Juges
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Diese Argumentation findet weder im Gesetz noch in der einschlägigen Bundesgerichtspraxis eine Stütze. Sie würde zu stossenden
1 arrêts10 consultationsDiese Argumentation geht von der Vorstellung aus
1 arrêts11 consultationsDiese Argumente
1 arrêts11 consultationsDiese Auffassung teilt auch das BAFU in seiner Vernehmlassung
1 arrêts12 consultationsDiese Auffassung überzeugt
1 arrêts11 consultationsDiese Aufhebung der bisherigen Anstellungsverträge lässt sich mit den Grundsätzen von Treu
1 arrêts13 consultationsDiese Auflage hat jedoch zur Folge
1 arrêts10 consultationsDiese Ausführungen ändern allerdings nichts daran
1 arrêts9 consultationsDiese Ausführungen belegen
1 arrêts11 consultationsDiese Ausführungen beziehen sich gerade auf die Rechtslage
1 arrêts8 consultationsDiese Ausführungen lassen keine Willkür erkennen. Sie stehen auch nicht im Widerspruch zum Bauentscheid betreffend das Nachbargrundstück (Parzelle Nr. 1088). Dieses umfasst nur 1826 m²
1 arrêts8 consultationsDiese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Speziell zum BioInitiative-Report kann auf den Entscheid 1C_92/2008 vom 16. Dezember 2008 (E. 3.5) verwiesen werden. Auch die vom Beschwerdeführer 1 nachträglich eingereichte Patentanmeldung der Swisscom zur Reduzierung von Elektrosmog in drahtlosen lokalen Netzwerken (WLAN) vom 24. Februar 2003 vermittelt keine neuen Erkenntnisse
1 arrêtsDiese Ausführungen verweisen auf die Ausführungen zu Art. 18 Abs. 3 BZR (in E. 3.3). Dort hatte die Gemeinde dargelegt
1 arrêts10 consultationsDiese Ausgangslage ändert nichts am Umstand
1 arrêts11 consultationsDiese Auslegung des Konkordats erlaubt es
1 arrêts11 consultationsDiese Aussage in der Botschaft zeige
1 arrêts14 consultationsDiese Aussagen der Beschwerdeführerin 2 durfte die Vorinstanz - unbesehen der gegenteiligen Beteuerungen der Beschwerdeführer - dahingehend würdigen
1 arrêts9 consultationsDiese Bestimmungen könnten allenfalls verletzt werden
1 arrêts8 consultationsDiese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Es ist eine Erfahrungstatsache
1 arrêts6 consultationsDiese Darlegungen sind zumindest vertretbar
1 arrêts10 consultationsDiese Einschätzung der Baurekurskommission - so folgert die Vorinstanz - sei vertretbar. Ergänzend führt die Vorinstanz aus
1 arrêts12 consultationsDiese Einschätzung hält der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle stand. Die Vorinstanz hat eingehend begründet
1 arrêts9 consultationsDiese Entstehungsgeschichte zeigt
1 arrêts9 consultationsDiese Erklärung des Bezirksrates ist es nun
1 arrêts11 consultationsDiese Erklärungen durfte die Vorinstanz in guten Treuen dahin verstehen
1 arrêts12 consultationsDiese Erklärung war im Standortdatenblatt vom 31. Mai 2006
1 arrêts9 consultationsDiese Erwägungen des Rückweisungsentscheids
1 arrêts10 consultationsDiese Erwägungen entsprechen der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Urteil 1C_440/2010 vom 8. März 2011 E. 3.4 mit Hinweis)
1 arrêtsDiese Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Bereits in einem früheren
1 arrêts12 consultationsDiese Erwägungen sind nicht zu beanstanden:
1 arrêts10 consultationsDiese Erwägungen werden von den Enteignern nicht (substanziiert) kritisiert
1 arrêts12 consultationsDiese Erwägung lässt keine Willkür erkennen. Dabei ist auch zu berücksichtigen
1 arrêts11 consultationsDiese Feststellungen sind nicht offensichtlich unrichtig: Zwar waren die Eheleute bereits seit dem 24. März 2005 verheiratet. Das Verwaltungsgericht durfte angesichts der gesamten Umstände (Wohnverhältnisse
1 arrêts14 consultationsDiese Feststellung kann nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden: Führt die Leitung mitten durch die Drumlinlandschaft
1 arrêts8 consultationsDiese Frage betrifft die Anlage als solche
1 arrêts10 consultationsDiese Frist hat die Vorinstanz bei Weitem nicht eingehalten. Die Beschwerde gegen den Entscheid des BFM ging bei ihr am 23. Juni 2010 ein. Erst knapp 21 Monate später fällte sie den angefochtenen Entscheid. Vom Eingang des Kostenvorschusses am 14. Juli 2010 bis zum Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 26. April 2011
1 arrêts10 consultationsDiese Gegenausnahme wurde mit Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Koordination des Asyl-
1 arrêts10 consultationsDiese gesetzliche Regelung wurde durch die mit den Beschwerdeführern abgeschlossenen Anstellungsverträge ergänzt. Diese sind im Wesentlichen nach dem gleichen Muster abgefasst. Stellvertretend für diese Anstellungsverträge ist auf denjenigen mit dem Beschwerdeführer 1 hinzuweisen:
1 arrêts10 consultationsDiese Grundsätze lassen die Beschwerdeführerinnen über weite Strecken ausser Acht. Sie wiederholen auf rund 80 Seiten ihrer Beschwerdeschrift wörtlich die Ausführungen
1 arrêts8 consultationsDiese Grundsätze lassen die Beschwerdeführer über weite Strecken ausser Acht. Sie unterbreiten dem Bundesgericht eine eigene Darstellung des Sachverhalts unter freier Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen
1 arrêts12 consultationsDiese Grundsätze sind auch auf Fälle anzuwenden
1 arrêts11 consultationsDiese Grundsätze sind auch in der vorliegenden Angelegenheit
1 arrêts11 consultationsDiese hatte ausgeführt
1 arrêts9 consultationsDiese hatte im Beschwerdeentscheid ausgeführt
1 arrêts12 consultationsDie seit dem 1. Januar 2011 für die Strafuntersuchung zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Oberland
1 arrêts6 consultationsDiese Konstellation von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK darf nicht als weite Generalklausel verstanden werden
1 arrêts9 consultationsDie selben Begründungsanforderungen gelten auch für die Beschwerdeantwort
1 arrêts11 consultationsDieselbe Überlegung gilt jedoch auch in Bezug auf die §§ 10
1 arrêts10 consultationsDie selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz
1 arrêts12 consultationsDie selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz
1 arrêts11 consultations