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Diese Argumentation findet weder im Gesetz noch in der einschlägigen Bundesgerichtspraxis eine Stütze. Sie würde zu stossenden
1 rulings10 viewsDiese Argumentation geht von der Vorstellung aus
1 rulings11 viewsDiese Argumente
1 rulings11 viewsDiese Auffassung teilt auch das BAFU in seiner Vernehmlassung
1 rulings12 viewsDiese Auffassung überzeugt
1 rulings11 viewsDiese Aufhebung der bisherigen Anstellungsverträge lässt sich mit den Grundsätzen von Treu
1 rulings13 viewsDiese Auflage hat jedoch zur Folge
1 rulings10 viewsDiese Ausführungen ändern allerdings nichts daran
1 rulings9 viewsDiese Ausführungen belegen
1 rulings11 viewsDiese Ausführungen beziehen sich gerade auf die Rechtslage
1 rulings8 viewsDiese Ausführungen lassen keine Willkür erkennen. Sie stehen auch nicht im Widerspruch zum Bauentscheid betreffend das Nachbargrundstück (Parzelle Nr. 1088). Dieses umfasst nur 1826 m²
1 rulings8 viewsDiese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Speziell zum BioInitiative-Report kann auf den Entscheid 1C_92/2008 vom 16. Dezember 2008 (E. 3.5) verwiesen werden. Auch die vom Beschwerdeführer 1 nachträglich eingereichte Patentanmeldung der Swisscom zur Reduzierung von Elektrosmog in drahtlosen lokalen Netzwerken (WLAN) vom 24. Februar 2003 vermittelt keine neuen Erkenntnisse
1 rulingsDiese Ausführungen verweisen auf die Ausführungen zu Art. 18 Abs. 3 BZR (in E. 3.3). Dort hatte die Gemeinde dargelegt
1 rulings10 viewsDiese Ausgangslage ändert nichts am Umstand
1 rulings11 viewsDiese Auslegung des Konkordats erlaubt es
1 rulings11 viewsDiese Aussage in der Botschaft zeige
1 rulings14 viewsDiese Aussagen der Beschwerdeführerin 2 durfte die Vorinstanz - unbesehen der gegenteiligen Beteuerungen der Beschwerdeführer - dahingehend würdigen
1 rulings9 viewsDiese Bestimmungen könnten allenfalls verletzt werden
1 rulings8 viewsDiese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Es ist eine Erfahrungstatsache
1 rulings6 viewsDiese Darlegungen sind zumindest vertretbar
1 rulings10 viewsDiese Einschätzung der Baurekurskommission - so folgert die Vorinstanz - sei vertretbar. Ergänzend führt die Vorinstanz aus
1 rulings12 viewsDiese Einschätzung hält der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle stand. Die Vorinstanz hat eingehend begründet
1 rulings9 viewsDiese Entstehungsgeschichte zeigt
1 rulings9 viewsDiese Erklärung des Bezirksrates ist es nun
1 rulings11 viewsDiese Erklärungen durfte die Vorinstanz in guten Treuen dahin verstehen
1 rulings12 viewsDiese Erklärung war im Standortdatenblatt vom 31. Mai 2006
1 rulings9 viewsDiese Erwägungen des Rückweisungsentscheids
1 rulings10 viewsDiese Erwägungen entsprechen der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Urteil 1C_440/2010 vom 8. März 2011 E. 3.4 mit Hinweis)
1 rulingsDiese Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Bereits in einem früheren
1 rulings12 viewsDiese Erwägungen sind nicht zu beanstanden:
1 rulings10 viewsDiese Erwägungen werden von den Enteignern nicht (substanziiert) kritisiert
1 rulings12 viewsDiese Erwägung lässt keine Willkür erkennen. Dabei ist auch zu berücksichtigen
1 rulings11 viewsDiese Feststellungen sind nicht offensichtlich unrichtig: Zwar waren die Eheleute bereits seit dem 24. März 2005 verheiratet. Das Verwaltungsgericht durfte angesichts der gesamten Umstände (Wohnverhältnisse
1 rulings14 viewsDiese Feststellung kann nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden: Führt die Leitung mitten durch die Drumlinlandschaft
1 rulings8 viewsDiese Frage betrifft die Anlage als solche
1 rulings10 viewsDiese Frist hat die Vorinstanz bei Weitem nicht eingehalten. Die Beschwerde gegen den Entscheid des BFM ging bei ihr am 23. Juni 2010 ein. Erst knapp 21 Monate später fällte sie den angefochtenen Entscheid. Vom Eingang des Kostenvorschusses am 14. Juli 2010 bis zum Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 26. April 2011
1 rulings10 viewsDiese Gegenausnahme wurde mit Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Koordination des Asyl-
1 rulings10 viewsDiese gesetzliche Regelung wurde durch die mit den Beschwerdeführern abgeschlossenen Anstellungsverträge ergänzt. Diese sind im Wesentlichen nach dem gleichen Muster abgefasst. Stellvertretend für diese Anstellungsverträge ist auf denjenigen mit dem Beschwerdeführer 1 hinzuweisen:
1 rulings10 viewsDiese Grundsätze lassen die Beschwerdeführerinnen über weite Strecken ausser Acht. Sie wiederholen auf rund 80 Seiten ihrer Beschwerdeschrift wörtlich die Ausführungen
1 rulings8 viewsDiese Grundsätze lassen die Beschwerdeführer über weite Strecken ausser Acht. Sie unterbreiten dem Bundesgericht eine eigene Darstellung des Sachverhalts unter freier Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen
1 rulings12 viewsDiese Grundsätze sind auch auf Fälle anzuwenden
1 rulings11 viewsDiese Grundsätze sind auch in der vorliegenden Angelegenheit
1 rulings11 viewsDiese hatte ausgeführt
1 rulings9 viewsDiese hatte im Beschwerdeentscheid ausgeführt
1 rulings12 viewsDie seit dem 1. Januar 2011 für die Strafuntersuchung zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Oberland
1 rulings6 viewsDiese Konstellation von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK darf nicht als weite Generalklausel verstanden werden
1 rulings9 viewsDie selben Begründungsanforderungen gelten auch für die Beschwerdeantwort
1 rulings11 viewsDieselbe Überlegung gilt jedoch auch in Bezug auf die §§ 10
1 rulings10 viewsDie selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz
1 rulings12 viewsDie selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz
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