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Diese Argumentation findet weder im Gesetz noch in der einschlägigen Bundesgerichtspraxis eine Stütze. Sie würde zu stossenden
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Diese Argumentation geht von der Vorstellung aus
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Diese Argumente
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Diese Auffassung teilt auch das BAFU in seiner Vernehmlassung
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Diese Auffassung überzeugt
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Diese Aufhebung der bisherigen Anstellungsverträge lässt sich mit den Grundsätzen von Treu
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Diese Auflage hat jedoch zur Folge
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Diese Ausführungen ändern allerdings nichts daran
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Diese Ausführungen belegen
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Diese Ausführungen beziehen sich gerade auf die Rechtslage
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Diese Ausführungen lassen keine Willkür erkennen. Sie stehen auch nicht im Widerspruch zum Bauentscheid betreffend das Nachbargrundstück (Parzelle Nr. 1088). Dieses umfasst nur 1826 m²
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Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Speziell zum BioInitiative-Report kann auf den Entscheid 1C_92/2008 vom 16. Dezember 2008 (E. 3.5) verwiesen werden. Auch die vom Beschwerdeführer 1 nachträglich eingereichte Patentanmeldung der Swisscom zur Reduzierung von Elektrosmog in drahtlosen lokalen Netzwerken (WLAN) vom 24. Februar 2003 vermittelt keine neuen Erkenntnisse
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Diese Ausführungen verweisen auf die Ausführungen zu Art. 18 Abs. 3 BZR (in E. 3.3). Dort hatte die Gemeinde dargelegt
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Diese Ausgangslage ändert nichts am Umstand
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Diese Auslegung des Konkordats erlaubt es
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Diese Aussage in der Botschaft zeige
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Diese Aussagen der Beschwerdeführerin 2 durfte die Vorinstanz - unbesehen der gegenteiligen Beteuerungen der Beschwerdeführer - dahingehend würdigen
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Diese Bestimmungen könnten allenfalls verletzt werden
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Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Es ist eine Erfahrungstatsache
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Diese Darlegungen sind zumindest vertretbar
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Diese Einschätzung der Baurekurskommission - so folgert die Vorinstanz - sei vertretbar. Ergänzend führt die Vorinstanz aus
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Diese Einschätzung hält der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle stand. Die Vorinstanz hat eingehend begründet
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Diese Entstehungsgeschichte zeigt
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Diese Erklärung des Bezirksrates ist es nun
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Diese Erklärungen durfte die Vorinstanz in guten Treuen dahin verstehen
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Diese Erklärung war im Standortdatenblatt vom 31. Mai 2006
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Diese Erwägungen des Rückweisungsentscheids
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Diese Erwägungen entsprechen der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Urteil 1C_440/2010 vom 8. März 2011 E. 3.4 mit Hinweis)
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Diese Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Bereits in einem früheren
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Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden:
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Diese Erwägungen werden von den Enteignern nicht (substanziiert) kritisiert
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Diese Erwägung lässt keine Willkür erkennen. Dabei ist auch zu berücksichtigen
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Diese Feststellungen sind nicht offensichtlich unrichtig: Zwar waren die Eheleute bereits seit dem 24. März 2005 verheiratet. Das Verwaltungsgericht durfte angesichts der gesamten Umstände (Wohnverhältnisse
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Diese Feststellung kann nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden: Führt die Leitung mitten durch die Drumlinlandschaft
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Diese Frage betrifft die Anlage als solche
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Diese Frist hat die Vorinstanz bei Weitem nicht eingehalten. Die Beschwerde gegen den Entscheid des BFM ging bei ihr am 23. Juni 2010 ein. Erst knapp 21 Monate später fällte sie den angefochtenen Entscheid. Vom Eingang des Kostenvorschusses am 14. Juli 2010 bis zum Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 26. April 2011
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Diese Gegenausnahme wurde mit Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Koordination des Asyl-
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Diese gesetzliche Regelung wurde durch die mit den Beschwerdeführern abgeschlossenen Anstellungsverträge ergänzt. Diese sind im Wesentlichen nach dem gleichen Muster abgefasst. Stellvertretend für diese Anstellungsverträge ist auf denjenigen mit dem Beschwerdeführer 1 hinzuweisen:
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Diese Grundsätze lassen die Beschwerdeführerinnen über weite Strecken ausser Acht. Sie wiederholen auf rund 80 Seiten ihrer Beschwerdeschrift wörtlich die Ausführungen
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Diese Grundsätze lassen die Beschwerdeführer über weite Strecken ausser Acht. Sie unterbreiten dem Bundesgericht eine eigene Darstellung des Sachverhalts unter freier Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen
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Diese Grundsätze sind auch auf Fälle anzuwenden
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Diese Grundsätze sind auch in der vorliegenden Angelegenheit
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Diese hatte ausgeführt
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Diese hatte im Beschwerdeentscheid ausgeführt
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Die seit dem 1. Januar 2011 für die Strafuntersuchung zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Oberland
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Diese Konstellation von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK darf nicht als weite Generalklausel verstanden werden
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Die selben Begründungsanforderungen gelten auch für die Beschwerdeantwort
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Dieselbe Überlegung gilt jedoch auch in Bezug auf die §§ 10
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Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz
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Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz
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