Juges
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Die Beschwerdeführerinnen setzen sich nicht genügend mit dieser Begründung auseinander. Sie machen nicht geltend
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführerinnen setzten das Projekt in der Folge mit einem anderen Architekten fort
1 arrêts8 consultationsDie Beschwerdeführerinnen sind juristische Personen. Als solche sind sie nach der Rechtsprechung nicht befugt
1 arrêts8 consultationsDie Beschwerdeführerinnen sind somit bestrebt
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführerinnen stellen nicht in Frage
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführerinnen verlangen im Übrigen
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführerinnen vermögen dagegen nicht aufzukommen
1 arrêts14 consultationsDie Beschwerdeführerinnen vermögen dieser Argumentation nichts Überzeugendes entgegenzuhalten
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführerinnen vermögen die vorinstanzliche Feststellung
1 arrêts7 consultationsDie Beschwerdeführerinnen wenden ein
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführerinnen wenden sich ferner gegen den Kostenentscheid der Baurekurskommission. Vor Verwaltungsgericht hatten sie beantragt
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Verbreiterung des Trottoirs der Ringstrasse um 2 m
1 arrêts7 consultationsDie Beschwerdeführerinnen werden zu gleichen Teilen
1 arrêts8 consultationsDie Beschwerdeführerinnen werfen dem Obergericht als Verletzung des rechtlichen Gehörs vor
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz auch insoweit vor
1 arrêts12 consultationsDie Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz weiter vor
1 arrêts15 consultationsDie Beschwerdeführerinnen zeigen jedoch nicht auf
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit ihrem im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Argument
1 arrêts8 consultationsDie Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführerin übersieht nicht
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführerin unterhielt seit 1979 regelmässige Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaften der X.________-Gruppe
1 arrêts7 consultationsDie Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Argumentation
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die für das Bundesgericht verbindliche (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung
1 arrêts8 consultationsDie Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anwendung von § 20b PartG DDR willkürliche Beweiswürdigung
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführer können auch aus ihrem Hinweis auf Art. 17 Abs. 3 BauG/OW nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach dieser Vorschrift dürfen die materiellen Bestimmungen des kantonalen Baurechts
1 arrêtsDie Beschwerdeführer kritisieren die Ausführungen der Vorinstanz zu den vom kantonalen Recht für Arealüberbauungen verlangten guten Spiel-
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführer kritisieren diese Auffassung
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführer kritisieren die vorinstanzliche Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA unter verschiedenen
1 arrêts12 consultationsDie Beschwerdeführer kritisieren im Weiteren die Entschädigungsansätze von Fr. 1.-- pro Kilometer Fahrweg
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführer kritisieren weiter
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführer legen allerdings nicht dar
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführer legen im Übrigen nicht substanziiert dar
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführer legen in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht dar
1 arrêts12 consultationsDie Beschwerdeführer legen in ihrer Beschwerde nicht ausdrücklich dar
1 arrêts12 consultationsDie Beschwerdeführer legen jedoch weder in ihrer Beschwerdeschrift noch in ihrer Replik dar
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführer leiten aus Art. 10 Abs. 2 BV
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführer leiten eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) einzig aus der willkürlichen Anwendung von Art. 51 Abs. 5 Baugesetz her. Dass die Verjährungsregelung der kantonalen Bestimmung selbst der Eigentumsgarantie widersprechen sollte
1 arrêts7 consultationsDie Beschwerdeführer leiten ihre besondere Betroffenheit allerdings auch aus dem Suchverkehr bei Fussballspielen ab. Die Matchbesucher würden die angrenzenden Quartiere auf der Suche nach einem Parkplatz "durchkämmen". Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sind solche Sekundärimmissionen zwar an sich durchaus geeignet
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführer machen auch geltend
1 arrêts12 consultationsDie Beschwerdeführer machen auch in diesem Zusammenhang geltend
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführer machen ausserdem geltend
1 arrêts12 consultationsDie Beschwerdeführer machen einerseits geltend
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; unten E. 3.1)
1 arrêts7 consultationsDie Beschwerdeführer machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 29 Abs. 2 BV). Ihre Eingaben seien vollständig missachtet worden. Sie verweisen auf "die diversen Stellungnahmen"
1 arrêts7 consultationsDie Beschwerdeführer machen eine willkürliche Anwendung kantonalen
1 arrêts8 consultationsDie Beschwerdeführer machen eine "willkürliche Sachverhaltsfeststellung
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführer machen Folgendes geltend: Zwar habe die B.________ AG am 19. Dezember 2000 den fraglichen Mietvertrag abgeschlossen. Dieser sei jedoch per 31. Januar 2004 aufgelöst worden. Über eine Treuhänderin habe die Y.________ AG die Liegenschaftsverwaltung am 12. Januar 2004 aufgefordert
1 arrêts7 consultationsDie Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht geltend
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführer machen in tatsächlicher Hinsicht geltend
1 arrêts15 consultations