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Die Beschwerdeführerinnen setzen sich nicht genügend mit dieser Begründung auseinander. Sie machen nicht geltend
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Die Beschwerdeführerinnen setzten das Projekt in der Folge mit einem anderen Architekten fort
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Die Beschwerdeführerinnen sind juristische Personen. Als solche sind sie nach der Rechtsprechung nicht befugt
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Die Beschwerdeführerinnen sind somit bestrebt
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Die Beschwerdeführerinnen stellen nicht in Frage
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Die Beschwerdeführerinnen verlangen im Übrigen
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Die Beschwerdeführerinnen vermögen dagegen nicht aufzukommen
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Die Beschwerdeführerinnen vermögen dieser Argumentation nichts Überzeugendes entgegenzuhalten
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Die Beschwerdeführerinnen vermögen die vorinstanzliche Feststellung
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Die Beschwerdeführerinnen wenden ein
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Die Beschwerdeführerinnen wenden sich ferner gegen den Kostenentscheid der Baurekurskommission. Vor Verwaltungsgericht hatten sie beantragt
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Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Verbreiterung des Trottoirs der Ringstrasse um 2 m
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Die Beschwerdeführerinnen werden zu gleichen Teilen
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Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Obergericht als Verletzung des rechtlichen Gehörs vor
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Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz auch insoweit vor
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Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz weiter vor
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Die Beschwerdeführerinnen zeigen jedoch nicht auf
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Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit ihrem im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Argument
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Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt
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Die Beschwerdeführerin übersieht nicht
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Die Beschwerdeführerin unterhielt seit 1979 regelmässige Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaften der X.________-Gruppe
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Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Argumentation
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Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die für das Bundesgericht verbindliche (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung
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Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anwendung von § 20b PartG DDR willkürliche Beweiswürdigung
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Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor
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Die Beschwerdeführer können auch aus ihrem Hinweis auf Art. 17 Abs. 3 BauG/OW nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach dieser Vorschrift dürfen die materiellen Bestimmungen des kantonalen Baurechts
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Die Beschwerdeführer kritisieren die Ausführungen der Vorinstanz zu den vom kantonalen Recht für Arealüberbauungen verlangten guten Spiel-
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Die Beschwerdeführer kritisieren diese Auffassung
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Die Beschwerdeführer kritisieren die vorinstanzliche Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA unter verschiedenen
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Die Beschwerdeführer kritisieren im Weiteren die Entschädigungsansätze von Fr. 1.-- pro Kilometer Fahrweg
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Die Beschwerdeführer kritisieren weiter
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Die Beschwerdeführer legen allerdings nicht dar
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Die Beschwerdeführer legen im Übrigen nicht substanziiert dar
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Die Beschwerdeführer legen in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht dar
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Die Beschwerdeführer legen in ihrer Beschwerde nicht ausdrücklich dar
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Die Beschwerdeführer legen jedoch weder in ihrer Beschwerdeschrift noch in ihrer Replik dar
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Die Beschwerdeführer leiten aus Art. 10 Abs. 2 BV
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Die Beschwerdeführer leiten eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) einzig aus der willkürlichen Anwendung von Art. 51 Abs. 5 Baugesetz her. Dass die Verjährungsregelung der kantonalen Bestimmung selbst der Eigentumsgarantie widersprechen sollte
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Die Beschwerdeführer leiten ihre besondere Betroffenheit allerdings auch aus dem Suchverkehr bei Fussballspielen ab. Die Matchbesucher würden die angrenzenden Quartiere auf der Suche nach einem Parkplatz "durchkämmen". Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sind solche Sekundärimmissionen zwar an sich durchaus geeignet
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Die Beschwerdeführer machen auch geltend
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Die Beschwerdeführer machen auch in diesem Zusammenhang geltend
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Die Beschwerdeführer machen ausserdem geltend
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Die Beschwerdeführer machen einerseits geltend
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Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; unten E. 3.1)
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Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 29 Abs. 2 BV). Ihre Eingaben seien vollständig missachtet worden. Sie verweisen auf "die diversen Stellungnahmen"
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Die Beschwerdeführer machen eine willkürliche Anwendung kantonalen
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Die Beschwerdeführer machen eine "willkürliche Sachverhaltsfeststellung
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Die Beschwerdeführer machen Folgendes geltend: Zwar habe die B.________ AG am 19. Dezember 2000 den fraglichen Mietvertrag abgeschlossen. Dieser sei jedoch per 31. Januar 2004 aufgelöst worden. Über eine Treuhänderin habe die Y.________ AG die Liegenschaftsverwaltung am 12. Januar 2004 aufgefordert
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Die Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht geltend
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Die Beschwerdeführer machen in tatsächlicher Hinsicht geltend
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