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Die Beschwerdeführerinnen setzen sich nicht genügend mit dieser Begründung auseinander. Sie machen nicht geltend
1 sentenze11 visualizzazioniDie Beschwerdeführerinnen setzten das Projekt in der Folge mit einem anderen Architekten fort
1 sentenze8 visualizzazioniDie Beschwerdeführerinnen sind juristische Personen. Als solche sind sie nach der Rechtsprechung nicht befugt
1 sentenze8 visualizzazioniDie Beschwerdeführerinnen sind somit bestrebt
1 sentenze11 visualizzazioniDie Beschwerdeführerinnen stellen nicht in Frage
1 sentenze9 visualizzazioniDie Beschwerdeführerinnen verlangen im Übrigen
1 sentenze11 visualizzazioniDie Beschwerdeführerinnen vermögen dagegen nicht aufzukommen
1 sentenze14 visualizzazioniDie Beschwerdeführerinnen vermögen dieser Argumentation nichts Überzeugendes entgegenzuhalten
1 sentenze9 visualizzazioniDie Beschwerdeführerinnen vermögen die vorinstanzliche Feststellung
1 sentenze7 visualizzazioniDie Beschwerdeführerinnen wenden ein
1 sentenze11 visualizzazioniDie Beschwerdeführerinnen wenden sich ferner gegen den Kostenentscheid der Baurekurskommission. Vor Verwaltungsgericht hatten sie beantragt
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Verbreiterung des Trottoirs der Ringstrasse um 2 m
1 sentenze7 visualizzazioniDie Beschwerdeführerinnen werden zu gleichen Teilen
1 sentenze8 visualizzazioniDie Beschwerdeführerinnen werfen dem Obergericht als Verletzung des rechtlichen Gehörs vor
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz auch insoweit vor
1 sentenze12 visualizzazioniDie Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz weiter vor
1 sentenze15 visualizzazioniDie Beschwerdeführerinnen zeigen jedoch nicht auf
1 sentenze11 visualizzazioniDie Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit ihrem im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Argument
1 sentenze8 visualizzazioniDie Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt
1 sentenze11 visualizzazioniDie Beschwerdeführerin übersieht nicht
1 sentenze11 visualizzazioniDie Beschwerdeführerin unterhielt seit 1979 regelmässige Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaften der X.________-Gruppe
1 sentenze7 visualizzazioniDie Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Argumentation
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die für das Bundesgericht verbindliche (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung
1 sentenze8 visualizzazioniDie Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anwendung von § 20b PartG DDR willkürliche Beweiswürdigung
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerdeführer können auch aus ihrem Hinweis auf Art. 17 Abs. 3 BauG/OW nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach dieser Vorschrift dürfen die materiellen Bestimmungen des kantonalen Baurechts
1 sentenzeDie Beschwerdeführer kritisieren die Ausführungen der Vorinstanz zu den vom kantonalen Recht für Arealüberbauungen verlangten guten Spiel-
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerdeführer kritisieren diese Auffassung
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerdeführer kritisieren die vorinstanzliche Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA unter verschiedenen
1 sentenze12 visualizzazioniDie Beschwerdeführer kritisieren im Weiteren die Entschädigungsansätze von Fr. 1.-- pro Kilometer Fahrweg
1 sentenze9 visualizzazioniDie Beschwerdeführer kritisieren weiter
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerdeführer legen allerdings nicht dar
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerdeführer legen im Übrigen nicht substanziiert dar
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerdeführer legen in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht dar
1 sentenze12 visualizzazioniDie Beschwerdeführer legen in ihrer Beschwerde nicht ausdrücklich dar
1 sentenze12 visualizzazioniDie Beschwerdeführer legen jedoch weder in ihrer Beschwerdeschrift noch in ihrer Replik dar
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerdeführer leiten aus Art. 10 Abs. 2 BV
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerdeführer leiten eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) einzig aus der willkürlichen Anwendung von Art. 51 Abs. 5 Baugesetz her. Dass die Verjährungsregelung der kantonalen Bestimmung selbst der Eigentumsgarantie widersprechen sollte
1 sentenze7 visualizzazioniDie Beschwerdeführer leiten ihre besondere Betroffenheit allerdings auch aus dem Suchverkehr bei Fussballspielen ab. Die Matchbesucher würden die angrenzenden Quartiere auf der Suche nach einem Parkplatz "durchkämmen". Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sind solche Sekundärimmissionen zwar an sich durchaus geeignet
1 sentenze9 visualizzazioniDie Beschwerdeführer machen auch geltend
1 sentenze12 visualizzazioniDie Beschwerdeführer machen auch in diesem Zusammenhang geltend
1 sentenze9 visualizzazioniDie Beschwerdeführer machen ausserdem geltend
1 sentenze12 visualizzazioniDie Beschwerdeführer machen einerseits geltend
1 sentenze11 visualizzazioniDie Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; unten E. 3.1)
1 sentenze7 visualizzazioniDie Beschwerdeführer machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 29 Abs. 2 BV). Ihre Eingaben seien vollständig missachtet worden. Sie verweisen auf "die diversen Stellungnahmen"
1 sentenze7 visualizzazioniDie Beschwerdeführer machen eine willkürliche Anwendung kantonalen
1 sentenze8 visualizzazioniDie Beschwerdeführer machen eine "willkürliche Sachverhaltsfeststellung
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerdeführer machen Folgendes geltend: Zwar habe die B.________ AG am 19. Dezember 2000 den fraglichen Mietvertrag abgeschlossen. Dieser sei jedoch per 31. Januar 2004 aufgelöst worden. Über eine Treuhänderin habe die Y.________ AG die Liegenschaftsverwaltung am 12. Januar 2004 aufgefordert
1 sentenze7 visualizzazioniDie Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht geltend
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beschwerdeführer machen in tatsächlicher Hinsicht geltend
1 sentenze15 visualizzazioni