Juges
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Die Beschwerdeführer machen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend
1 arrêts12 consultationsDie Beschwerdeführer machen mit Schreiben vom 17. November 2010 an das Bundesgericht (act. 11) geltend
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführer machen schliesslich geltend
1 arrêts13 consultationsDie Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend
1 arrêts12 consultationsDie Beschwerdeführer machen sodann geltend
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführer machen sodann (sinngemäss) geltend
1 arrêts8 consultationsDie Beschwerdeführer machen u.a. geltend
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführer machen unter anderem geltend
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführer machen vorab geltend
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführer machen vorerst insoweit Verletzungen der Meinungs-
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführer machen zunächst eine Gehörsverletzung geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt
1 arrêts7 consultationsDie Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
1 arrêts12 consultationsDie Beschwerdeführer machen zunächst geltend
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführer machen zunächst - in formeller Hinsicht - geltend
1 arrêts12 consultationsDie Beschwerdeführer machen zur Hauptsache geltend
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführer machten geltend
1 arrêts8 consultationsDie Beschwerdeführer möchten im Konkursverfahren der LBF in Zürich eine Forderung von zurzeit rund 12 Milliarden (Schweizer) Franken sowie eine weitere Forderung von rund 98.6 Millionen Franken geltend machen. Gläubigerin dieser Forderung ist die Beschwerdeführerin 2. Im Hinblick darauf verlangen die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Bestellung eines Sachwalters
1 arrêts8 consultationsDie Beschwerdeführer monieren in einem ersten Rügenkomplex
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführer müssen daher warten
1 arrêts12 consultationsDie Beschwerdeführer nehmen offenbar Bezug auf den Umstand
1 arrêts7 consultationsDie Beschwerdeführer nennen keinen zulässigen Beschwerdegrund. Sie legen mit ihren Ausführungen nicht im Einzelnen dar
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführer nennen keinen zulässigen Beschwerdegrund. Sie legen nicht im Einzelnen dar
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführer obsiegen damit teilweise
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführer räumten
1 arrêts8 consultationsDie Beschwerdeführer reichen die vorliegende Beschwerde auch beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ein
1 arrêts8 consultationsDie Beschwerdeführer reichen gleichzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ein
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführer reichten dem Bundesgericht am 7. Oktober 2010 eine weitere Eingabe ein
1 arrêts8 consultationsDie Beschwerdeführer reichten nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eine weitere Eingabe ein
1 arrêts12 consultationsDie Beschwerdeführer replizierten auf die ausführliche Vernehmlassung der Vorinstanz
1 arrêts14 consultationsDie Beschwerdeführer rufen nicht einmal die betreffende Verfassungsbestimmung - nämlich Art. 9 BV - an
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführer rügen als Verletzung von Art. 9 BV in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Anwendung von § 72 Abs. 2 des Planungs-
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführer rügen damit eine Verletzung der Begründungspflicht
1 arrêts14 consultationsDie Beschwerdeführer rügen das unrechtmässige Verweigern bzw. Verzögern eines anfechtbaren Entscheids nach Art. 94 BGG. Obwohl sie bereits eine Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung an den Finanzdirektor des Kantons Aargau gerichtet hätten
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführer rügen diese rechtlichen Erwägungen als "falsch
1 arrêts8 consultationsDie Beschwerdeführer rügen die Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte
1 arrêts7 consultationsDie Beschwerdeführer rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
1 arrêts8 consultationsDie Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Artikel 8
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1
1 arrêts14 consultationsDie Beschwerdeführer rügen eine Gehörsverweigerung insofern
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführer rügen eine verfassungswidrige Umsetzung der in § 1 Abs. 2 EG SchKG/ZH enthaltenen Vorgaben durch den angefochtenen Beschluss des Regierungsrats
1 arrêtsDie Beschwerdeführer rügen eine Verletzung bzw. sinngemäss eine willkürliche Anwendung von Art. 92
1 arrêts4 consultationsDie Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Gemeindeautonomie sowie von Art. 93 KV/ZH (SR 131.211)
1 arrêtsDie Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf ein unparteiisches
1 arrêts12 consultationsDie Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichterfüllung der Begründungspflicht
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
1 arrêts14 consultationsDie Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Einerseits bringen sie vor
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie führen aus
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie hätten im Genehmigungsverfahren keine Gelegenheit erhalten
1 arrêts8 consultationsDie Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
1 arrêts9 consultations