Baurechtszinsen bei deren Fälligkeit sofort zu bezahlen. In einer solchen Situation bedürfe es gemäss Art. 102 OR für den Verzug keiner Mahnung — Juges — Swissrulings
Baurechtszinsen bei deren Fälligkeit sofort zu bezahlen. In einer solchen Situation bedürfe es gemäss Art. 102 OR für den Verzug keiner Mahnung