Juges
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Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts geht somit hervor
1 arrêts11 consultationsAus den dargelegten Gründen beschränkt sich die Aktivlegitimation des Klägers auf die allgemeine Feststellungsklage mit dem Begehren
1 arrêts8 consultationsAus den dargelegten Gründen bleibt die Beschwerde erfolglos. Die Beschwerdeführer werden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
1 arrêts7 consultationsAus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
1 arrêts10 consultationsAus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten
1 arrêts10 consultationsAus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit kosten-
1 arrêts10 consultationsAus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
1 arrêts6 consultationsAus den dargelegten Gründen ist das angefochtene Urteil entsprechend den Eventualanträgen der Beschwerde aufzuheben
1 arrêts8 consultationsAus den dargelegten Gründen ist der Standpunkt der Vorinstanz
1 arrêts11 consultationsAus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen
1 arrêts11 consultationsAus den dargelegten Gründen kann die Ermittlung
1 arrêts9 consultationsAus den dargelegten Gründen können weder die Anwendung von Art. 738 ZGB noch die obergerichtliche Auslegung des Erwerbsgrundes für das Fahrwegrecht beanstandet werden. Dass das Fahrwegrecht bis an die gemeinsame Grenze der beiden Grundstücke Nrn. 515
1 arrêts9 consultationsAus den dargelegten Gründen sind die vereinigten Beschwerden abzuweisen
1 arrêts11 consultationsAus den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich
1 arrêts13 consultationsAus den genannten Gründen ist festzustellen
1 arrêts8 consultationsAus den gleichen Gründen ist dem im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag auf Durchführung eines Augenscheines nicht zu entsprechen
1 arrêts13 consultationsAus den gleichen Gründen schliesst Art. 12 lit. b BGFA eine körperschaftliche Organisation von Anwaltskanzleien auch nicht aus
1 arrêts10 consultationsAus den obenstehenden Erwägungen folgt
1 arrêts10 consultationsAus den so berechneten Mindermieteinnahmen wird in einem zweiten Schritt
1 arrêts12 consultationsAus den von den Beschwerdeführern angerufenen völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 13 UNO-Pakt I [SR 0.103.1] sowie Art. 28 KRK [SR 0.107]) ergeben sich in diesem Zusammenhang im Verhältnis zu Art. 19 BV keine weitergehenden Ansprüche (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.4 S. 166 f.). Gleiches gilt für die Garantie des genügenden
1 arrêts6 consultationsAus den von der Linthkommission
1 arrêts8 consultationsAus den vorstehenden Erwägung ergibt sich
1 arrêts11 consultationsAus den weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist nicht klar ersichtlich
1 arrêts9 consultationsAus der Anzeige vom 27. Dezember 2010 ergibt sich
1 arrêts10 consultationsAus der behaupteten geplanten Adoption des Beschwerdeführers 1 können die Beschwerdeführenden keine Rechtswirkungen ableiten. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat
1 arrêts7 consultationsAus der Formulierung von Art. 1.1 BZO müsse unter diesen Umständen nichts anderes abgeleitet werden. Vielmehr liege es innerhalb des der Gemeinde zustehenden Ermessens
1 arrêts6 consultationsAus der Gegenüberstellung der altrechtlichen Art. 620 ff. aZGB
1 arrêts7 consultationsAus der gleichen Überlegung ist die Ansicht abzulehnen
1 arrêts13 consultationsAus der neueren Rechtsprechung der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte
1 arrêts7 consultationsAus der planerischen Darstellung der Gestaltung des Quartierplangebiets ergibt sich klar
1 arrêts11 consultationsAus der Sicht der Ansprecher handelt es sich bei der Zahlung vor allem um eine Abgeltung für den konjunkturellen
1 arrêts12 consultationsAus der Sicht der Beschwerdeführer darf berücksichtigt werden
1 arrêts6 consultationsAus der weitgehenden Überbauung
1 arrêts7 consultationsAus diesen Erwägungen ergibt sich
1 arrêts15 consultationsAus diesen Erwägungen im Entscheid vom 25. Februar 2010 folgt
1 arrêts10 consultationsAus diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen
1 arrêts11 consultationsAus diesen Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen
1 arrêts9 consultationsAus diesen Erwägungen rechtfertigt es sich nicht
1 arrêts9 consultationsAus diesen Gründen
1 arrêts9 consultationsAus diesen Gründen besteht kein Anlass
1 arrêts8 consultationsAus diesen Gründen habe die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus materieller Enteignung am 1. Juli 1975 zu laufen begonnen. Daran ändere auch nichts
1 arrêts6 consultationsAus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
1 arrêts5 consultationsAus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen
1 arrêts8 consultationsAus diesen Gründen ist die Beschwerde in Zivilsachen gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts ist aufzuheben
1 arrêts7 consultationsAus diesen Gründen ist von einer blossen Aufhebung
1 arrêts13 consultationsAus diesen Gründen kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); sie haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten zu gleichen Teilen
1 arrêts4 consultationsAus diesen Gründen liess das Obergericht offen
1 arrêts10 consultationsAus dieser Baugeschichte folgt
1 arrêts15 consultationsAusdrücklich erwähnt wird von den Beschwerdeführern nur die verfahrensleitende Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Juni 2009. Mithin bildet nur dieser behördliche Akt Anfechtungsgegenstand
1 arrêts2 consultationsAuseinandersetzungsvereinbarung ab
1 arrêts10 consultations