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Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts geht somit hervor
1 sentenze11 visualizzazioniAus den dargelegten Gründen beschränkt sich die Aktivlegitimation des Klägers auf die allgemeine Feststellungsklage mit dem Begehren
1 sentenze8 visualizzazioniAus den dargelegten Gründen bleibt die Beschwerde erfolglos. Die Beschwerdeführer werden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
1 sentenze7 visualizzazioniAus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
1 sentenze10 visualizzazioniAus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten
1 sentenze10 visualizzazioniAus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit kosten-
1 sentenze10 visualizzazioniAus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
1 sentenze6 visualizzazioniAus den dargelegten Gründen ist das angefochtene Urteil entsprechend den Eventualanträgen der Beschwerde aufzuheben
1 sentenze8 visualizzazioniAus den dargelegten Gründen ist der Standpunkt der Vorinstanz
1 sentenze11 visualizzazioniAus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen
1 sentenze11 visualizzazioniAus den dargelegten Gründen kann die Ermittlung
1 sentenze9 visualizzazioniAus den dargelegten Gründen können weder die Anwendung von Art. 738 ZGB noch die obergerichtliche Auslegung des Erwerbsgrundes für das Fahrwegrecht beanstandet werden. Dass das Fahrwegrecht bis an die gemeinsame Grenze der beiden Grundstücke Nrn. 515
1 sentenze9 visualizzazioniAus den dargelegten Gründen sind die vereinigten Beschwerden abzuweisen
1 sentenze11 visualizzazioniAus den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich
1 sentenze13 visualizzazioniAus den genannten Gründen ist festzustellen
1 sentenze8 visualizzazioniAus den gleichen Gründen ist dem im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag auf Durchführung eines Augenscheines nicht zu entsprechen
1 sentenze13 visualizzazioniAus den gleichen Gründen schliesst Art. 12 lit. b BGFA eine körperschaftliche Organisation von Anwaltskanzleien auch nicht aus
1 sentenze10 visualizzazioniAus den obenstehenden Erwägungen folgt
1 sentenze10 visualizzazioniAus den so berechneten Mindermieteinnahmen wird in einem zweiten Schritt
1 sentenze12 visualizzazioniAus den von den Beschwerdeführern angerufenen völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 13 UNO-Pakt I [SR 0.103.1] sowie Art. 28 KRK [SR 0.107]) ergeben sich in diesem Zusammenhang im Verhältnis zu Art. 19 BV keine weitergehenden Ansprüche (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.4 S. 166 f.). Gleiches gilt für die Garantie des genügenden
1 sentenze6 visualizzazioniAus den von der Linthkommission
1 sentenze8 visualizzazioniAus den vorstehenden Erwägung ergibt sich
1 sentenze11 visualizzazioniAus den weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist nicht klar ersichtlich
1 sentenze9 visualizzazioniAus der Anzeige vom 27. Dezember 2010 ergibt sich
1 sentenze10 visualizzazioniAus der behaupteten geplanten Adoption des Beschwerdeführers 1 können die Beschwerdeführenden keine Rechtswirkungen ableiten. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat
1 sentenze7 visualizzazioniAus der Formulierung von Art. 1.1 BZO müsse unter diesen Umständen nichts anderes abgeleitet werden. Vielmehr liege es innerhalb des der Gemeinde zustehenden Ermessens
1 sentenze6 visualizzazioniAus der Gegenüberstellung der altrechtlichen Art. 620 ff. aZGB
1 sentenze7 visualizzazioniAus der gleichen Überlegung ist die Ansicht abzulehnen
1 sentenze13 visualizzazioniAus der neueren Rechtsprechung der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte
1 sentenze7 visualizzazioniAus der planerischen Darstellung der Gestaltung des Quartierplangebiets ergibt sich klar
1 sentenze11 visualizzazioniAus der Sicht der Ansprecher handelt es sich bei der Zahlung vor allem um eine Abgeltung für den konjunkturellen
1 sentenze12 visualizzazioniAus der Sicht der Beschwerdeführer darf berücksichtigt werden
1 sentenze6 visualizzazioniAus der weitgehenden Überbauung
1 sentenze7 visualizzazioniAus diesen Erwägungen ergibt sich
1 sentenze15 visualizzazioniAus diesen Erwägungen im Entscheid vom 25. Februar 2010 folgt
1 sentenze10 visualizzazioniAus diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen
1 sentenze11 visualizzazioniAus diesen Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen
1 sentenze9 visualizzazioniAus diesen Erwägungen rechtfertigt es sich nicht
1 sentenze9 visualizzazioniAus diesen Gründen
1 sentenze9 visualizzazioniAus diesen Gründen besteht kein Anlass
1 sentenze8 visualizzazioniAus diesen Gründen habe die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus materieller Enteignung am 1. Juli 1975 zu laufen begonnen. Daran ändere auch nichts
1 sentenze6 visualizzazioniAus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
1 sentenze5 visualizzazioniAus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen
1 sentenze8 visualizzazioniAus diesen Gründen ist die Beschwerde in Zivilsachen gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts ist aufzuheben
1 sentenze7 visualizzazioniAus diesen Gründen ist von einer blossen Aufhebung
1 sentenze13 visualizzazioniAus diesen Gründen kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); sie haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten zu gleichen Teilen
1 sentenze4 visualizzazioniAus diesen Gründen liess das Obergericht offen
1 sentenze10 visualizzazioniAus dieser Baugeschichte folgt
1 sentenze15 visualizzazioniAusdrücklich erwähnt wird von den Beschwerdeführern nur die verfahrensleitende Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Juni 2009. Mithin bildet nur dieser behördliche Akt Anfechtungsgegenstand
1 sentenze2 visualizzazioniAuseinandersetzungsvereinbarung ab
1 sentenze10 visualizzazioni