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Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts geht somit hervor
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Aus den dargelegten Gründen beschränkt sich die Aktivlegitimation des Klägers auf die allgemeine Feststellungsklage mit dem Begehren
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Aus den dargelegten Gründen bleibt die Beschwerde erfolglos. Die Beschwerdeführer werden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
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Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
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Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten
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Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit kosten-
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Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
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Aus den dargelegten Gründen ist das angefochtene Urteil entsprechend den Eventualanträgen der Beschwerde aufzuheben
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Aus den dargelegten Gründen ist der Standpunkt der Vorinstanz
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Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen
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Aus den dargelegten Gründen kann die Ermittlung
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Aus den dargelegten Gründen können weder die Anwendung von Art. 738 ZGB noch die obergerichtliche Auslegung des Erwerbsgrundes für das Fahrwegrecht beanstandet werden. Dass das Fahrwegrecht bis an die gemeinsame Grenze der beiden Grundstücke Nrn. 515
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Aus den dargelegten Gründen sind die vereinigten Beschwerden abzuweisen
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Aus den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich
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Aus den genannten Gründen ist festzustellen
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Aus den gleichen Gründen ist dem im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag auf Durchführung eines Augenscheines nicht zu entsprechen
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Aus den gleichen Gründen schliesst Art. 12 lit. b BGFA eine körperschaftliche Organisation von Anwaltskanzleien auch nicht aus
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Aus den obenstehenden Erwägungen folgt
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Aus den so berechneten Mindermieteinnahmen wird in einem zweiten Schritt
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Aus den von den Beschwerdeführern angerufenen völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 13 UNO-Pakt I [SR 0.103.1] sowie Art. 28 KRK [SR 0.107]) ergeben sich in diesem Zusammenhang im Verhältnis zu Art. 19 BV keine weitergehenden Ansprüche (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.4 S. 166 f.). Gleiches gilt für die Garantie des genügenden
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Aus den von der Linthkommission
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Aus den vorstehenden Erwägung ergibt sich
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Aus den weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist nicht klar ersichtlich
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Aus der Anzeige vom 27. Dezember 2010 ergibt sich
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Aus der behaupteten geplanten Adoption des Beschwerdeführers 1 können die Beschwerdeführenden keine Rechtswirkungen ableiten. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat
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Aus der Formulierung von Art. 1.1 BZO müsse unter diesen Umständen nichts anderes abgeleitet werden. Vielmehr liege es innerhalb des der Gemeinde zustehenden Ermessens
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Aus der Gegenüberstellung der altrechtlichen Art. 620 ff. aZGB
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Aus der gleichen Überlegung ist die Ansicht abzulehnen
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Aus der neueren Rechtsprechung der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte
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Aus der planerischen Darstellung der Gestaltung des Quartierplangebiets ergibt sich klar
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Aus der Sicht der Ansprecher handelt es sich bei der Zahlung vor allem um eine Abgeltung für den konjunkturellen
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Aus der Sicht der Beschwerdeführer darf berücksichtigt werden
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Aus der weitgehenden Überbauung
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Aus diesen Erwägungen ergibt sich
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Aus diesen Erwägungen im Entscheid vom 25. Februar 2010 folgt
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Aus diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen
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Aus diesen Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen
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Aus diesen Erwägungen rechtfertigt es sich nicht
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Aus diesen Gründen
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Aus diesen Gründen besteht kein Anlass
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Aus diesen Gründen habe die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus materieller Enteignung am 1. Juli 1975 zu laufen begonnen. Daran ändere auch nichts
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Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
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Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen
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Aus diesen Gründen ist die Beschwerde in Zivilsachen gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts ist aufzuheben
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Aus diesen Gründen ist von einer blossen Aufhebung
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Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); sie haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten zu gleichen Teilen
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Aus diesen Gründen liess das Obergericht offen
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Aus dieser Baugeschichte folgt
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Ausdrücklich erwähnt wird von den Beschwerdeführern nur die verfahrensleitende Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Juni 2009. Mithin bildet nur dieser behördliche Akt Anfechtungsgegenstand
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Auseinandersetzungsvereinbarung ab
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