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Aus den dargelegten Gründen können weder die Anwendung von Art. 738 ZGB noch die obergerichtliche Auslegung des Erwerbsgrundes für das Fahrwegrecht beanstandet werden. Dass das Fahrwegrecht bis an die gemeinsame Grenze der beiden Grundstücke Nrn. 515 — Juges — Swissrulings