Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_531/2026
Urteil vom 7. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daliah Luks Dubno,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sistierung (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. Mai 2026 (ZK2 2026 35).
Sachverhalt
A.
Zwischen den Parteien ist am Bezirksgericht March das Scheidungsverfahren hängig.
B.
Am 22. Oktober 2025 verlangte der Beschwerdeführer die Sistierung des Scheidungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn laufenden Strafverfahrens wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Erschleichen einer falschen Beurkundung, bei welchem gegen die zweitinstanzliche Verurteilung gegenwärtig beim Bundesgericht eine Beschwerde hängig ist. Die Ehefrau verlangte die Abweisung des Gesuches. Mit Entscheid vom 10. April 2026 wies das Bezirksgericht March den Sistierungsantrag ab.
Mit Entscheid vom 7. Mai 2026 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die hiergegen eingereichte Beschwerde mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein.
C.
Mit Beschwerde vom 8. Juni 2026 verlangt der Ehemann die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und die Neubeurteilung durch das Kantonsgericht, eventualiter die Sistierung des Scheidungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Ferner verlangt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid im Kontext mit der Sistierung des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Dieser ist ein Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzutun sind. Der erforderliche nicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann; rein tatsächliche Nachteile reichen nicht aus. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine restriktiv zu handhabende Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 475 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 150 III 248 E. 1.2).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne die Aktien zufolge der Beschlagnahme im strafrechtlichen Verfahren im Scheidungsverfahren gar nicht einbringen, betrifft die Vollstreckung eines dereinst gefällten Scheidungsurteils und nicht die Urteilsfindung im Güterrecht. Soweit sich der Beschwerdeführer für den nicht wiedergutzumachenden Nachteil auf die unabwendbare Gefahr widersprüchlicher Urteile beruft, geht es um die gleiche Frage, welche bereits dem Kantonsgericht Anlass für seinen Nichteintretensentscheid qua Verneinung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils geboten hat. Es rechtfertigt sich daher, das Vorbringen (unter Vorbehalt hinreichender Rügen) im Zusammenhang mit der Sache selbst zu erörtern.
2.
Mit Blick auf die Sache selbst sind zwei Dinge zu beachten. Erstens kann im bundesgerichtlichen Verfahren nur der kantonal letztinstanzliche Entscheid das Anfechtungsobjekt bilden (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer direkt dem Bezirksgericht March eine Verletzung von Art. 126 ZPO vorwirft, ist er deshalb nicht zu hören. Vielmehr geht es um den zweitinstanzlichen Nichteintretensentscheid und der im bundesgerichtlichen Verfahren mögliche Anfechtungsgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob das Kantonsgericht den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu Recht verneint hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2).
Zweitens ist der Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 137 III 261 E. 1.3; Urteile 5A_873/2015 vom 22. April 2016 E. 5.2.1; 4A_608/2023 vom 8. März 2024 E. 2.2; 5A_819/2025 vom 2. April 2026 E. 1.3; 5A_616/2026 vom 6. Juli 2026 E. 3). Mithin kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, welche sich vorliegend wie gesagt auf die Nichteintretenserwägungen zu beziehen haben. Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
3.
Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer den in seinen Augen eine sofortige Sistierung des Scheidungsverfahrens erfordernden rechtlichen Nachteil in der Gefahr sich widersprechender Urteile bzw. darin gesehen, dass über bereits entschiedene Ansprüche nochmals entschieden werden müsste, was prozessual gar nicht möglich sei.
Das Kantonsgerichts Schwyz hat den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO jedoch verneint mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in zweiter Instanz strafrechtlich schuldig gesprochen worden sei und im betreffenden Strafurteil der Ehefrau diverse zivilrechtliche Forderungen zugesprochen worden seien, für welche nach Einreichung der Beschwerde in Strafsachen die aufschiebende Wirkung weder verlangt noch durch das Bundesgericht von Amtes wegen erteilt worden sei. Somit sei das zweitinstanzliche Strafurteil in Bezug auf die zivilrechtlichen Ansprüche vollstreckbar und es sei nicht ersichtlich, inwiefern dies nicht bereits jetzt im Scheidungsverfahren sollte berücksichtigt werden können, denn aufgrund des Zuspruchs im Strafverfahren würden die Ansprüche der Ehefrau im hängigen Scheidungsverfahren entsprechend vermindert. Sodann gehe der Beschwerdeführer jedenfalls sinngemäss selbst davon aus, dass das Bundesgericht über seine Beschwerde in Strafsachen entschieden haben werde, bevor das Scheidungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Damit habe er die Möglichkeit, ein allenfalls vom zweitinstanzlichen Strafurteil abweichendes bundesgerichtliches Strafurteil im Scheidungsverfahren noch einbringen zu können. Im Übrigen sei aufgrund des Verbotes der reformatio in peius nebst der Bestätigung der Zivilansprüche der Ehefrau einzig eine nachträgliche Aufhebung oder Reduktion durch das Bundesgericht denkbar. Dies würde dem Beschwerdeführer im Scheidungsverfahren nicht zum Nachteil gereichen, wenn er nach dem Gesagten bereits zum jetzigen Zeitpunkt die im zweitinstanzlichen Strafurteil zugesprochenen Zivilforderungen anspruchsmindernd im Scheidungsverfahren einbringen könne.
4.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern mit diesen Erwägungen verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Soweit er überhaupt konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht, bleiben die Ausführungen durchgängig appellatorisch. Primär wiederholt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, wonach es beim Zivilpunkt im Strafverfahren und beim Scheidungsverfahren zu widersprüchlichen Urteilen kommen könnte und es weder prozessökonomisch noch prozessual überhaupt möglich sei, dass die gleichen Ansprüche im Scheidungsverfahren nochmals überprüft und im Rahmen des Güterrechts zugesprochen würden. Dies geht nicht nur an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei, wonach die bereits zugesprochenen Zivilforderungen im Scheidungsverfahren anspruchsmindernd eingebracht werden und sie im bundesgerichtlichen Strafurteil auch nicht mehr erhöht werden können, sondern es mangelt wie gesagt an konkreten Verfassungsrügen.
Ohnehin wäre nicht ersichtlich, worin der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil für den Beschwerdeführer konkret bestehen soll. Was den Vorwand angeblich drohender widersprüchlicher Urteile anbelangt, geht der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass das Scheidungsverfahren lange dauern wird (Beschwerde, Rz. 38 S. 12). Inwieweit deshalb in der nächsten Zeit widersprüchliche Urteile gefällt werden könnten, wäre selbst dann nicht zu sehen, wenn Willkürrügen erhoben worden wären. Die Ehefrau hat ein berechtigtes Interesse, dass das Scheidungsverfahren vorerst seinen Gang nehmen kann, und es ist immer noch möglich, in einem späteren Zeitpunkt mit weiteren Verfahrensschritten oder der Urteilsfindung zuzuwarten, wenn bis dahin wider Erwarten das bundesgerichtliche Strafurteil noch nicht ergangen sein sollte.
5.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz und dem Bezirksgericht March mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli