Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_323/2026
Urteil vom 11. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwälte Alex Schütz und/oder Samuel Fortuzi,
Beschwerdeführerin,
gegen
SVA Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 26. März 2026 (BEK 2026 15).
Sachverhalt
A.
In der Betreibung Nr. xxx drohte das Betreibungsamt Höfe der A.________ AG am 22. September 2025 für eine Forderung der damaligen Ausgleichskasse/IV-Stelle Schwyz (heute: SVA Schwyz) von Fr. 2'364.60 nebst 5 % Zins seit 12. August 2025 und für Verzugszinsen von Fr. 23.30, eine Mahngebühr von Fr. 20.-- sowie Betreibungskosten von Fr. 131.60 den Konkurs an. Am 10. Dezember 2025 reichte die SVA Schwyz beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe das Konkursbegehren über total Fr. 2'539.50 ein. Der Einzelrichter bezifferte die zu bezahlende Forderung auf total Fr. 2'596.85 zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 300.--. Nachdem die A.________ AG keine Quittungen eingereicht hatte und nicht zur Konkursverhandlung vom 5. Februar 2026 erschienen war, eröffnete der Einzelrichter gleichentags den Konkurs. Er auferlegte der A.________ AG in Liquidation die Gerichtskosten von Fr. 200.-- und überwies den Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- dem Konkursamt.
B.
B.a. Die A.________ AG in Liquidation erhob am 10. Februar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz und beantragte, die Konkurseröffnung aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
B.b. Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 wies das Kantonsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und lud das Konkursamt ein, Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Am 13. Februar 2026 informierte das Konkursamt über die vorsorgliche Kontosperre bei namentlich genannten Banken und beantragte, die bereits getroffenen sichernden Massnahmen aufrechtzuerhalten. In der Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2026 teilte die SVA Schwyz mit, dass die offene Forderung mit Zahlung vom 9. Februar 2026 getilgt worden sei, weshalb ihrerseits kein Interesse an der Durchführung eines Konkursverfahrens bestehe. Am 19. Februar 2026 reichte die A.________ AG in Liquidation eine Stellungnahme ein.
B.c. Mit Beschluss vom 26. März 2026 (eröffnet am 30. März 2026) wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab und ordnete die Überweisung des hinterlegten Betrags von Fr. 6'334.30 an das Konkursamt Höfe an.
C.
Mit Beschwerde vom 15. April 2026 wendet sich die A.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Beschluss des Kantonsgerichts und den über sie eröffneten Konkurs vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügungen vom 17. April 2026 (superprovisorisch) und 13. Mai 2026 in dem Sinn, dass der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben, das Konkursverfahren mithin nicht gefördert werden darf, bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aber aufrechterhalten bleiben.
Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Der Entscheid über die Konkurseröffnung (Art. 174 SchKG) unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Das Rechtsmittel ist unabhängig von einer Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 Bst. d BGG). Das Kantonsgericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Beschwerde steht grundsätzlich offen.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich freilich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die Beschwerdeführerin hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 145 V 304 E. 1.2; 133 III 439 E. 3.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruht (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Gemäss der zitierten Vorschrift kann die Beschwerdeinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziffer 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziffer 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziffer 3).
3.1.
3.1.1. In einem neueren Entscheid beschäftigt sich das Bundesgericht eingehend mit der Frage, ob die echten Noven im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG während des ganzen oberinstanzlichen Verfahrens vorgebracht werden können. Es verneint die Frage und stellt klar, dass sowohl die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit als auch der Urkundenbeweis eines Konkursaufhebungsgrundes im Sinn der genannten Ziffern 1-3 innerhalb der Beschwerdefrist zu erfolgen haben. Die Lesart, wonach die echten Noven während des ganzen oberinstanzlichen Verfahrens vorgebracht werden könnten, verwirft das Bundesgericht (BGE 139 III 491 E. 4, bestätigt in BGE 151 III 574 E. 3.1). Insbesondere kann die Frist zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen auch nicht durch eine vom Gericht gewährte Nachfrist verlängert werden (Urteil 5A_817/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3). Ebenso wenig kann die gesetzlich vorgegebene zeitliche Schranke dadurch umgangen werden, dass das Gericht nach Ablauf der Beschwerdefrist gestützt auf Art. 56 ZPO Fragen stellt (Urteil 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2).
3.1.2. Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (Urteile 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.1; 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Obschon der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur glaubhaft machen muss, kann er sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen, wie Zahlungsbelege, Nachweise über die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (Bankguthaben, Bankkredite), eine Debitorenliste, einen Auszug aus dem Betreibungsregister, die letzten Jahresabschlüsse, eine Zwischenbilanz usw. Zusätzlich zu diesen Unterlagen muss der Schuldner nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Der Auszug aus dem Betreibungsregister ist ein unverzichtbares Dokument für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Konkursiten. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es reicht aus, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (zit. Urteile 5A_492/2025 E. 3.1, 5A_32/2025 E. 3.1.2; Urteile 5A_131/2025 vom 14. März 2025 E. 3.1.2; 5A_891/2021 vom 28. Januar 2021 E. 6.1.2).
3.1.3. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile 5A_844/2025 vom 27. November 2025 E. 3.1; 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 151 III 574). Nach der Rechtsprechung sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen (Urteil 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (zit. Urteile 5A_353/2022 E. 2.5.2; 5A_891/2021 E. 6.4; Urteil 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (zit. Urteile 5A_844/2025 a.a.O.; 5A_353/2022 E. 2.3; Urteil 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.4.1). Wenn Betreibungen bestehen, die das Stadium der Konkursandrohung erreicht haben, muss der Schuldner grundsätzlich mit Urkunden beweisen, dass eine der Hypothesen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG erfüllt ist, ausser es ergibt sich aus den Unterlagen, dass er über ausreichende flüssige Mittel verfügt, um sowohl diese als auch die anderen bereits fälligen Forderungen zu bezahlen (zit. Urteile 5A_32/2025 a.a.O.; 5A_891/2021 E. 6.1.2; Urteil 5A_794/2025 vom 5. Dezember 2025 E. 4.1.2).
3.1.4. Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewandt hat. Die Bewertung der Beweismittel, die dem Gericht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit vorgelegt werden, betrifft hingegen die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung, die vom Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Gesichtspunkt von Art. 97 BGG geprüft wird (vgl. BGE 130 III 321 E. 5; zit. Urteil 5A_492/2025 E. 3.3.2; Urteile 5A_949/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3.1.2; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).
3.2.
3.2.1. Was den Ablauf des Beschwerdeverfahrens angeht, hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdefrist am 16. Februar 2026 geendet habe. Die Beschwerde vom 10. Februar 2026 sei damit rechtzeitig erfolgt, nicht aber die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2026. Ein Fristwiederherstellungsgesuch sei nicht gestellt worden, noch sei der besagten Eingabe zu entnehmen, wieso die dortigen Ausführungen und die neuen Unterlagen nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden konnten. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2026 sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass die Hinterlegung der Konkursforderung und die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit binnen der allenfalls noch laufenden Rechtsmittelfrist zu erfolgen haben. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. Februar 2026 einen Konkurshinderungsgrund und die Zahlungsfähigkeit begründe, seien diese Ausführungen und die damit neu eingereichten Unterlagen daher nicht zu berücksichtigen.
3.2.2. Bezüglich der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit konstatiert die Vorinstanz, der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2026 weise neben der vorliegenden Konkursforderung elf weitere Betreibungen mit Konkursandrohung für öffentlich-rechtliche Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 100'694.80 aus. Die Anhäufung von Konkursandrohungen und die Vernachlässigung öffentlich-rechtlicher Forderungen seien starke Indizien gegen die Zahlungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe sodann Zahlungsbelege eingereicht, wonach sie von ihrem Geschäftskonto am 9. Februar 2026 Fr. 12'609.50 zugunsten der B.________ Versicherung (Betreibung Nr. yyy) und Fr. 10'924.05 zugunsten der Ausgleichskasse Schwyz (Betreibungen Nr. zzz, www und vvv im Betrag von Fr. 11'187.90) zahlte. Es bleibe fraglich, weshalb die Zahlung am 9. Februar 2026 vom Geschäftskonto der Beschwerdeführerin ausgeführt werden konnte, obwohl der Konkurs am 5. Februar 2026 eröffnet wurde und das Konkursamt in der Folge eine Kontosperre veranlasste. Weiter stellt die Vorinstanz fest, dass das einzige Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2026 von seinem Privatkonto bei der Bank C.________ Fr. 58'963.70 zugunsten der Sammelstiftung D.________ (Betreibung Nr. uuu über Fr. 68'946.10) zahlte. Bei drei weiteren Zahlungen vom 9. Februar 2026 zugunsten der E.________ AG sowie einer Zahlung gleichen Datums zugunsten des Amts für Finanzen sei davon auszugehen, dass sie ebenfalls vom Privatkonto des Aktionärs bzw. Verwaltungsrates erfolgten. Die Vorinstanz betont, dass die Begleichung von Forderungen durch private Mittel eines Aktionärs bzw. Verwaltungsrats nicht geeignet sei, die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Die Zahlung einer Konkursforderung aus dem Privatvermögen eines Geschäftsführers oder Gesellschafters anstatt aus dem Geschäftsvermögen sei ein Indiz gegen die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. Zwar habe die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2026 auf dem Geschäftskonto über ein Guthaben von Fr. 122'425.67 verfügt. Am 3. Februar 2026 sei der Saldo aber mit Fr. -2'718.39 negativ gewesen. Der spätere Positivsaldo resultiere aus einer Gutschrift von Fr. 175'000.--, die am 9. Februar 2026, also nach der Konkurseröffnung vom 5. Februar 2026 erfolgt sei. Zur Herkunft dieser Gutschrift äussere sich die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in der fristgerecht eingegangenen Eingabe, sodass nicht beurteilt werden könne, ob es sich um einen Geschäftsertrag oder um private Mittel des Aktionärs handelt. Dem angefochtenen Entscheid zufolge ist daher nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin die Betreibungen mit Konkursandrohungen aus ihrem Geschäftsvermögen zu decken vermag. Die Beschwerdeführerin habe mit der Beschwerde weder eine aktuelle (Zwischen-) Bilanz noch eine vollständige Debitoren- und Kreditorenliste eingereicht, sodass ihre finanzielle Situation nicht weiter beurteilt werden könne. In der verspäteten Eingabe vom 19. Februar 2026 begründe sie nicht, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, den Zwischenabschluss und die Kreditoren-/Debitorenliste rechtzeitig einzureichen. Im Übrigen konkretisiere sie auch nicht näher, inwiefern sie organisatorische Massnahmen ergriffen hätte, um ihre Verbindlichkeiten rechtzeitig zu bezahlen. Gestützt auf diese Erwägungen erklärt das Kantonsgericht, dass die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht genügend glaubhaft gemacht habe.
3.3.
3.3.1. Unter dem Titel einer "Rüge nach Art. 97 BGG" beklagt sich die Beschwerdeführerin über eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK). Das Kantonsgericht verschweige, dass sie mit ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2026 auf das Schreiben des Konkursamts vom 13. Februar 2026 reagiert und sich zur Gutschriftsanzeige von Fr. 175'000.-- vom 9. Februar 2026, insbesondere zur Herkunft dieser Mittel, geäussert habe. Im angefochtenen Entscheid gehe "komplett vergessen", dass die Vorinstanz ihr mit Verfügung vom 17. Februar 2026 eine Frist von zehn Tagen setzte, um zur besagten Eingabe des Konkursamts Stellung zu nehmen. Damit sei belegt, dass die Vorinstanz in ihren Ausführungen den Sachverhalt offensichtlich verkürzt darstellt. Laut der Beschwerdeführerin ist dieser Fehler relevant für den Ausgang des Verfahrens. Aufgrund der Eingabe des Konkursamts, in der die Gutschriftsanzeige von Fr. 175'000.-- vom 9. Februar 2026 explizit erwähnt werde, sei ihre Position im Verfahren verschlechtert worden, denn laut Vorinstanz sei diese Gutschriftsanzeige "das zentrale Sachverhaltselement", auf dem die vorinstanzliche Beurteilung der Zahlungsfähigkeit basiere. Indem das Kantonsgericht die Erklärungen in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2026 vollständig unberücksichtigt lasse, setze es sich über entscheidrelevante Sachverhaltselemente hinweg und verstosse es gegen Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK. Zudem sei die in der besagten Stellungnahme enthaltene Aussage auch nicht mit Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist verwirkt, so die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin. Vielmehr habe die Vorinstanz ihr mit Verfügung vom 17. Februar 2026 explizit eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme gesetzt. Hätte das Kantonsgericht den Sachverhalt nicht offensichtlich fehlerhaft im Sinn von Art. 97 Abs. 1 BGG, sondern vollständig und korrekt festgestellt, so wäre es der Beschwerdeführerin zufolge zum Schluss gekommen, dass die Herkunft der Fr. 175'000.-- schlüssig dargestellt wurde; damit hätte es die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin bejahen und die Beschwerde gutheissen müssen.
3.3.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die den Rechtsunterworfenen einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen können (BGE 143 V 71 E. 4.1; 135 II 286 E. 5.1). Er verlangt insbesondere, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 146 II 335 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1). Ebenso zählt zu den genannten Garantien das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen, Vernehmlassungen und dergleichen Kenntnis zu erhalten und sich vor der Entscheidfällung dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/ oder wesentliche Vorbringen enthalten und ob sie im Einzelfall geeignet sind, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen (s. zum Ganzen BGE 138 I 154 E. 2.3.2, S. 484 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.3.3. Ausgehend von diesen Vorgaben erweisen sich die Beanstandungen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Inwiefern die Eingabe vom 19. Februar 2026 nicht dazu getaugt haben soll, im beschriebenen Sinn auf das Schreiben des Konkursamtes vom 13. Februar 2026 zu replizieren, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Soweit sie eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Gehörsverletzung darin erblickt, dass ihre Eingabe vom 19. Februar 2026 unberücksichtigt geblieben sei, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz erinnert in Erwägung 3a ihres Beschlusses an den Hinweis in ihrer Verfügung vom 11. Februar 2026, wonach die Zahlungsfähigkeit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen sei, und hält ausdrücklich fest, dass die Ausführungen in der Eingabe vom 19. Februar 2026 unbeachtlich seien, soweit damit die Zahlungsfähigkeit begründet werde (s. vorne E. 3.2.1). In Erwägung 3c hält sie fest, dass sich die Beschwerde zur Herkunft der besagten Gutschrift von Fr. 175'000.-- "jedenfalls nicht in der fristgerecht eingegangenen Eingabe" äussere (s. vorne E. 3.2.2). Damit nimmt die Vorinstanz wiederum Bezug auf die als verspätet bezeichneten Vorbringen in der Stellungnahme vom 19. Februar 2026. Angesichts von alledem vermag die Beschwerdeführerin nichts auszurichten, wenn sie pauschal behauptet, die prozessleitende Verfügung vom 17. Februar 2026 sei vergessen gegangen und der Sachverhalt verkürzt dargestellt worden.
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz die Inhalte der Replik vom 19. Februar 2026 sehr wohl zur Kenntnis genommen hat. Damit hat es unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs sein Bewenden. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will, verschafft der formelle (BGE 137 I 195 E. 2.2) Gehörsanspruch dem Rechtsunterworfenen keinen Anspruch auf eine "korrekte" Würdigung neuer Vorbringen (vgl. Urteil 5A_730/2025 vom 24. April 2026 E. 3.2.2), noch ist er dazu da, das materielle (Prozess-) Recht auszuhebeln (Urteile 5A_414/2025 vom 25. März 2026 E. 2.3.3; 5A_144/2024 vom 22. Mai 2024 E. 3.3). Welches Schicksal das Kantonsgericht der Stellungnahme vom 19. Februar 2026 zuteil werden lässt, insbesondere ob es die darin enthaltenen Aussagen zu Recht nicht berücksichtigt, ist keine Frage der Sachverhaltsfeststellung oder des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Anwendung der einschlägigen prozessrechtlichen Bestimmungen. Diesbezüglich argumentiert die Beschwerdeführerin, dass der Ablauf der Rechtsmittelfrist der inhaltlichen Berücksichtigung ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2026 nicht entgegenstehen könne, nachdem ihr die Vorinstanz eine (weitere) Frist gesetzt habe, um auf die Eingabe des Konkursamts zu reagieren. Die Beschwerdeführerin irrt. Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Schuldner die Zahlungsfähigkeit innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft machen muss, steht im Einklang mit der Rechtsprechung (s. vorne E. 3.1.1). Dass zur Beurteilung, ob ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft gemacht gelten kann, Angaben zur Herkunft der besagten Gutschrift von Fr. 175'000.-- erforderlich sind, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Ebenso wenig widerspricht sie der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Zahlung einer Konkursforderung aus dem Privatvermögen eines Geschäftsführers oder Gesellschafters ein Indiz gegen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Gesellschaft ist. Schliesslich hat sie auch nichts gegen die vorinstanzliche Erkenntnis einzuwenden, dass die Beschwerdefrist (Art. 174 Abs. 1 SchKG) am 16. Februar 2026 geendet habe und ihre Eingabe vom 19. Februar 2026 somit nach Ablauf dieser Frist erfolgte.
3.4.
3.4.1. In der Folge wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, das in Art. 174 Abs. 2 SchKG vorgesehene Beweismass des Glaubhaftmachens falsch anzuwenden. Indem das Kantonsgericht die ehemals bestehenden Betreibungen als Argument gegen ihre Zahlungsfähigkeit aufführe, verkenne es, dass die Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG binnen der Rechtsmittelfrist eingetreten sein und geltend gemacht werden müssen, mithin nicht auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Konkursentscheids vom 5. Februar 2026 abzustellen ist. Sie, die Beschwerdeführerin, habe mit ihrer Beschwerde vom 10. Februar 2026 mittels schriftlicher Beweismittel rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, dass sämtliche in Betreibung gesetzten Forderungen vollständig beglichen wurden. Mit der Aussage, dass der Betreibungsregisterauszug vom 6. Februar 2026 nebst der vorliegenden Konkursforderung elf weitere Betreibungen mit Konkursandrohung im Gesamtbetrag von Fr. 100'694.80 ausweise, stelle das Kantonsgericht den Sachverhalt im Sinn von Art. 97 BGG offensichtlich falsch fest; richtigerweise hätte die Vorinstanz festhalten müssen, dass keine offenen Forderungen mehr bestehen, und diesen Umstand dann als Argument für ihre Zahlungsfähigkeit auslegen müssen.
Auf den Vorhalt, dass gewisse Zahlungen vom Privatkonto des Aktionärs bzw. Verwaltungsrats erfolgt seien, erwidert die Beschwerdeführerin, dass Forderungen teilweise vom Privatkonto ihres einzigen Verwaltungsrats beglichen worden seien, nachdem das Konkursamt all ihre eigenen Bankkonti gesperrt habe; von einem gesperrten Bankkonto könnten schlichtweg keine Zahlungen mehr geleistet werden. Für die Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit zentral sei die Gutschriftsanzeige über Fr. 175'000.-- vom 9. Februar 2026. Ihre diesbezügliche Aussage in der Stellungnahme vom 19. Februar 2026 sei entscheidrelevant und dürfe nicht aus den Akten gewiesen werden. Die Beschwerdeführerin zitiert abermals die ihrer Ansicht nach entscheidende Passage aus der besagten Eingabe und beteuert, durch Urkunden belegt zu haben, dass der erwähnte Betrag von ihrem einzigen Verwaltungsrat stammt, teilweise zur Bezahlung der offenen Betreibungen verwendet wurde und rechtlich als Darlehen dieses Verwaltungsrats an die Gesellschaft zu qualifizieren sei. Das Kantonsgericht blende aus, dass sie binnen zwei Arbeitstagen nach der Konkurseröffnung genügend flüssige Mittel habe aufbringen können, um neben der Konkursforderung sämtliche weiteren Betreibungsforderungen zu begleichen, und dass diese Tilgung tatsächlich erfolgt sei. Dass die Vorinstanz dieses Faktum als Indiz gegen ihre Zahlungsfähigkeit auszulegen versuche, sei grob fehlerhaft und im Ergebnis willkürlich; die Vorinstanz unterziehe den unbestrittenen Sachverhalt einer falschen rechtlichen Würdigung und verstosse damit gegen Art. 95 BGG.
Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, dass das Kantonsgericht das Guthaben vom Fr. 122'425.67 unberücksichtigt lasse, über das sie am 9. Februar 2026 verfügt habe. Indem es daran erinnere, dass der Saldo am 3. Februar 2026 mit Fr. -2'718.39 negativ gewesen sei, verkenne es erneut, dass für die Beurteilung der Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht auf den 3. Februar 2026 oder auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung abzustellen sei, sondern auch Umstände berücksichtigt werden müssten, die sich binnen der zehntägigen Rechtsmittelfrist verwirklicht hätten. Beilage 10 zur Beschwerde an die Vorinstanz belege, dass das fragliche Bankkonto auf ihren Namen lautet und per 9. Februar 2026 einen Saldo von Fr. 122'425.67 aufwies. Das Kantonsgericht stelle bei der Prüfung des Kontostandes nicht nur auf den falschen Zeitpunkt ab, sondern lasse die am 9. Februar 2026 auf ihrem Konto vorhandenen Fr. 122'425.67 entgegen der Rechtsprechung unberücksichtigt. Richtigerweise hätte es festhalten und zugunsten ihrer Zahlungsfähigkeit berücksichtigen müssen, dass sie, die Beschwerdeführerin, nach Bezahlung sämtlicher Betreibungsforderungen auf einem Bankkonto, das auf ihren Namen lautet, über Fr. 122'425.67 verfügte und dass dieses Geld bei weitem ausreicht, um über Monate die laufenden Kosten der Gesellschaft zu decken und die wirtschaftliche Existenz und die Zahlungsfähigkeit zu sichern.
Gestützt auf diese Vorbringen wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, das Beweismass des Glaubhaftmachens falsch anzuwenden und damit den Sachverhalt im Sinn von Art. 97 BGG offensichtlich falsch darzustellen. Zahlungsfähigkeit bedeute, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. In der Beschwerde sei mittels schriftlicher Nachweise belegt worden, dass neben der konkursauslösenden Betreibungsforderung sämtliche weiteren in Betreibung gesetzten Forderungen binnen der Beschwerdefrist vollständig bezahlt wurden und danach auf ihrem Bankkonto immer noch Fr. 122'425.67 vorhanden waren. Die Vorinstanz lasse etliche Sachverhaltselemente ausser Acht, die für die Zahlungsfähigkeit sprächen. So habe die Beschwerdegegnerin die Tilgung ihrer Forderung bestätigt und erklärt, an der Durchführung eines Konkursverfahrens nicht interessiert zu sein. Weiter sei klar, dass sie, die Beschwerdeführerin, als Managementgesellschaft von Investment Funds über regelmässige höhere Zahlungseingänge verfüge. Das Kantonsgericht habe die mit der Stellungnahme vom 19. Februar 2026 eingereichten Belege, die regelmässige Einnahmen darlegen, nicht zu den Akten genommen. "Umgekehrt" beständen indes keine objektiven Sachverhaltselemente, die auf das Gegenteil schliessen lassen. Sodann insistiert die Beschwerdeführerin, dass sie vor dem 5. Februar 2026 noch nie in Konkurs gefallen sei, und argumentiert, dass die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit bei einem erstmaligen Konkurs milder beurteilt werden müsse. Sie habe jedes einzelne von der Vorinstanz genannte Argument detailliert entkräftet. Selbst wenn aufgrund der internen Organisationsprobleme vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten bestanden hätten, genüge dies nicht, um eine Zahlungsunfähigkeit zu belegen, denn eine bloss vorübergehende Zahlungsunfähigkeit lasse den Schuldner nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Vorliegend liessen sämtliche objektiven Sachverhaltselemente darauf schliessen, dass die Gesellschaft zahlungsfähig ist. Die Vorinstanz trage kein einziges Argument rechtsgenüglich vor, das gegen die Zahlungsfähigkeit spräche; folglich erscheine die Zahlungsfähigkeit in einer Gesamtbetrachtung als glaubhaft gemacht.
3.4.2. Die Reklamationen laufen ins Leere. Dies gilt vorab für den Vorwurf, die Vorinstanz lasse mit Bezug auf den Stand der offenen Betreibungen und das Geschäftskonto die Vorgänge bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (Art 174 Abs. 1 SchKG) ausser Acht. Wie seine Feststellungen zeigen, sind dem Kantonsgericht weder die diversen Zahlungen entgangen, die am 9. Februar 2026 vom Geschäftskonto und vom Privatkonto des einzigen Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin erfolgten, noch hat es übersehen, dass das Geschäftskonto per 9. Februar 2026 ein Guthaben von Fr. 122'425.67 aufwies (s. vorne E. 3.2.2). Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig festgestellt, ist genauso unbegründet wie der Vorwurf, dass sie die tatsächliche Tilgung als Indiz gegen ihre Zahlungsfähigkeit werte. Die Gutschrift vom 9. Februar 2026 von Fr. 175'000.--, mit der die Beschwerdeführerin die Tilgung aller offenen Betreibungen und den Saldo auf ihrem Geschäftskonto erklärt, war für die Vorinstanz in dem Sinn ausschlaggebend, dass sich die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist zur Herkunft dieser Mittel geäussert habe, weshalb ungewiss bleibe, ob es sich um Geschäftserträge oder private Mittel des Aktionärs handelt, und nicht glaubhaft gemacht sei, dass die Betreibungen mit Konkursandrohungen aus dem Geschäftsvermögen gedeckt werden können. Wie gesehen, hat es mit dieser Erkenntnis sein Bewenden (s. vorne E. 3.3.3). Umsonst hält die Beschwerdeführerin deshalb daran fest, dass ihre Stellungnahme vom 19. Februar 2026 "nicht aus den Akten gewiesen werden dürfe". Ebenso wenig ist sie mit den Vorbringen zu hören, mit denen sie vor Bundesgericht nachzuholen versucht, was sie vor der Vorinstanz versäumte, etwa mit ihren Behauptungen, die vom Verwaltungsrat zur Verfügung gestellten Gelder seien ein Darlehen an die Gesellschaft und würden die Weiterführung des Betriebs und die Zahlungsfähigkeit auf Monate hinaus garantieren. Auch was die Zwischenbilanz und die Kreditoren-/Debitorenliste angeht, vermag die Beschwerdeführerin nichts auszurichten, wenn sie der Vorinstanz einfach vorwirft, die Natur des von ihr betriebenen Unternehmens zu verkennen und die entsprechenden Belege ausser Acht zu lassen. Soweit sie argumentiert, ihre Zahlungsfähigkeit sei mit dem blossen Umstand der - wie auch immer erfolgten - Tilgung der Konkursforderung und aller weiteren Betreibungsforderungen glaubhaft gemacht, begnügt sie sich damit, dem angefochtenen Entscheid ihren eigenen Standpunkt gegenüberzustellen. Erneut bleibt sie eine Erklärung schuldig, weshalb die Herkunft der Mittel in der Gesamtbetrachtung, auf die es bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit praxisgemäss ankommt (s. vorne E. 3.1.3), überhaupt keine Rolle spielen soll.
4.
Nach alledem kann keine Rede davon sein, dass es der Beschwerdeführerin gelingt, jedes von der Vorinstanz genannte Argument detailliert zu widerlegen. Vielmehr erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hatte nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen, liess sich jedoch nicht vernehmen. Ihr ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, dem Grundbuch- und Konkursamt Höfe, dem Betreibungsamt Höfe und dem Handelsregisteramt des Kantons Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn