Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_495/2026
Urteil vom 31. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Josi, Brunner,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Zürich 4,
Hohlstrasse 35 (Kollerhof), 8004 Zürich.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. Mai 2026 (PS260173-O/U).
Erwägungen
1.
Das Betreibungsamt Zürich 4 kündigte dem Beschwerdeführer die Pfändung in der Betreibung Nr. xxx am 21. November 2025 an. Am 31. März 2026 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung Nr. yyy im Amtslokal im Beisein des Beschwerdeführers.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. April 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich, wobei er geltend machte, kein Einverständnis zum Pfändungsvollzug während der Betreibungsferien erteilt zu haben. Am selben Tag (Poststempel) ergänzte er die Beschwerde. Am 9. April 2026 (Poststempel) reichte er zwei Nachträge ein. Mit Zirkulationsbeschluss vom 22. April 2026 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtete es.
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 26. Mai 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 1. Juni 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 2. Juni 2026 hat das Bundesgericht das sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Vorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. Am 7. Juni 2026 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Am 16. Juni 2026 hat er eine weitere Eingabe eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. In einer Eventualerwägung hat es festgehalten, dass sie abzuweisen wäre, wenn darauf einzutreten wäre. Es hat dazu auf die als zutreffend bezeichneten Erwägungen des Bezirksgerichts verwiesen. Demnach sei die Pfändung mit dem unterschriftlich erklärten Einverständnis des Beschwerdeführers während der Betreibungsferien vollzogen worden und es sei treuwidrig, das Gegenteil zu behaupten. Zudem sei dem Beschwerdeführer aus der Pfändung kein Nachteil erwachsen, da sie fruchtlos gewesen sei, was zur Ausstellung eines Verlustscheins führe, zumal die Wirkungen bis nach Ablauf der Betreibungsferien hinausgeschoben würden.
4.
Im Hinblick auf die Nichteintretenserwägung mit nachfolgender Eventualerwägung wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht Widersprüchlichkeit vor. Mit der Eventualerwägung habe das Obergericht genau jene Argumente behandelt, die er vorgetragen habe, womit das Obergericht selber zeige, dass die Beschwerde sehr wohl prüfbar gewesen sei. Die Erhöhung der Begründungsanforderungen über dasjenige hinaus, was das Obergericht problemlos verstanden habe, verletze den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz und sei willkürlich. Die Aufsichtsbehörde dürfe nicht gleichzeitig sagen: "Wir verstehen, was Sie meinen, und es ist falsch" und "Wir verstehen nicht, was Sie meinen, und treten nicht ein". Wenn die obere Aufsichtsbehörde mit dem Argument der "ungenügenden Auseinandersetzung" nicht eintrete, aber gleichzeitig inhaltlich genau diese Punkte abhandle, dann verberge sich hinter dem Nichteintreten faktisch eine Abweisung, verkleidet als Formfehler des Bürgers.
Der Beschwerdeführer verkennt den Inhalt der obergerichtlichen Nichteintretenserwägung. Das Obergericht hat die kantonale Beschwerde nicht als unverständlich oder unprüfbar bezeichnet. Vielmehr hat es dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich nicht mit den einzelnen Erwägungen des Bezirksgerichts auseinanderzusetzen, sondern lediglich seinen bereits vor Bezirksgericht vertretenen Standpunkt zu wiederholen. Dass dieser Standpunkt nicht verständlich gewesen sei, wirft das Obergericht dem Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer macht nun nicht geltend, dass das Obergericht nicht von ihm hätte verlangen dürfen, sich mit den bezirksgerichtlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, ihm in abstrakter Weise überhöhte Anforderungen an eine Laienbeschwerde vorzuwerfen. Er macht auch nicht in hinreichender Weise geltend, dass er sich - entgegen dem Obergericht - in genügender Weise mit diesen Erwägungen auseinandergesetzt hätte. Es genügt dazu nicht, geltend zu machen, er habe in seinen Eingaben die zentralen Streitpunkte klar bezeichnet (fehlender Nachweis eines informierten Einverständnisses, fehlende Sachverhaltsabklärung durch das Bezirksgericht, Bagatellisierung der Verlustscheinwirkungen) und sie auf die Begründung des Bezirksgerichts bezogen. Es bleibt demnach beim obergerichtlichen Schluss, dass der Beschwerdeführer bloss seinen Standpunkt aus dem bezirksgerichtlichen Verfahren wiederholt hat und dies den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügt. In der Eventualerwägung hat das Obergericht diesen wiederholten und für sich offenbar verständlichen Standpunkt aufgegriffen und mit Hinweisen auf die als zutreffend bezeichneten Erwägungen des Bezirksgerichts widerlegt. Darin liegt keine Widersprüchlichkeit zur vorangegangenen Nichteintretenserwägung, sondern ein Entgegenkommen, da dem Beschwerdeführer eine materielle Antwort zuteil wurde, die ihm aufgrund der mangelhaften Beschwerdebegründung nicht zugestanden hätte. Mit anderen Worten hat das Obergericht auf die blosse Wiederholung des Standpunkts durch den Beschwerdeführer in der Eventualerwägung mit einer blossen Wiederholung der entsprechenden Erwägungen des Bezirksgerichts reagiert.
Da das Nichteintreten vor Bundesrecht standhält, braucht inhaltlich auf die Eventualerwägung und die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers (zirkuläre Beweiswürdigung beim Vorwurf der Treuwidrigkeit, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Bezug auf den Ablauf des Termins im Amt, Verharmlosung des Schutzzwecks der Betreibungsferien) nicht eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es besteht kein Anlass, im Endentscheid auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hartmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg