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Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdegegner kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 1 — Judges — Swissrulings