Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_471/2025
Urteil vom 10. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokaten
Dr. Caroline Meyer Honegger und Adrian Berger,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. März 2025 (UV.2024.27).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1973, arbeitete als Flachdachisoleur bei der B.________ AG und war über die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 28. Januar 2018 erlitt er einen Unfall, als er zu Hause beim Treppensteigen das rechte Knie verdrehte. In der Folge wurde eine Ruptur des vorderen Kreuzbands festgestellt, die am 16. Februar 2018 operativ saniert wurde. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Aufgrund von persistierenden Beschwerden befand sich der Versicherte vom 9. April 2019 bis 14. Mai 2019 und vom 22. Juli 2020 bis 12. August 2020 in der Klinik C.________. Am 15. Januar 2021 fand ein Neurologisches Konsilium statt.
Am 19. März 2021 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie ihre Leistungen auf den 30. April 2021 einstellen werde. Mit Verfügung vom 7. April 2021 sprach sie ihm ab 1. Mai 2021 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % zu und lehnte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ab. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 teilweise gut, indem sie die Invalidenrente auf 15 % erhöhte.
B.
B.a. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Mai 2022 gut und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und neuem Entscheid an die Suva zurück.
B.b. In der Folge holte die Suva bei Dr. med. D.________, Leitender Arzt Neurologie der Klinik E.________, das neurologische Gutachten vom 17. Mai 2023 ein. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 sprach sie A.________ eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % zu und verneinte weitergehende Ansprüche. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 8. August 2024 ab.
B.c. Mit Urteil vom 26. März 2025 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Einspracheentscheids vom 8. August 2024 sowie des Zwischenentscheids des Sozialversicherungsgerichts vom 25. Mai 2022. Ihm seien rückwirkend ab 1. Mai 2021 die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen, namentlich Taggelder in maximaler Höhe und Heilbehandlungen. Die Sache sei zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an das Sozialversicherungsgericht, eventualiter an die Suva, zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm ab 1. Mai 2021 eine Invalidenrente von 80 % und eine Integritätsentschädigung von Fr. 74'100.- zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen.
Die Suva beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Sozialversicherungsgericht schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile vom 25. Mai 2022 und vom 26. März 2025. Während es sich bei letzterem um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handelt, stellt das Urteil vom 25. Mai 2022, mit dem die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar, der sich auf den Endentscheid auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Mithin kann es mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Endentscheid angefochten werden (vgl. Urteil 9C_580/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.2). Soweit mit der Beschwerde auch die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. August 2024 verlangt wird, gilt dieser als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7; 136 II 539 E. 1.2; Urteil 8C_470/2025 vom 30. April 2026 E. 1). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Einspracheentscheid vom 8. August 2024 bestätigte, mit dem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 19 % zugesprochen und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint hatte.
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
3.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen. Es ist die ärztliche Aufgabe, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_688/2025 vom 16. April 2026 E. 4.1).
4.
4.1. In medizinischer Hinsicht stellte die Vorinstanz im Urteil vom 25. Mai 2022 fest, die Klinik C.________ habe im Austrittsbericht vom 23. Mai 2019 dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte belastungsabhängige massive Zunahme der stets vorhandenen leichten Schwellung während des Aufenthaltes nicht habe objektiviert werden können. Das Ausmass der Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die angestammte Tätigkeit als Dachdecker/Flachdachisoleur werde als nicht mehr zumutbar angesehen. Ganztags zumutbar sei dagegen eine wechselbelastende Tätigkeit (Gehen, Stehen und Sitzen) ohne Zwangshaltungen (Knien, Kauern, Hocken), ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne häufiges/länger dauerndes Treppensteigen und ohne Arbeiten auf unebenem Gelände sowie ohne Schläge/Vibrationsbelastungen. Gemäss dem Austrittsbericht derselben Klinik vom 13. August 2020 könne man gesamthaft betrachtet aufgrund der Diagnosen sowie der klinischen und radiologischen Befunde die geltend gemachten Beschwerden und Funktionseinschränkungen des rechten Knies zwar in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität erklären. Das Beschwerdebild dürfte in relevantem Mass durch eine erhebliche Symptomausweitung überlagert sein. In einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig.
In Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage erwog die Vorinstanz sodann, es sei unklar, ob eine neurologische (Mit-) Ursache der weiterhin bestehenden Beschwerden vorliegen könnte, sodass der von der Beschwerdegegnerin verfügte Fallabschluss nicht nachvollzogen werden könne. Aus dem neurologischen Konsilium des Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, vom 31. Januar 2021 gehe nicht hervor, ob dieser Arzt eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands für überwiegend wahrscheinlich halte und welche Auswirkungen die von ihm gestellte Differential-Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (Complex Regional Pain Syndrome, CRPS) auf die Arbeitsfähigkeit habe. Insofern und bezüglich der Frage nach dem Vorliegen eines CRPS bestehe weiterer Abklärungsbedarf. Angesichts der bereits erfolgten umfangreichen Abklärungen, namentlich durch Prof. Dr. med. G.________, Leitender Arzt Kniechirurgie, Klinik H.________, sowie der beiden stationären Aufenthalte in der Klinik C.________ erscheine eine polydisziplinäre Begutachtung als entbehrlich, und es sei lediglich ein neurologisches Gutachten einzuholen.
4.2. Der daraufhin beauftragte Gutachter Dr. med. D.________ stütze sich in seinem neurologischen Gutachten vom 17. Mai 2023 auf die Aktenlage, auf die erhobenen klinischen Befunde und die von ihm beschriebene Inkonsistenz: So habe der Beschwerdeführer beim Sitzen das Knie relativ problemlos bis 80 % flektieren bzw. den Unterschenkel hängen lassen können, während er bei der Untersuchung auf der Liege bereits bei einigen Graden über 10° Flexion sehr starke Schmerzen angegeben habe. Sodann vermerkte der Experte ein auffälliges Schmerzverhalten und hielt bezüglich des linken Knies fest, die Sensorik sei in diesem Areal auf Berührung und Spitzreiz unauffällig, eine Allodynie oder Hyperpathie finde sich wiederholt nicht, sondern einzig eine relativ ausgedehnte Palpationsdolenz. Behaarung und Sudomotorik seien unauffällig. Die Narbe sei reizlos und etwas verfärbt. Das Kolorit im Bereich des rechten Knies sei im Seitenvergleich diskret röter, bei allerdings vorangehender Untersuchung (Palpitation und Beugungsversuch). Dr. med. D.________ kam zum Schluss, die Diagnose eines CRPS nach den Kriterien der International Association for the Study of Pain (IASP, sog. Budapest-Kriterien) könne zu keinem Zeitpunkt gestellt werden und sei formal auch nicht gestellt worden, insbesondere nicht zeitnah zum Unfall und zu den beiden Interventionen vom 16. Februar 2018 und 13. März 2019 (diagnostische Kniearthroskopie mit Biopsieentnahme). Die anamnestischen Kriterien seien weder aktuell noch zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt. Mit den Angaben von "heiss" oder "dick" werde nicht ein Symptom aus drei von vier Kategorien berichtet. Zudem seien die spezifischeren und in der klinischen Erfahrung bei CRPS-Patienten oft und typischerweise genannten neuropathischen Positivsymptome nicht genannt worden. Somit sei das 2. Kriterium nicht erfüllt, und die diversen Untersuchungsbefunde ("signs") würden ebenfalls kein CRPS nahelegen. Auch die Befunde des Neurologen Prof. Dr. med. F.________ würden (ca. drei Jahre nach dem Unfall und etwa zwei Jahre nach dem letzten Eingriff) kein CRPS ausweisen und wären formal besser mit einer Affektion des Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus vereinbar, womit gemäss IASP-Kriterien auch der 4. Punkt nicht erfüllt sei. Weiter verneinte Gutachter Dr. med. D.________ eine Neuropathie und hielt fest, dass bei relativ geringen Befunden (Schmerz bei Druck auf Muskeln, diskret rötliches Knie, Bewegungseinschränkungen) spezifischere CRPS-Befunde wie trophische Störungen der Haut und Hautanhangsgebilde, neuropathische Phänomene und eine Temperaturdifferenz nicht vorgelegen hätten. Aufgrund der klinischen Befunde habe kein Anlass bestanden, ergänzende elektrophysiologische Untersuchungen durchzuführen, zumal die Befunde bei Prof. Dr. med. F.________ unauffällig gewesen seien.
4.3. Im Urteil vom 26. März 2025 bestätigte die Vorinstanz zum einen ihre Ausführungen im vorangegangenen Urteil, wonach keine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen war und lediglich ein neurologisches Gutachten eingeholt werden musste, zumal sich auch der Beschwerdeführer mit einer neurologischen Begutachtung einverstanden erklärt habe. Zum andern mass sie dem Gutachten des Dr. med. D.________ Beweiskraft zu. Die Einschätzung, dass keine neurologische Ursache im rechten Knie vorliege, sei auch inhaltlich überzeugend, sodass darauf abgestellt werden könne. Während der Begutachtung habe folglich kein CRPS vorgelegen. Ausserdem habe der behandelnde Arzt Dr. med. I.________ in seinem nach dem Gutachten ergangenen Bericht vom 21. November 2023 ebenfalls kein CRPS diagnostiziert, sondern sei von einer Schmerzproblematik ausgegangen. Somit sei die Einholung eines neurologischen Obergutachtens nicht erforderlich. Ebenso wenig treffe der Einwand zu, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne auf das von der Klinik C.________ angefertigte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden, welches im früheren Urteil nicht kritisiert worden sei. Nur weil diese im Verlauf von einer Symptomausweitung spreche, bestehe aktuell kein Anlass, an ihrer Einschätzung zu zweifeln, zumal auch Dr. med. D.________ Inkonsistenzen festgestellt habe. Demnach seien dem Beschwerdeführer leidensangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe zu Unrecht auf den Austrittsbericht der Klinik C.________ abgestellt, anstatt ein interdisziplinäres Gutachten (bzw. ein neurologisches Obergutachten) zu veranlassen. Damit sei sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen (Art. 61 lit. c ATSG). Indem sie pauschal auf die Berichte der Klinik C.________ und des Dr. med. G.________ verwiesen habe, ohne sich mit seinen Rügen auseinanderzusetzen, habe sie überdies seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG) verletzt.
5.2. Zwar anerkennt der Beschwerdeführer, dass er der neurologischen Begutachtung zugestimmt hatte. Allerdings führt er weiter aus, er habe zu keinem Zeitpunkt zugestanden, dass diese ausreiche oder dass Begutachtungen in weiteren Disziplinen nicht erforderlich seien; zudem sei in der Zwischenverfügung vom 6. März 2023 betreffend die Bestellung des neurologischen Gutachters der Beizug bzw. Ausschluss weiterer Disziplinen nicht thematisiert worden. Wie es sich damit verhält, muss hier nicht vertieft werden. Denn zum einen hatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Ausweitung auf weitere Disziplinen nach Erhalt des Urteils vom 25. Mai 2022 - soweit ersichtlich - selbst ebenfalls nicht mehr zur Sprache gebracht. Zum andern ist der Verzicht der Vorinstanz auf eine bi- oder polydisziplinäre Abklärung nicht zu beanstanden, wie im Folgenden gezeigt wird.
5.3.
5.3.1. Soweit der Beschwerdeführer das Abstellen auf den Bericht der Klinik C.________ kritisiert (wobei der zweite Austrittsbericht vom 12. August 2020 im Vordergrund steht), ist ihm darin zuzustimmen, dass Ärztinnen und Ärzte der Klinik C.________ rechtsprechungsgemäss zu den Arztpersonen der Suva zu zählen sind (Urteil 8C_11/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1 mit Hinweis; vgl. BGE 136 V 117 E. 3.4). Ihren Berichten kommt daher der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu. Mithin ist zu prüfen, ob bereits geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 145 V 97 E.8.5). Laut dem Beschwerdeführer sollen solche wenigstens geringen Zweifel am Bericht der Klinik C.________ vom 12. August 2020 vorliegen.
5.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe im Urteil vom 25. Mai 2022 pauschal auf den Bericht des Dr. med. G.________ verwiesen, ohne sich mit der abweichenden Meinung des Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom 22. Januar 2019 auseinanderzusetzen. Hierzu ist vorab anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. G.________ eine Zweitmeinung zu allfälligen Behandlungsmöglichkeiten der Unfallfolgen einholte, während es sich bei Dr. med. I.________ um den behandelnden Arzt handelt. Zwar waren sich diese beiden Ärzte über die Ursachen der Beschwerden und das weitere Vorgehen in der Tat nicht einig. Immerhin teilte die Beschwerdegegnerin aber die Auffassung des Dr. med. I.________, dass eine stationäre Rehabilitation in der Klinik C.________ erforderlich sei und führte eine solche dann auch durch. Insofern erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Beurteilungen dieser beiden Mediziner. Ausserdem enthält dieser Bericht des behandelnden Arztes keine Elemente, die die Beurteilungen der Klinik C.________ in Zweifel ziehen würden. Derartiges ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Umstand, dass die Klinik C.________ das Gehen an Gehstöcken als medizinisch nicht indiziert erachtete, während Dr. med. I.________ (im Bericht vom 20. August 2020) das Gehen an zwei Gehstöcken wegen des Gangbildes für "sinnvoller" hielt als das Gehen an nur einem Stock. Denn daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Behandler die Verwendung von Gehstöcken auch als indiziert erachtete.
5.3.3. Dass die Ärzte der Klinik C.________ im Anschluss an den Aufenthalt im Frühling 2019 eine "aktuelle" Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit attestierten, steht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch dazu, dass sie rund 15 Monate später von einer Arbeitsfähigkeit in leichten und mittelschweren Tätigkeiten ausgingen (wobei sie die zu beachtenden Einschränkungen im Wesentlichen gleich umschrieben). Denn im Vergleich zum Aufenthalt im Frühling 2019 beobachteten sie im Sommer 2020 während des dreiwöchigen Aufenthaltes in den durchgeführten Leistungstests und im Behandlungsprogramm erhebliche Selbstlimitierungen und eine Symptomausweitung, die sie im Austrittsbericht ausführlich schilderten. Daran ändert auch nichts, dass die behandelnden Ärzte (Dr. med. J.________ Chefarzt Physikalische Medizin und Rehabilitation der Klinik K.________ und Dr. med. I.________) nicht von einer Symptom- sondern einer Schmerzausweitung sprachen. Immerhin berichteten auch sie von einer erheblichen Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden, den klinischen Befunden und der Bildgebung. Die Hinweise auf frühere Aussagen von behandelnden Ärzten, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen motivierten und komplianten Patienten handle (vgl. z.B. den Bericht der Hausärztin Dr. med. L.________ vom 8. Februar 2019), führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, zumal sie doch schon länger zurückliegen. Die Bemerkung im psychosomatischen Konsilium vom 19. August 2020, wonach sich der Beschwerdeführer im Rehabilitationstraining motiviert und leistungsbereit gezeigt habe, wird relativiert durch das anderweitig beschriebene, selbstlimitierende und schmerzfokussierte Verhalten, das über mehrere Wochen während der Leistungstests und des Behandlungsprogramms beobachtet worden war. Auch die knappen Bemerkungen des behandelnden Psychiaters, Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wonach keine Faktoren auf Aggravation oder Verdeutlichung hindeuteten, vermögen die Feststellungen der Klinik C.________ nicht in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, dass Berichte behandelnder Ärzte stets mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5), benennt Dr. med. M.________ keine Aspekte, die in der Klinik C.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. Urteil 9C_793/2015 vom 19. August 2016 E. 4.1, in SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19).
5.3.4. Der Beschwerdeführer erachtet die Einschätzung der Klinik C.________ auch deshalb nicht als beweiswertig, weil sie nicht in Kenntnis aller Vorakten erfolgt sei. Insbesondere sei übersehen worden, dass die Invalidenversicherung die Frühintervention bereits mit Mitteilung vom 29. November 2019 abgeschlossen und den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint habe. Relevant für den Beweiswert dieser Beurteilung ist allerdings nur, dass sie in Berücksichtigung der wesentlichen medizinischen Vorakten erging (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.4; Urteil 8C_860/2015 vom 30. Juni 2016 E. 3.3, in SVR 2018 UV Nr. 29 S. 100). Dass die Klinik C.________ zentrale medizinische Dokumente nicht mit einbezogen hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
5.4.
5.4.1. In Bezug auf das Gutachten des Dr. med. D.________ bestreitet der Beschwerdeführer die dort beschriebene Diskrepanz betreffend die Flexion des Knies im Sitzen und im Liegen. Diese vermeintliche Diskrepanz lasse sich ohne Weiteres medizinisch begründen durch "biomechanische Unterschiede" zwischen der liegenden und der sitzenden Position, welche die Sehnen, Bänder, Gelenke und Muskeln je unterschiedlich belasteten. Wie es sich damit verhält, muss nicht vertieft werden, weil der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Denn der Gutachter stützte sich nicht allein auf diese Diskrepanz, sondern beschrieb daneben auch ein insgesamt auffälliges Schmerzverhalten sowie eine symmetrische Fussbeschwielung, welche nicht konsistent sei mit der durchgehenden ausgeprägten Schonung des rechten Beins, wie sie bei der Untersuchung demonstriert worden sei; für eine gewisse Schonung spreche aber eine leichte Atrophie der rechtsseitigen Oberschenkelmuskulatur. Vor diesem Hintergrund ist der Verweis der Vorinstanz auf die von Dr. med. D.________ festgestellten Inkonsistenzen nicht zu beanstanden. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er habe gegenüber dem Sachverständigen über starke Knieschmerzen bei längerem Sitzen geklagt. Dies zeige, dass die im Sitzen mögliche stärkere Flexion des Knies mit zunehmender Dauer ebenfalls schmerzhaft werde, was der Gutachter nicht berücksichtigt habe. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass auch die Ärzte der Klinik C.________ in ihrem Zumutbarkeitsprofil nicht eine rein sitzende, sondern eine wechselbelastende Tätigkeit empfahlen (s. vorne E. 4.1).
5.4.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das schriftliche Gutachten weiche in mehreren Punkten von der Tonaufnahme seiner Befragung durch den Gutachter ab, sodass dem Gutachten kein Beweiswert zukomme. So habe er gemäss der Tonaufnahme gesagt, es fühle sich so an, "als ob er im Knie 50 kg Gewicht habe", was vom Gutachter in seinem schriftlichen Gutachten (S. 28) nur unvollständig wiedergegeben worden sei ("als ob ein Gewicht darauf liege"). Zudem habe der Beschwerdeführer über die rötliche Verfärbung seines Knies berichtet, indem er dem Gutachter ein Bild vom Vortag präsentiert habe, auf welchem die rötliche Verfärbung und die Schwellung zu sehen war. Auf die Nachfrage des Gutachters ("ist ein bisschen geschwollen und rot?"), habe er die Schwellung und die rötliche Verfärbung bestätigt. Diesbezüglich habe der Gutachter zwar das Foto und die Rötung erwähnt, seine Nachfrage und die Bestätigung des Versicherten jedoch verschwiegen und die Rötung auch nicht in der Auflistung der anamnestischen Kriterien berücksichtigt. Auch habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er aufgrund der Schmerzen häufig aus dem Schlaf aufwache und dass sich das Bein teilweise von allein bewege. Auch diese Ausführungen habe der Gutachter in seinem Bericht nur ungenau wiedergegeben und in seiner Beurteilung nicht berücksichtigt.
5.4.3. Die Vorinstanz stellte anhand der Tonaufnahme fest, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Aussagen gemacht hat, und dass diese in den genannten Punkten von den schriftlichen Aufzeichnungen abweichen. Zu ergänzen ist immerhin, dass die Aussage, der Beschwerdeführer würde nachts wegen Schmerzen im rechten Bein häufig aufwachen, wobei sich das Bein dann teilweise bewege, im Gutachten ebenfalls niedergeschrieben wurde. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass es sich bei diesen Divergenzen nicht um erhebliche Abweichungen handelt, und es ist ihr darin zuzustimmen, dass es den Beweiswert des Gutachtens nicht herabsetzt, wenn der Text des Gutachtens nicht wortwörtlich der Tonaufnahme entspricht. Denn die Tonaufzeichnung dient lediglich dazu, die Nachvollziehbarkeit des sich aus den Aussagen ergebenden Bildes zu erleichtern (Art. 44 Abs. 6 ATSG; Art. 7k und 7l ATSV ; in Kraft seit 1. Januar 2022 [AS 2021 705; BBl 2017 2535]; Urteile 8C_504/2024 vom 12. August 2025 E. 4.2.1; 9C_486/2024 vom 6. März 2025 E. 4.2.2.1). Vor diesem Hintergrund tut auch auch der Umstand, dass der Gutachter die Rötungen und die nächtlichen Bewegungen des Beins in seiner Würdigung nicht mehr ausdrücklich erwähnte, dem Beweiswert des Gutachtens keinen Abbruch.
5.5. Im Ergebnis kann der Vorinstanz keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden, wenn sie auf das neurologische Gutachten des Dr. med. D.________ und den Bericht der Klinik C.________ vom 12. August 2020 abstellte. Daraus folgt auch, dass die Vorinstanz einen verfrühten Fallabschluss zu Recht verneint hat. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen (zumal es weitgehend um Wiederholungen des vor der Vorinstanz Vorgetragenen handelt). So wies das kantonale Gericht zutreffend darauf hin, dass die von Dr. med. I.________ am 21. November 2023 vorgeschlagenen ultraschallgesteuerten Infiltrationen der Nervi geniculares lediglich als weiterer Behandlungsversuch zu werten seien, ohne dass eine Prognose im Sinn einer namhaften Verbesserung gestellt worden wäre. Zudem hatte der neurologische Experte eine Schädigung des Ramus infrapatellaris verneint, und auch Kreisarzt Dr. med. N.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hatte den Nutzen dieser Behandlung in Abrede gestellt.
6.
6.1. Bezüglich der Ermittlung des Invaliditätsgrades ist zum einen streitig, ob vom Invalideneinkommen, das anhand der statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt wurde, ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
6.1.1. Die Vorinstanz erinnerte daran, dass der Tabellenwert des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25 % zu kürzen ist (anstelle vieler: BGE 134 V 322 E. 5.2). Beim Beschwerdeführer seien die genannten einkommensbeeinflussenden Merkmale nicht erfüllt. Er sei Schweizer und im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 50 Jahre alt gewesen. Seine gesundheitlichen Einschränkungen würden im Verweisprofil bereits berücksichtigt. Ausserdem erscheine ein leidensbedingter Abzug bei einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht angezeigt. Bei der Verwendung von Kompetenzniveau 1, wie hier, könne das Kriterium der Anzahl Dienstjahre keinen Abzug begründen, und das Kriterium der Teilzeitarbeit sei ebenfalls nicht erfüllt.
6.1.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die vorinstanzliche Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Es ist daran zu erinnern, dass das von der Beschwerdegegnerin angewendete Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil 8C_550/2024 vom 18. März 2025 E. 5.4 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Zumutbarkeitsprofil der Klinik C.________ seien die Beschwerden im linken Knie und die depressive Episode nicht berücksichtigt worden, beruft er sich auf nicht unfallkausale Beeinträchtigungen. Für die Folgen unfallfremder Gesundheitsschäden hat der obligatorische Unfallversicherer, der dem Kausalitätsprinzip verpflichtet ist, grundsätzlich nicht einzustehen (vgl. Urteile 8C_465/2023, 8C_467/2023 vom 16. September 2024 E. 7.1; 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 8.3; 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3). Dass die Verwendung von Gehstöcken nicht medizinisch indiziert ist, wurde bereits dargelegt (s. oben E. 5.3.2). Ein leidensbedingter Abzug fällt damit ausser Betracht.
6.2. Zum andern macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm in analoger Anwendung des per 1. Januar 2024 neu gefassten Art. 26bis Abs. 3 IVV (AS 2020 706) ein Abzug von 10 % zu gewähren. Allerdings sind gemäss dem vor Kurzem ergangenen Urteil 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 die in der Invalidenversicherung ausdrücklich vorgesehenen Instrumente zur Korrektur des anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommens ( Art. 26 und 26bis Abs. 3 IVV ) im Bereich der Unfallversicherung nicht analog anwendbar. Zwar gelten für die Festlegung des Invaliditätsgrades im Bereich der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung dieselben Regeln. Es bestehen auch die gleichen Probleme in Bezug auf die Anwendung der LSE-Tabellen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch auf eine Änderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung beschränkt, die in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen der IVV konkretisiert wurden. Das Fehlen einer gleichlautenden Regelung in der Unfallversicherung spricht für einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers. Eine analoge Anwendung der Korrekturinstrumente der Invalidenversicherung im Bereich der Unfallversicherung durch das Bundesgericht würde mangels Vorliegens einer echten Lücke gegen die Gewaltenteilung verstossen (Urteil 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 E. 7, zur BGE-Publikation vorgesehen). Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter diesem Titel keinen Abzug vorgenommen hat.
7.
Wie schon vor Vorinstanz beantragt der Beschwerdeführer schliesslich die Zusprache einer Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 74'100.-.
7.1. Im Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 (bestätigt im Einspracheentscheid vom 9. August 2024) stellte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die kreisärztliche Beurteilung vom 25. Januar 2021 fest, beim Beschwerdeführer sei weder eine erhebliche und dauerhafte Funktionsstörung seines rechten Kniegelenks in medizinisch objektivierbarer Weise ausgewiesen noch liege dort eine arthrotische Veränderung vor. Die Funktionswerte seien nicht reproduzierbar und bei erheblicher Symptomausweitung auch nicht verwertbar. Mangels einer erheblichen Integritätseinbusse bestehe somit kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Im Urteil vom 26. März 2025 erachtete die Vorinstanz diese Verneinung eines Integritätsschadens weiterhin als korrekt, da sich aus dem beweiskräftigen Gutachten keine neuen Erkenntnisse ergeben würden.
7.2. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 erwähnte Symptomausweitung widerlegt, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (s. E. 5.3.3). Gleiches gilt für seine Behauptung, er sei auf Gehstöcke angewiesen (s. E. 5.3.2). Mithin kann ihm auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, seine beiden Beine seien je zu mindestens 50 % als gebrauchsunfähig zu qualifizieren, sodass bei der bei der Beurteilung der Integritätsentschädigung vom Verlust beider Beine auszugehen und vom korrelierenden Prozentsatz die Hälfte abzuziehen sei (25 % pro Bein; vgl. UVV Anhang 3). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich zu prüfen, ob die Vorinstanz seinen Gehörsanspruch verletzte, indem sie sich nicht mit dieser Argumentation auseinandersetzte. Abgesehen davon stehen im vorliegenden Verfahren ohnehin nur die Beschwerden im rechten Knie zur Diskussion. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Betschart