Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_569/2025
Urteil vom 19. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Abzug),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2025 (VBE.2024.473).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 2003, begann Anfang August 2018 bei der B.________ AG eine Lehre als Polymechaniker mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (nachfolgend: EFZ) und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. Januar 2019 wurde sein linker Handschuh bei der Ausbildung an der Fräse erfasst, wobei er sich multiple Hand- und Unterarmschnittverletzungen mit Durchtrennungen von Bändern, Sehnen und Nerven zuzog. Die operative Versorgung erfolgte im Spital C.________. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Im Sommer 2019 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Umschulung) an. Nachdem er sich am 11. November 2019 (Narbenrevision) und 3. Februar 2020 (Nervenrekonstruktion) zwei Folgeeingriffen hatte unterziehen müssen, veranlasste die Suva eine versicherungsinterne Abklärung (Untersuchungsbericht vom 17. Juni 2020). Gestützt darauf schloss sie den Fall sowie die Übernahme der Heilkosten ab, gewährte aber weiterhin Taggeldleistungen bis zum Einsetzen der IV-Taggelder voraussichtlich im September 2021 (vollendetes 18. Lebensjahr des Versicherten). Mit Verfügung vom 22. September 2023 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente unter Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der IV-Umschulung zum Kaufmann EFZ im Sommer 2023 respektive das in der Folge in diesem Beruf bereits erzielte Invalideneinkommen (Invaliditätsgrad: 6 %). Ebenso wenig erachtete sie die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung als erfüllt. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. August 2024 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 13. August 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des versicherungsgerichtlichen Urteils sei die Suva zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Versicherungsgericht bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. Januar 2019 vor Bundesrecht standhält.
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Die Vorinstanz hat der kreisärztlichen (versicherungsmedizinischen) Beurteilung des med. pract. D.________, Facharzt für Chirurgie, vom 17. Juni 2020 Beweiskraft beigemessen. Demnach könne von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden, wozu insbesondere auch solche kaufmännischer Natur zählten. Das Valideneinkommen legte das kantonale Gericht anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) für das Jahr 2022 (Tabelle T17, Ziff. 72 ["Metallarbeiter/innen, Mechaniker/innen, Polymechaniker/innen, Produktionsmechaniker/innen und verwandte Berufe"], ≤ 29 Jahre, Männer), indexiert und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, auf Fr. 66'870.75 fest. Aus der Gegenüberstellung (Art. 16 ATSG) mit dem unter Vornahme eines 5-prozentigen Abzugs vom Tabellenlohn ermittelten, ebenfalls an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit angepassten und indexierten Invalideneinkommen von Fr. 62'190.20 (LSE 2022, Tabelle T17, Ziff. 4 ["Bürokräfte und verwandte Berufe"], ≤ 29 Jahre, Männer) errechnete es einen nicht rentenbegründenden (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) Invaliditätsgrad von (gerundet) 7 %. Insoweit bestätigte die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 19. August 2024.
4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
4.1. Wird in der Beschwerde geltend gemacht, die umgeschulte Tätigkeit als Kaufmann EFZ lasse sich mit dem ärztlichen Belastungsprofil nicht in Einklang bringen, so kann - zumal der Beschwerdeführer die Beweiskraft der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 17. Juni 2020 als solche nicht in Zweifel zieht - ohne Weiteres auf die entsprechende vorinstanzliche Würdigung verwiesen werden. Demnach habe der Beschwerdeführer die von der IV finanzierte Umschulung, welche mithin ein achtmonatiges kaufmännisches Praktikum beinhaltet habe, erfolgreich abgeschlossen. Anschliessend sei er in der Lage gewesen, jeweils kaufmännische Tätigkeiten bei der E.________ AG (Sachbearbeiter Personal) und bei der F.________ AG (Sachbearbeiter Payroll) im Vollzeitpensum auszuüben (vgl. vorinstanzliche Erwägung 4.4). Die Beschwerde enthält nichts, was diese Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts in Frage stellen könnte. Insbesondere macht der Beschwerdeführer angesichts der bundesrechtskonformen Erwägungen im angefochtenen Urteil zu Recht nicht (mehr) geltend, sein Gesundheitszustand habe sich hinsichtlich der Unfallfolgen an der linken oberen Extremität seit der versicherungsinternen Untersuchung relevant verschlechtert. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, eigene medizinische Überlegungen bezüglich eines allfälligen sogenannten Repetitive Strain Injury (RSI) -Syndroms wiederzugeben, welches aus seiner Sicht vor allem wegen der Belastung durch das Tastaturschreiben für eine Unzumutbarkeit kaufmännischer Tätigkeiten sorge. Damit stellt er jedoch laienhafte fachfremde Vermutungen an und zieht daraus ebensolche Schlussfolgerungen, ohne diese durch konkrete medizinische Angaben unterlegen zu können. Darauf ist folglich nicht näher einzugehen. Nachdem der Beschwerde auch anderweitig nichts Stichhaltiges zu diesem Punkt zu entnehmen ist, erweist sich der vorinstanzliche Verzicht auf weitergehende Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3) offenkundig als rechtens.
4.2.
4.2.1. Abgesehen davon beanstandet der Beschwerdeführer einzig das vorinstanzliche Vorgehen im Zusammenhang mit dem Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2; Urteil 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.2). Das kantonale Gericht berücksichtigte in diesem Zusammenhang die mit der Niederlassungsbewilligung C verbundenen statistischen Lohnnachteile, was unbestritten geblieben ist. Darüber hinaus zog es das anhand der beweiskräftigen Beurteilung des med. pract. D.________ erstellte Belastungsprofil heran. Demnach sei der Beschwerdeführer in einer leichten bis sehr leichten Tätigkeit nur bezüglich der linken oberen Extremität eingeschränkt, indem ihm Tätigkeiten unzumutbar seien, die ein kraftvolles Zupacken mit der linken Hand erforderten oder bei denen er über eine gute Greiffunktion der linken Hand verfügen müsse. Er könne sodann keine repetitiven und höchstens sehr leichte Drehbewegungen mit dem linken Unterarm und Handgelenk ausführen. Vermieden werden sollten schliesslich Arbeiten mit Schlägen und/oder Vibrationen der linken oberen Extremität, auf Gerüsten oder unter schlechten Witterungsbedingungen wie Kälte oder Nässe. Quantitativ sei der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hingegen nicht beeinträchtigt. Die dagegen erhobenen Rügen zielen letztlich darauf ab, aufgrund der leidensbedingten ("qualitativen") Einschränkungen einen 5 % übersteigenden Abzug zu rechtfertigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil praxisgemäss eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende - qualitative oder quantitative - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (statt vieler: Urteile 8C_119/2025 vom 2. April 2026 E. 5.4.2; 8C_125/2024 vom 3. Februar 2025 E. 5.2.2 8C_359/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Inwieweit diese Voraussetzung im konkreten Fall gegeben sein soll, ist - wie die Vorinstanz im Resultat zu Recht erkannte - nicht ersichtlich und beschwerdeweise auch nicht (substanziiert) dargetan. Es sei daran erinnert, dass der Beschwerdeführer die umgeschulte kaufmännische Tätigkeit wie erwähnt (vgl. E. 4.1 hiervor) bereits im Vollzeitpensum ausgeübt hat. Schon vor diesem Hintergrund fällt die Annahme einer zusätzlichen leidensbedingten Lohneinbusse in angepasster Tätigkeit dahin, sodass den entsprechenden Einwänden des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen ist.
4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2024) verweist und einen zusätzlichen Abzug von 10 % verlangt, kann ohne Weiteres auf das Urteil 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 (vgl. dessen zur Publikation vorgesehene Erwägungen 7 und 8) sowie die im Folgenden dazu ergangene Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Urteile 8C_481/2025 vom 17. Juli 2026; 8C_610/2025 vom 15. Juli 2026; 8C_614/2025 vom 15. Juli 2026). Demnach findet die in der eingangs erwähnten Bestimmung vorgesehene Korrektur der anhand der LSE ermittelten Vergleichseinkommen in der Unfallversicherung keine analoge Anwendung. Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich. Demzufolge erweisen sich die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen zum Abzug vom Tabellenlohn als bundesrechtskonform. Insbesondere liegt keine Rechtsverletzung im Sinne eines Ermessensmissbrauchs bzw. einer -unterschreitung (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2) vor.
4.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder