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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.03.2025 UV.2024.27 (SVG.2025.117)

March 26, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,996 words·~30 min·4

Summary

UVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. März 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann  und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]

zusätzlich vertreten durch C____, [...]    

                                                                                                 Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch Dr. D____, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.27

Einspracheentscheid vom 8. August 2024

Neurologische Abklärungen ausreichend; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

I.        

Der 1973 geborene Beschwerdeführer war als [...] bei der E____ AG arbeitstätig und dadurch bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 28. Januar 2018 erlitt er einen Unfall, als er zu Hause beim Treppensteigen das rechte Knie verdrehte (Schadenmeldung, Suva-Akte 1). In der Folge wurde eine Ruptur des vorderen Kreuzbands festgestellt (Suva-Akte 20). Er musste sich deswegen am 16. Februar 2018 einer Operation unterziehen (Suva-Akte 13). Anschliessend absolvierte er Physiotherapie (vgl. u.a. Suva-Akte 29).

Aufgrund von persistierenden Beschwerden begab sich der Beschwerdeführer in die Rehaklinik F____, wo er sich vom 9. April 2019 bis 14. Mai 2019 aufhielt (Suva-Akte 153). Anschliessend wurde versucht, die Beschwerden mittels Infiltrationen zu lindern (Suva-Akten 171 und 175). Vom 22. Juli 2020 bis 12. August 2020 befand sich der Beschwerdeführer erneut in der Rehaklinik F____ (vgl. Suva-Akten 239-241). Am 15. Januar 2021 fand ein Neurologisches Konsilium statt (Suva-Akte 262).

Mit Verfügung vom 7. April 2021 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen ein und sprach dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 14% zu (Suva-Akte 287). Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung lehnte sie ab (a.a.O.). Eine dagegen erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 teilweise gut, indem sie die Invalidenrente auf 15% erhöhte und die Einsprache im Übrigen abwies (Suva-Akte 303). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 25. Mai 2022 gutgeheissen und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Suva-Akte 330).

In der Folge holte die Suva bei Dr. med. G____, Leitender Arzt [...], das neurologische Gutachten vom 17. Mai 2023 ein (Suva-Akte 383). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2023 Stellung (Suva-Akte 397).

Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 19% zu (Suva-Akte 414). Im Übrigen verneinte sie einen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen (a.a.O.). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. August 2024 ab (Suva-Akte 433).

II.       

Mit Beschwerde vom 16. September 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt neben verfahrensrechtlichen Anträgen folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei

a.    der Einspracheentscheid vom 8. August 2024 vollumfänglich aufzuheben

b.    dem Beschwerdeführer weiterhin und rückwirkend ab 1. Mai 2021 die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen

c.     ein bidisziplinäres Gutachten (orthopädisch/chirurgisch und neurologisch im Sinne eines Obergutachtens) mit Konsensbeurteilung einzuholen, eventualiter ein neurologisches Obergutachten einzuholen; und

d.    die Vorinstanz anzuweisen, nach Vorliegen des Gutachtens gestützt darauf neu zu verfügen, sofern und sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann.

2.    Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 8. August 2024 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2021 eine Invalidenrente von 80% des versicherten Verdienstes gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 74‘100.00 zuzusprechen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und MwSt.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer u.a. einen USB-Stick mit der Tonbandaufnahme der Begutachtung (Beschwerdebeilage/BB 4) sowie die Medienmitteilung des Bundesrats vom 18. Oktober 2023 (BB 5) ein.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 14. Januar 2025 resp. Duplik vom 20. Februar 2025 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reicht seine Honorarnote vom 14. Januar 2025 über Fr. 4’560.65 ein.

Mit Eingabe vom 13. März 2025 äussert sich der Beschwerdeführer mit einem beigelegten Foto erneut, reicht eine ergänzte Honorarnote ein, und hält sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 26. März 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Basel. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben.

1.2.          Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).

1.3.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 8. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. August 2024, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 19% zu (Suva-Akte 414). Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie (a.a.O.). Sie stützte sich dabei auf das neurologische Gutachten von Dr. med. G____ vom 17. Mai 2023 (Suva-Akte 383).

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das eingeholte neurologische Gutachten sei mangelhaft, weshalb zur Beurteilung des Leistungsanspruches ein neurologisches Obergutachten einzuholen sei (Beschwerde, Rz. 34). Zudem macht er geltend, dass gemäss der jüngsten Gerichtspraxis, welche nach dem im vorliegenden Verfahren erlassenen Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes vom 25. Mai 2022 ergangen sei, ein monodisziplinäres Gutachten zur Beurteilung des Leistungsanspruches bei infrage stehendem CRPS nicht genüge (a.a.O.). Darüber hinaus beanstandet er die Höhe des Invalideneinkommens und macht geltend, es sei ihm eine Integritätsentschädigung zu zusprechen (Beschwerde, Rz. 62 und 65 f.).

2.3.          Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. August 2024, zu Recht dem Beschwerdeführer unter Verneinung von übrigen Leistungen eine Invalidenrente von 19% zugesprochen hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.          3.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.3.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.4.          Das chronische regionale Schmerzsyndrom (CRPS) ist eine Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik. Das CRPS I (früher: Sudeck-Syndrom oder sympathische Reflexdistrophie) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Eingeteilt wird es in drei Stadien: I: Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie (irreversibel). Das CRPS II (früher: Kausalgie) zeichnet sich aus durch brennende Schmerzen und Störungen des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren Nervenläsion. Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombiniert mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum). Im weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (zum ganzen Abschnitt: Pschyrembel Online, abrufbar unter https://www.pschyrembel.de/CRPS/K0KGP/doc/; zuletzt abgerufen am 19.06.2025).

3.5.          Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 m.H.). Das Bundesgericht umriss das CRPS als posttraumatisches Krankheitsbild, das sich, von einem blanden Trauma ausgelöst, schnell zu heftigen Schmerzen von brennendem und invalidisierendem Charakter wandelt, dem sich motorische, trophische und sensomotorische Funktionseinschränkungen zugesellen. Typisch ist, dass eine ganze Extremität oder eine grosse Körperregion betroffen ist. Auslösende Ursachen können unter anderem Gelenksdistorsionen aber auch beispielsweise ein Herzinfarkt sein. Die Diskrepanz zwischen dem eigentlichen, als Bagatelle anzusehenden auslösenden Trauma und den sich daran anschliessenden Folgen ist als dramatisch zu bezeichnen. Ätiologie und Pathogenese des CRPS sind unklar (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2021 vom 4. November 2021 E. 3 m.H.).

3.6.          Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Annahme eines unfallbedingten CRPS notwendig, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, dass der Betroffene innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen seit dem Unfall oder einer unfallbedingt-notwendigen Operation zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 m.H.).

3.7.          Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

4.                

4.1.          Zunächst macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, insbesondere der Begründungspflicht (Beschwerde, Rz. 51). Im Einzelnen bringt er vor, er habe seine Einwände gegen das Gutachten bereits innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist mit Eingabe vom 14. August 2023 erhoben (Beschwerde, Rz. 48). In der Folge habe sich die Beschwerdegegnerin über mehrere Monate hinweg nicht vernehmen lassen, ehe sie nach mehrmaligem Nachhaken des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers direkt die Verfügung vom 8. Januar 2024 erlassen habe, in welcher sie sich allerdings nicht ansatzweise zu den Einwänden des Beschwerdeführers geäussert habe. Ferner könne den Suva-Akten entnommen werden, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. August 2023 bis zum Anruf des Rechtsvertreters vom 1. November 2023 in Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht behandelt worden sei (Beschwerde, a.a.O.). Daraufhin habe der Beschwerdeführer in der Einsprache erneut auf seine längst erhobenen Einwände hingewiesen. Darauf sei die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid indessen erneut nicht eingegangen (a.a.O.).

4.2.          Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 184, 188 E. 2.2.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 61 lit. h ATSG; BGE 139 V 496, 503 E. 5.1). Es wird von der Behörde verlangt, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 142 II 49, 65 E. 9.2). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229, 236 E. 5.2).

4.3.          Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11, 17 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 137 I 195, 197 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tatals auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218, 226 f. E. 2.8.1; BGE 137 I 195, 197 f. E. 2.3.2; BGE 135 I 279, 285 E. 2.6.1). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218, 226 f. E. 2.8.1; BGE 137 I 195, 197 f. E. 2.3.2).

4.4.          Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass im Rückweisungsurteil vom 25. Mai 2022 vom Gericht lediglich eine neurologische (monodisziplinäre) Abklärung für notwendig erachtet worden war. Zudem habe sich der Beschwerdeführer mit einer solchen ausdrücklich einverstanden erklärt (vgl. Einspracheentscheid Erwägung 2.3, Suva-Akte 433, S. 5 mit Verweis auf das Schreiben des Versicherten vom 4. November 2022). Bereits im Rahmen der Gutachtensvergabe an Dr. med. G____ habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine polydisziplinäre Begutachtung gefordert. Eine solche sei von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt in E. 4.8 seines Urteils vom 25. Mai 2022 ausdrücklich erklärt habe, es sei (nur) eine neurologische Abklärung notwendig, abgelehnt worden (vgl. Suva-Akte 370).

4.5.          Das Einholen eines monodisziplinären neurologischen Gutachtens durch die Beschwerdegegnerin entspricht dem Urteil vom 25. Mai 2022 und ist nicht zu bestanden (dazu nachstehend E. 5). Zudem hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ausdrücklich vermerkt, dass auf das eingeholte neurologische Gutachten abgestellt werden kann (Einspracheentscheid Erwägung 3.1, Suva-Akte 433, S. 6). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nicht die Rede sein. Ebensowenig kann eine Gehörsverletzung bei der gerügten Bearbeitungsdauer gesehen werden. Indes wäre selbst bei einer Gehörsverletzung von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin abzusehen, da das angerufene Sozialversicherungsgericht volle Kognition hat und die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf führen würde.

5.                

5.1.          Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es bedürfe eines bidisziplinären Gutachtens (einerseits orthopädisch/chirurgisch und andererseits neurologisch im Sinne eines Obergutachtens) mit anschliessender Konsensbeurteilung, ist folgendes auszuführen:

5.2.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat bereits mit seinem Rückweisungsurteil vom 25. Mai 2022 eine polydisziplinäre Begutachtung als entbehrlich eingestuft und den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf eine solche abgewiesen. Im Einzelnen führte die Kammer aus, dass der Kreisarzt Dr. med. H____ zwar eine Wiedervorlage des Dossiers verlangt habe, nach Eingang der Stellungnahme von Prof. Dr. med. I____ jedoch keine solche erfolgt sei, weshalb es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den neusten Erkenntnissen von Prof. Dr. med. I____ fehle (vgl. Urteil vom 25. Mai 2022, Erwägung 4.5). Vor diesem Hintergrund erschien es dem Gericht als unklar, ob eine neurologische (Mit-)Ursache der weiterhin bestehenden Beschwerden vorliegen könnte. Jedenfalls wurde dies von der Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich verneint, weshalb der verfügte Fallabschluss nicht nachvollzogen werden konnte (a.a.O.). Im Ergebnis hielt die Kammer fest, es erscheine eine erneute neurologische Abklärung bei einem externen Spezialisten als notwendig, um diesbezüglich Klarheit zu schaffen (vgl. Urteil vom 25. Mai 2022, Erwägung 4.6).

5.3.          An diesen Erwägungen ist weiterhin festzuhalten, zumal auch der Beschwerdeführer einräumt, dass er mit einer neurologischen Begutachtung einverstanden war (Beschwerde, Rz. 49; vgl. auch das Schreiben vom 29. März 2023, worin der Beschwerdeführer mitteilte, dass gegen die Zwischenverfügung keine Beschwerde erhoben werde und das Verfahren folglich weitergeführt werden könne, Suva-Akte 371).

5.4.          Zwar ist es korrekt, dass die Beurteilung eines CRPS sowohl aus orthopädisch/chirurgischer Sicht als auch aus neurologischer Sicht zu erfolgen hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 35) ist im vorliegenden Fall eine monodisziplinäre Abklärung jedoch nicht als unvollständig anzusehen, zumal bereits umfangreiche Abklärungen mithin während zwei stationären Aufenthalten in der Rehaklinik F____ im Frühjahr 2019 und Sommer 2020 (Suva-Akten 153 sowie 230, S. 10) stattgefunden haben, welche das Gericht im Unterschied zu dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil UV.2022.8 vom 22. Juni 2022 nicht beanstandet hatte (E. 4.5 ff.), und lediglich diese Thematik anlässlich der Urteilsberatung vom 25. Mai 2022 noch offen war. Ausserdem bestehen vorliegend keine Hinweise, dass auf die Beurteilung von Dr. med. G____ nicht abgestellt werden könnte, worauf nachfolgend einzugehen ist (vgl. Erwägung 6 nachstehend).

6.                

6.1.          6.1.1. Dr. med. G____ erstattete sein neurologisches Gutachten am 17. Mai 2023 (Suva-Akte 283). Unter dem Titel «Anlass der Begutachtung» führte er aus, bei diesem Gutachten mit Rückweisung durch das Gericht zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen gehe es vor allem um das Feststellen einer neurologischen Ursache der rechtsseitigen Knieschmerzen mit u.a. Abgrenzung eines Nervenschadens zu einem CRPS (Complex regional pain syndrome) inkl. daraus abzuleitenden Therapiemöglichkeiten, Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und Bestimmung eines allfälligen Integritätsschadens. Eine formale Vorbegutachtung liege nicht vor (Suva-Akte 283, S. 1).

6.1.2. Der Gutachter kam zum Schluss, die Diagnose eines CRPS nach lASP-Kriterien (sog. Budapest-Kriterien) könne zu keinem Zeitpunkt gestellt werden und sei formal auch nicht gestellt worden, im Besonderen auch nicht zeitnahe (bis zu 2 Monate) zum Unfall und den beiden Interventionen (Gutachten, Suva-Akte 383, S. 42). Die anamnestischen Kriterien ("symptoms") seien weder aktuell noch zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt. Mit den Angaben von "heiss" oder "dick" werde nicht wie gefordert zumindest ein Symptom aus 3 von 4 Kategorien (unter Punkt 2. der Kriterien) berichtet. Zudem seien die spezifischeren und in der klinischen Erfahrung bei CRPS-Patienten oft und typischerweise genannten neuropathischen Positivsymptome nicht genannt worden. Somit sei das 2. Kriterium nicht erfüllt und die diversen Untersuchungsbefunde ("signs") würden ebenfalls kein CRPS nahelegen (a.a.O.). Auch die Befunde des Neurologen Prof. Dr. med. I____ (nota bene fast 3 Jahre nach dem Unfall und nicht ganz zwei Jahre nach dem letzten Eingriff) würden klinisch kein CRPS ausweisen und wären formal viel besser mit einer Affektion des R. infrapatellaris des N. saphenus vereinbar, womit gemäss lASP-Kriterien auch der 4. Punkt nicht erfüllt sei (Suva-Akte 383, S. 43). Zudem würden in diesem Bericht die klinischen Befunde bzw. fehlt eine Abhandlung des 3. Punktes) fehlen. Auf Grundlage seiner erhobenen Untersuchungsbefunde verneinte er sodann eine solche Neuropathie. Ebenfalls kam er zum Schluss, dass bei relativ geringen Befunden 3a) Schmerz bei Druck auf Muskeln, b) diskret rötliches Knie, d) Bewegungseinschränkung, die gemäss neurologischem Experten spezifischeren CRPS-Befunde wie trophische Störungen der Haut und der Hautanhangsgebilde, neuropathische Phänomene und eine Temperaturdifferenz nicht vorgelegen hätten (Gutachten, Suva-Akte 383, S. 44). Es habe aufgrund der klinischen Befunde deshalb auch keinen Anlass bestanden, ergänzende elektrophysiologische Untersuchungen durchzuführen. Zudem seien die Befunde bei Prof. Dr. med. I____ unauffällig gewesen (a.a.O.).

6.2.          6.2.1. In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass das Gutachten die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllt, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der vollständigen Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. So hat sich der Gutachter mit der abweichenden Beurteilung von Prof. Dr. med. I____ mit Untersuchung am 01/2021 inkl. ausführlicher elektrophysiologischer Untersuchung auseinandergesetzt (Suva-Akte 383, S. 34, 43 ff.). Darüber hinaus stützte sich der Gutachter auf die vom Patienten mitgebrachten Unterlagen sowie die ambulante neurologische Untersuchung vom 18. April 2023 (Suva-Akte 383, S. 2). Vor diesem Hintergrund ist das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Konsensbesprechung schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.

6.2.2. Darüber hinaus erscheint die Einschätzung von Dr. med. G____, wonach keine neurologische Ursache der Schmerzsymptomatik im rechten Knie vorliege, auch inhaltlich überzeugend. Während zum Zeitpunkt des Urteils vom 25. Mai 2025 weder eine gesicherte Diagnose noch ein gesicherter Ausschluss vorlag (Erwägung 4.7 des Urteils), hielt der Gutachter ausdrücklich und nachvollziehbar fest, dass die Budapestkriterien zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen seien. Der Gutachter würdigte die umfangreichen Akten sehr sorgfältig und ausführlich unter umfassender Wiedergabe des Verlaufs (vgl. die Zusammenfassung des Verlaufs der Akten, S. 34 – 42, sowie die umfangreiche Darstellung der Aktenlage, Suva-Akte 383, S. 3 – 28). Aktuell stützte er seine Schlussfolgerung auf die erhobenen klinischen Befunde und die von ihm beschriebene Inkonsistenz (der Beschwerdeführer konnte beim Sitzen das Knie relativ problemlos bis 80% flektieren, bzw. den Unterschenkel hängen lassen und gab bei der Untersuchung auf der Liege bei bereits einigen Graden über 10° Flexion sehr starke Schmerzen an, vgl. Suva-Akte 383, S. 32). Im Einzelnen vermerkte er ein auffälliges Schmerzverhalten. So hielt er bezüglich des linken Knies fest, die Sensorik sei in diesem Areal auf Berührung und Spitzreiz unauffällig, eine Allodynie oder Hyperpathie finde sich wiederholt nicht, sondern einzig eine relativ ausgedehnte Palpationsdolenz. Behaarung und Sudomotorik seien symmetrisch unauffällig. Die Narbe sei reizlos und etwas verfärbt. Das Kolorit im Bereich des rechten Knies sei im Seitenvergleich diskret röter, bei allerdings vorangehender Untersuchung (Palpation, Beugungsversuch, Gutachten, Suva-Akte 383, S. 33).

6.3.          Entgegen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik (Beschwerde, Rz. 34 und 36 ff.) kann auf das Gutachten vom 17. Mai 2023 abgestellt werden.

6.4.          6.4.1. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, der Gutachter kritisiere, die Diagnose eines CRPS nach den Budapest-Kriterien sei i.B. (mutmasslich «im Besonderen») nicht zeitnah bis zu 2 Monate zum Unfall und den beiden Interventionen gestellt worden. Dies schliesse die Annahme eines CRPS sowie der Unfallkausalität jedoch keineswegs aus (Beschwerde, Rz. 44). Entscheidend sei gemäss Rechtsprechung, dass innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen seit dem Unfall oder einer unfallbedingt-notwendigen Operation zumindest teilweise für ein CRPS typische Symptome aufgetreten seien (vgl. Beschwerde Rz. 44 mit Hinweis auf BGer 8C_27/2019 vom 20.08.2019 E. 6.4.2 und BGer 8C_515/2021 vom 04.11.2021 E. 3). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er sei am 20. März 2018 - somit rund fünf Wochen nach der Operation - von Dr. med. J____ untersucht worden (Beschwerde, Rz. 44). Dieser habe in seinem Bericht einerseits die Beobachtungen der Physiotherapie festgehalten, die als CRPS-Symptome zu qualifizieren seien (deutliches Hämatom entwickelt: Beübbarkeit des Kniegelenks deutlich limitiert; persistierender Reizzustand des Kniegelenks; weiterhin die Gehstöcke verwenden, damit es nicht zu einer so starken Schwellungsneigung kommt). Andererseits habe er in seinem Bericht unter dem Befund ausgeführt, dass er einen intraartikulären Erguss, eine eingeschränkte Beweglichkeit sowie eine periartikuläre Weichteilschwellung festgestellt habe (a.a.O.). Dies seien ebenfalls typische Symptome eines CRPS. Damit sei anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde erstellt, dass der Beschwerdeführer in der üblichen Latenzzeit, wie von der Rechtsprechung gefordert, zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten habe (a.a.O.). Weiter macht er geltend, der Gutachter erachte die klinischen Kriterien (signs) formal als erfüllt, spiele diese aber herunter, da diese sehr schnell erfüllt seien. Es bestehe ein medizinischer Konsens, dass CRPS-Kriterien wissenschaftlich belegt seien. Auch sei die Hypothese des Gutachters unbelegt, dass 1/3 kein CRPS hätten (Beschwerde, Rz. 42).

6.4.2. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die Diagnose eines CRPS im gesamten Verlauf nie formal gestellt, sondern ein CRPS lediglich vermutet wurde und sie damit wiederholt Untersuchungsgegenstand war (Bericht Dr. med. J____ vom 15. August 2018, Suva-Akte 58, Bericht Dr. med. K____ vom 19. August 2019, Suva-Akte 162 S. 2; Bericht Dr. med. L____ vom 17. Oktober 2019, Suva-Akte 178); Bericht Dr. med. I____ vom 15. Januar 2021, Suva-Akte 262). Insoweit entkräftet dies auch den mit Eingabe vom 13. März 2025 (bei den Gerichtsakten) geäusserten Einwand der Variabilität der CRPS-Symptomatik. Ebenso ist festzustellen, dass die Beschwerdesymptomatik zu umfassenden fachärztlichen Untersuchungen geführt hat, die diese diagnostisch nicht oder nur teilweise zuordnen konnten (vorerwähnte Berichte und u.a. Zweitmeinung M____ vom 4. Januar 2019, Suva-Akte 98, Dr. med. J____ vom 6. Januar 2022 [vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung mitgebracht, Gutachten, S. 27] sowie zuletzt Bericht vom 21. Dezember 2023, Suva-Akte 403, dann Rehaklinik F____ Bericht 12. August 2020, Suva-Akte 245). Entscheidend ist vorliegend, dass der Gutachter während der Begutachtung kein CRPS festgestellt hat und seine Begründung nachvollziehbar ist (vgl. Gutachten, Suva-Akte 383, S. 31 ff.). Insbesondere verneinte der Gutachter das Vorliegen der Diagnose eines CRPS gemäss den Budapest-Kriterien explizit auf Grundlage der relativ geringen Befunde wie oben in Erwägung 6.1.2. dargelegt (vgl. Antwort zu Frage 1, S. 46 des Gutachtens). Dass er deren Ausprägung als nicht ausreichend einstuft, ist nicht zu beanstanden, zumal sich dies auch bei den eingangs und nachstehend (E. 6.4.3.) erwähnten Berichten in vergleichbarer Weise präsentierte. Zudem gab er an, ein neuropathischer Schmerz infolge einer Läsion des Ramus infrapatellaris und/oder des Nervus saphenus oder infolge einer anderen Nervenschädigung sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Ausser der allgemein gehaltenen Kritik von Dr. med. J____, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Bericht vom 6. Januar 2022, Suva-Akte 423) legt der Beschwerdeführer keinen medizinischen Bericht vor, der gegen die Beurteilung von Dr. med. G____ spricht. Auch der Bericht von Dr. med. J____ vom 21. November 2023, welcher nach der Begutachtung erging (Suva-Akte 403), spricht nicht gegen Dr. med. G____. In beiden Berichten hält Dr. med. J____ in Bezug auf das rechte Knie kein CRPS fest, sondern die Diagnosen Chronifiziertes Schmerzsyndrom mit ausgeprägter Quadricepsatrophie sowie chronischen Schmerzen im Bereich der Quadricepssehne und der Quadricepssehneninsertion sowie dem Ligamentum patellae Knie und St. n. Zerrung des vorderen Kreuzbandes Knie links nach Distorsion am 05.10.2019 (Suva-Akten 403, S. 2 und 423, S. 1). Damit liegt auch von Seiten der Orthopädie die Diagnose des CRPS nicht vor.

6.4.3. Daran ändert auch die mit Eingabe vom 13. März 2025 bekräftigte Kritik im Zusammenhang mit der Hautfarbe am Knie nichts. Der Beschwerdeführer vertritt dabei die Auffassung, der Gutachter habe nicht berücksichtigt, dass die «Veränderung der Hautfarbe ("rötliche Verfärbung") zu den Budapester-Kriterien gehöre (Eingabe vom 13.03.2025, Rz. 2), unabhängig davon, ob diese sich auf die Narbe oder das ganze Knie beziehe. Allerdings hat der Gutachter in der Aktenaufzählung mehrere Berichte erwähnt, in welchen eine generelle Rötung mehrfach explizit verneint worden war (Gutachten, S. 7, 13 und S. 20 bzw. Suva-Akte 68, Suva-Akte 153, S. 12, und Suva-Akte 237, S. 2 ff.) oder keine trophischen Auffälligkeiten festgehalten wurden, ausgenommen der Keloidbildung oder leichte, teilweise deutliche, Umfangsdifferenzen Kniemuskulatur (Gutachten, S. 6, 8 – 11, 14, 17 bzw. Suva-Akten u.a. 43, 58, 72, 77, 95, 113, 162, 191, 238). Ohnehin ist der klinische Eindruck entscheidend, den der Gutachter Dr. med. G____ hatte. So stellte der Gutachter fest, dass die Narbe etwas verfärbt sei und das Kolorit im Bereich des rechten Knies im Seitenvergleich diskret röter sei bei allerdings vorangehender Untersuchung (Gutachten, S. 33). Dass er die Rötung als diskret beurteilt, lässt sich anhand des beigelegten Fotos gut nachvollziehen, ebenso seine Beurteilung, dass diese zusammen mit den weiteren Befunden insgesamt relativ geringe Befunde darstellen (siehe oben E. 6.1.2.). Daher muss vorliegend auf die Abgrenzung zwischen «Verfärbung der Narbe» und «Verfärbungen genereller Art» nicht eingegangen werden, weil diese ohnehin nur der Gutachter selbst beurteilen konnte.

6.5.          6.5.1. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, das erstellte Gutachten weiche erheblich von der tatsächlichen und auf Tonband aufgenommenen Befragung des Beschwerdeführers ab, was bereits für sich allein genommen massive Zweifel an den gutachterlichen Ausführungen begründe (Beschwerde, Rz. 47). So rügt der Beschwerdeführer, er habe angegeben, sein Knie fühle sich so an, als ob er im Knie 50kg Gewicht habe, was vom Gutachter in seinem schriftlichen Gutachten (S. 28) nur unvollständig wiedergegeben worden sei (vgl. Beschwerde Rz. 40). Zudem habe der Beschwerdeführer sodann auch über die rötliche Verfärbung seines Knies berichtet, indem er dem Gutachter ein Bild vom Vortag präsentierte, auf welchem die rötliche Verfärbung und die Schwellung zu sehen war, und auf die Nachfrage des Gutachters («ist ein bisschen geschwollen und rot?») die Schwellung und die rötliche Verfärbung bestätigte (Beschwerde, Rz. 40). Diesbezüglich erwähne der Gutachter zwar das Foto und die Rötung, verschweige jedoch seine Nachfrage und die Bestätigung des Versicherten und berücksichtigt die mittels Fotos nachgewiesene und vom Beschwerdeführer mündlich bestätigte Rötung auch nicht in seiner Beurteilung. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, er habe darüber berichtet, dass er aufgrund der Schmerzen häufig aus dem Schlaf aufwache und dass sich das Bein teilweise von allein bewege. Auch diese Ausführungen des Versicherten gebe der Gutachter in seinem Bericht nur ungenau wieder und berücksichtige diese nicht in seiner Beurteilung. Damit habe der Beschwerdeführer entgegen den unzutreffenden Ausführungen des Gutachters jeweils mindestens ein Symptom, teilweise sogar mehrere, aus drei der vier Kategorien angegeben (Beschwerde, Rz. 40).

6.5.2. Hierzu ist auszuführen, dass es korrekt ist, dass der Beschwerdeführer die Aussage mit dem 50kg Gewicht im Knie gemacht hat. Im Gutachten ist dazu zu lesen, «als ob ein Gewicht darauf liegen würde», was keine erhebliche Abweichung darstellt. Zudem hat der Beschwerdeführer die rötliche Verfärbung thematisiert indem er ein Bild vom Vortag präsentierte. Zwar erwähnte der Gutachter das Foto nicht, aber er sagt auf der Tonaufnahme «bisschen geschwollen und rot». Zudem werden die Rötung und Schwellung als Beschwerden festgehalten wurde und waren Gegenstand der klinischen Untersuchung. Insoweit setzt auch dieser Einwand nicht den Beweiswert herab.

6.6.          Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, der Gutachter schreibe, dass auf Nachfrage mitgeteilt worden sei, es sei alles gesagt, dies aber nicht auf Tonaufnahme enthalten sei. Das ist korrekt. Allerdings macht der Beschwerdeführer keine weiteren Beschwerden geltend, die er dem Gutachter noch hätte mitteilen wollen, sodass sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer in der Tonaufnahme erwähnt, dass er nachts wegen des Beines aufwache, was im Gutachten in der Tat nicht vermerkt wird. Die geringen formalen Mängel des Gutachtens (Nachfrage, ob alles gesagt, Aufwachen in der Nacht) und die Erwähnung der Bilder sind jedoch nicht derart gravierend, dass sie den Inhalt des Gutachtens in Frage stellen könnten.

6.7.          In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass während der Begutachtung kein CRPS vorlag. Auch Dr. med. J____ stellt in seinem neusten, zeitlich nach dem Gutachten ergangenen Bericht vom 21. November 2023 (Suva-Akte 403) keine solche Diagnose, sondern geht von einer Schmerzproblematik aus. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, liegen entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers nicht vor. Im Ergebnis kann auf das Gutachten abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Einholung eines neurologischen Obergutachtens, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wird, nicht erforderlich.

6.8.          Darüber hinaus kann dem Einwand des Beschwerdeführers, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt (Beschwerde, Rz. 52), nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med. J____ habe in seinem Bericht vom 21. November 2023 weitere Behandlungen vorgeschlagen (Anmeldung bei der Schmerzmedizin für Infiltrationen der Nervi geniculares). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter eine Nervenschädigung verneint hat. Entsprechend verneinte er die Frage, ob die von Prof. Dr. med. I____ mit Bericht vom 21. Januar 2021 empfohlene Infiltration zu einer Besserung bzw. Linderung führen können, unter Hinweis darauf, dass keine Affektion dieses Nervs konstatiert werden könne (vgl. Antwort zu Zusatzfrage 3 des Rechtsvertreters, S. 48 des Gutachtens). Somit ist nachvollziehbar, dass der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Kreisarzt Dr. med. H____ den Nutzen einer solchen Behandlung ebenfalls verneinte (Suva-Akte 419). Ausserdem hat Dr. med. J____ keine Prognose im Sinne einer namhaften Besserung festgehalten, sondern dies als weitere Versuch vor dem Hintergrund seiner guten Erfahrung gewertet, was ebenfalls nicht gegen den Fallabschluss spricht.

7.                

7.1.          7.1.1. In einem nächsten Schritt ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, die Beschwerdegegnerin sei bei der Rentenprüfung von einem falschen resp. zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen (Beschwerde, Rz. 62).

7.1.2. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht als Grundlage den Bericht von F____ (Suva-Akte 245) herangezogen. Korrekt wäre es gewesen, auf die Beurteilung von Dr. med. J____ (Suva-Akte 247) abzustellen. Ausserdem bringt er vor, dass der Austrittsbericht der Rehaklinik F____ vom 12. August 2020 (Suva-Akte 245) dem ersten Bericht der nämlichen Klinik widersprechen würde (Beschwerde, Rz. 56). Nach Ansicht des Psychiaters, Dr. N____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, seien Eingliederungsmassnahmen nicht möglich (Suva-Akte 297). Deshalb seien dem Beschwerdeführer nur noch sitzende Tätigkeiten zumutbar, wofür ihm aber die mentalen Voraussetzungen fehlen würden (Beschwerde, Rz. 57). Weiter bringt er vor, die Beschwerdegegnerin verwechsle Symptom- und Schmerzausweitung. Diese seien in der Judikatur synonym, aber dennoch nicht gleich. Dabei verweist er auf das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 19 78 / 243 vom 2. Oktober 2019. Letztere stelle keinen Krankheitsgewinn dar (Beschwerde, Rz. 60). Weiter führt er aus, das Gehen mit Gehstützen sei medizinisch indiziert (Dr. med. J____ vom 26. März 2019). Das Gegenteil werde einzig von der Rehaklinik F____ behauptet (Beschwerde, Rz. 60).

7.1.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann indes auf das von der Rehaklinik F____ angefertigte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden. Dieses wurde, wie oben dargelegt (vgl. E. 4.5), auch im früheren Urteil vom 25. Mai 2022 nicht kritisiert. Nur weil diese im Verlauf von einer Symptomausweitung spricht besteht aktuell keine Veranlassung an der Einschätzung der Rehaklinik F____ zu zweifeln, zumal auch Dr. med. G____ Inkonsistenzen festgestellt hat (vgl. Suva-Akte 383, S. 32). Der Bericht von Dr. med. J____ vom 26. März 2019, auf welchen der Beschwerdeführer verweist, liegt schon lange zurück. Und bei Dr. med. N____ handelt es sich um einen Psychiater, weshalb auf seine fachfremde Einschätzung zu den somatischen Einschränkungen am Knie nicht abgestellt werden kann.

7.1.4. Folglich hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen korrekt ermittelt.

7.2.          7.2.1. Sodann ist der Beschwerdeführer der Ansicht, aufgrund der Art und des Ausmasses der Behinderung sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25% zu gewähren (Beschwerde, Rz. 63).

7.2.2. Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25% zu kür-zen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).

7.2.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die genannten einkommensbeeinflussenden Merkmale bei ihm nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ist Schweizer (vgl. Suva-Akte 245, S. 10) und war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 50 Jahre alt. Seine gesundheitlichen Einschränkungen wurden im Verweisprofil bereits berücksichtigt. Ausserdem erscheint ein leidensbedingter Abzug bei einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht angezeigt. Das Kriterium der Anzahl Dienstjahre kann bei der Verwendung von Kompetenzniveau 1, wie vorliegend, rechtsprechungsgemäss keinen Abzug begründen. Das Kriterium der Teilzeitarbeit ist auch nicht erfüllt. Aus dem Gesagten folgt, dass kein Anlass besteht, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

7.3.          Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm ein Pauschalabzug von 10% resp. 20% im Sinne des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV zu gewähren (vgl. Beschwerde Rz. 65), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die Frage offengelassen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024, E. 9.5.3.6.2 und E. 10.3). Im Unfallversicherungsrecht existiert keine dem Art. 26bis Abs. 3 IVV entsprechende Bestimmung. In der Lehre wird die direkte und grundsätzlich auch die analoge Anwendbarkeit von Art. 25 bis 27bis IVV in der Unfallversicherung abgelehnt (vgl. Thomas Flückiger, Art. 18 N 13, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 1. Auflage, Basel 2019). Dieser Meinung ist auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), welches sich auf S. 19 des Erläuternden Berichts zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» gegen eine analoge Anwendbarkeit von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsrecht ausspricht. Dies mit der Begründung, es bestehe lediglich in der Gesetzgebung der Invalidenversicherung eine Delegationsnorm für die Einführung des neuen Pauschalabzugs. Somit könne ein solcher Pauschalabzug in der Unfall- und Militärversicherung auf Verordnungsebene nicht eingeführt werden und dieser sei somit grundsätzlich nicht anwendbar. Das BSV führt ferner aus, dass Bestimmungen, die über die Invalidenversicherung hinaus eine Rechtsverbindlichkeit entfalten sollten, grundsätzlich im ATSG, beziehungsweise in den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen aufzunehmen wären. Weiter sei auch fraglich, ob ein Pauschalabzug von 10 Prozent in der Unfall- und Militärversicherung zielführend wäre. So sei in der Unfallversicherung bereits ein Invaliditätsgrad von 10% rentenbegründend, währenddessen in der Invalidenversicherung erst ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet werde. Aufgrund des tiefen, rentenbegründenden Invaliditätsgrads in der Unfallversicherung wäre bei einer Einführung des Pauschalabzugs mit einer Zunahme von Rentenzusprachen und somit auch der Kosten im Bereich der Unfallversicherung zu rechnen. Auch in der kantonalen Rechtsprechung wird die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsbereich verneint, insbesondere mit der Begründung, es bestehe keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung (vgl. Urteile des Versicherungsgerichts Aargau VBE.2023.178 vom 9. November 2023 E. 3.3.1.-3.3.2. und VBE.2024.88 vom 18. September 2024 E. 3.3, jeweils mit Hinweis auf Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 16 N 133 ff.; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht 725 23 118 vom 12. Oktober 2023 E. 7.3.4; Frage offengelassen im Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 9.5.3.6.2).

7.4.          Dieser Ansicht kann gefolgt werden. Der im Bereich des Invalidenversicherungsrechts bei der Bestimmung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische Werte pauschal zu gewährende Abzug von 10% gemäss der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ist damit im vorliegenden Fall nicht (analog) anzuwenden (siehe zum Ganzen: Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 30. Januar 2025, Verfahren UV.2024.23).

8.                

8.1.          Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Zusprache einer Integritätsentschädigung (Beschwerde, Rz. 67 ff.). Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr selbständig gehen könne. Er könne, wenn überhaupt, nur für eine geringe Zeit am selben Ort stehen bleiben. Seine Beine seien (ohne Hilfsmittel) mindestens als zu 50% gebrauchsunfähig zu qualifizieren. Die völlige Gebrauchsunfähigkeit werde gemäss Anhang 3 mit dem Verlust gleichgestellt. Entsprechend sei beim Beschwerdeführer bei der Beurteilung der Integritätsentschädigung vom Verlust beider Beine auszugehen und vom korrelierenden Prozentsatz die Hälfte abzuziehen. Dies ergebe eine Integritätsentschädigung von 25% pro Bein und damit insgesamt 50% des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes. Da der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes aktuell Fr. 148‘200.00 betrage (Art. 22 Abs. 1 UVV), sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von Fr. 74‘100.00 zuzusprechen.

8.2.          Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

8.3.          Vor dem Hintergrund, dass sich vorliegend aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens von Dr. med. G____ keine neuen Erkenntnisse ergeben, erweist sich die bereits mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 erfolgte Verneinung eines Integritätsschadens (vgl. Suva-Akte 303, E. 5) als korrekt.

9.                

9.1.          Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 8. August 2024 zu bestätigen.

9.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

9.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 8. August 2024 wird bestätigt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.27 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.03.2025 UV.2024.27 (SVG.2025.117) — Swissrulings