Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_721/2025
Urteil vom 19. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Sandro Sosio,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2025 (UV.2025.00117).
Sachverhalt
A.
Der 1973 geborene A.________ war seit 1. Januar 2018 als selbstständiger Reinigungsfachmann tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) freiwillig gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 31. Mai 2023 stürzte er auf einer Treppe. Dabei zog er sich einen Bruch am rechten Fussgelenk zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Übernahme der Heilbehandlungskosten). Nach Eingang der Aktenbeurteilung der Dr. med. B.________, Fachärztin für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin Ost und Süd, vom 16. Dezember 2024 teilte sie A.________ mit, sie werde die Taggeld- und Heilkostenleistungen per 28. Februar 2025 einstellen und den Abschluss des Leistungsfalls vornehmen (Schreiben vom 6. Januar 2025). Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach A.________ eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 %, zu. Daran hielt sie auf Einsprache des A.________ hin mit Einspracheentscheid vom 28. April 2025 fest, nachdem sie eine weitere Aktenbeurteilung der Dr. med. B.________ vom 28. April 2025 eingeholt hatte.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 2. Oktober 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das Urteil des kantonalen Gerichts sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Sach- und Taggeldleistungen auszurichten; eventualiter seien ihm eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung, basierend auf 30 % des am Unfalltag geltenden Höchstbetrags des versicherten Jahresverdienstes, zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache zur Abklärung der für den Entscheid über Invalidenrente und Integritätsentschädigung erforderlichen Grundlagen an die Vorinstanz bzw. die Suva zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde liegen ein Bericht des PD Dr. med. C.________, Klinik D.________ vom 8. Dezember 2025 und ein Artikel der Zeitschrift Beobachter bei.
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Betrifft der angefochtene Entscheid, wie hier, sowohl Geld- als auch Sachleistungen, prüft das Bundesgericht den Sachverhalt frei, soweit er für beide Rechtsverhältnisse erheblich ist, und stützt sich für die rechtlichen Schlüsse auf die eigenen Feststellungen. Die eingeschränkte Kognition gilt in solchen Fällen nur, soweit Tatsachen ausschliesslich die Sachleistung betreffen (vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.2; Urteil 8C_296/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 1.2 mit Hinweisen, in SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47).
2.
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7; 148 V 174 E. 2.2).
2.2. Das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde ans Bundesgericht eingereichte Schreiben des PD Dr. med. C.________ vom 8. Dezember 2025 datiert nach dem angefochtenen Urteil und bleibt deshalb als echtes Novum unberücksichtigt.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 28. April 2025 den von der Suva auf den 28. Februar 2025 vorgenommenen Fallabschluss bestätigte. Umstritten ist zudem, ob die Verneinung eines Rentenanspruchs und die Zusprache einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % vor Bundesrecht standhalten.
4.
Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.
5.1. Die Vorinstanz erachtete es nach einlässlicher Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage als erstellt, dass bezüglich des rechten Rückfusses ein stationärer Zustand vorliege und im Übrigen von der Invalidenversicherung im Beurteilungszeitpunkt keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien, weshalb der Fallabschluss per 28. Februar 2025 zu Recht erfolgt sei. Gemäss Bericht der Dr. med. B.________ vom 16. Dezember 2024 sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit in der Reinigung als selbstständig Erwerbender nur noch eingeschränkt zumutbar, während er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Angepasst sei eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Beschäftigung mit einem im Sitzen zu verrichtenden Anteil von 30 bis 50 %, ohne Tätigkeiten im Knien oder Kauern, auf Leitern oder Gerüsten, ohne Zwangshaltungen für das obere Sprunggelenk und den rechten Fuss und mit Gehen nur auf gutem Untergrund. Da keine auch nur geringen Zweifel an dieser Einschätzung bestehen würden, könne darauf abgestellt werden. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 %. Auch in Bezug auf die Integritätseinbusse erweise sich die Einschätzung der Dr. med. B.________ als verlässlich, womit die von der Suva auf dieser Basis zugesprochene Integritätsentschädigung rechtens sei.
5.2. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil bundesrechtswidrig sein soll, wie sich im Folgenden zeigt.
5.2.1. Vor Bundesgericht wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe aktenwidrig verkannt, dass die Suva den behandelnden PD Dr. med. C.________ um eine Zweitmeinung gebeten habe. Vor diesem Hintergrund verstosse es gegen Treu und Glauben, diesen national und international anerkannten Spezialisten mit seiner Einschätzung, namentlich zum Erreichen des Endzustandes und zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit, von der Beweisführung auszuschliessen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers holte die Suva im Verlaufe des Abklärungsverfahrens allerdings lediglich die üblichen Verlaufsberichte bei PD Dr. med. C.________ ein. Liegen bei klarer medizinischer Ausgangslage in jeder Hinsicht verlässliche Einschätzungen der versicherungsinternen Ärztin vor, so macht der Umstand, dass die Angaben des behandelnden Arztes zum Erreichen des Endzustandes und zur Arbeitsfähigkeit von denjenigen der Dr. med. B.________ abweichen, jedenfalls nicht schon weitere Nachfragen bei letzterem notwendig. Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass keine (auch nur geringen) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (vgl. dazu BGE 145 V 97 E. 8.5 mit Hinweis). Deshalb durfte sie ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) oder sonstigen Bundesrechts von weiteren Abklärungen absehen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3).
5.2.2. Des Weiteren wird unter Verweis auf den der Beschwerde ans Bundesgericht beigelegten Artikel der Zeitschrift Beobachter (Ausgabe 22/2025, Erscheinungsdatum: 24. Oktober 2025; "Neue Ideen für ein faires IV-System") dem Sinn nach geltend gemacht, bei der Festlegung des Invalideneinkommens sei nicht länger am ausgeglichenen, sondern am realen Arbeitsmarkt anzuknüpfen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, was er aus diesem Vorbringen für sich ableiten möchte. Ob er diesbezüglich die Rüge- und Begründungspflicht erfüllt (vgl. E. 1.1 hiervor), kann jedoch dahingestellt bleiben. Art. 16 ATSG schreibt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch Einkommensvergleich das Abstellen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor, sodass die Gesetzeskonformität der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung nicht in Abrede gestellt werden kann. Mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren (verbleibenden) Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz offensteht (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen).
5.2.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das kantonale Gericht hätte "gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung" einen 10-prozentigen Abzug "von den Tabellenlöhnen" vornehmen müssen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus seinen weiteren Ausführungen wird klar, dass er sich damit, wie schon in seiner vorinstanzlichen Beschwerde, nicht auf die Rechtsprechung, sondern auf die seit dem 1. Januar 2024 geltende Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV bezieht. Nach dem zu dieser Bestimmung unlängst ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 sieht die erwähnte Bestimmung zwar generell einen Abzug von 10 % vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität vor. Dies gilt indessen nur für den Bereich der Invalidenversicherung. Gemäss dem erwähnten Urteil fällt eine analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Bereich der Unfallversicherung ausser Betracht.
6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil, erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
7.
Mit diesem Entscheid in der Sache wird das (im Übrigen nicht weiter begründete) Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
8.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz