Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_688/2025
Urteil vom 16. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. Oktober 2025 (VV.2025.118/E).
Sachverhalt
A.
Der 1967 geborene A.________ war seit dem 1. August 2000 als Berufsschullehrer beim Zentrum U.________ tätig. Am 15. September 2019 meldete er sich mit Hinweis auf ein Burnout-Syndrom und eine mittelgradige Depression bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau (fortan: IV-Stelle) zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Diese tätigte in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen. Zudem erteilte sie A.________ Kostengutsprache für einen Ausbildungskurs sowie ein individuelles Coaching. Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2021 stellte sie ihm in Aussicht, dass er keinen Anspruch auf IV-Leistungen habe. Nach Prüfung der hiergegen erhobenen Einwände und auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Expertise (Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie) bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (fortan: SMAB). Das Gutachten wurde am 25. Oktober 2023 erstattet und dem RAD zur Beurteilung vorgelegt.
Gestützt darauf nahm die IV-Stelle weitere erwerbliche Abklärungen bei der neuen Arbeitgeberin von A.________ (Sekundarschulgemeinde V.________) vor, bei welcher er seit dem 1. August 2022 tätig war. Zudem unterbreitete sie der SMAB am 29. Februar 2024 die vom RAD formulierten Rückfragen zum Gutachten, die sich dazu mit Stellungnahme vom 18. März 2024 äusserte. Am 24. Mai 2024 ersuchte die IV-Stelle die neue Arbeitgeberin sodann um nähere Angaben zur Tätigkeit von A.________. Die Arbeitgeberin nahm am 4. Juni 2024 Stellung. Danach gewährte die IV-Stelle A.________ das rechtliche Gehör zu den seit dem Vorbescheid vom 7. Dezember 2021 ergangenen Akten, der davon mit Eingabe vom 30. August 2024 Gebrauch machte. Nach durchgeführter interdisziplinärer Besprechung (Caserunde) vom 9. Juli 2024, Aktualisierung der medizinischen Aktenlage, nochmaliger Beurteilung durch den RAD am 27. Mai 2025 sowie erneuter Caserunde am 2. Juni 2025 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2025 schliesslich einen Leistungsanspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, insgesamt könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden und es sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 1. Oktober 2025 teilweise gut und änderte die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juni 2025 dahingehend ab, dass es feststellte, es bestehe vom 1. April bis 31. Dezember 2020 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 65 % in angepasster Tätigkeit zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zwecks weiterer Abklärung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragt mit Verweis auf das vorinstanzliche Urteil sowie die Vernehmlassung im kantonalen Verfahren die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sieht von einer Vernehmlassung ab.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. April bis 31. Dezember 2020 in Abänderung der Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juni 2025 bestätigte, darüber hinaus jedoch einen Rentenanspruch verneinte.
2.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze zu den am 1. Januar 2022 revidierten Bestimmungen im IVG, zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dar. Gleiches gilt in Bezug auf den Beweiswert sowie die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
2.3. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen und die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ) beanstandet werden (vgl. Urteil 8C_272/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3 mit Hinweis auf SVR 2024 IV Nr. 7 S. 20, 8C_723/2022 E. 3.2 mit Hinweis). Frei prüft das Bundesgericht ferner die korrekte Anwendung der Beweiswürdigungsregeln (BGE 132 V 393 E. 4.1).
3.
3.1. Nach Würdigung der Aktenlage erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, es wäre zu erwarten gewesen, dass sich die SMAB-Gutachter spätestens in der Konsensbeurteilung mit der in der neuropsychologischen Untersuchung als unklar bezeichneten Ätiologie der festgestellten Einschränkungen auseinandergesetzt hätten. Dies habe jedoch nicht stattgefunden. Angesichts dessen, dass in keiner der begutachteten Disziplinen eine entsprechende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe begründet werden können und insbesondere die Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung im Widerspruch zu den erhobenen neuropsychologischen Einschränkungen stünden, sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin bzw. der RAD zum Schluss gelangt sei, beim Beschwerdeführer sei (zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung) keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Von weiteren Abklärungen wären keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Was den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit anbelange, lasse sich der vom RAD-Arzt im Case-Report-Eintrag vom 4. Februar 2021 als plausibel erachtete Verlauf mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte vereinbaren. Gestützt darauf sei ab dem 1. April 2020 (Rentenbeginn) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen, womit - ausgehend vom gleichen Validen- und Invalideneinkommen - Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Ein solcher habe auch noch während der Phase der 84,62%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis 30. September 2020 sowie der darauffolgenden drei Monate bestanden. Die ab 1. Oktober 2020 eingetretene, weitere Verbesserung mit zunächst 69,24%iger Arbeitsunfähigkeit bis 31. Oktober 2020 und seit 1. November 2020 uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit sei zu berücksichtigen, nachdem sie drei Monate gedauert habe, also per 1. Januar 2021. Folglich bestehe vom 1. April bis 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine ganze Rente; die angefochtene Verfügung sei entsprechend zu korrigieren.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt letztinstanzlich in erster Linie, die Beschwerdegegnerin und in der Folge auch die Vorinstanz hätten den Rahmen der freien Beweiswürdigung gesprengt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine weiteren Abklärungen vorgenommen hätten, obwohl sie aufgrund der neuropsychologischen Ergebnisse davon ausgegangen seien, das Gutachten beinhalte unauflösbare Widersprüche und fehlende Plausibilitäten.
4.
4.1. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) genügenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte kommt voller Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (statt vieler: BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall (ohne Einholung eines externen Gutachtens) entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_224/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 4.2.2.1 mit Hinweis).
4.2.
4.2.1. Wie die Vorinstanz richtig darlegte, diagnostizierten die SMAB-Gutachter gemäss der neuropsychologischen Untersuchung eine mittelschwere kognitive Störung. Aufgrund der testpsychologisch objektivierten neurokognitiven Beeinträchtigungen sei dem Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit eine Präsenz von 4,25 Stunden pro Tag möglich, wobei während dieser Anwesenheit in der angestammten Tätigkeit Einschränkungen von 30 % und in einer adaptierten Tätigkeit solche von 20 % bestünden. Als richtig erweisen sich auch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der psychiatrische SMAB-Gutachter dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Ferner erweise sich die RAD-Beurteilung in dem Punkt als zutreffend, wonach sich die anlässlich der neuropsychologischen Abklärung der SMAB festgestellten Einschränkungen mit den Ergebnissen der psychiatrischen Begutachtung (keine wesentlichen Beeinträchtigungen anhand Mini-ICF-APP erkennbar und unauffällige Untersuchungsbefunde betreffend Aufmerksamkeit und Konzentration) nicht vereinbaren liessen. Der psychiatrische Gutachter habe zwar auf die (von seiner Beurteilung abweichenden) Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung hingewiesen, sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt, sondern auf das neurologische SMAB-Gutachten verwiesen. Somit ist das Gutachten in dieser Hinsicht nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz grundsätzlich richtig erkannte.
4.2.2. Ebenso zutreffend sind die vorinstanzlichen Feststellungen zur neurologischen Einschätzung der SMAB. Demnach habe der neurologische Gutachter keine eigenständige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestellt, sondern die Diagnosen aus der neuropsychologischen Abklärung übernommen. Insbesondere habe er keine Hinweise darauf gefunden, dass sich die beim Beschwerdeführer erblickten mikroangiopathischen Veränderungen auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirkten. Der neurologische Gutachter habe die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung nicht beurteilt bzw. hinterfragt, sondern diese unkritisch übernommen. Das neurologische Gutachten erweise sich daher als mangelhaft und die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit (die der Beurteilung der Neuropsychologin entspreche) als nicht nachvollziehbar.
4.2.3. Sodann ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass die Ätiologie der festgestellten Einschränkungen im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung als unklar bezeichnet worden sei und keine genauere Ursache habe genannt werden können, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass sich die SMAB-Sachverständigen spätestens in der Konsensbeurteilung mit den Schlussfolgerungen der neuropsychologischen Abklärung, die sich nicht mit den Ergebnissen der einzelnen Teilgutachten vereinbaren liessen, auseinandergesetzt hätten. Dies habe jedoch nicht stattgefunden (vgl. auch E. 3.1 hiervor).
4.3.
4.3.1. Nach dem Gesagten erweist sich das SMAB-Gutachten mit Blick auf die psychiatrische und neurologische Beurteilung hinsichtlich der neuropsychologischen Einschätzung als nicht schlüssig, weshalb auf die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden kann, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte. Entgegen ihrer Ansicht ist es jedoch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin bzw. der RAD zum Schluss gelangt sei, beim Beschwerdeführer sei (zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung) keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Der Umstand, dass in keiner der begutachteten Disziplinen eine entsprechende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe begründet werden können und insbesondere die Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung im Widerspruch zu den festgehaltenen neuropsychologischen Einschränkungen stünden, vermag daran nichts zu ändern. Denn in der Konsensbeurteilung bestätigten die Gutachter dennoch gesamtmedizinisch die neuropsychologisch attestierten Einschränkungen aufgrund der erhobenen neurokognitiven Beeinträchtigungen, wie die Vorinstanz grundsätzlich richtig erwog (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Darüber hinaus erachtete bereits die Beschwerdegegnerin bzw. der RAD die gutachterlichen Einschätzungen aufgrund der Widersprüchlichkeiten als nicht beweiswertig. Umso mehr erstaunt es, dass der SMAB zwar Rückfragen gestellt wurden, die beurteilende RAD-Ärztin jedoch keine Fragen zu den von ihr bemerkten Ungereimtheiten betreffend die psychiatrische und neuropsychologische Einschätzung sowie im Serumspiegel nicht nachweisbaren Medikamenten stellte. Stattdessen beschränkte sich die RAD-Ärztin unter Berücksichtigung des von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ausgefüllten Arbeitgeberfragebogens auf Fragen zum Widerspruch zwischen der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit und dem von den Gutachtern definierten ergonomischen Profil, zum täglichen Arbeitspensum sowie zur allfälligen Einschränkung bei der Fahreignung, wie die Vorinstanz bereits korrekt erwog.
4.3.2. Auch nach der Stellungnahme der SMAB-Gutachter, mit welcher sie im Wesentlichen ihre gutachterliche Einschätzung bestätigten, erkundigte sich die RAD-Ärztin nicht nach den beschriebenen Widersprüchlichkeiten, sondern holte zusätzliche Informationen bei der Arbeitgeberin sowie weitere (medizinische) Berichte ein. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, legte die RAD-Ärztin diese der SMAB nicht zusammen mit den von ihr bemerkten Ungereimtheiten zur Stellungnahme vor, sondern ging - nach den korrekten Ausführungen der Vorinstanz - von einem fehlenden Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Zwar ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die neuropsychologische Abklärung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil 8C_28/2025 vom 7. Juli 2025 E. 7.3 mit Hinweisen; vgl. auch von der Vorinstanz zitiertes Urteil 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1 mit Hinweisen). Allerdings mangelt es dem SMAB-Gutachten bereits an einer solchen fachärztlichen Beurteilung, da - wie gesagt (vgl. E. 4.2 und 4.3.1 hiervor) - weder aus neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Auseinandersetzung mit den erhobenen neuropsychologischen kognitiven Einschränkungen erfolgte.
4.3.3. Die Einschätzung der RAD-Ärztin vermag diese gutachterliche Beurteilung nicht zu ersetzen. Nebst dem, dass den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger (sog. Administrativgutachten, vgl. hierzu E. 4.1 hiervor; BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis), fehlt es der RAD-Ärztin als Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation an der notwendigen fachärztlichen Qualifikation in Psychiatrie oder Neurologie (vgl. vorangehende E. 4.3.2), um abschliessend über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus neuropsychologischer Sicht zu befinden (vgl. hierzu statt vieler: Urteil 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 5.7.2 mit Hinweisen), zumal sie mit ihrer Stellungnahme keine "nur" beratende Funktion gegenüber der Verwaltung ausübte (vgl. hierzu: Urteil 9C_582/2020 vom 8. September 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3). Die Beschwerdegegnerin wäre folglich gehalten gewesen, zumindest (nochmals) Ergänzungsfragen an die SMAB zu stellen oder ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen, welches sich auch zu den Arbeitgeberinformationen äussert. Indem die Vorinstanz schlussfolgerte, gestützt auf die RAD-Beurteilung seien von weiteren Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, hat sie - wie bereits die Beschwerdegegnerin zuvor - mit Blick auf das nicht beweiswertige Gutachten und die fehlende fachärztliche Qualifikation der RAD-Ärztin ihre Abklärungspflicht und folglich Bundesrecht verletzt.
5.
Nach dem Ausgeführten wurde der Sachverhalt unvollständig und damit offensichtlich unrichtig festgestellt, was den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt. Das angefochtene Urteil erweist sich somit als bundesrechtswidrig und ist aufzuheben. Die Sache ist deshalb antragsgemäss an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein neues polydisziplinäres Gutachten einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge.
6.
Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist, kann über den diesbezüglichen Verlauf, den die Vorinstanz bis zur SMAB-Begutachtung gestützt auf die SMAB-Expertise sowie die RAD-Beurteilungen festlegte, und einen allfällig damit einhergehenden Rentenanspruch nicht abschliessend befunden werden, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen.
7.
Die Rückweisung an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung mit noch offenem Ausgang gilt bezüglich der Auferlegung der Gerichtskosten und des Anspruchs auf Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinn von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), die dem Beschwerdeführer überdies eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten hat ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
8.
Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an das kantonale Gericht zurück zu weisen ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. Oktober 2025 wird insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente vom 1. April bis 31. Dezember 2020 befristet wurde. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu