Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_978/2025
Urteil vom 14. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.___ _____,
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. B._____ ___,
3. C.________,
4. D.________ Versicherung,
5. E.________ Versicherungsgesellschaft AG,
6. F.________ Versicherung,
7. G._____ ___,vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Brandstiftung, mehrfache Sachbeschädigung usw.; Verwertbarkeit von Beweismitteln, Begründungspflicht, Anklagegrundsatz; Strafzumessung; ambulante Massnahme; Landesverweisung, Einziehung;
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 19. August 2025 (STBER.2024.66).
Sachverhalt
A.
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach A.________ am 19. August 2025 mehrheitlich in Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22. Februar 2024 wegen Brandstiftung, mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums sowie Ungehorsams gegen die Polizei schuldig. Von weiteren Anklagepunkten sprach es ihn frei, unter Vormerknahme eines bereits vom Amtsgericht erlassenen unangefochtenen Freispruchs. Es widerrief den bedingten Vollzug einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verhängten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 968 Tagen), einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- (als Gesamtstrafe unter Einbezug des Widerrufs) und einer Busse von Fr. 2'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage). Das Obergericht ordnete ausserdem für A.________ eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme an und verwies ihn für zehn Jahre des Landes. Ferner entschied es über die Herausgabe und Einziehung beschlagnahmter Gegenstände, die geltend gemachten Zivilforderungen sowie die übrigen Neben- bzw. Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Obergericht geht - zusammengefasst und soweit relevant - von folgenden Tatsachverhalten aus:
A.a. A.________ stieg am 4. Mai 2022 abends an der X.________strasse 2 in U.________ über einen das Gelände der H.________ AG umgrenzenden Zaun, betrat die dortige Lagerhalle, entfachte darin auf unbekannte Art und Weise, mutmasslich mit einem mitgeführten Bunsenbrenner, ein Feuer am deponierten Material und verliess den Tatort, indem er wieder über den Zaun kletterte und sich entfernte. Es entwickelte sich ein Brand, der sich innert weniger Minuten auf die gesamte Lagerhalle ausbreitete, von der Feuerwehr gelöscht werden musste und zu einem Sachschaden von insgesamt Fr. 642'450.-- führte (angefochtenes Urteil E. III.1 und III.4.5 S. 12 und 25).
A.b. Innert weniger Monate im Frühjahr 2022 sowie Herbst/Winter 2022 beschädigte A.________ in U.________ in insgesamt 26 Fällen fremdes Eigentum von Privaten und der Polizei (primär Stiche in Autopneus; Tritte und Steinwürfe gegen Autos sowie Fenster/Türen von Gebäuden; Schmierereien). Davon kam es bei 11 Vorfällen zu Sachschäden von unter Fr. 300.-- und bei 15 Vorfällen zu höheren Sachschäden zwischen Fr. 400.-- bis Fr. 7'500.--, insgesamt über Fr. 33'000.--. A.________ beschmierte ferner die Glas-Eingangstür des Polizeipostens in U.________ mit einer unbekannten Flüssigkeit (angefochtenes Urteil E. IV.1 S. 26 ff., E. IV.3.9 S. 38, E. IX.2.4.3.1 S. 69).
A.c. A.________ äusserte im Frühjahr 2022 und Frühjahr 2023 in insgesamt acht Fällen gegenüber sechs verschiedenen, ihm teilweise gänzlich unbekannten Personen Todesdrohungen, welche die Angesprochenen allein und/oder deren Familien betrafen. Er trat dabei sehr aggressiv auf und verlieh seinen Drohungen mehrheitlich mit tätlichen Angriffen Nachdruck (angefochtenes Urteil E. V.1 S. 38 f., E. V.3 S. 49, E. IX.2.4.3.2 S. 70).
A.d. Am 16. November 2022 drohte A.________ einem mit der Durchsuchung seiner Wohnung in U.________ befassten Polizisten, nachdem er ihn bereits mehrfach beschimpft hatte. Er sagte ihm, "Du wersch scho no gseh, was passiert", stand unmittelbar darauf vom Stuhl auf, lief auf den Polizisten zu und nahm seine Hände in einer Kampfhaltung in die Höhe. Ein tätliches Aufeinandertreffen konnte durch das Eingreifen des Vaters von A.________ verhindert werden (angefochtenes Urteil E. VI.1 S. 50 und E. VI.3 S. 52).
A.e. Am 20. April 2022 trat A.________ bei ihm zuhause in U.________ aus dem Fenster auf das Baugerüst und schlug I.________, der dort die Fassade strich, mehrfach mit der Faust gegen den Oberkörper. Am 28. Februar 2023 verpasste A.________ auf dem Schulhof in V.________ dem Schüler J.________ unvermittelt mit der rechten flachen Hand eine Ohrfeige auf die linke Wange, nachdem er diesen angestarrt und dann zu sich gerufen hatte. Gleichentags lief A.________ im Einkaufszentrum K.________ in U.________ auf die sitzende L.________ zu und verpasste dieser unvermittelt mit der rechten flachen Hand einen Schlag auf die linke Gesichtshälfte. Am 5. März 2023 traktierte A.________ auf der Strasse in U.________ den mit dem Roller langsam vorbeifahrenden M.________ mehrfach mit Fäusten und Füssen, wobei dieser keine grösseren Verletzungen erlitt; an Helm und Roller entstand Sachschaden von ca. Fr. 500.--. Am 6. März 2023 sprach A.________ auf einer Strasse in W.________ E1.________ an und schlug ihm unvermittelt mit der rechten Faust gegen die linke Kopfhälfte, wodurch er eine Gehirnerschütterung erlitt. Ebenfalls am 6. März 2023 schlug A.________ auf dem oben erwähnten Schulhof dem Schüler N.________ von hinten, im Vorbeirennen und mutmasslich mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf. Am 14. März 2023 lief A.________ im oben genannten Einkaufszentrum von hinten auf den sitzenden O.________ zu und schlug diesem mit der Faust auf den Hinterkopf (angefochtenes Urteil E. IV.1 S. 29 und E. IV.3.7 S. 38; E. VII.1 und VII.3 S. 53 ff.).
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei in Aufhebung des Urteils des Obergerichts freizusprechen, eventualiter sei die Sache an dieses zurückzuweisen. Aufgrund des Freiheitsentzugs vom 9. Mai 2022 bis 8. August 2022 sowie vom 28. März 2023 bis 20. August 2025 sei ihm jeweils eine Genugtuung von Fr. 13'800.-- und Fr. 131'550.--, je zzgl. 5 % Zins, zuzusprechen. Zudem sei ihm aufgrund des Freiheitsentzugs ab 21. August 2021 [recte: 2025] bis zu seiner Entlassung eine Genugtuung von Fr. 150.-- pro Tag, zzgl. 5 % Zins, auszurichten. Weiter seien ihm die eingezogenen Gegenstände, mit Ausnahme des Steins, herauszugeben. Ausserdem seien die Zivilforderungen der Privatkläger abzuweisen, eventualiter seien die Privatkläger mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Ferner seien G.________ keine Parteientschädigungen zuzusprechen. A.________ ersucht im Fall der Kostenauflage um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Obergericht nahm zur Beschwerde Stellung und beantragt deren Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verzichtete unter Verweis auf die Begründung des Urteils des Obergerichts auf eine Vernehmlassung. Die C.________ verzichtete ebenfalls auf eine Vernehmlassung. G.________ reichte eine Stellungnahme zur Beschwerde ein, in der er zusammengefasst deren Abweisung beantragt unter Bestätigung des Urteils des Obergerichts in den ihn betreffenden Punkten sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.________. B.________, die D.________ Versicherung, die E.________ AG und die F.________ Versicherung liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Brandstiftung.
1.1. Die betreffende Kritik richtet sich zunächst gegen die Verwertung der zentralen drei Videoaufnahmen der H.________ AG, der P.________ und des Schulhauses Q.________.
1.1.1. Die von der Vorinstanz mit Verweis auf die hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit durch die Behörden sowie die Tatschwere gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO bejahte Verwertbarkeit der Videoaufnahmen beanstandet der Beschwerdeführer als solche nicht (vgl. angefochtenes Urteil E. III.3.1.2 S. 14 ff.). Nachdem sich die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanz auch nicht als offensichtlich unrichtig erweist, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. unten E. 1.1.4).
1.1.2. Zu beurteilen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er eine mangelhafte Beweisproduktion rügt und daraus eine Unverwertbarkeit der drei Videoaufnahmen ableitet. Er führt insoweit zusammengefasst aus, die (Video-) Daten seien von verschiedenen unbekannten Privaten unter undurchsichtigen, nicht mehr nachvollziehbaren Umständen mehrfach gesichtet, selektioniert und auf eine private externe Festplatte übertragen worden. Auch bei der Polizei seien die Daten mehrfach übertragen worden. Der Polizei sei der Begriff "Hashwert" nicht bekannt gewesen und ein solcher sei nicht bestimmt worden. Dass den Privaten vor der Datensicherung ihre Rechte gehörig eröffnet worden sei, bleibe zudem unbelegt. Bei diesem Vorgehen der Sicherung und mehrfachen Übertragung der Daten ohne Dokumentation und Schutz vor Manipulation ergebe sich kein verwertbares Beweisergebnis. Die vorinstanzlichen Behauptungen, es handle sich um Originaldateien, blieben aufgrund der fehlenden gehörigen Dokumentation der Aktenproduktion ohne jeglichen Nachweis. Mangels Dokumentation der Erhebung, Sicherung und Verwertung der Beweise seien deren Vollständigkeit, Integrität, Authentizität und Reproduzierbarkeit nicht nachgewiesen bzw. seien die Videobeweise einer diesbezüglichen Prüfung nicht zugänglich. Sie seien daher im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO ungeeignet und rechtlich nicht zulässig, was zu ihrer Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 1 StPO führe. Dasselbe gelte für die Folgebeweise. Zugleich seien der Grundsatz des fairen Verfahrens und die Vorschriften der Aktenführung verletzt.
1.1.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO ; Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Die effektive Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt voraus, dass die Akten vollständig sind. Dem Recht auf Akteneinsicht steht im Strafverfahren daher als elementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen. Es muss aktenmässig belegt sein, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteil 6B_194/2023 vom 25. September 2023 E. 2.1.1).
1.1.4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG und sogleich E. 1.1.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der erwähnten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn die Sachverhaltsfeststellung werde als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, gerügt oder es liege ein diesbezüglicher offensichtlicher Rechtsmangel vor (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2, 49 E. 3.4). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.1.6. Die formelle Kritik des Beschwerdeführers dringt nicht durch. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, was er aus einer allfällig nicht gehörigen Eröffnung der Rechte der privaten Einlieferer der Videoaufnahmen abzuleiten vermöchte, nachdem diese Rechte die Position der Privaten und nicht des Beschwerdeführers als beschuldigte Person schützen (vgl. auch Urteil 6B_82/2024 vom 5. Mai 2025 E. 2.4). Im Weiteren geht aus dem von der Vorinstanz erwähnten Schlussbericht vom 24. Mai 2022 hervor, woher die drei Videoaufnahmen stammten und wie die Polizei in den Besitz derselben gelangte (vgl. Untersuchungsakten pag. 0014). Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer selbst in Übereinstimmung mit den Akten aus, wie die Videodateien innerhalb der Polizei übertragen wurden, nämlich zunächst auf eine polizeiinterne Festplatte, anschliessend auf eine DVD und letztlich auf einen USB-Stick (vgl. Beschwerde Rz. 11 S. 5 f.; Untersuchungsakten pag. 0014 f., 118 f. und vorinstanzliche Akten pag. 108 f., 179 ff.). Die Erstellung, Beschaffung und Übertragung der Daten ist damit grundsätzlich nachvollziehbar dokumentiert. Dass und inwiefern sich dabei Fehler zugetragen hätten und sich diese zudem auf die bildliche Darstellung der Videoaufnahmen massgebend ausgewirkt hätten, substanziiert der Beschwerdeführer nicht näher und ist nicht erkennbar. Er geht namentlich auch auf die Argumentation der Vorinstanz inhaltlich nicht ein, mit der diese unter Verweis auf die sich aus den Akten ergebenden Bezugnahmen auf die Videoaufnahmen im Untersuchungsverlauf und teilweise (betreffend die Videoaufnahme der H.________ AG) unter Einbezug der Metadaten nachvollziehbar darlegt, weshalb sie eine mangelhafte Sicherstellung oder Veränderung der "Original-Videodateien" ausschliesst (vgl. angefochtenes Urteil E. III.3.1.3 S. 16 f.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen damit über den bloss pauschalen Vorwurf einer unzureichenden Dokumentation und Sicherung der Videoaufnahmen nicht hinaus und lassen nicht erkennen, was er daraus im Einzelnen zu seinen Gunsten folgert. Angesichts der in den Akten ausgewiesenen Beschaffung und Übertragung der Videoaufnahmen kann vom Beschwerdeführer ungeachtet seiner fehlenden Mitwirkungspflicht im Strafverfahren jedoch erwartet werden, dass er allfällige Entlastungsmomente wenigstens geltend macht und konkret benennt (vgl. Urteil 6B_986/2022 vom 24. November 2022 E. 2.2 betreffend Observationsberichte). Nachdem konkrete entlastende Umstände, oder auch nur Anhaltspunkte hierfür, nicht dargetan und namentlich bezüglich Vollständigkeit, Integrität sowie Authentizität der Dateien auch nicht ersichtlich sind, kann der Beschwerdeführer ebenso aus seinem Einwand, ein Hashwert sei nicht bestimmt worden, nichts für sich gewinnen. Er übersieht mit seiner Kritik, dass die Vorschriften über die Aktenführung und Dokumentation keinen Selbstzweck darstellen, sondern der beschuldigten Person erlauben sollen, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (vgl. ebenso das erwähnte Urteil 6B_986/2022 vom 24. November 2022 a.a.O.). Hinweise dafür, dass dies vorliegend hinsichtlich der privaten Videoaufnahmen nicht möglich gewesen wäre, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
1.2. Der Beschwerdeführer erhebt daneben, ebenso unter dem Titel der Verwertbarkeit, inhaltliche Kritik betreffend die Zeitbestimmung der drei Videoaufnahmen der H.________ AG, der P.________ und des Schulhauses.
1.2.1. Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass sich die Videoaufnahmen zeitlich nachvollziehbar einordnen liessen. Er wendet ein, die Vorinstanz habe sich in Verletzung ihrer Begründungspflicht mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, wonach laut einem Vertreter des Videoserviceunternehmens die Unterschiede bei den Zeitangaben "auf Synchronisationsprobleme zurückzuführen sein [sollen], wenn entweder der Web-Zeit-Server nicht erreichbar war oder ein Netzwerkproblem zwischen Recorder und Internet-Time-Server bestanden haben soll". Werde hiervon ausgegangen, könne die tatsächliche Zeit nicht - wie von der Polizei im Nachtragsrapport vom 9. Januar 2025 vorgenommen und von der Vorinstanz bestätigt - mittels eines Vergleichs der Liveaufnahmen mit der Echtzeit bestimmt werden. Die Zeitabweichungen zur tatsächlichen Zeit entsprächen vielmehr weder im Ausmass noch im Vorzeichen per se derjenigen der im Recht liegenden Aufnahmen, wenn sich Synchronisations- und Netzwerkprobleme nicht bestimmen liessen. Dazu komme, dass sich die Zeitabweichungen mangels Dokumentation ohnehin einer Überprüfung entzögen.
1.2.2. Auch diese Rügen verfangen nicht. Die Vorinstanz nimmt in Übereinstimmung mit dem Nachtragsrapport der Polizei vom 9. Januar 2025 bei der Videoaufnahme der H.________ AG eine Zeitkorrektur von plus 51 Minuten und 47 Sekunden und jener der P.________ eine solche von plus 47 Minuten vor. Sie stützt sich dabei nicht nur auf den im Nachtragsrapport vorgenommenen Echtzeitabgleich, sondern unterzieht diesen einer weiteren Plausibiliserung unter Beachtung des Inhalts der Videoaufnahmen (Lichtverhältnisse, Korrelation des ersichtlichen Geschehens) und der bei der Alarmzentrale eingegangenen Brandmeldungen als zusätzliche objektive Merkmale (vgl. angefochtenes Urteil E. III.3.1.4. S. 18). Der Beschwerdeführer geht auf diese weitere Plausibilisierung, die sich als nachvollziehbar und nicht offensichtlich haltlos oder sonst wie rechtswidrig erweist, mit keinem Wort ein. Er beschränkt sich vielmehr auf die Darstellung der Synchronisationsproblematik und der daraus abgeleiteten nicht linearen Zeitabweichungen, die er indes selbst für nicht sicher hält ("Sollten diese [...] unbelegten Angaben [...] tatsächlich zutreffen [...]"; vgl. Beschwerde Rz. 18 S. 8). Indem er der von der Vorinstanz mittels Echtzeitvergleichs sowie weiterer inhaltlicher und objektiver Plausibilisierung überzeugend begründeten zeitlichen Einordnung der Videoaufnahmen allein eine höchstens denkbare Sachverhaltsvariante entgegenhält, vermag er diese Einordnung nicht als willkürlich oder anderweitig rechtsverletzend auszuweisen (vgl. oben E. 1.1.5). Dass die Vorinstanz die Möglichkeit einer nicht linearen Zeitverschiebung nicht weiter vertieft, ist ihr unter diesen Umständen zugleich nicht als Verletzung ihrer Begründungspflicht (vgl. zu derselben unten E. 1.3.5) vorzuwerfen. Weshalb der Beschwerdeführer die Zeitabweichungen bzw. -korrekturen nicht hätte überprüfen können, erschliesst sich ferner angesichts der einsehbaren Videoaufnahmen und Angaben im Nachtragsrapport nicht.
1.2.3. Nach dem Gesagten sind die gegen die Videoaufnahmen vorgebrachten formellen und inhaltlichen Einwände unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen und auf sie einzutreten ist.
1.3. Der Beschwerdeführer kritisiert in materieller Hinsicht weiter, dass die Vorinstanz ihm eine vorsätzliche Brandverursachung anlastet.
1.3.1. Zusammengefasst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz zeige nicht auf, welche Sachverhaltselemente ihren Schluss auf eine vorsätzliche Tat begründeten, obwohl er eine Vorsatztat in Abrede stelle, keinerlei Aufzeichnungen über das Kerngeschehen der Brandentstehung vorlägen und die Brandursache nicht habe nachgewiesen werden können. Die Vorinstanz habe in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf eine Begutachtung der Brandursache verzichtet. In der Strafanzeige der Dienststelle Kriminaltechnik der Kantonspolizei vom 12. Juli 2022, die allein sich zur Brandursache äussere, sei bloss mittels Ausschlussverfahrens, das als wissenschaftlicher Standard nicht anerkannt sei, auf eine Vorsatzhandlung bzw. Brandlegung geschlossen worden, wobei eine weggeworfene Zigarette als Brandursache nicht gänzlich habe ausgeschlossen werden können. Daraus ergebe sich der entscheidende Schluss auf eine Vorsatztat nicht. Bereits die erste Instanz habe "den angeklagten Vorsatz" unter Verweis auf die entsprechenden Folgerungen in der Strafanzeige unzureichend abgehandelt. Die Vorinstanz verweise lapidar auf diese erstinstanzliche Würdigung und verletze dadurch einmal mehr ihre Begründungspflicht. Mit ihrem einzigen Verweis auf die Strafanzeige sowie auf die Einvernahme des Brandermittlers verletze sie zudem ihre Pflicht zur freien Beweiswürdigung. Ohne positiven Nachweis der Brandursache lasse sich eine auf ihn zurückgehende Feuerentfachung nicht beweisen und selbst wenn das der Fall sein sollte, sei "in dubio pro reo" höchstens ein fahrlässiges Delikt erstellt.
1.3.2. Wegen Brandstiftung wird verurteilt, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht (Art. 221 Abs. 1 StGB).
Beim direkten Vorsatz ersten Grades will der Täter den Erfolg oder nimmt ihn in Kauf und sieht diesen als sicher voraus (BGE 129 IV 230 E. 5.2). Direkter Vorsatz zweiten Grades ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Der Erfolg braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc mit Hinweisen; Urteil 6B_299/2025 vom 27. November 2025 E. 3.1.2).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. oben E. 1.1.5). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1).
1.3.3. Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Sowohl die Rüge der unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung als auch der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel (Art. 10 Abs. 3 StPO) prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 534 E. 2.5.1). Verurteilt das Sachgericht die beschuldigte Person, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).
1.3.4. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Bei einer entsprechenden, auf mehreren Indizien beruhenden Beweiswürdigung hat sich die beschwerdeführende Partei mit der gesamten Beweislage zu befassen und darzulegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (vgl. Urteile 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 7.3; 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
1.3.5. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt, dass die Behörde ihren Entscheid zu begründen hat. Die Begründung muss sich mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzen (vgl. dazu BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Das gilt auch bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls, sofern sich die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliesst (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit Hinweisen).
1.3.6. Die Vorinstanz schliesst auf ein vorsätzliches Handeln. Sie hält sich dabei in ihrer rechtlichen Würdigung an die Schlussfolgerung der Erstinstanz, auf die sie verweist und der sie nach einer eigenen Sachverhaltsbeurteilung uneingeschränkt folgt. Die Erstinstanz führt an der von der Vorinstanz bezeichneten Stelle aus, der Beschwerdeführer habe subjektiv augenscheinlich direktvorsätzlich gehandelt in der Absicht, die vom Feuer betroffene H.________ AG bzw. R.________AG zu schädigen. Eine Schädigung Dritter habe er dabei zumindest in Kauf genommen (vgl. angefochtenes Urteil E. III.5 S. 26 mit Hinweis auf erstinstanzliches Urteil insbesondere E. 1.3.2 S. 12).
In ihren vorangestellten, der rechtlichen Würdigung zugrundegelegten eigenen Ausführungen zum Sachverhalt befindet die Vorinstanz zunächst, angesichts des zeitlichen Ablaufs der Videoaufnahmen liege auf der Hand, dass der Brand durch die auf den Aufnahmen ersichtliche Person entfacht worden sei. Die Vorinstanz zieht dabei mit ein, dass ebenso der Kriminaltechnische Dienst eine andere Brand-ursache als eine "vorsätzliche Tathandlung", mithin eine Brandlegung, ausgeschlossen habe, der Brand genau in der durch die verdächtige Person betretenen Lagerhalle ausgebrochen sei und diese Person die Halle mit einem Gegenstand in der Hand betreten habe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hypothese eines von einem Passanten weggeworfenen glimmenden Zigarettenstummels als Brandursache verwirft die Vorinstanz aufgrund des fünf bis zehn Meter vom Eingang der Lagerhalle entfernten Ausgangspunkts des Feuers, der in den Videoaufnahmen nicht erkennbaren Wurfbewegung eines Passanten sowie des damals feuchten Wetters. Die Vorinstanz begründet weiter, weshalb sie aufgrund der Signalemente der gefilmten Person (Aussehen, spezielle Körperhaltung und Gangart) sowie weiterer ergänzender Indizien für erwiesen hält, dass es sich bei jener Person um den Beschwerdeführer handelt. Sie erwähnt dabei als weiteres Indiz insbesondere den beim Beschwerdeführer zuhause sichergestellten Bunsenbrenner mit angebrochener Gaskartusche, der mit dem von der gefilmten Person mitgeführten länglichen Gegenstand vereinbar sei. Schliesslich legt die Vorinstanz dar, warum eine fahrlässige Feuerverursachung durch die gefilmte, als Beschwerdeführer identifizierte Person ausser Betracht falle. Sie konzentriert sich insoweit auf die vom Beschwerdeführer nahegelegte Möglichkeit der Brandentstehung durch eine von ihm als aktenkundiger Raucher vor Ort konsumierte Zigarette. Eine entsprechende Feuerentfachung hält die Vorinstanz für ausgeschlossen mit Verweis auf das feuchte Wetter, das die Verursachung eines sich innert weniger Minuten rasch ausbreitenden und stark lodernden Feuers (ebenso) durch einen vom Beschwerdeführer weggeworfenen Zigarettenstummel als äusserst unwahrscheinlich erscheinen lasse, auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss Videoaufnahme einen dem aufgefundenen Bunsenbrenner gleichenden länglichen Gegenstand auf sich getragen und vor dem Betreten der Halle hervorgenommen habe, sowie darauf, dass es schlicht lebensfremd erscheine, der Beschwerdeführer würde einen 2.1 Meter hohen Zaun übersteigen, nur um dann innerhalb weniger Minuten eine Zigarette zu rauchen (vgl. angefochtenes Urteil E. III.4.3 S. 24 f.).
1.3.7. Entgegen dem Beschwerdeführer gehen aus diesen sachverhaltlichen Ausführungen der Vorinstanz hinreichend und nachvollziehbar die Elemente hervor, aufgrund derer sie mit Verweis auf die Erstinstanz ein vorsätzliches Handeln bejaht. Der Vorinstanz ist in formeller Hinsicht keine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorzuwerfen.
Auch im Übrigen verfängt die Kritik nicht. Der Beschwerdeführer bemängelt die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz inhaltlich bloss kursorisch und insgesamt ungenügend. Soweit er eine fehlende gutachterliche Bestimmung der genauen Brandursache rügt, übersieht er, dass laut dem Brandermittler eine nebst dem angewandten Ausschlussverfahren denkbare Untersuchung "auf gewisse Stoffe (Brandbeschleuniger) " unterblieb, weil sich solche Stoffe bei einem längeren Brand wie dem vorliegenden nicht mehr nachweisen liessen (vgl. angefochtenen Urteil E. III.3.6.1 S. 21). Daneben bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Identifizierung als die gefilmte Person nicht thematisiert und diese sich nicht als offensichtlich haltlos erweist, weshalb sie ohne Weiteres der Beurteilung zugrundezulegen ist (vgl. oben E. 1.1.4 f.). Dass und weshalb die Vorinstanz hätte annehmen müssen, das Feuer sei auf andere Weise als durch eine von ihm zu verantwortende Brandlegung entfacht worden, legt der Beschwerdeführer gleichermassen nicht näher dar und liegt nicht auf der Hand. Mit den Ausführungen der Vorinstanz zur Möglichkeit einer fahrlässigen Brandverursachung befasst er sich inhaltlich nicht näher und er zeigt nicht auf, weshalb sich eine solche geradezu aufdrängte. Er beruft sich in seiner Beschwerde einzig darauf, dass die Brandursache gutachterlich nicht bestimmt bzw. nicht nachgewiesen sei. Indem die Vorinstanz trotz fehlenden direkten (positiven) Nachweises einer Brandlegung eine solche als erwiesen erachtet und ihm als Täter zuordnet, verfällt sie jedoch nicht in Willkür. Denn nicht nur konnten keine Anhaltspunkte für eine andere Brandursache als eine Brandlegung ausgemacht werden. Auch liegen mit den Videoaufnahmen, laut denen der Beschwerdeführer über den 2.1 Meter hohen Zaun geklettert ist, einen Gegenstand in Gestalt des bei ihm später gefundenen Bunsenbrenners hervorgenommen, damit die Halle betreten, diese nach zwei Minuten wieder verlassen und sich zügig entfernt hat, bevor nur gut zwölf Minuten später das Feuer unübersehbar loderte (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. III.3.1.5 S. 19), zusätzliche, auf den Beschwerdeführer direkt hinweisende und ihn erheblich belastende Indizien vor. Die Vorinstanz urteilt weder willkürlich noch verletzt sie sonst wie Bundesrecht, wenn sie bei dieser Sachlage an einer vorsätzlichen Verursachung des Feuers durch den Beschwerdeführer keine unüberwindlichen Zweifel hat.
1.3.8. Die gegen den Schuldspruch wegen Brandstiftung vorgebrachte tatbestandsbezogene Kritik ist folglich ebenfalls unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung. Er stellt zunächst in formeller Hinsicht die Verwertbarkeit der von der Vorinstanz herangezogenen einen Videoaufnahme der S.________bank und der zwei Videoaufnahmen der T.________ AG in Abrede.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der gemäss Datenschutzrecht geltende und bei den drei genannten Videoaufnahmen verletzte Grundsatz der Transparenz könne nicht durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse umgangen werden. Die Videoüberwachungen und -aufnahmen seien daher unrechtmässig. Eine Verwertung derselben im Strafverfahren scheitere letztlich an der fehlenden Schwere der Delikte. Nach seiner Ansicht sei die Verwertbarkeit einer unrechtmässig erstellten privaten Videoaufnahme "anhand des konkret in Frage stehenden Deliktes" zu beantworten und nicht, wie die Vorinstanz annehme, anhand der Gesamtumstände. Weil vorliegend die drei Videoaufnahmen jeweils lediglich, teilweise geringfügige, Sachbeschädigungen (Zerstechen von Autopneus mit Sachschäden von Fr. 100.-- bis 616.--) beträfen, stehe kein schweres Delikt zur Diskussion und sei er infolge Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen von sämtlichen davon abhängenden Deliktsvorwürfen freizusprechen.
2.2.
2.2.1. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar (BGE 151 IV 124 E. 2.3; 147 IV 16 E. 1.2; Urteile 6B_462/2025 vom 25. März 2026 E. 2.4.6; 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.1, nicht publ. in BGE 150 IV 345; je mit Hinweisen). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für ihre Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 151 IV 124 E. 2.3; 147 IV 16 E. 1.1, 9 E. 1.3.1; Urteil 7B_1325/2024 vom 5. November 2025 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
2.2.2. Gemäss der Rechtsprechung ist der Begriff der schweren Straftat (
infraction grave, reato grave) im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO nicht anhand gewisser Tatbestände oder der abstrakten Strafandrohungen, sondern der gesamten Umstände des konkreten Falls bzw. im Lichte der Schwere der konkreten Tat und der gesamten sie begleitenden Umstände zu prüfen (vgl. BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 16 E. 6, 9 E. 1.4.2; Urteil 7B_1325/2024 vom 5. November 2025 E. 2.3.2). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3.; 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen).
Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat allerdings auch Vergehen wie grobe Verletzungen der Verkehrsregeln angesichts der konkreten Fallumstände als schwere Straftat qualifiziert (Urteile 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.4; 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.6; je mit Hinweis auf Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3 bzw. 1.5.4, nicht publ. in BGE 149 IV 369).
2.2.3. Aufnahmen im öffentlichen Raum müssen den Vorgaben des Datenschutzrechts genügen, namentlich den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und Erkennbarkeit bzw. Transparenz (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 4 des bis zum 31. August 2023 und somit zur Zeit der Tatausführung in Kraft gewesenen alten Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 [aDSG, SR 235.1]). Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung des Betroffenen dar, welche die Aufnahme rechtswidrig macht, sofern kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG - die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz - vorliegt (zum Ganzen: BGE 147 IV 16 E. 1 ff., insbesondere E. 2 und 5, mit zahlreichen Hinweisen).
Rechtfertigungsgründe beim Verstoss gegen einen Grundsatz von Art. 4 aDSG dürfen nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden. Hierzu sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen der Umfang der bearbeiteten Daten, der systematische und unbestimmte Charakter der Bearbeitung und der Personenkreis, der auf die Daten zugreifen kann, gehören. Ob eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist, muss durch eine Abwägung der privaten Interessen an der Datenbearbeitung und des Datenschutzinteresses der betroffenen Person ermittelt werden. Der Schutz von Personen und/oder Sachen bzw. die Verhinderung und Aufklärung von rechtswidrigen Handlungen kann ein überwiegendes privates Interesse darstellen (zum Ganzen: Urteile 6B_958/2024 vom 24. September 2025 E. 4.2; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2 f., nicht publ. in BGE 149 IV 153).
2.3. Bei der Videoaufnahme der S.________bank, die laut dem feststehenden Sachverhalt der Überwachung eines Bankomaten diente, und den zwei Videoaufnahmen der T.________ AG, die zwecks Überwachung der privaten Parkplätze bzw. des Grundstücks der T.________ AG erstellt wurden, handelt es sich um privat erhobene Beweise. Die Vorinstanz lässt explizit offen, ob die Aufnahmen der T.________ AG rechtmässig erstellt wurden, da sie folgert, selbst im Fall ihrer Rechtswidrigkeit seien die Aufnahmen verwertbar, weil sie von den Strafbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und es um eine hinreichend schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO gehe. Wie sich die Vorinstanz zur Frage der Rechtmässigkeit der Videoaufnahme der S.________bank stellt, wird anhand ihrer Erwägungen nicht abschliessend klar (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.5.1 S. 31 f.).
2.4. Es erscheint fraglich, ob die drei Videoaufnahmen nicht aufgrund eines überwiegenden privaten Sicherheitsinteresses als rechtmässig im Sinne von Art. 13 aDSG angesehen werden können. Sofern der Beschwerdeführer meint, der Grundsatz der Transparenz könne nicht durch ein entsprechendes privates Interesse "umgangen" werden, geht er nach der soeben dargelegten Rechtslage (oben E. 2.2.3) fehl. Mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil, insbesondere zum Ausmass, in dem die Kamera der S.________bank den öffentlichen (Strassen-) Bereich filmte, und zu den örtlichen Verhältnissen bei der T.________ AG sowie der Art der dort mit der Videoüberwachung zu schützen beabsichtigten Sachen und allenfalls Personen, kann das Vorliegen eines überwiegenden privaten Sicherheitsinteresses indes nicht abschliessend beurteilt werden. Die Frage der Rechtmässigkeit der drei Videoaufnahmen kann aber offen bleiben, da die Vorinstanz zu Recht eine Verwertbarkeit der Aufnahmen infolge hypothetisch rechtmässiger Erlangbarkeit durch die Strafbehörden sowie hinreichender Tatschwere im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO bejaht, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
2.5. Die vorinstanzliche Beurteilung, die Strafbehörden hätten die Videoaufnahmen auf dem Weg der Observation (Art. 282 StPO) selbst erstellen und folglich hypothetisch auf rechtmässige Weise erlangen können (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.5.1 S. 32), kritisiert der Beschwerdeführer nicht und erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig. Dies ist daher nicht weiter zu vertiefen, sondern ohne Weiteres vorauszusetzen (vgl. oben E. 1.1.4).
2.6. In Bezug auf das zweite kumulative Erfordernis, wonach die Verwertung des rechtswidrigen privaten Beweismittels zur Aufklärung einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO unerlässlich sein muss, ergibt sich (implizit) aus der Beweiswürdigung der Vorinstanz, dass sie die drei Videoaufnahmen für unerlässliche Beweismittel hält (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.5.2 ff. S. 32 f., E. IV.3 S. 35 ff. sowie unten E. 2.7.6). Zur Schwere der Straftat erwägt die Vorinstanz sodann, zwar sei der Deliktsbetrag der einzelnen Sachbeschädigungsdelikte zumeist nicht übermässig hoch, jedoch liege der Gesamtbetrag der Sachbeschädigungen bei über Fr. 33'000.--. Weiter sei nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer beim Brand einen zusätzlichen Sachschaden von über Fr. 600'000.-- verursacht habe. Vorliegend sei nicht auf die einzelnen Taten, sondern die Gesamtumstände abzustellen. Aufgrund der Vielzahl der Taten sei von einer hinreichenden Deliktsschwere auszugehen. Die Serie von Sachbeschädigungen in U.________ lasse auf die gleiche Täterschaft schliessen und habe einen nicht unerheblichen Einfluss auf das Sicherheitsgefühl der Öffentlichkeit gehabt. Ferner verweist die Vorinstanz auf die von der Staatsanwaltschaft wegen der wiederholten Deliktsverübung angeordnete Observation des Beschwerdeführers, die ebenfalls von der Schwere der Deliktsserie zeuge (vgl. angefochtenes Urteil E IV.2.5.1 S. 31 f.). Die Vorinstanz bejaht damit eine hinreichende Tatschwere in einer Gesamtwürdigung, die sie für angezeigt hält, weil insbesondere die Sachbeschädigungsdelikte eine Deliktsserie ausmachten.
2.7. Dieser Beurteilung der Vorinstanz kann im Ergebnis gefolgt werden.
2.7.1. Das Bundesgericht hat sich zur Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer als rechtswidrig erachteten Gesamtwürdigung mehrerer zusammenhängender Delikte bei der Prüfung der Tatschwere nach Art. 141 Abs. 2 StPO bisher nicht konkret geäussert; auch in der Lehre finden sich dazu soweit ersichtlich keine konkreten Voten. Das Bundesgericht hat in der jüngeren Rechtsprechung immerhin schon zusammenhängende Taten in die entsprechende Beurteilung der Tatschwere miteinbezogen. So hat es mit Bezug auf eine private Audioaufnahme, die eine sexuelle Handlung mit einem Kind betraf, ausdrücklich auf die "Vielzahl der vorgeworfenen sexuellen Übergriffe" zum Nachteil desselben Opfers (insgesamt 40-50) hingewiesen (vgl. Urteil 7B_1325/2024 vom 5. November 2025 E. 2.4.3 i.V.m. E. 3.2.1 und 3.3.3). Wenn auch dieser Einbezug ohne Begründung erfolgte und Delikte betraf, die als Verbrechen grundsätzlich für sich schwer wiegen, hat das Bundesgericht damit die Relevanz von zusammenhängenden Delikten bei der Prüfung der Tatschwere zum Ausdruck gebracht. Dass es generell richtig ist, unter bestimmten Voraussetzungen eine Mehrheit von miteinander verbundenen Delikten bei der Bemessung der Tatschwere nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu beachten, zeigt die folgende nähere Betrachtung dieser Gesetzesbestimmung sowie der einschlägigen Rechtsprechung.
2.7.2. Aus der Regelung von Art. 141 Abs. 2 StPO, wonach rechtswidrige Beweismittel verwertbar sind, sofern deren Verwertung "zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich" ("indispensable pour élucider des infractions graves", "indispensabile per far luce su gravi reati") ist, ergibt sich nicht explizit, dass mehrere zusammenhängende Delikte Gegenstand der Beurteilung bilden können. Das schliesst eine entsprechende Gesamtbetrachtung jedoch nicht aus. Denn nach der Rechtsprechung ist die Tatschwere im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO nicht allein anhand der "konkreten Tat" zu beurteilen, die zur Diskussion steht, sondern ebenso aufgrund der gesamten, die "konkrete Tat" begleitenden Umstände (vgl. oben E. 2.2.2). Steht die "konkrete Tat" mit einer oder mehreren anderen Tat (en) in einem Zusammenhang, so stellt dies ein diese Straftaten kennzeichnendes Merkmal und als solches einen die "konkrete Tat" begleitenden Umstand dar, der rechtsprechungsgemäss in die Würdigung der Tatschwere gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO einzufliessen hat.
2.7.3. Dass eine solche Gesamtbetrachtung mehrerer zusammenhängender Delikte richtig ist, bestätigt im Weiteren auch das Vorgehen zur Bestimmung der Tatschwere. Die dafür nach der Rechtsprechung zu Art. 141 Abs. 2 StPO einschlägigen Kriterien des betroffenen Rechtsguts, des Ausmasses dessen Gefährdung bzw. Verletzung sowie der Vorgehensweise des Täters, seiner kriminellen Energie und seines Tatmotivs (vgl. wiederum oben E. 2.2.2) entsprechen nicht nur jenen, die bei der Prüfung der konkreten Tatschwere für die Anordnung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO heranzuziehen sind (vgl. BGE 142 IV 289 E. 2.3 und 141 IV 459 E. 4.1, worauf die Rechtsprechung zu Art. 141 Abs. 2 StPO verweist). Vielmehr finden diese Beurteilungskriterien genauso im Rahmen der Strafzumessung Anwendung, um die objektive und subjektive Tatkomponente und somit die Tatschwere zu bestimmen, die für das Täterverschulden massgebend ist (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1; 136 IV 55 E. 5.4; Urteil 6B_697/2025 vom 7. Januar 2026 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). Das Vorgehen zur Bestimmung der Tatschwere ist folglich sowohl im Strafprozessrecht als auch in der Strafzumessung gemäss dem Strafgesetzbuch ein einheitliches (vgl. auch BGE 147 IV 9 E. 1.4.2, wo hinsichtlich der Tatschwerebemessung nach Art. 141 Abs. 2 StPO auf für die Strafzumessung geltende Grundsätze hingewiesen wird). In der Strafzumessung wird dabei einem engen Zusammenhang mehrerer Taten ebenfalls Rechnung getragen. Zum einen erfährt ein solcher zugunsten des Täters bei der Asperation Beachtung, sofern sich der Zusammenhang als derart eng erweist, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist; dies gilt sowohl bei Verbrechen und Vergehen wie auch Übertretungen (statt vieler: Urteil 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2 in fine mit Hinweisen). Zum anderen fällt ein enger Zusammenhang von Delikten zuungunsten des Täters bei der Wahl der Strafart im Fall alternativ angedrohter Geld- oder Freiheitsstrafe ins Gewicht, wenn aufgrund einer zeitlich und sachlich engen Verbindung der Einzeltaten und der sich darin zeigenden erheblichen kriminellen Energie hinsichtlich sämtlicher Taten eine Freiheitsstrafe und nicht mehr nur eine Geldstrafe als angemessen erscheint (vgl. Urteile 6B_499/2025 vom 5. März 2026 E. 1.1.4; 6B_800/2024 vom 12. Dezember 2025 E. 2.1.2; 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.3 mit weiteren zahlreichen Hinweisen). Dieser letztgenannten Rechtsprechung, welche die ganz überwiegende Mehrheit der Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) betrifft, liegt der Gedanke zugrunde, dass mit vielen kleineren Taten insgesamt ein gleich grosser Schaden angerichtet werden kann wie mit einer gravierenden Einzeltat bzw. die (gedachte) objektive "Gesamtatschwere" bei vielen kleineren Taten vergleichbar sein kann wie bei einer grösseren Tat (so bereits MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 1. Aufl. 2016, N. 415 S. 182). Angesichts des einheitlichen Vorgehens der Bestimmung der Tatschwere muss diese in der Strafzumessung angezeigte Gesamtbetrachtung ebenfalls bei der Prüfung nach Art. 141 Abs. 2 StPO durchschlagen. Ansonsten würde die Schwere des strafbaren Verhaltens ohne sachlichen Grund anders und mithin nicht im ganzen Ausmass erfasst.
Gründe, die einer solchen Gesamtwürdigung mehrerer, in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Delikte bei der Prüfung von Art. 141 Abs. 2 StPO entgegenstünden, sind nicht ersichtlich und führt denn auch der Beschwerdeführer nicht an. Wohl ist zu beachten, dass bei sog. Kollektivdelikten (qualifizierte Tatbestände wie gewerbsmässige Delikte oder schwere Fälle im Betäubungsmittelstrafrecht) zusammenhängende Einzeltaten tatbestandlich erfasst werden und deshalb jedenfalls in dieser Form eine schwere "konkrete Tat" vorliegt. Die betreffenden qualifizierten Tatbestände decken jedoch, wie der vorliegende Fall zeigt, nicht sämtliche Konstellationen von Deliktsserien und genauso wenig Kombinationen von unterschiedlichen Delikten ab, wie namentlich beim Einbruchdiebstahl die Verbindung von Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung oder, bis vor kurzem noch, Fälle von Nachstellen bzw. Stalking (die neu seit dem 1. Januar 2026 mit dem Tatbestand von Art. 181b StGB erfasst werden können; vgl. dazu unter bisherigem Recht: BGE 141 IV 437 E. 3). Die Problematik, dass ohne eine Gesamtbetrachtung zusammenhängender Delikte die Tatschwere unter Umständen nicht adäquat erfasst werden kann, wird durch die Kollektivdelikte folglich nur beschränkt relativiert. So könnte bei einer auf das Einzeldelikt beschränkten Betrachtungsweise etwa im Fall eines Serieneinbruchdiebstahls eine rechtswidrige private Videoaufnahme für den Nachweis der Hausfriedensbruchs- und Sachbeschädigungsdelikte unter dem Gesichtspunkt von Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden, da es diesen Einzeltaten nicht selten an der erforderlichen Deliktsschwere fehlt, obwohl sie mit den schwerwiegenden, gewerbsmässiger Diebstahl begründenden Diebstahlshandlungen einhergehen bzw. diese faktisch überhaupt erst ermöglichten. Die Gesamtbetrachtung ist damit auch mit Blick auf die Kollektivdelikte sachgerecht.
2.7.4. Einschränkend gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass aufgrund der in Art. 141 Abs. 2 StPO vorausgesetzten Unerlässlichkeit des Beweismittels für die Tataufklärung nur jenes deliktische Verhalten relevant sein kann, für dessen Nachweis das in Frage stehende illegale Beweismittel unerlässlich ist. Daraus ergibt sich für die Konstellation mehrerer zusammenhängender Delikte, dass das illegale Beweismittel für den Nachweis jedes einzelnen dieser Delikte unerlässlich sein muss, um in die Beurteilung von Art. 141 Abs. 2 StPO einbezogen werden zu können.
2.7.5. Zusammengefasst erweist es sich damit als angezeigt, das Vorliegen einer hinreichenden, eine Verwertung des illegalen Beweismittels rechtfertigenden Tatschwere im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO bei einer Mehrheit von Delikten im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Delikte zu prüfen, sofern diese zeitlich und sachlich eng zusammenhängen und das illegale Beweismittel für den Nachweis jedes einzelnen dieser Delikte unerlässlich ist. Eine Berücksichtigung bloss des jeweiligen Einzeldelikts wäre in einer solchen Konstellation systemwidrig und würde die Schwere des deliktischen Verhaltens unvollständig erfassen.
2.7.6. Die drei Videoaufnahmen zeigen laut den unbeanstandeten und daher verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, wie eine Person jeweils in drei Fällen Pneus von parkierten Fahrzeugen zersticht. Die Vorinstanz schliesst auf den Beschwerdeführer als Täter beim Vorfall gemäss der ersten Videoaufnahme der S.________bank vom 10. März 2022 (Anklage-Ziff. 2.2) anhand der Videoaufnahme und Aussagen der Geschädigten, beim Vorfall gemäss der zweiten Videoaufnahme vom 27./28. Oktober 2022 der T.________ AG (Anklage-Ziff. 2.22) ausschliesslich anhand der Videoaufnahme und beim Vorfall gemäss der dritten Videoaufnahme vom 16. November 2022 der T.________ AG (Anklage-Ziff. 2.26) anhand aller drei Videoaufnahmen sowie von Erkenntnissen, die aus der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung hervorgegangen sind (Folgebeweise; vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.5.2-2.6 S. 32 f.). Ausgehend von diesen drei dem Beschwerdeführer zugeordneten Taten erachtet die Vorinstanz aufgrund der (gleichen) Deliktsart und -ausführung und der zeitlichen und räumlichen Nähe die Täterschaft des Beschwerdeführers ebenso bei den weiteren Sachbeschädigungen an Fahrzeugen als erwiesen; davon ausgenommen sind einzig zwei Vorfälle (Anklage-Ziff. 2.20: Beweis mittels Aussagen einer Auskunftsperson, vgl. unten E. 3; Anklage-Ziff. 2.27: Beweis mittels Fotowahlkonfrontation gestützt auf andere Videoaufnahmen, vgl. dazu Beschwerde Rz. 60 S. 17 und angefochtenes Urteil E. V.2.6 S. 46). Im Rahmen der Würdigung der zusätzlichen Sachbeschädigungen an Gebäuden zieht die Vorinstanz alsdann massgebend mit ein, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher und räumlicher Nähe die Beschädigungen an den Fahrzeugen verübt hat; hiervon ausgenommen ist ein Vorfall (Anklage-Ziff. 2.28: Beweis mittels DNA-Spuren, dazu unten E. 4; vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.6 f. S. 33 f., E. IV.3 S. 35 ff.). Die drei Videoaufnahmen, die erst eine Bezugnahme auf den Beschwerdeführer ermöglichten, erweisen sich demnach mit Ausnahme dreier Fälle für sämtliche der Sachbeschädigungsdelikte als zentral und mithin unerlässlich. Alle diese Sachbeschädigungsdelikte sind Teil einer Serie. Sie stehen in engem zeitlichem Konnex (Februar-Mai 2022 sowie September-November 2022), der einzig durch die verbüsste Untersuchungshaft und den anschliessenden Klinikaufenthalt unterbrochen ist (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.2 S. 30), und zugleich in engem sachlichem Zusammenhang (gleicher Tatbestand, gleiche/ähnliche Begehungsweisen und gleiche Örtlichkeit). Die Vorinstanz hat damit einhergehend denn auch einen engen Deliktszusammenhang im Rahmen der Wahl der Strafart festgestellt (vgl. unten E. 8.3).
Ob sich die Verwertung der drei Videoaufnahmen aufgrund des Vorliegens einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO rechtfertigt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz demgemäss in einer Gesamtwürdigung der Sachbeschädigungsdelikte zu beurteilen. Anders als in der vorinstanzlichen Prüfung sind die drei nicht mithilfe der Videoaufnahmen erstellten Delikte (Anklage-Ziff. 2.20, 2.27 und 2.28) allerdings nicht miteinzubeziehen. Ebenfalls ausser Acht zu bleiben hat die von der Vorinstanz zusätzlich erwähnte Brandstiftung, da die Videoaufnahmen auch für diese Tat ohne Bedeutung sind (vgl. oben E. 1).
2.7.7. Die Gesamtwürdigung der Delikte durch die Vorinstanz zur Bemessung der Tatschwere thematisiert der Beschwerdeführer im Konkreten nicht. Diese ist trotz des abweichenden Beurteilungsfokus ebenfalls zu bestätigen:
Der Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB ist ein Vermögensdelikt und schützt die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache (Urteil 6B_91/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.3.3). Der verursachte Sachschaden erstreckt sich bei den zu beurteilenden Sachbeschädigungen über eine breite Spanne von Fr. 100.-- bis zu Fr. 7'551.05. Dabei fällt die hohe Anzahl an zusammenhängenden Delikten massgebend ins Gewicht. Nicht nur zeigt sich anhand der als Serie verübten zahlreichen Delikten eine erhebliche kriminelle Energie. Vor allem geht mit ihnen ein Gesamtschaden von Fr. 26'146.40 einher, der zwar etwas tiefer als in der vorinstanzlichen Beurteilung, jedoch noch immer beträchtlich ist. Der Beschwerdeführer griff über mehrere Monate, ohne ansatzweise nachvollziehbares Handlungsmotiv und teilweise wahllos fremdes privates und öffentliches Eigentum an, wobei seine Stiche in Autopneus nicht zuletzt ein sicherheitsrelevantes Bauteil betrafen. Er beeinträchtigte dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit in nicht mehr bloss untergeordneter, sondern insgesamt schwerer Weise. Eine grosse Mehrheit des Schadens von rund Fr. 20'000.-- entfällt auf gerade einmal fünf Tage (5.-9. Mai 2022; Anklage-Ziff. 2.10-2.17). Dabei verursachte er im Rahmen zweier Vorfälle an der gleichen Adresse und innert weniger als 20 Stunden einen beträchtlichen Schaden von total Fr. 10'551.05, wobei zumindest fraglich ist, ob jene Vorfälle nicht als natürliche Handlungseinheit und somit einzelnes Tatgeschehen qualifiziert werden könnten (Anklage-Ziff. 2.16 f.; zur natürlichen Handlungseinheit: BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Bei einem Sachschaden von mindestens Fr. 10'000.-- liegt nach der Rechtsprechung ein grosser Schaden im Sinne des qualifizierten Tatbestands von Art. 144 Abs. 3 StGB vor, der mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und ein Verbrechen darstellt (Art. 10 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). In Anbetracht dieser Gesamtumstände, insbesondere der Kadenz des zusammenhängenden deliktischen Verhaltens und des damit verursachten Gesamtschadens, der nur schon bei Beachtung zweier kurz aufeinander verübter Taten die Grenze zum Verbrechen übersteigt und diese insgesamt um mehr als das Doppelte überschreitet, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Erfordernis der schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO bejaht.
2.8. Die an der Verwertung der Videoaufnahme der S.________bank und der zwei Videoaufnahmen der T.________ AG geübte Kritik des Beschwerdeführers ist folglich unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer macht alsdann hinsichtlich der Verurteilung wegen Sachbeschädigung an einem Personenwagen gemäss Anklage-Ziff. 2.20 geltend, diese Verurteilung stütze sich auf eine weitere, nicht verwertbare private Videoaufnahme. Damit geht er fehl. Die Vorinstanz stellt bei diesem Tatvorwurf darauf ab, dass die Polizei laut Anzeigerapport den Beschwerdeführer anhand von telefonischen Beschreibungen des Anzeigeerstatters als Täter identifizieren konnte (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.8 S. 34 f.). Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, dass der Anzeigeerstatter seine Beobachtungen mithilfe einer Videokamera machte, ist bei dieser Beweisführung unerheblich und bringt insbesondere nicht mit sich, dass die strafprozessuale Verwertbarkeit jener Videoaufnahme zu prüfen wäre. Die Rüge ist unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer erhebt betreffend eine weitere Sachbeschädigung (Steinwurf in Schaufenster; Anklage-Ziff. 2.28) sowie die Verurteilung wegen Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums (betreffend Glas-Eingangstür des Polizeipostens; Anklage-Ziff. 8.2) materielle und teilweise erneut formelle Kritik.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Sachbeschädigung mittels Steinwurfs in ein Schaufenster und die Verunreinigung der Glas-Eingangstür des Polizeipostens liessen sich ihm mangels Tragbarkeit der von der Vorinstanz zugrundegelegten "DNA- (Cold) -Hits" nicht nachweisen. Hinsichtlich beider Vorfälle wendet er ein, der jeweilige Untersuchungsbericht führe zwar vergleichbare DNA-Systeme auf, jedoch keinen gestützt darauf berechneten Beweiswert bzw. keine statistische Wahrscheinlichkeit für einen Zufallstreffer. Es fehle damit an einem Beweis. Ferner sei die Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums ein kantonaler Übertretungstatbestand, weshalb ein "DNA-Cold-Hit" ohnehin unzulässig sei.
4.2. Die Vorinstanz bejaht die Täterschaft des Beschwerdeführers in den zwei Fällen, weil gemäss der DNA-Auswertung und dem zugehörigen Untersuchungsbericht des Kriminaltechnischen Diensts die DNA-Spur auf dem Tatmittel (Stein) bzw. am Tatort (Verunreinigung am Glas) mit der DNA des Beschwerdeführers übereinstimme (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.4 S. 30 f.). Diese Übereinstimmungen der DNA sind gemäss den erwähnten Berichten ausgewiesen. Der Beschwerdeführer konkretisiert weder Gründe für Fehler bei der Sicherung und Auswertung der DNA noch für einen Zufallstreffer und substanziiert damit nicht näher, weshalb an den DNA-Analysen zu zweifeln wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich, nicht zuletzt nachdem laut den Auswertungsberichten die DNA in acht bzw. 16 DNA-Systemen übereinstimmt, wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend angibt. Seine Kritik geht insgesamt nicht über das Vorbringen einer bloss theoretischen, immer möglichen Fehlerhaftigkeit der DNA-Analyse hinaus, womit sich die vorinstanzlichen DNA-Nachweise nicht als haltlos bzw. willkürlich ausweisen lassen. Andere Umstände, aufgrund derer die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar und sind nicht offensichtlich. Seine Kritik ist insoweit unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer macht alsdann nicht geltend und es ist auch dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, dass er seinen formellen Einwand, die DNA-Analyse sei im Zusammenhang mit der Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums unzulässig (weil es sich um einen blossen kantonalrechtlichen Übertretungstatbestand und kein Vergehen oder Verbrechen handle, vgl. Art. 255 Abs. 1 StPO), bereits im kantonalen Verfahren erhoben hätte. Der Einwand stellt damit eine neue, erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge dar. Als Rechtsrüge, die keine weitere Sachverhaltsfeststellung erfordert und die Anträge nicht verändert, ist der neue Einwand grundsätzlich zulässig. Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs verbieten es jedoch, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (zum Ganzen: Urteil 6B_1137/2023 vom 20. Oktober 2025 E. 3.3.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 143 V 66 E. 4.3). Es ergibt sich weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Urteil, weshalb der Beschwerdeführer den formellen Einwand nicht schon in der Untersuchung oder jedenfalls in den kantonalen Gerichtsverfahren hätte vorbringen können, zumal er vor der Vorinstanz die DNA-Analyse explizit wegen ungenügender Dokumentation bemängelte (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.4 S. 31). Der erst nach Ergehen zweier für ihn ungünstiger Urteile erhobene formelle Einwand verstösst unter diesen Umständen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und verdient keinen Rechtsschutz. Auf den verspäteten Einwand ist nicht einzutreten.
5.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung.
5.1. In formeller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, die ihn belastenden Aussagen der drei Geschädigten A1.________, B1.________ und I.________ seien infolge Verletzung seines Rechts auf Konfrontation gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht verwertbar. Die drei Geschädigten seien erst an der Berufungsverhandlung mit ihm konfrontiert worden und hätten sich dort nicht mehr hinreichend, d.h. frei und aus eigener Wahrnehmung, zur Sache geäussert. Der weitere Geschädigte C1.________ sei ferner gar nicht erst zur Berufungsverhandlung erschienen, was die Vorinstanz einräume, dennoch aber nicht von einem Schuldspruch abhalte. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Drohungen zum Nachteil der Geschädigten A1.________ habe er angeblich im Treppenhaus ausgesprochen, weshalb er nicht damit habe rechnen müssen, dass die Geschädigte seine Worte tatsächlich höre oder gar aufzeichne, um sie hernach abzuhören. Insoweit fehle es daher zugleich am subjektiven Tatbestand.
5.2. Die Vorinstanz stellt bezüglich der mehrfachen Drohung und mehrfachen Beschimpfung massgeblich auf Aussagen ab, welche die Geschädigten A1.________, B1.________ und I.________ im selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren zu Protokoll gaben, in welchem dem Beschwerdeführer nach dem Gesetz (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 148 IV 145 E. 1.3) noch kein Teilnahmerecht zukam. Zu prüfen bleibt die Frage des Konfrontationsanspruchs gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK.
5.2.1. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 148 I 295 E. 2.1; 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen).
5.2.2. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert. Beschränkt sich die Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.3). Gleiches gilt, wenn eine (Auskunfts-) Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR],
Vidgen gegen die Niederlande vom 10. Juli 2012, Nr. 29353/06, § 47; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2 und E. 3.4 mit Hinweisen).
Das Recht auf wirksame Konfrontation ist hingegen eingehalten, wenn sich die Person auf die Befragung einlässt und sich in Anwesenheit des Beschuldigten erneut frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (Urteil 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.3 mit Verweis auf Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt (Urteile 7B_798/2023 vom 7. Oktober 2025 E. 3.2; 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken oder Gedächtnisschwierigkeiten auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.2 mit Hinweisen).
5.2.3. Die Vorinstanz hält fest, die drei Geschädigten hätten sich zwar an den Konfrontationseinvernahmen nach über drei Jahren nicht mehr an den genauen Wortlaut der Drohungen erinnern können, jedoch inhaltliche Angaben gemacht und sich dazu geäussert, wie sie die Drohungen damals aufgefasst hätten. Wenn die Vorinstanz folgert, die Geschädigten hätten sich genügend auf die Befragung eingelassen und ihre polizeilichen Aussagen seien deshalb verwertbar (vgl. angefochtenes Urteil E. II.C.2 S. 12), ist das nicht zu beanstanden. Das trifft gemäss der vom Beschwerdeführer nicht kritisierten und daher verbindlichen vorinstanzlichen Wiedergabe der Konfrontationsaussagen ohne Weiteres auf die Geschädigten B1.________ und I.________ zu, die das Tatgeschehen an der Konfrontationseinvernahme erneut beschrieben (vgl. angefochtenes Urteil E. V.2.4 f. S. 43). Dass die Beschreibung deutlich spärlicher ausfiel, schadet mit Bezug auf die Verwertbarkeit nicht, sondern ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. oben E. 5.2.2 in fine). Die Geschädigte A1.________ machte dagegen zum Tatgeschehen als solchem keine erneuten Sachausführungen, sondern verwies dazu auf ihre bereits in den Akten liegenden Angaben. Daneben äusserte sie sich zum generell störenden bzw. deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers und zu ihrer damaligen Angst vor ihm (vgl. angefochtenes Urteil E. V.2.3 S. 42 f.). Eine inhaltliche Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Aussagen der Geschädigten A1.________ fand damit nur sehr oberflächlich statt. Dem Beschwerdeführer stand es aber frei, zusätzliche Ergänzungsfragen zu stellen, sofern ihm an einer weiteren Prüfung der Aussagen gelegen wäre. Hinweise, dass ihm das verwehrt geblieben wäre oder die Geschädigte ihre Aussage verweigert hätte, sind weder dargetan noch erkennbar. Unter diesen Umständen, d.h. nachdem eine Konfrontationseinvernahme mit der Geschädigten A1.________ tatsächlich durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, seine Rechte wirksam wahrzunehmen, erweist sich der Einwand einer unterbliebenen Konfrontation mit der Geschädigten A1.________ als widersprüchlich und mithin ebenfalls unberechtigt (vgl. auch Urteil 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.4.1). Die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen ist hinsichtlich aller drei Geschädigten zu bestätigen.
5.3. Soweit der Beschwerdeführer betreffend die Drohung zum Nachteil des Geschädigten C1.________ beanstandet, dass die Vorinstanz ihn verurteilt, obwohl sie die Unverwertbarkeit der Aussagen des betreffenden Geschädigten feststellt, übersieht er im Weiteren, dass die Vorinstanz sich für diese Verurteilung allein auf die verwertbaren Aussagen des Geschädigten I.________ stützt (vgl. angefochtenes Urteil E. II.C.2 S. 13 und E. V.3 S. 48). Eine Rechtsverletzung liegt auch insoweit nicht vor.
5.4. Nichts anderes gilt für die materielle Kritik am vorinstanzlichen Schluss, der Beschwerdeführer habe bezüglich der im Treppenhaus gegenüber der Geschädigten A1.________ geäusserten Drohungen vorsätzlich gehandelt. Das Bundesgericht überprüft Feststellungen, die innere Tatsachen betreffen, nur auf Willkür (vgl. oben E. 1.3.2). Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, es sei dem Beschwerdeführer aus früheren Vorfällen bekannt gewesen, dass er in einer derartigen Lautstärke herumgeschrien habe, in der er innerhalb der Wohnung der Geschädigten zu hören gewesen sei (vgl. angefochtenes Urteil E. V.3 S. 49). Der Beschwerdeführer befasst sich damit nicht, sondern wiederholt lediglich ohne nähere Begründung, er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Geschädigte seine im Treppenhaus ausgesprochenen Worte höre und überdies aufzeichne. Mit dieser bloss appellatorischen Kritik kommt er den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung von Art. 42 Abs. 2 BGG erneut nicht nach und vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung des subjektiven Tatbestands willkürlich oder sonst wie rechtswidrig wäre. Dies ist auch nicht offensichtlich. Auf seine Kritik ist daher mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.1.4 f.).
5.5. Die Rügen betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung sind demgemäss ihrerseits unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.
6.
Der Beschwerdeführer bemängelt den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.
6.1. In formeller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe sich zu seiner Rüge einer fehlenden Entbindung des befragten Polizisten vom Amtsgeheimnis nicht geäussert und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt. Weiter macht er, wie schon vor der Vorinstanz, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und Eventualiter eine fehlende Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens geltend, was die Vorinstanz beides zu Unrecht nicht erkenne.
6.2. Diese Einwände dringen ebenfalls nicht durch.
6.2.1. Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis ist nicht nötig, wenn für den aussagenden Beamten eine Anzeigepflicht (Art. 302 i.V.m. Art. 12 lit. a StPO) besteht (vgl. Art. 170 Abs. 2 lit. a StPO; BGE 140 IV 177 E. 3.3 f.). Dies war beim einvernommenen Polizisten hinsichtlich des in Frage stehenden Offizialdelikts der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte der Fall. Der Beschwerdeführer kann insoweit folglich nichts für sich ableiten. Die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz, die diesen Kritikpunkt nicht behandelt, und die damit einhergehende Gehörsrechtsverletzung haben mit diesen Ausführungen als geheilt zu gelten (vgl. zur Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren vor Bundesgericht: BGE 147 IV 340 E. 4.11.3).
6.2.2. Mit Bezug auf den Anklagegrundsatz führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Anklageschrift spreche einleitend zwar von "Gewalt und Drohung" gegen Beamte, konkretisiere danach allerdings, dass der Beschwerdeführer (nur) gedroht habe, indem er mittels mündlicher Drohung, Aufstehens sowie Zulaufens auf den Polizisten unter Einnahme einer Kampfstellung denselben zumindest vorübergehend an der Vornahme der Hausdurchsuchung gehindert habe. Unter Hinweis auf diesen konkreten Tatvorwurf und die von der Verteidigung im Plädoyer gemachten Ausführungen folgert die Vorinstanz, der Anklagesachverhalt sei unmissverständlich und klar umschrieben und der Beschwerdeführer habe sich hinreichend verteidigen können (vgl. angefochtenes Urteil E. VI.2 S. 51). Warum diese Ausführungen der Vorinstanz nicht überzeugen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar, sondern behauptet er lediglich mit Verweis auf seine bereits der Vorinstanz unterbreiteten Vorbringen. Damit vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht eine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. dazu statt vieler: BGE 143 IV 63 E. 2.2) verneint oder anderweitig gegen Recht verstossen hätte. Dies ist in Anbetracht der nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz auch nicht ersichtlich.
Dasselbe gilt für die materielle Kritik an der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit. Die Vorinstanz verweist hierzu primär auf die Erwägungen der Erstinstanz, denen sie sich anschliesst. Diese gelangt in einer ausführlichen Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers und der weiteren Angaben der Polizisten zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten die Durchführung der Hausdurchsuchung bzw. deren abschliessenden Formalitäten (laut Vorinstanz: Protokollierung) behindert, so dass diese nicht reibungslos habe durchgeführt werden können und der objektive Tatbestand nach der Rechtsprechung erfüllt sei (angefochtenes Urteil E. VI.4 S. 52 i.V.m. erstinstanzliches Urteil E. II.5.3.2 S. 34 f.). Der Beschwerdeführer befasst sich mit dieser von der Vorinstanz zu eigen gemachten rechtlichen Beurteilung der Erstinstanz nicht. Er macht vielmehr losgelöst davon und gleich wie schon vor der Vorinstanz geltend, eine Behinderung erschliesse sich nicht, wenn keine Handlungen der Polizisten beeinträchtigt worden seien und diese sich nicht zum Eingreifen veranlasst gesehen hätten. Damit genügt er wiederum seinen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und oben E. 1.1.4). Zugleich übersieht er, dass in seinem angriffigen Zugehen auf den Polizisten unter den vorliegenden Umständen willkürfrei ein Grund für ein tatbestandsmässiges Abhalten desselben von der Durchführung der Hausdurchsuchung erblickt werden kann und dass ein Eingreifen der Polizisten nur deshalb nicht nötig wurde, weil sein Vater ihn mit erheblichem Einsatz (Ohrfeige) zurückbefahl. Auch mit Bezug auf die materielle Beurteilung ist damit kein Rechtsmangel ausgewiesen.
6.2.3. Zusammengefasst ist die gegen den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erhobene Kritik unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.
7.
Der Beschwerdeführer bemängelt die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten.
7.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verwertbarkeit der massgeblichen Videoaufnahmen, die von Überwachungskameras im Einkaufzentrum K.________ stammen. Er wendet auch hier im Wesentlichen ein, der Grundsatz der Transparenz, dessen Einhaltung nicht nachgewiesen sei, stelle eine unabhängige Voraussetzung für die Rechtmässigkeit einer Videoaufnahme dar. Selbst bei Annahme eines überwiegenden privaten Interesses ersetze ein solches nicht den Grundsatz der Transparenz. Da die Videoaufnahmen für sämtliche Schuldsprüche entscheidend seien und keiner der Tatbestände eine Verwertung der unrechtmässigen Videoaufnahmen rechtfertige, seien die Aufnahmen nicht verwertbar und müsse er von den Vorwürfen freigesprochen werden.
7.2. Die Kritik geht ebenfalls fehl. Der Beschwerdeführer übersieht, dass nach der klaren gesetzlichen Grundlage von Art. 13 aDSG eine private Videoaufnahme, die den Vorgaben des Datenschutzgesetzes nicht genügt und deshalb persönlichkeitsverletzend ist, sich nicht als widerrechtlich erweist, sofern sie namentlich durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt ist. Ein Sicherheitsinteresse kann ein solches überwiegendes privates Interesse darstellen (vgl. dazu bereits oben E. 2.2.3). Die Vorinstanz schliesst bezüglich der zu beurteilenden Videoaufnahmen des Einkaufzentrums auf ein überwiegendes privates Interesse unter Verweis auf das an der oben zitierten Stelle erwähnte Bundesgerichtsurteil 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2 f., nicht publ. in BGE 149 IV 153, betreffend eine Videoüberwachung in einem Parkhaus (vgl. angefochtenes Urteil E. VII.2 S. 54). Dass und weshalb die Videoaufnahmen des Einkaufzentrums nicht wie im Fall jenes Urteils der Gewährleistung der Sicherheit der Besucher und Gegenstände im öffentlich zugänglichen Gebäude gedient hätten und dieses Sicherheitsinteresse das private Datenschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht überwöge, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Solches ist auch nicht erkennbar angesichts des bedeutenden Interesses, Sicherheit und Ordnung in einem öffentlich zugänglichen Einkaufszentrum zu wahren, sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht im privaten Bereich gefilmt wurde.
Da die Videoaufnahmen des Einkaufzentrums infolge des überwiegenden privaten Interesses rechtmässig sind, verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die strafprozessuale Verwertbarkeit bejaht (vgl. oben E. 2.2.1). Die dagegen geführte Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Auf die von ihm in diesem Zusammenhang erneut angesprochene Verwertbarkeit der Aussagen des Geschädigten I.________ braucht nicht nochmals eingegangen zu werden (vgl. oben E. 5).
8.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.
8.1. Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich zum einen gegen die Wahl der Freiheitsstrafe betreffend die Schuldsprüche der mehrfachen Sachbeschädigung, vollendeten und versuchten einfachen Körperverletzung, mehrfachen Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Er moniert, die Vorinstanz zeige nicht auf, weshalb bei keinem der fraglichen Delikte eine Geldstrafe ausreiche, um genügend präventiv auf ihn einzuwirken. Insbesondere lasse sie mehrere Punkte ausser Acht, so seine verminderte Schuldfähigkeit, den Widerruf des bedingten Vollzugs gemäss Strafbefehl vom 25. Januar 2022, die fürsorgerisch- bzw. krankheitsbedingte Veranlassung seines Klinikaufenthalts sowie, dass sich aus den Akten eine tatsächliche Bekanntgabe des erwähnten Strafbefehls nicht ergebe und die dort verhängte Strafe gering und nur bedingt sei. Zum anderen beanstandet der Beschwerdeführer die Festsetzung der Einsatzstrafe für die Brandstiftung. Die hohe Einsatzstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe (vor Beachtung der leicht verminderten Schuldfähigkeit) sei mit Blick auf die Verschuldensbewertung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Nach seiner Ansicht sei noch von einem eher leichten Verschulden auszugehen, das eine Einsatzstrafe von 18 bzw. nach Einbezug der verminderten Schuldfähigkeit von 13 Monaten rechtfertige.
8.2.
8.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
8.2.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1; 135 IV 188 E. 3.4.3). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1; mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). Dabei hat das Gericht, wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; Urteile 6B_3/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 3.2.2; 6B_1109/2023 vom 26. März 2025 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
Die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt nach der gemäss der Rechtsprechung anzuwendenden sog. konkreten Methode voraus, dass das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe verhängen würde (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2). Wie bereits erwähnt, darf eine Gesamtfreiheitsstrafe indes auch dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. oben E. 2.7.3 mit diversen Hinweisen).
Bei der Wahl der Sanktionsart steht dem Gericht ein Ermessen zu (Urteile 6B_300/2024 vom 26. Februar 2026 E. 3.4.3; 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.4; je mit weiteren Hinweisen).
8.3. Die Vorinstanz begründet ihre Wahl der Freiheitsstrafe für die zur Diskussion stehenden Delikte ausführlich. Sie argumentiert einerseits, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich jener Delikte eine schlechte Legalprognose zu stellen sei. In ihren Erwägungen zum Widerruf, auf die sie verweist, hält sie dazu fest, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 (Verurteilung wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 150.--) habe den Beschwerdeführer nicht von weiterer Delinquenz innerhalb der dreijährigen Probezeit abgehalten. Dabei sei zusätzlich eine Zunahme der Schwere der Taten auszumachen. Seine erneute Delinquenz habe sich über mehrere Monate erstreckt und zuweilen habe er mehrere Delikte an einem Tag und an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen begangen. In ihren Ausführungen zur Strafart ergänzt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich selbst von der Untersuchungshaft und dem anschliessenden Klinikaufenthalt nicht beeindrucken lassen, sondern danach erneut bzw. wiederholt delinquiert. Daneben betont sie die schon im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2022 festgestellte relativ hohe Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr sowie die sich in der Delinquenz zeigende Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers. Andererseits verweist die Vorinstanz auf die enge zeitliche und sachliche Verknüpfung der Vielzahl der Delikte und folgert daraus, bei keinem der Delikte sei eine blosse Geldstrafe geeignet, in genügendem Mass präventiv auf den Beschwerdeführer einzuwirken. Vielmehr offenbare er durch seine hartnäckige Delinquenz eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlange. Darüber hinaus erwägt die Vorinstanz, es seien keine übermässigen Einwirkungen der Anordnung einer Freiheitsstrafe auf sein soziales Umfeld ersichtlich, das kaum vorhanden sei (vgl. angefochtenes Urteil E. IX.2.3 S. 67 i.V.m. E. IX.2.2 S. 66).
Mit diesen Erwägungen begründet die Vorinstanz hinreichend und unter Beachtung der Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb sie eine Gesamtfreiheitsstrafe für die genannten Delikte für angezeigt hält. Sowohl die schlechte Legalprognose (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) als auch der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang der Taten (vgl. oben E. 8.2.2) stellen grundsätzlich eigenständige Gründe dar, die eine Freiheitsstrafe erlauben. Die Vorinstanz führt diese zu Recht an. Angesichts der schlechten Legalprognose, die nicht nur der Gutachter feststellt, sondern sich willkürfrei aus der ausgedehnten Delinquenz trotz laufender Probezeit, verbüsster Untersuchungshaft und hängiger Untersuchung ableiten lässt (vgl. auch unten E. 10.5.1), sowie in Anbetracht des engen Zusammenhangs der (Serien-) Delikte ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Geldstrafe für untauglich hält, den Beschwerdeführer vor künftiger Delinquenz abzuhalten, und eine Freiheitsstrafe als zweckmässiger erachtet. Dass und weshalb die Vorinstanz mit dieser Einschätzung ihr Ermessen oder sonst wie Recht verletzt hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Inwiefern seine verminderte Schuldfähigkeit bzw. seine dafür ursächliche psychische Einschränkung und der Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 25. Januar 2022 unter dem Gesichtspunkt der spezialpräventiven Eignung der Geld- bzw. Freiheitsstrafe entscheidend wäre, legt er nicht dar und ist nicht erkennbar. Anhaltspunkte für eine fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers vom Strafbefehl und von der dort angeordneten Probezeit sind ebenfalls weder im Ansatz dargetan noch ersichtlich. Dass die mit besagtem Strafbefehl verhängte Strafe relativ gering ausfiel, mildert die Gesamtheit der danach ausgeführten zahlreichen Taten ferner nicht, zumal diese Taten selbst für sich genommen in der Intensität mehrheitlich zunahmen. Die Wahl der Strafart hält folglich vor Bundesrecht stand.
8.4. Genauso wenig zu Kritik Anlass gibt die Bemessung der Einsatzstrafe für die Brandstiftung. Die Vorinstanz würdigt die relevanten Umstände auch in diesem Punkt nachvollziehbar und vollständig (vgl. angefochtenes Urteil E. IX.2.4.2 S. 68 f.). Der einschlägige Strafrahmen des Tatbestands der Brandstiftung reicht von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Angesichts dieser Spanne ist die von der Vorinstanz (vor Einbezug der leicht verminderten Schuldfähigkeit) auf 60 Monate, entsprechend fünf Jahre, bemessene Einsatzstrafe vereinbar mit ihrer Verortung des Tatverschuldens "an der Grenze zwischen dem leichten und mittleren Verschulden". Der vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte fehlende begriffliche Einklang von Strafmass und Verschuldensformulierung ist nicht auszumachen (vgl. hierzu BGE 136 IV 55 E. 5.9). Ebenso unzutreffend ist der Vorwurf, dass die subjektive Komponente unbestimmt bleibe, geht die Vorinstanz darauf doch in mehreren Sätzen ein. Im Übrigen setzt der Beschwerdeführer nur seine eigene Einschätzung der angemessenen Strafhöhe an die Stelle der Beurteilung der Vorinstanz, ohne sich mit den einzelnen Zumessungsfaktoren und der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und oben E. 1.1.4).
8.5. Die entsprechende Kritik an der Strafzumessung ist gesamthaft unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Die weiteren Aspekte der Strafzumessung thematisiert der Beschwerdeführer nicht, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
9.
Der Beschwerdeführer beanstandet die ambulante Massnahme.
9.1. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der ambulanten Massnahme mit seiner Kritik an den Schuldsprüchen begründet, verfängt dies nach dem Ausgeführten nicht. Auf seinen daneben ohne Erläuterung vorgebrachten Einwand, die Massnahme sei infolge Aussichtslosigkeit aufzuheben, ist sodann von vorneherein mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG und wiederum oben E. 1.1.4).
9.2. Hinsichtlich der weiteren Rügen ergibt sich, was folgt:
9.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das der ambulanten Massnahme zugrundeliegende Gutachten sei veraltet und stelle zudem keine schwere psychische Störung fest. Die Vorinstanz beurteile diese schon im Berufungsverfahren erhobenen Einwände als unbegründet, ohne dafür eine hinreichende Begründung zu liefern. Auf die von ihr angeführte Beurteilung im Verfahren der Invaliditätsversicherung könne nicht abgestellt werden.
9.2.2. Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB setzt unter anderem voraus, dass der Täter psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen abhängig ist. Nach der Rechtsprechung entspricht nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinne der Eingangsvoraussetzung einer schweren psychischen Störung im Sinne des Massnahmenrechts. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diesen Anforderungen zu genügen (zum Ganzen: BGE 146 IV 1 E. 3.5.2; Urteil 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.3). Die geistige Abnormität muss tatsächlich festgestellt sein. Der blosse Verdacht namentlich auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bzw. auf undifferenzierte Schizophrenie genügt nicht (vgl. Urteil 6S.427/2005 vom 6. April 2006 E. 2.4).
Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil 7B_1246/2025 vom 29. Dezember 2025 E. 3.4).
9.2.3. Die Vorinstanz bejaht gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D1.________ vom 31. August 2022 die Voraussetzungen für eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB (angefochtenes Urteil E. X.2.2 S. 76 f.). Laut ihren unangefochtenen und daher verbindlichen Feststellungen stellt der Gutachter hinsichtlich der Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers die Diagnose (gemäss ICD-10) einer ausgeprägten Persönlichkeits
akzentuierung mit dissozialen, narzisstischen, emotional-instabilen (impulsiven) und paranoiden Zügen (Z73.1) und mit einem
Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61; vgl. angefochtenes Urteil E. X.2.1 S. 75). Ein blosser Verdacht auf eine seelische Störung reicht für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme wie soeben erwähnt grundsätzlich nicht aus. Ob die feststehende Persönlichkeitsakzentuierung den für die Annahme einer schweren psychischen Störung vorausgesetzten Schweregrad erreicht, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben. Denn der Gutachter führt zusätzlich unter anderem eine aktenanamnestisch langjährige polyvalente Suchtmittelproblematik des Beschwerdeführers in Form einer Opiatabhängigkeit mit Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (F11.22) an (angefochtenes Urteil a.a.O.). Bei Vorliegen einer entsprechenden Suchterkrankung ist eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB möglich. Weshalb die festgestellte Suchtproblematik für sich genommen, und erst recht in Kombination mit der immerhin bestehenden ausgeprägten Persönlichkeitsakzentuierung, eine ambulante Massnahme mangels hinreichender Schwere der Beeinträchtigung oder aus anderen Gründen nicht rechtfertigte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht offensichtlich. Nichts anderes gilt für die Aktualität des Gutachtens. Dass und weshalb die Aussagen des Gutachtens überholt wären bzw. sich eine neue Begutachtung aufgedrängt hätte, führt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aus und liegt nicht auf der Hand, nicht zuletzt mit Bezug auf die hier diskutierten Diagnosen, die gemäss der Lehre im Vergleich zu Risikoanalysen einer weniger grossen Veränderbarkeit unterliegen (so HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 68a zu Art. 56 StGB). Es ergibt sich ferner nicht, dass der Beschwerdeführer seine Kritik betreffend die schwere psychische Störung und die Aktualität des Gutachtens im Berufungsverfahren in irgend einer Form näher substanziiert hätte und deshalb seitens der Vorinstanz weitergehende Ausführungen angebracht gewesen wären. Auch der Vorwurf einer Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht geht damit fehl.
Die gegen die ambulante Massnahme gerichtete Kritik des Beschwerdeführers erweist sich ihrerseits als unbegründet, sofern auf sie einzutreten ist.
10.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Landesverweisung.
10.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz nehme die erforderliche kriteriengeleitete Prüfung des Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls unvollständig und im Ergebnis falsch vor. Ein solcher Härtefall sei zu bejahen, da gewisse Defizite seiner sozialen Integration seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz von bald 45 Jahren "nicht umzustossen" vermöchten. Dasselbe gelte unter Einbezug der diversen weiteren Kriterien, hinsichtlich welcher die Vorinstanz den Sachverhalt teilweise unvollständig würdige. Die Vorinstanz unterlasse sodann ebenso eine gehörige Interessenabwägung. Sie kläre etwa nicht ab, ob sein Krankheitsbild Einsicht und Reue verhindere, nehme keine aktuelle Prüfung des Rückfallrisikos unter Beachtung seiner verminderten Schuldfähigkeit vor und lasse ausser Acht, dass selbst das forensisch-psychiatrische Gutachten eine hohe Rückfallgefahr nur bezüglich Gewalthandlungen von der Art und Schwere seiner bisheriger Taten und zum Nachteil von Personen in interaktionellen Konfliktsituationen sowie von Repräsentanten staatlicher Institutionen erblicke. Die Vorinstanz verweigere ihm darüber hinaus zu Unrecht eine Berufung auf das Freizügigkeitsabkommen und wende dieses falsch an.
10.2.
10.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB sieht für Ausländer, die wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und wurde wegen Brandstiftung schuldig gesprochen. Die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB sind demnach grundsätzlich erfüllt.
10.2.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 146 IV 105 E. 4.2; je mit Hinweisen). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, wobei nachfolgend soweit nötig auf die einschlägige Rechtsprechung konkret Bezug zu nehmen sein wird.
10.3. Die Vorinstanz ordnet die Landesverweisung an, weil trotz der Geburt des Beschwerdeführers in der Schweiz, seiner hier lebenden Tochter und seines Gesundheitszustands ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen sei. Im Rahmen einer Eventualbegründung befindet sie, der Beschwerdeführer sei selbst bei Annahme eines entsprechenden Härtefalls des Landes zu verweisen, da das öffentliche Wegweisungsinteresse sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiege (vgl. angefochtenes Urteil E. XI.2.1 ff. S. 77 ff., insbesondere E. XI.3 f. S. 81). Wie zu zeigen sein wird, ist diese Beurteilung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
10.4. In Bezug auf die Härtefallprüfung ist der Vorinstanz zunächst zwar nicht zu folgen:
Der Beschwerdeführer ist gemäss den insoweit nicht bemängelten und daher ohne Weiteres zugrundezulegenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und lebt seit seiner Geburt, d.h. bis zum vorinstanzlichen Urteil seit fast 45 Jahren, zusammen mit seiner Ursprungsfamilie (Eltern und Bruder) in der Schweiz. Er wurde damit vollständig hier sozialisiert. Diese Tatsachen stellen nach der Rechtsprechung gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Härtefalls dar (vgl. angefochtenes Urteil E. XI.2.1 S. 77; Urteil 6B_56/2026 vom 9. März 2026 mit Hinweis auf BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Weiter hat er aus geschiedener Ehe eine zwölfjährige Tochter, die mit seiner Ex-Frau in der Schweiz lebt. Wenn auch die Tochter vor seiner Inhaftierung nicht mit ihm zusammen, sondern bei der Kindsmutter lebte und erst nach dem erstinstanzlichen Urteil um eine Dauerbesuchsbewilligung in der Haftanstalt ersuchte, so stand dem Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung zumindest ein gerichtsübliches Besuchsrecht zu. Konkrete Hinweise, dass dieses nicht wahrgenommen worden wäre, nennt die Vorinstanz keine. Ob er seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, erachtet sie ferner bloss als "unklar". Seit der Verlegung des Beschwerdeführers in den vorzeitigen Strafvollzug fanden alsdann regelmässige Besuche seiner Tochter statt. Angesichts dessen kann entgegen der Vorinstanz nicht leichthin von einer fehlenden gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter ausgegangen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. XI.2.1 und XI.2.3 S. 77 ff., E. XI.3.3 S. 81.). Der Beschwerdeführer ist ausserdem suchtkrank und ihm wurde eine Persönlichkeitsakzentuierung mit Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung attestiert (vgl. oben E. 9.2.3). Er wohnte seit dem Verlust der eigenen Wohnung (Exmissionsverfahren) im November 2022 wieder bei seinen Eltern und war auf deren Unterstützung in finanziellen sowie administrativen Belangen angewiesen, bis am 13. Juni 2023 eine Vertretungsbeistandschaft errichtet und ihm ab 1. August 2023 eine 100 %-Invalidenrente zugesprochen worden war (angefochtenes Urteil E. XI.2.1 S. 77 f.). Persönliche Beziehungen zu seinem Heimatland Italien und damit einen dortigen sozialen Empfangsraum stellt die Vorinstanz ferner nicht fest (angefochtenes Urteil E. XI.3.3 S. 80). In Anbetracht dieser Umstände erweisen sich die Folgen der Landesverweisung für den Beschwerdeführer als derart einschneidend, dass entgegen der Vorinstanz von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist.
10.5. Hinsichtlich des zweiten kumulativen Erfordernisses der Interessenabwägung ist die Beurteilung der Vorinstanz hingegen zu teilen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen (angefochtenes Urteil E. XI.4 S. 81) sind zwar knapp, jedoch unter Beachtung ihrer vorausgegangenen ausführlichen Darlegungen und Bewertungen der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nachvollziehbar und insgesamt daher ausreichend. Die entsprechende Würdigung bezieht sämtliche massgebenden Umstände mit ein und ist rechtskonform.
10.5.1. Die Vorinstanz verweist zu Recht auf die vom Beschwerdeführer verübte schwere Anlasstat der Brandstiftung und sein weiteres deliktisches Verhalten. Er gefährdete mit der Brandstiftung laut dem verbindlichen Sachverhalt zwar nicht unmittelbar Personen, richtete aber einen Grossbrand an, der zu einem beträchtlichen Sachschaden an einer Lagerhalle von über Fr. 640'000.-- sowie einer Gemeingefahr führte, da die Möglichkeit des Übergreifens des Feuers auf eine weitere Lagerhalle und ein angrenzendes Wohngebäude bestand. Das Tatmotiv blieb im Dunkeln. Die Deliktsschwere findet ihren Ausdruck in der beträchtlichen Einsatzstrafe von 60 Monaten bzw. unter Beachtung der leicht verminderten Schuldfähigkeit von 45 Monaten (vgl. angefochtenes Urteil E. IX.2.4.2 S. 68 f.). Die daneben verübten Delikte, die ebenfalls Gegenstand dieses Verfahrens bilden und legalprognostisch relevant sind (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1), sind weniger schwer, beging er jedoch in beträchtlicher Anzahl und Kadenz. Sie richteten sich nicht nur gegen Sachen, sondern mitunter gegen die körperliche Integrität mehrerer Personen, vereinzelt Kinder. Er handelte dabei aus Unmut gegenüber bestimmten Geschädigten, behelligte mit seinen Taten aber teilweise auch willkürlich ausgesuchte, ihm unbekannte Personen ohne ersichtliches Motiv (angefochtenes Urteil E. IX.2.4.3.1 ff. S. 69 ff.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Dauerdelinquenten, der sich nicht nur eine schwere Katalogtat vorwerfen lassen muss, sondern die öffentliche Ordnung mit hartnäckiger Delinquenz störte, von der ihn bloss die Untersuchungshaft und ein Klinikaufenthalt abhalten konnte und die, obgleich im Einzelfall vielfach Bagatelldelikte ausmachend, gesamthaft ihrerseits schwer wiegt (vgl. betreffend die Sachbeschädigungen bereits oben E. 2.7.7). Er ist ausserdem vorbestraft (wegen teilweise grober Strassenverkehrsdelikte, Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung, sanktioniert mit bedingten Geldstrafen und Bussen gemäss Strafbefehlen vom 15. April 2020, 28. Januar 2021 und 25. Januar 2022) und verübte die Delikte während laufender Probezeit und teilweise trotz abgesessener Untersuchungshaft und hängiger Untersuchung. Die Vorinstanz führt ferner an, er zeige weder Einsicht noch Reue und offenbare im Vollzug (Interventionsstufe) ein wenig kooperatives Verhalten, wenn er auch im engmaschigen Setting gut führbar sei und die Zusammenarbeit funktioniere. Nicht zuletzt sei am 9. Juli 2024 eine weitere Anzeige gegen ihn wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Vollzug ergangen (angefochtenes Urteil E. XI.2.2 und XI.2.4 S. 78 f., E. XI.4 S. 81; ferner E. IX.2.2 f. S. 66 f.). Die Vorinstanz geht vor dem Hintergrund dieser als solcher nicht in Abrede gestellten Tatsachen und in Anbetracht der Einschätzung im forensisch-psychiatrischen Gutachten willkürfrei von einer deutlich bzw. sehr belasteten Legalprognose hinsichtlich Gewalthandlungen im Sinne der bisherigen Delinquenz aus (angefochtenes Urteil E. XI.2.5 S. 79 und E. XI.4 S. 81). Soweit der Beschwerdeführer diese Bewertung in Abrede stellen will unter erneutem Verweis auf das Alter des Gutachtens, übersieht er, dass sich diese Prognose nicht allein gestützt auf das Gutachten, sondern willkürfrei auch aufgrund seines hartnäckigen deliktischen sowie uneinsichtigen Verhaltens begründen lässt (was die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Widerruf auch tut, vgl. angefochtenes Urteil E. IX.2.2 S. 66). Wenn er insofern auf "Fortschritte" im Vollzug verweist und namentlich erwähnt, er sei dort seit Jahren "clean", legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern dies die Legalprognose massgebend relativieren müsste. Das gilt genauso für seinen Einwand, es sei nicht untersucht, ob das diagnostizierte Krankheitsbild seine Störungseinsicht verhindere und welche Folgen damit bezüglich der Legalprognose verbunden seien. Dass eine deliktrelevante psychische Beeinträchtigung Auswirkungen auf die Legalprognose zeitigt, liegt in der Natur der Sache (vgl. Art. 59-61 und 63 jeweils Abs. 1 StGB) und ist kein Grund, von der Landesverweisung abzusehen (vgl. bezüglich Landesverweisung und therapeutische Massnahmen auch Urteil 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.3.2). Nicht anders verhält es sich mit der durch die psychische Beeinträchtigung bedingten verminderten Schuldfähigkeit, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt (vgl. angefochtenes Urteil E. XI.4 S. 82; Urteil 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.5.4 mit Hinweisen).
Angesichts des dargelegten ausgedehnten deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner negativen Legalprognose ist mit der Vorinstanz von einem gewichtigen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen.
10.5.2. Gründe, aufgrund derer dieses Fernhalteinteresse gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nicht überwöge, nennt die Vorinstanz zu Recht nicht und vermag auch der Beschwerdeführer nicht darzutun.
Wohl ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass ein gravierender Eingriff in sein Recht auf Familienleben insoweit besteht, als seine Landesverweisung zu einer Trennung von ihm und seiner zwölfjährigen Tochter führt. Der (impliziten) Feststellung der Vorinstanz folgend ist anzunehmen, dass eine Begleitung des Beschwerdeführers in sein Heimatland für seine Tochter unzumutbar ist. Eine intakte familiäre Beziehung zu einem Kind am Aufenthaltsort bildet nach der Rechtsprechung allerdings kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (BGE 139 I 145 E. 2.3). Vielmehr erlaubt die EMRK auch unter diesen Umständen einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens, wenn sich dieser als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweist (vgl. Urteile 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.7; 6B_928/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 3.3.5; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" gilt, dass im Fall einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr - selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern - es ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (vgl. statt vieler: Urteil 6B_1014/2024 vom 5. Februar 2026 E. 5.1.9 mit Hinweisen). Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend nicht ausgewiesen.
Die Geburt und lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz reichen als solche nicht aus, sondern relevant sind die Einzelfallumstände (vgl. Urteil 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.4 mit Hinweis auf BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.). Diesbezüglich zeigt bereits die diesem Verfahren zugrundeliegende hartnäckige Delinquenz, dass die Integration des Beschwerdeführers "zu wünschen übrig lässt" (vgl. Urteil 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.4.3). Davon abgesehen ist weder aufgezeigt noch erkennbar, inwieweit die Vorinstanz überdurchschnittliche berufliche oder soziale Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz hätte erkennen müssen, die nach der Rechtsprechung den Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffneten (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellt insofern im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer eine EBA-Lehre im Restaurationsbereich abgeschlossen, zeitweise als Lagerist gearbeitet und Fortbildungen in diesem Bereich gemacht habe; er sei aber auch längere Zeit erwerbslos gewesen. Er habe zudem seit längerem Schulden und habe vor seiner Verhaftung soweit ersichtlich nur Kontakte mit der Familie gepflegt (angefochtenes Urteil E. XI.3.2 S. 80). Der Beschwerdeführer stellt diese Feststellungen als solche nicht in Abrede, sondern setzt ihnen bloss seine eigene Interpretation entgegen, womit er keine Rechtsverletzung nachzuweisen vermag. Gleiches gilt mit Bezug auf sein Verhältnis zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und seinem hier lebenden Bruder. Anhaltspunkte für eine weitergehende Unterstützung durch seine Eltern nach Errichtung der Vertretungsbeistandschaft am 13. Juni 2023 und Zusprechung der 100 %-Invalidenrente am 1. August 2023 verneint die Vorinstanz explizit und führt selbst der Beschwerdeführer nicht konkret an (angefochtenes Urteil E. XI.2.1 S. 77 f.). Ein besonderes, in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallendes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Ursprungsfamilie (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1) ist vor diesem Hintergrund ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich.
Aufgrund seiner psychischen Erkrankung und dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit hat der Beschwerdeführer immerhin ein hohes Interesse, in den bisherigen, ihn stützenden Strukturen zu verbleiben. Dieses wird aber erheblich dadurch relativiert, dass zum einen die IV-Rente auch bei Wohnsitznahme in Italien bezogen werden kann, wie die Vorinstanz und selbst der Beschwerdeführer zutreffend erwähnen (angefochtenes Urteil E. XI.3.3 S. 80; Merkblatt "Die Schweiz verlassen", Bundesamt für Sozialversicherungen und Staatssekretariat für Wirtschaft, Stand 1. Januar 2025, S. 26). Aus dem eingewendeten Umstand, dass die Leistungen nicht gleichwertig seien, namentlich Ergänzungsleistungen nicht ausbezahlt würden, kann der Beschwerdeführer bereits deshalb nichts ableiten, da ein allenfalls günstigeres (wirtschaftliches) Fortkommen in der Schweiz einen Verbleib in der Schweiz nicht rechtfertigt (vgl. Urteil 6B_285/2025 vom 25. September 2025 E. 5.4). Zum anderen ist weder dargetan noch erkennbar, weshalb im Fall eines Wohnsitzes in Italien die hiesige Vertretungsbeistandschaft nicht durch eine vergleichbare Erwachsenenschutzmassnahme nach italienischem Recht abgelöst werden kann (vgl. zum italienischen Recht etwa MEIER, in: Zürcher Kommentar, 2021, N. 315 ff. zu Vorbemerkungen zu Art. 388-404 ZGB ). Daneben geht die Vorinstanz willkürfrei von einer ausreichenden Behandelbarkeit der gesundheitlichen Problematik des Beschwerdeführers auch in Italien aus (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.). Jedenfalls legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die konkrete Gefahr bestünde, dass er in seinem Heimatland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zöge, welchenfalls unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK ein zwingendes Hindernis für eine Landesverweisung aus gesundheitlichen Gründen (erst) anzunehmen wäre (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteil 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.6; je mit Hinweisen unter anderem auf das Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183). Mangels Anhaltspunkte für eine solche Gefahr war die Vorinstanz entgegen der Kritik des Beschwerdeführers zu keiner weiteren Abklärung der medizinischen Situation gehalten, auch nicht hinsichtlich der in der Beschwerde zusätzlich thematisierten Schizophrenie. Dem Beschwerdeführer kommt hinsichtlich solcher Umstände trotz der Untersuchungsmaxime eine Mitwirkungspflicht zu, der er nicht nachkommt (vgl. Urteile 2C_446/2024 vom 20. August 2025 E. 5.1 und 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6 jeweils mit Hinweis auf Art. 90 AIG).
Nach dem feststehenden Sachverhalt spricht der Beschwerdeführer ferner die italienische Sprache, die er als seine Muttersprache bezeichnet. Dass ihm die Kultur und Gepflogenheiten seines Heimatlands hinreichend bekannt sind, durfte die Vorinstanz ausserdem willkürfrei aus seinem Umgang mit seinen Eltern ableiten, mit denen er die Landessprache spricht, zumal es sich bei Italien um ein EU- und direktes Nachbarland der Schweiz handelt und die gesellschaftlichen Unterschiede sehr begrenzt sind (vgl. angefochtenes Urteil E. XI.3.3 S. 80). Die nicht vorhandenen bzw. von der Vorinstanz nicht festgestellten persönlichen Beziehungen zu in Italien wohnhaften Personen (angefochtenes Urteil a.a.O.) sind für die Eingliederung des Beschwerdeführers alsdann wohl von erheblichem Nachteil, lassen eine solche allerdings ebenfalls noch nicht als unzumutbar erscheinen, insbesondere angesichts der in Italien möglichen Sozialhilfe- und Erwachsenenschutzmassnahmen.
10.5.3. Im Resultat hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Geburt und langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seiner hier lebenden minderjährigen Tochter und seiner gesundheitlichen Problematik ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Angesichts des von ihm als Dauerdelinquent ausgehenden hohen Rückfallrisikos insbesondere für Gewalt an Sachen und Personen - die, sofern nicht bereits für sich genommen, so jedenfalls in der Summe schwer wiegt - übertrifft jedoch des gewichtige Fernhalteinteresse sein privates Interesse. Die Vorinstanz erachtet die Landesverweisung folglich zu Recht als verhältnismässig.
10.6. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz die Landesverweisung auch als mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar beurteilt (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. XI.4 S. 81), geht er auf die konkreten Fallumstände mit keinem Wort ein, sondern belässt er es dabei, in generell-abstrakter Weise Anforderungen aus der Rechtsprechung anzuführen. Nachdem er damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt und sich die vorinstanzliche Beurteilung nicht als offensichtlich unrichtig erweist, ist darauf nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.1.4). Weiterungen zur zusätzlich aufgeworfenen Frage der Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens erübrigen sich.
10.7. Zusammengefasst verstösst die Landesverweisung somit weder gegen Bundes-, Verfassungs- noch Konventions- oder Völkerrecht. Die dagegen erhobenen Rügen sind unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Die Dauer der Landesverweisung von zehn Jahren beanstandet der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
11.
Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus unter dem Titel Einziehung/Beschlagnahme geltend macht, die Vorinstanz begründe den Grund für die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und deren Verhältnismässigkeit nicht, bleibt festzuhalten, dass sich aus den vorinstanzlichen Darlegungen zu Art. 69 StGB und der Art der betroffenen Gegenstände der Einziehungsgrund - die Eigenschaft der Gegenstände als Tatmittel - ohne Weiteres ergibt (vgl. angefochtenes Urteil E. XII S. 82 sowie Dispositiv-Ziff. 12 S. 88). Weshalb die Einziehung dieser Gegenstände unverhältnismässig wäre, begründet der Beschwerdeführer mit keinem Wort und ist nicht ersichtlich. Auch diese Rüge ist folglich unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer die Einziehung, die Beurteilung der Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung nur als Folge der beantragten Freisprüche, weshalb diese Punkte nicht zu vertiefen sind.
12.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und sein Rechtsbegehren ist nicht als aussichtslos zu beurteilen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Dementsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).
Dem Kanton Solothurn steht keine Parteientschädigung zu. Gleiches gilt für die Beschwerdegegner 2, 4, 5 und 6, die sich nicht vernehmen liessen, keine Anträge stellten und denen entsprechend kein relevanter Prozessaufwand entstanden ist. Der Beschwerdegegner 7, der sich zur Sache äusserte und mit seinen Anträgen durchdrang, ist vom Beschwerdeführer für den ihm entstandenen Prozessaufwand angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Christof Egli wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt und ihm wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner 7 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Boller