Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_823/2025
Urteil vom 10. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer,
vom 5. August 2025 (SR1 25 9).
Sachverhalt
A.
Das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair verurteilte A.________ mit Urteil vom 14. November 2024 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 600.--.
B.
Das von A.________ angerufene Obergericht des Kantons Graubünden bestätigte den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit Urteil vom 5. August 2025. Es bestrafte A.________ mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 400.--.
Das Obergericht geht zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:
A.________ überholte am 29. September 2023 auf der U.________strasse xxx zwischen V.________ und W.________ mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h ein von B.________ gelenktes Fahrzeug mit einer Eigengeschwindigkeit von 50 km/h. Das Überholmanöver begann unmittelbar nach dem Ende des signalisierten Überholverbots. Die an dieser Stelle einsehbare Strecke betrug 265 m. Auf der Gegenfahrbahn kam ein drittes Fahrzeug entgegen. Dieses musste die Geschwindigkeit verringern, damit A.________ das Überholmanöver abschliessen konnte. Auch B.________ ging vom Gas, erstellte Bremsbereitschaft und fuhr nach rechts auf seiner Fahrbahn.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 5. August 2025. Er beantragt dem Bundesgericht einen Freispruch, eventualiter einen Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 1 SVG.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV).
1.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich weiter das Recht der betroffenen Person, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 147 I 433 E. 5.1 mit Hinweis; Urteile 6B_805/2025 vom 20. April 2026 E. 1.3.2; 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.3.2).
1.2. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich ohne Weiteres, weshalb die Vorinstanz zu einem Schuldspruch kommt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht im Grundsatz. Seine Gehörsrüge richtet sich einzig gegen die Berechnung des für das strittige Überholmanöver erforderlichen Weges. Die Vorinstanz stützt sich in diesem Punkt auf eine Berechnungsformel. Der Beschwerdeführer bemängelt, er habe sich dazu nicht äussern können. Bei der Berechnungsformel handelt es sich nicht um ein neues, fallbezogenes Beweismittel. Diese bildet lediglich Teil der vorinstanzlichen Urteilserwägung. Ein Anspruch auf Mitwirkung an den Urteilserwägungen besteht nicht, weshalb hierdurch der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist (vgl. Urteil 6B_462/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 4.3.1 f. mit Hinweisen). Die entsprechende Kritik des Beschwerdeführers betrifft im Kern denn auch nicht das rechtliche Gehör, sondern die Beweiswürdigung der Vorinstanz (dazu E. 2.5.2 hiernach). Die Gehörsrüge erweist sich damit als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG).
2.1.
2.1.1. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiver Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung der Gefahr. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder einer Verletzung naheliegt (vgl. BGE 148 IV 374
E. 3.1; 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E.3.1; Urteil 6B_30/2026 vom
23. April 2026 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
2.1.2. Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_649/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verletzung der Verkehrsregeln setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_649/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
2.2.2. Nach der Rechtsprechung zählt das Überholen zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Die Regeln über das Überholen bezwecken durchwegs, diese Fahrmanöver entweder zu verbieten in Situationen, in denen sie üblicherweise übergrosse Gefahren bewirken, oder sie an eine Reihe von Anforderungen zu knüpfen, bei deren Beachtung die zusätzlichen Risiken minimiert werden. Überholen ist nur gestattet, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; Urteile 6B_605/2021 vom 18. Januar 2023 E. 2; 6B_462/2019 vom 23. August 2019 E. 1.1.2; 6B_110/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 3.1).
2.2.3. Der vom Gesetz als übersichtlich und frei geforderte "nötige Raum" ist unter einem doppelten Gesichtspunkt zu verstehen, nämlich im Sinn einer genügenden Breite wie auch einer genügenden Länge der Überholspur. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können (BGE 121 IV 235 E. 1b; 103 IV 256 E. 3a; 101 IV 72 E. 1b; Urteile 6B_605/2021 vom 18. Januar 2023 E. 2; 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). Dabei muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Es genügt daher nicht, dass Letzterer danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Kurve abzuschliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor der Biegung beendet haben, dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (BGE 121 IV 235 E. 1b; 109 IV 134 E. 2; Urteile 6B_605/2021 vom 18. Januar 2023 E. 2; 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.4. Die Vorinstanz kommt in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, dessen Beifahrerin, von B.________ und dessen Beifahrerin zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h den mit einer Eigengeschwindigkeit von 50 km/h fahrenden B.________ überholt. Den für dieses Manöver erforderlichen Überholweg berechnet die Vorinstanz anhand der folgenden Formel: Überholweg = v1 x [ (a+b+c+d) / (v1 - v2)], wobei
v1 = durchschnittliche Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs, im konkreten Fall 80 km/h;
v2 = durchschnittliche Geschwindigkeit des überholten Fahrzeugs, im konkreten Fall 50 km/h;
a und b = Aus- und Wiedereinbiegungsstrecke, welcher der in km/h ausgedrückten v1 entspricht, im konkreten Fall 80 m;
c und d = Länge des überholenden und des überholten Fahrzeugs, im konkreten Fall 8 m (4 m + 4 m).
In Anwendung dieser Formel und unter Berücksichtigung der zurückgelegten Strecke des entgegenkommenden Fahrzeugs sowie des notwendigen Sicherheitsabstands von zwei Sekunden kommt die Vorinstanz auf eine für das Überholmanöver erforderliche Strecke von 592 m (angefochtenes Urteil, E. 3.1). Gemäss Polizeibericht sei aber lediglich eine Strecke von 265 m einsehbar gewesen. Das Überholmanöver des Beschwerdeführers habe daher Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt (angefochtenes Urteil, E. 3.1). Weiter habe der Beschwerdeführer unbedacht überholt und die konkrete Verkehrssituation ausser Acht gelassen. Sein Manöver sei grobfahrlässig gewesen, womit der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt seien (angefochtenes Urteil, E. 3.2).
2.5. Die Beurteilung der Vorinstanz erweist sich als bundesrechtskonform:
2.5.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst in allgemeiner Weise die Beweiswürdigung und stellt den Feststellungen der Vorinstanz seine Sicht der Dinge entgegen. Er zeigt aber nicht auf, dass und weshalb die Vorinstanz geradezu unhaltbare Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zieht. Seine Kritik erweist sich als appellatorisch, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.5.2. Der Beschwerdeführer wendet sich ausserdem gegen die von der Vorinstanz verwendete Berechnungsformel.
Das Bundesgericht erachtet das Heranziehen von Berechnungsformeln im Zusammenhang mit Art. 35 Abs. 2 SVG unter Willkürgesichtspunkten als zulässig (vgl. Urteile 6B_468/2017 vom 20. September 2017 E. 2.4; 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2; vgl. auch STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 38-43 zu Art. 35 SVG). Zwar erlauben solche Formeln lediglich eine approximative Annäherung an den effektiv erforderlichen Überholweg (Urteil 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.12: "Annäherungswerte"), da die einzusetzenden Variablen mitunter schwer objektivierbar sind (MAEDER, a.a.O., N. 38 zu Art. 35 SVG). Gleichwohl können sie im Rahmen der Beweiswürdigung eine Rolle spielen, sofern ihre Anwendung auf einem hinreichenden Sachverhaltsfundament beruht und sich die errechneten Resultate in das Beweisergebnis einfügen.
Vorliegend ist von den von der Vorinstanz festgestellten Geschwindigkeiten und örtlichen Verhältnissen auszugehen. Die einsehbare Strecke betrug unstrittig 265 m. Der von der Vorinstanz angenommene Überholweg von 592 m ist deutlich länger als die tatsächlich einsehbare Strecke, sodass selbst unter Berücksichtigung allfälliger Unschärfen der vorinstanzlichen Berechnung Willkür nicht in Sicht ist. Zudem bettet sich die Berechnung der Vorinstanz in das übrige Beweisergebnis ein. Gemäss ihren - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Feststellungen gelang das Überholmanöver nur dank einer Geschwindigkeitsreduktion sowohl von B.________ als auch des entgegenkommenden Fahrzeugs (angefochtenes Urteil,
E. 2.6 i.V.m. E. 2.7). Auf dieser tatsächlichen Grundlage geht die Vorinstanz zutreffend von einem Verstoss gegen Art. 35 Abs. 2 SVG aus.
2.5.3. Die Vorinstanz qualifiziert das Verhalten des Beschwerdeführers zudem zutreffend in objektiver Hinsicht als grobe Verkehrsregelverletzung. Der Beschwerdeführer schuf durch sein Verhalten nicht bloss eine abstrakte, sondern eine konkrete Unfallgefahr für sich und die übrigen am Überholmanöver beteiligten Personen. Da das Überholen zu den gefährlichsten Manövern überhaupt zählt (E. 2.2.2 hiervor), liegt bereits dann in objektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung vor, wenn der Fahrer zu Beginn seines Manövers nicht sicher sein kann, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern oder zu gefährden (vgl. BGE 121 IV 235 E. 1b; Urteil 6B_462/2019 vom 23. August 2019 E. 1.2 f.; GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 84 zu Art. 90 SVG). Da die einsehbare Strecke vorliegend deutlich zu kurz war, um das Überholmanöver durchzuführen, ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG) erfüllt.
2.5.4. Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_139/2024 vom 3. Februar 2026 E. 4.3.3; 6B_649/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 2.3; 6B_646/2024, 6B_713/2024 vom 11. Juni 2025 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). In Anwendung dieser Rechtsprechung ist vorliegend auch der subjektive Tatbestand erfüllt, zumal besondere, das Verhalten des Beschwerdeführers subjektiv milder erscheinen lassende Umstände nicht ersichtlich sind und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht werden.
3.
Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arnold