Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_462/2025
Urteil vom 25. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Stübi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,
2. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Wyss,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür, Beweisverwertungsverbot (rechtswidrige Observation),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 21. Januar 2025 (STBER.2024.10).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 21. Juni 2023 sprach das Amtsgericht Solothurn-Lebern A.________ des gewerbsmässigen Betrugs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Zudem verpflichtete es ihn, der Privatklägerin B.________ AG insgesamt Fr. 700'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Juni 2014 zu bezahlen. Schliesslich regelte das Amtsgericht die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B.
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. Januar 2025 den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Zudem bestätigte es die ausgesprochene Schadenersatzforderung zugunsten der B.________ AG. Schliesslich regelte das Obergericht die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB freizusprechen. Die Zivilklage der B.________ AG sei abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien die gesamten Verfahrenskosten der Staatskasse zu überbinden. Schliesslich sei ihm eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten, inkl. für das Verfahren vor den kantonalen Instanzen, auszurichten.
D.
Das Bundesgericht lud die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, das Obergericht und die B.________ AG zur Vernehmlassung ein. Die Staatsanwaltschaft beantragt ohne weitere Ausführungen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme, verweist aber auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils. Die B.________ AG lässt sich vernehmen und stellt den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.________ abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die gegen ihn durchgeführten Observationen seien unverwertbar (siehe E. 2 hiernach). In der Konsequenz seien auch die darauf aufbauenden Folgebeweise aus den Akten zu entfernen (E. 3). Zudem rügt er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (E. 4).
1.2. In diesem Zusammenhang ergibt sich folgende Prozessgeschichte:
1.2.1. Der Beschwerdeführer verunfallte im Jahr 2003 als Beifahrer bei einem Autorennen und zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma, ein Thoraxkontusionstrauma sowie eine Fussverletzung zu. Die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) ging von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus und sprach ihm mit Verfügung vom 31. Juli 2008 rückwirkend per 1. Juni 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Nach der Geburt seiner beiden Kinder erhielt er zusätzlich Kinderrenten. Die C.________ richtete dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2014 eine Komplementärrente und eine UVG-Integritätsentschädigung aus. Die Beschwerdegegnerin 2 zahlte ihm am 6. Juni 2014 gestützt auf die angenommene vollständige Invalidität das Invaliditätskapital aus. Ab dem 15. Juli 2014 bezog der Beschwerdeführer zudem eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge bei der D.________ AG.
1.2.2. Die Versicherungsgesellschaft E.________ AG liess den Beschwerdeführer in den Jahren 2006, 2009, 2012 und 2013 mehrfach durch private Detektive systematisch observieren. Die Detektive filmten den Beschwerdeführer mehrmals heimlich im öffentlich einsehbaren Raum (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.2 in gleicher Sache).
1.2.3. Am 21. Februar 2014 beauftragte die Versicherungsgesellschaft E.________ den Facharzt Dr. med. F.________ mit einem privaten Aktengutachten, in dem dieser unter anderem die Observationsergebnisse auswertete. Der Facharzt kam im Gutachten vom 20. Juni 2014 zum Schluss, das vom Beschwerdeführer vorgetragene Krankheitsbild lasse sich mit den Akten und medizinischen Befunden nicht vereinbaren.
1.2.4. Nach Vorliegen des Aktengutachtens lehnte die Versicherungsgesellschaft E.________ die Regressforderungen der C.________ und der IV-Stelle ab. Zudem erstattete sie am 23. Dezember 2015 gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige. Am 30. Juni 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer. Mit Anklage vom 19. Februar 2021 wirft sie ihm einen gewerbsmässigen Betrug vom 19. Mai 2011 bis 27. April 2017 vor. Am 21. Juni 2023 folgte das erstinstanzliche und am 21. Januar 2025 das vorinstanzliche Urteil.
1.3. Gestützt auf diverse Gutachten, Berichte, Einvernahmen, schriftliche Stellungnahmen, eine Hausdurchsuchung, Fotodokumentationen und die Observationen stellt die Vorinstanz folgenden Sachverhalt fest:
Dem Beschwerdeführer sei im angeklagten Zeitraum vom 19. Mai 2011 bis am 27. April 2017 eine rentenausschliessende Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar gewesen. Anstatt die Wahrheit darzulegen und die Verbesserung über seinen Gesundheitszustand mitzuteilen, habe der Beschwerdeführer wiederholt die ihn untersuchenden Ärzte, Versicherungsvertreter und Behörden aktiv getäuscht. Die Handlungen des Beschwerdeführers hätten zu Irrtümern bei den entsprechenden Stellen geführt, was in der Auszahlung von unrechtmässigen Leistungen in Höhe von mindestens CHF 1,1 Mio. resultiert habe.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ergebnisse der Versicherungsgesellschaft E.________ privat durchgeführten Observationen in den Jahren 2006 und 2009 seien unverwertbar.
Die systematische Überwachung durch Privatdetektive komme einer Observation durch Strafverfolgungsbehörden und damit einer Zwangsmassnahme im Ergebnis gleich. In den Jahren 2006 und 2009 habe es keine gesetzliche Grundlage gegeben, welche den Grundrechtseingriff legitimiert hätte. Dies führe zur vollständigen Unverwertbarkeit der Beweismittel. Weiter hätten in den Jahren 2006 und 2009 keine konkreten Anhaltspunkte für einen dringenden Verdacht vorgelegen. Schliesslich spreche auch eine Interessenabwägung gegen die Verwertbarkeit der privat erhobenen Beweise. Es liege keine schwere Straftat vor, und der Beschwerdeführer habe das nachrangige Rechtsgut des Vermögens nicht schwer verletzt. Indem die Vorinstanz die Observationsergebnisse verwerte, verletzte sie das Legalitätsprinzip (Art. 7 EMRK, Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), den Anspruch auf Privatsphäre (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV), den Anspruch auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK und Art. 29 BV).
2.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die privaten Observationen aus den Jahren 2006 und 2009 zwar rechtswidrig erfolgt seien, daraus aber kein automatisches Beweisverwertungsverbot folge. Sie erwägt, die Strafverfolgungsbehörden hätten eine entsprechende Observation gestützt auf die damalige aStPO SO anordnen können, da diese mangels ausdrücklicher Regelung nicht als Grundrechtseingriff verstanden worden sei und deshalb keine strafprozessuale Zwangsmassnahme dargestellt habe. Zudem hält sie fest, dass bereits vor der ersten Observation konkrete Ungereimtheiten zwischen Beschwerden und medizinischen Befunden bestanden hätten, sodass relevante Verdachtsmomente für einen gewerbsmässigen Betrug vorgelegen hätten. Das untersuchte Delikt qualifiziert sie als schwere Straftat mit erheblichem öffentlichen Aufklärungsinteresse, während der Eingriff in die Privatsphäre nicht schwer wiege.
2.3. Die Beschwerdegegnerin 2 argumentiert zusammengefasst, die Observationsergebnisse seien verwertbar. Insbesondere überwiege - auch ohne gesetzliche Grundlage zur Anordnung der Observationen - das Interesse an einer Verwertung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. Zudem müsse die Verwertbarkeit von Beweismitteln in Strafverfahren im Straf- wie im Zivilpunkt einheitlich gehandhabt werden. Weiter könne der Beschwerdeführer aus dem Urteil des EGMR
Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 16. Oktober 2016 [Nr. 61838/10] nichts zu seinen Gunsten ableiten.
2.4.
2.4.1. Nach Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit. Dieser Grundsatz gilt auch für die Verwertbarkeit und Folgen der Ungültigkeit altrechtlich erhobener Beweise (Urteile 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1; 6B_527/2013 vom 25. März 2014 E. 1.3; 6B_610/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.3; MORITZ OEHEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 448 StPO; SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 448 StPO).
2.4.2. Die Schweizerische Strafprozessordnung trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Bis dahin galt im Kanton Solothurn die kantonale Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970 (BGS 321.1; StPO SO, zitiert aStPO SO). Die aStPO SO enthielt keine explizite Regelung zu Observationen als Zwangsmassnahme. Gleichermassen fehlte eine Regel zur Verwertbarkeit von durch Private (rechtswidrig) erlangten Beweismitteln.
2.4.3. Der EGMR und das Bundesgericht qualifizieren die privat durchgeführte systematische Observation als Eingriff in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (Urteile des EGMR
Kazimir gegen die Schweiz vom 12. Dezember 2023 [Nr. 71522/17, 47646/19 und 61114/19] § 13-20;
Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 16. Oktober 2016 [Nr. 61838/10] § 58 f.; BGE 143 IV 387 E. 4.1.1, 4.2; 143 I 377 E. 4). Der EGMR hielt fest, dass Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 ATSG sowie Art. 96 lit. b UVG keine hinreichende gesetzliche Grundlage bilden. Sodann genügten weder Art. 28 ZGB (zivilrechtlicher Schutz der Persönlichkeit) noch
Art. 179quater StGB (strafrechtlicher Schutz des Privatbereichs) als ergänzende gesetzliche Grundlage, auch nicht in Verbindung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des EGMR
Kazimir gegen die Schweiz vom 12. Dezember 2023 [Nr. 71522/17, 47646/19 und 61114/19] § 17-20;
Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 16. Oktober 2016 [Nr. 61838/10] § 69-77). Ebenso verneinte das Bundesgericht eine genügende Grundlage in Art. 59 Abs. 5 IVG (BGE 143 I 377 E. 4).
2.4.4. Der dargelegten Praxis des EGMR und des Bundesgerichtes ist entgegen der Beschwerdegegnerin 2 auch im Strafprozessrecht grundsätzlich Rechnung zu tragen (BGE 143 I 377 E. 4.2 in fine). Vorliegend fehlte zum Zeitpunkt der in Frage stehenden Observationen in den Jahren 2006 und 2009 eine diesbezügliche formell-gesetzliche Grundlage. Weder die Schweizerische Strafprozessordnung (in Kraft seit
1. Januar 2011) noch Art. 43a ATSG (in Kraft seit 1. Oktober 2019) waren damals anwendbar. Schliesslich enthielt wie erwähnt auch die aStPO SO keine entsprechende Grundlage (siehe E. 2.4.2 hiervor).
2.4.5. Aus dem bisher Gesagten folgt jedoch noch nicht, dass die hier rechtswidrig (ohne ausreichende gesetzliche Grundlage) erhobenen Beweismittel automatisch strafprozessual unverwertbar wären. Ob und inwiefern aus einer festgestellten Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit ein Beweisverwertungsverbot resultiert, ist nach dem anwendbaren schweizerischen Verfahrensrecht zu prüfen. Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich insofern lediglich der Anspruch auf ein insgesamt faires Verfahren (BGE 143 IV 387 E. 4.3; Urteil des EGMR
Kazimir gegen die Schweiz vom 12. Dezember 2023 [Nr. 71522/17, 47646/19 und 61114/19] § 21-32;
Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 16. Oktober 2016 [Nr. 61838/10] § 91-100).
2.4.6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar (BGE 151 IV 124 E. 2.3; 147 IV 16 E. 1.2; Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.1, nicht publ. in BGE 150 IV 345; je mit Hinweisen). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 151 IV 124 E. 2.3; 147 IV 16 E. 1.1, 9 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.2).
2.5.
2.5.1. Die Observationen aus den Jahren 2006 und 2009 beurteilen sich nach der damals geltenden Rechtslage, mithin nach der aStPO SO, der BV und der EMRK (Art. 448 Abs. 2 StPO). Die privat durchgeführten Überwachungen erfolgten systematisch und rechtswidrig (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.2 und 4.8 in gleicher Sache mit Hinweisen). Zu prüfen ist, ob die Ergebnisse dennoch verwertbar sein können. Dies setzt voraus, dass die Strafverfolgungsbehörden entsprechende Beweise rechtmässig hätten erheben dürfen und kumulativ eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht (siehe E. 2.4.6 hiervor).
2.5.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Den solothurnischen Strafbehörden fehlte es in den Jahren 2006 und 2009 an einer formell-gesetzlichen Grundlage, um eine Observation anzuordnen (siehe E. 2.4.2-2.4.4 hiervor). Einer solchen Grundlage hätte es jedoch, da es sich bei der Observation um einen Grundrechtseingriff handelt, für eine rechtmässige Anordnung durch die Strafbehörden nach Art. 36 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 2 EMRK bereits damals bedurft (vgl. auch Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1215 f. Ziff. 2.5.1; BGE 143 IV 387 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Mit anderen Worten hatten die Strafbehörden in den Jahren 2006 und 2009 nach schweizerischem Verfahrensrecht keine Möglichkeit, die entsprechenden Beweise rechtmässig zu erheben. Folglich bleiben diese privat erhobenen Beweise unverwertbar. Da die Observationsergebnisse von 2006 und 2009 aufgrund der mangelnden gesetzlichen Grundlage unverwertbar sind, erübrigen sich weitere Ausführungen zu einem allenfalls erforderlichen Tatverdacht oder zu einer Interessenabwägung im Kontext der Verwertbarkeit (vgl. Urteil 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4).
2.5.3. Die Vorinstanz verletzt nach dem Gesagten das Legalitätsprinzip und in ungerechtfertigter Weise den grundrechtlichen Anspruch auf Privatsphäre. Ob (auch) eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren vorliegt, braucht an dieser Stelle - da das Verfahren zur erneuten Beurteilung zurückgewiesen wird (siehe E. 3 hiernach) - nicht entschieden zu werden.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Strafbehörden hätten die Folgebeweise ohne die unrechtmässig erlangten Erstbeweise nicht erheben können. Diese unterlägen daher der Fernwirkung nach Art. 141 Abs. 4 StPO und seien unverwertbar. Die Verwertung durch die Vorinstanz verletze die Verfahrensfairness nach Art. 6 EMRK und Art. 29 BV.
3.2. Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 1 oder 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO; vgl. BGE 151 IV 73 E. 2.5.2 zum Verhältnis der heute geltenden und der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung von Art. 141 Abs. 4 StPO), das heisst, der erste Beweis "conditio sine qua non" des zweiten ist (BGE 138 IV 169 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 mit Hinweisen; Urteile 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.4; 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4).
3.3. Die Vorinstanz geht von der Verwertbarkeit sämtlicher Observationsergebnisse aus. Sie setzt sich folglich nicht mit einer möglichen Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 4 StPO auseinander. Da die Observationsergebnisse aus den Jahren 2006 und 2009 indes unverwertbar sind (siehe E. 2 hiervor), ist das angefochtene Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird prüfen müssen, ob die übrigen Beweise, welche auf die unverwertbaren Observationsergebnisse folgten, als unverwertbare Folgebeweise im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO zu qualifizieren sind. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschliesslich, für die Observationsberichte aus den Jahren 2012 und 2013 sowie für die Gutachten von Dr. F.________ vom 20. Juni 2014, Dr. G.________ vom 5. Juni 2019 und Dr. H.________ vom 23. Dezember 2022. Schliesslich wird die Vorinstanz die Beweiswürdigung unter Ausschluss sämtlicher nicht verwertbarer Beweise vornehmen müssen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Da die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung des Beweisergebnisses an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang. Das gilt auch hinsichtlich der beantragten Abweisung der Zivilklage.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdegegnerin 2 kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), während der ebenfalls unterliegende Kanton Solothurn keine Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 werden die Hälfte der bundesgerichtlichen Gerichtskosten auferlegt.
Hinsichtlich der Parteikosten werden die Parteien im Umfang ihres Unterliegens entschädigungspflichtig ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Kanton Solothurn und die Beschwerdegegnerin 2 werden demnach verpflichtet, die dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zustehende Parteientschädigung je zur Hälfte zu bezahlen (Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 5 BGG; Urteile 7B_692/2024 vom 8. April 2025 E. 3; 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 3; 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Der Beschwerdegegnerin 2 werden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'500.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Solothurn und die Beschwerdegegnerin 2 haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Stübi