Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1014/2024
Urteil vom 5. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola, und diese substituiert durch Rechtsanwalt Tharmin Manickavasagar,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
3. C.________ AG,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Angriff, geringfügiger Diebstahl; Strafzumessung; Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. Mai 2024 (SB230268-O/U/nk-ad).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 2. Februar 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich den 2000 geborenen A.________ des Angriffs sowie des räuberischen Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von fünf Jahren sowie die entsprechende Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) an. Die Schadenersatzforderung von B.________ verwies das Bezirksgericht auf den Zivilweg. Indessen sprach es ihm eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 8. August 2021 unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten D.D.________, E.D.________ und F.________ zu; im Mehrbetrag wies es das Genugtuungsbegehren ab. Alsdann wurde A.________ verpflichtet, der C.________ AG Fr. 5'471.75 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % ab 1. September 2021 zu bezahlen, ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit mit den erwähnten drei Mitbeschuldigten. Sodann entschied das Bezirksgericht über die sichergestellten Spuren, Spurenträger und die Kosten. Auf die Anträge der Privatkläger bezüglich der Bezahlung einer Prozessentschädigung durch A.________ trat es nicht ein.
B.
Auf Berufung von A.________ hin hielt das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Mai 2024 am vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Angriffs fest, sprach A.________ darüber hinaus aber lediglich wegen geringfügigen Diebstahls schuldig. Sodann bestätigte es das bezirksgerichtliche Urteil hinsichtlich der Freiheitsstrafe, der Landesverweisung, der Ausschreibung im SIS sowie der zugesprochenen Zivil- respektive Schadenersatzforderungen. Weiter entschied es, die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, A.________ zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Übrigen stellte es die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils fest.
B.a. Die Vorinstanz legte der Verurteilung wegen Angriffs (Dossier 1) zusammengefasst folgenden Sachverhalt zugrunde: Am 8. August 2021, um ca. 7.50 Uhr, ging A.________ mit D.D.________, E.D.________ und F.________ auf B.________ los, welcher allein unterwegs war. Letzterer zog sich daraufhin rückwärtsgehend zurück, hielt ein kleines Messer zur Abwehr in der rechten Hand und machte mit der linken Hand ein "Stopp"-Zeichen; zudem rief er mehrfach "Beruhigt Euch". A.________ und die anderen drei Personen gingen indes weiterhin auf den sich zurückziehenden B.________ Ios und warfen Flaschen - darunter auch Glasflaschen - in dessen Richtung. A.________ selber schleuderte sodann eine weitere, gefüllte Plastikflasche wuchtig und aus kurzer Distanz gegen das Gesicht von B.________. Zwar konnte dieser die Flasche mit den Händen abwehren, ging dabei aber zu Boden. A.________ und die drei Mitbeschuldigten rannten in der Folge auf B.________ zu. Bei diesem angekommen, holte F.________ mit einer Malibu-Flasche von oben herab aus und traf den sich gerade wieder aufrichtenden B.________ im Gesicht, worauf dieser erneut rücklings niedersank. A.________ und die Mitbeschuldigten versetzten dem nun benommen am Boden Liegenden in der Folge vier bis fünf heftige, mit voller Wucht ausgeführte Fusstritte gegen den Oberkörper und den Kopf. B.________ erlitt dabei ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine dislozierte Fraktur des Nasenbeins und der Nasenseptumspitze, multiple Prellungen und Abschürfungen an beiden Ellenbogen und Knien sowie Rissquetschwunden über dem linken Ellenbogenhaken und dem linken Auge.
B.b. Hinsichtlich der Verurteilung wegen geringfügigen Diebstahls (Dossier 2) ging das Obergericht im Wesentlichen davon aus, dass sich A.________ am 9. Januar 2021, ca. um 7.30 Uhr, in die G.________-Filiale, Strasse U.________ xxx, V.________, begab. Dort behändigte er in Begleitung eines weiteren jungen Mannes zwei Sechserpack Bier und verliess den Laden wieder, ohne zu bezahlen.
C.
A.________ lässt Beschwerde in Strafsachen führen und beantragen, in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sei er unter Entschädigung für die zu Unrecht erstandene Haft von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen und es sei kein Landesverweis anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei er für einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB mit insgesamt 30 Tagessätzen Geldstrafe (Gewährung des bedingten Strafvollzugs; Probezeit: zwei Jahre) sowie für geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB mit einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen. Es sei diesfalls kein Landesverweis anzuordnen. Subsubeventualiter sei ein Landesverweis von maximal fünf Jahren anzuordnen und auf die SIS-Ausschreibung zu verzichten. Es seien weder Genugtungs- noch Zivilforderungen gutzuheissen, eventualiter seien Letztere auf den Zivilweg zu verweisen. Sodann ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass der Sicherstellung für die mutmasslichen Gerichtskosten.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer beanstandet vorab die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.
Im Zusammenhang mit dem Dossier 1 bringt er vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein Video als Beweismittel zugelassen, welches zu falschen Schlussfolgerungen führe. Sodann müssten die Aussagen des Zeugen H.________ als lückenhaft und oberflächlich angesehen werden, weshalb darauf ebenso wenig abgestellt werden könne. Insgesamt habe die Vorinstanz somit untaugliche Beweismittel herangezogen und anhand dieser den Sachverhalt falsch rekonstruiert.
In Bezug auf den Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, einzige Zeugin für den vorinstanzlich anerkannten geringfügigen Diebstahl sei die Geschäftsführerin der betroffenen G.________-Filiale. Diese habe ausgesagt, sie sei beim nämlichen Vorfall am Hals gepackt worden und habe in der Folge eine Goldkette von einem der Täter gefunden. Das Nichtwissen des Beschwerdeführers über diesen Sachverhalt bestätige, dass er das Schmuckstück offensichtlich verloren habe. Dies aber nicht bei der fraglichen Auseinandersetzung, sondern auf ganz unauffällige Art und Weise. Gestützt auf den Umstand allein, dass die DNA des Beschwerdeführers auf der Kette gefunden worden sei, könne dieser nicht hinreichend als Täter identifiziert werden. Zudem habe die Zeugin inkonstant, widersprüchlich und detailarm ausgesagt. Folglich sei der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem Sachverhalt gemäss Dossier 2 vollumfänglich freizusprechen.
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis als willkürlich angesehen werden muss (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1; 106 Abs. 2 BGG). Es reicht nicht aus, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.2. Vor diesem Hintergrund verfangen die Einwände des Beschwerdeführers nicht. Soweit er in Bezug auf den Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 etwa (erneut) vorbringt, es sei weiterhin unklar, wann, wie und von wem das Video aufgenommen und ob dieses möglicherweise manipuliert worden sei, beschränkt er sich darauf, die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen betreffend die Verwertbarkeit zu wiederholen. Indessen fehlt es in der Beschwerde an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit den im obergerichtlichen Urteil getroffenen gegenteiligen Feststellungen. Aus dem gleichen Grund vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den Aussagen des Zeugen H.________ willkürlich sein soll. Auch im Übrigen geht aus der Beschwerde nichts hervor, was die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Videoaufnahme stütze sowohl die Aussagen des Beschwerdegegners 2 als auch diejenigen des Zeugen H.________, als offensichtlich unhaltbar respektive willkürlich erscheinen liesse. Betreffend den Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 lässt es der Beschwerdeführer im Wesentlichen dabei bewenden, den von ihm bestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen die eigene Sichtweise sowie aus seiner Warte zutreffende, allerdings einer stichhaltigen Grundlage entbehrende Behauptungen gegenüberzustellen, was wie dargelegt nicht genügt.
1.3. Insgesamt erschöpfen sich die gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung gerichteten Rügen somit in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
2.
Alsdann moniert der Beschwerdeführer, im angefochtenen Urteil werde fälschlicherweise nicht von einer Notwehrhandlung ausgegangen.
2.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr": Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2).
Notwehr setzt nach Art. 15 StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht allerdings nicht zu warten, bis es zu spät ist, um sich zu wehren. Jedoch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Mit anderen Worten muss objektiv eine Notwehrlage bestehen. Solche Anzeichen liegen zum Beispiel vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, welche in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zweck der Verteidigung erfolgt. Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffs vorgenommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (vgl. BGE 104 IV 1). Das Gleiche gilt für Handlungen, welche darauf ausgerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, Angriff sei die beste Verteidigung, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (zum Ganzen: BGE 93 IV 81 mit Hinweisen; Urteile 6B_667/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.3.1; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 2.3.1). Rechtmässiges Handeln setzt demzufolge voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt hat (BGE 104 IV 1 S. 2 mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, der Beschwerdegegner 2 habe sich mehrere Meter rückwärts von dem auf ihn zukommenden Beschwerdeführer wegbewegt und mit der linken Hand ein "Stopp"-Zeichen gemacht. Als Letzterer die Flasche gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 geschleudert und den daraufhin auf dem Boden Liegenden mit Tritten traktiert habe, sei von diesem keine Gefahr mehr ausgegangen.
Davon ausgehend erkannte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in dieser Situation nicht mit einem konkreten, unmittelbar bevorstehenden Angriff seitens des Beschwerdegegners 2 rechnen müssen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer einzig und allein aufgeworfenen Frage nach der durch das Messer des Beschwerdegegners 2 zugefügten Schnittwunde stellte die Vorinstanz fest, dies habe sich zeitlich vor den vorgeworfenen Taten und an einer anderen Örtlichkeit ereignet. Inzwischen habe sich das Geschehen aber verändert, indem die Beschuldigten - wie in der Videoaufnahme erkennbar - in Überzahl auf den Beschwerdegegner 2 zugerannt seien. Dieser habe lediglich vor ihnen weglaufen wollen und sei nicht in der Lage gewesen, selber angreifende Handlungen vorzunehmen. Angesichts dessen zeigt der Beschwerdeführer nicht (substanziiert) auf, inwieweit insbesondere letztere Feststellung offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig (willkürlich) sein soll. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe sich im entscheidenden Zeitpunkt seines Flaschenwurfs gegen den Beschwerdegegner 2 und dessen Traktierung mit Fusstritten in keiner Notwehrsituation befunden, hält demzufolge vor Bundesrecht stand.
3.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer gegebenen Schuldfähigkeit ausgegangen. Es lägen jedoch klar Tatsachen vor, welche das Verschulden ausschliessen oder zumindest erheblich mindern würden. Diese Umstände seien von der Vorinstanz nur ungenügend gewürdigt worden.
3.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Gründe für eine Schuldunfähigkeit können unter anderem in einer Bewusstseinsstörung durch schwere Intoxikation liegen (Urteile 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.4.1; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psychopathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und der darauf beruhenden, forensisch relevanten Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation. Stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung dennoch davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist, hingegen bei einer solchen von drei Promillen und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteile 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.4.1; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2).
3.2. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,8 Gewichtspromillen aufgewiesen. Allerdings sei er fähig gewesen, sein Verhalten zu steuern respektive zielgerichtet gegen den Beschwerdegegner 2 vorzugehen und diesem eine Flasche gegen den Kopf zu schleudern. Die Vorinstanz ging demgemäss von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB aus, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei. Inwiefern sie dabei eine ungenügende Würdigung vorgenommen oder sogar Bundesrecht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, wenn in der Beschwerde erneut lediglich auf die angebliche Bedrohung durch den Beschwerdegegner 2 mit einem Messer bzw. eine - von der Vorinstanz überzeugend widerlegte (vgl. E. 2 hiervor) - Notwehr- bzw. Verteidigungsreaktion verwiesen wird. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus seiner Behauptung, er habe reichlich Alkohol getrunken, was kurzfristig zu einer betäubenden Wirkung geführt und das zentrale Nervensystem gedämpft habe, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Nachdem in der Beschwerde auch anderweitig nichts Substanzielles zu diesem Punkt vorgebracht wird, hat es damit sein Bewenden.
4.
Der Beschwerdeführer rügt ferner die vorinstanzliche Strafzumessung. Könnten keine Rechtfertigungsgründe angenommen werden, so sei doch zumindest dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er zuerst verletzt worden sei. Im Tatzeitpunkt habe zudem ein Alkoholisierungsgrad von maximal 2,8 Gewichtspromillen vorgelegen. Die Vorinstanz habe dies aber nur "leicht" berücksichtigt, was nicht angehe. Ausserdem habe sie den Migrationshintergrund nicht bzw. unrichtig gewürdigt.
4.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat respektive im Strafverfahren (sog.
Täterkomponente). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, inwieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog.
Tatkomponente; zum Ganzen: BGE 149 IV 217 E. 1.1; Urteil 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 3.4.1).
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_403/2024 vom 8. Dezember 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
4.2. Da der Beschwerdeführer mit seinen Rügen zur verminderten Schuldfähigkeit und betreffend eine allfällige Notwehrhandlung nicht durchdringt, ist darauf unter dem Titel der Strafzumessung nicht näher einzugehen. Den übrigen Darlegungen in der Beschwerde kann ebenso wenig gefolgt werden. Denn daraus geht nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz bei der Strafzumessung falsche Bemessungskriterien herangezogen oder vorhandene Aspekte nicht oder unrichtig gewürdigt haben soll. Zunächst hat die Vorinstanz ausdrücklich zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass dieser zum Tatzeitpunkt infolge der zuvor am Finger erlittenen Schnittverletzung gereizt gewesen sein müsse. Inwieweit die Vorinstanz diesbezüglich ihr Ermessen verletzt hätte, wird in der Beschwerde nicht rechtsgenügend dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Unklar bleibt - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - anhand der Ausführungen in der Beschwerde sodann, was der Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten Migrationshintergrund für sich ableiten will oder inwiefern sich dieser strafmindernd auswirken bzw. gar zu einer verminderten Schuldfähigkeit führen könnte; im Übrigen hat die Vorinstanz den Migrationshintergrund des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Bewertung der Täterkomponenten überzeugend gewürdigt. Schliesslich hat die Vorinstanz der aufgrund des Alkoholkonsums verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar mit einer leichten Strafminderung Rechnung getragen. Sie erwog in erster Linie, der Beschwerdeführer sei trotz des vorhandenen Alkoholisierungsgrades noch in der Lage gewesen, sein Verhalten zu steuern und insbesondere zielgerichtet gegen den Beschwerdegegner 2 vorzugehen. Dass die Vorinstanz sich diesbezüglich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder aber das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, ist weder in der Beschwerde ausreichend begründet noch erkennbar. Mit anderen Worten ist die vorinstanzliche Begründung unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die im obergerichtlichen Urteil enthaltene Strafzumessung erfolgte demnach rechtsfehlerfrei.
5.
Soweit der Beschwerdeführer die Landesverweisung in Abrede stellt, argumentiert er, die Vorinstanz habe falsche Annahmen getroffen. Selbst im Falle eines Schuldspruchs müsse aufgrund eines gegebenen persönlichen Härtefalles zwingend auf einen Landesverweis verzichtet werden.
5.1.
5.1.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, welche wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und wurde des Angriffs (Art. 134 StGB) schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt.
5.1.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, namentlich die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Gleichermassen miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in seiner Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen der betroffenen Person (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_192/2025 vom 22. Mai 2025 E. 2.2; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).
5.1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_192/2025 vom 22. Mai 2025 E. 2.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
5.1.4. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.1; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.1).
5.1.5. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
5.1.6. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Gemäss gesetzlicher Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgeblich auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).
5.1.7. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
5.1.8. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK, so ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).
5.1.9. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei einer bestehenden Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.5; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; je mit Hinweisen).
5.2.
5.2.1. Im konkreten Fall äusserte sich die Vorinstanz zunächst zur Frage, ob die Landesverweisung für den Beschwerdeführer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. Der Beschwerdeführer sei in Eritrea geboren, habe dort acht Jahre die Schule besucht und sei 2019 im Rahmen eines Familiennachzugs durch seine Mutter in die Schweiz gekommen. Er habe hierzulande weder eine eigene Familie oder feste Partnerschaft, noch verfüge er über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer vielmehr auf Sozialhilfe angewiesen, absolviere ein Praktikum als Logistiker im Stadtspital I.________ in V.________ und befinde sich auf der Suche nach einer Lehrstelle in diesem Bereich. Die vorliegenden Delikte habe er - so die Vorinstanz weiter - schon zwei Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz verübt. Vor diesem Hintergrund müsse von einer unterdurchschnittlichen Integration ausgegangen werden. Zwar hätten Mutter und Geschwister Eritrea verlassen und lebten in der Schweiz, während sich der Vater in Äthiopien aufhalte. Dementsprechend sei eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Eritrea mit Schwierigkeiten verbunden und träfe ihn persönlich auch hart. Dennoch habe er bis zu seinem 18. Lebensjahr in seinem Heimatland gelebt, dort eine achtjährige Schulbildung genossen und spreche die Amtssprache. Er würde demzufolge in ein ihm bekanntes Land und Umfeld zurückkehren. Dies schliesse einen Härtefall eindeutig aus.
Im Sinne einer Eventualbegründung hielt die Vorinstanz darüber hinaus fest, selbst bei Annahme eines schweren Härtefalles würde das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Denn es könne ohne Weiteres festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit ausgehe, nachdem er schon zwei Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz eine Katalogtat verübt habe. Diese zeige eine erschreckende Gewaltbereitschaft und Geringschätzung gegenüber der Gesundheit anderer.
5.2.2. Sodann prüfte die Vorinstanz die Landesverweisung unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Dabei verwies sie insbesondere auf das Urteil 6B_1367/2022 vom 7. August 2023. Demnach kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a Teilsatz 1 StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3).
Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128;
Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96).
Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich der Rückführung eines Asylbewerbers nach Eritrea legte der EGMR gestützt auf Berichte der UNO, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European asylum support office, EASO; heute: European Union Agency for Asylum, EUAA) und nationaler Behörden (wie dem Staatssekretariat für Migration) dar, dass Militärdienstverweigerer und Oppositionelle des Regimes bei einer Rückkehr ins Heimatland unter Umständen Sanktionen riskierten, die von einer Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen oder Folter begleitet sein könnten. Der EGMR führte indessen auch aus, gemäss diesen Berichten bestehe für eritreische Staatsangehörige neuerdings die Möglichkeit der Regularisierung ihrer Situation gegenüber dem Regime, indem sie eine Abgabe leisteten und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichneten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann in seiner Rechtsprechung zum Ausländerrecht festgehalten, dass sich die Lebensumstände in Eritrea verbessert hätten, auch wenn die wirtschaftliche Situation schwierig bleibe. Deshalb falle der Vollzug einer Wegweisung lediglich dann ausser Betracht, wenn aussergewöhnliche persönliche Umstände vorlägen, die das Überleben der betroffenen Person gefährden würden (zit. Urteile 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.4.2 und 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe seinen Flüchtlingsstatus nicht aufgrund expliziter Fluchtgründe erlangt, sondern sei im Rahmen des Familiennachzugs durch seine Mutter als Flüchtling in die Schweiz gekommen. Für die Flucht der Mutter seien gemäss dem Beschwerdeführer keine politischen Gründe ausschlaggebend gewesen. Vielmehr habe diese das Leben in ihrem Heimatland aufgrund der finanziellen Lage zunehmend als unerträglich empfunden. Somit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine aussergewöhnlichen persönlichen Umstände geltend gemacht habe, welche eine Gefährdung in seinem Heimatland begründen könnten. Im Übrigen liessen sich auch keine Umstände aus den Akten entnehmen, die dafür sprechen würden.
5.3.2. Auch die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde sind unberechtigt. Soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, die fünf Jahre in der Schweiz seien für seine Entwicklung als Mensch und zum jungen Mann weitaus prägender gewesen als die vorherige Zeit in Eritrea, fehlt es an einer substanziierten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich darin, den eigenen Standpunkt darzulegen und von der überzeugenden Begründung im angefochtenen Urteil abweichende Behauptungen aufzustellen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist damit nicht dargetan. Dies gilt umso mehr, als sich die Vorinstanz einlässlich mit der Landesverweisung und deren Voraussetzungen im Allgemeinen sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Besonderen auseinandersetzte. Bestätigte sie die fünfjährige Landesverweisung in Anbetracht der dargelegten Umstände, so ist dies nicht zu beanstanden. Daran ändern insbesondere die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren verurkundeten Beweismittel nichts (vgl. Arbeitszeugnis vom 8. Juli 2024; Verlaufsbericht über die Integration vom 10. Dezember 2024; Bericht JOAL-Teilnahme 2024/25 vom 17. Dezember 2024). Diese datieren allesamt nach Erlass des angefochtenen Urteils und bleiben daher als (echte) Noven zum Vornherein unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Weiterungen dazu erübrigen sich.
5.3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich schliesslich gegen die Ausschreibung im SIS zur Wehr. Die Vorinstanz äusserte sich detailliert zu den einschlägigen Voraussetzungen (vgl. BGE 147 IV 340; 146 IV 172). Auf die entsprechenden Darlegungen kann ohne Weiteres verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt denn auch nicht. So lassen seine Ausführungen eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vollkommen vermissen. Die in der Beschwerde erhobenen Rügen vermögen denn auch die vorinstanzliche Erwägung, mit dem vorliegenden Angriff habe der Beschwerdeführer ohne Zweifel eine schwere Straftat begangen, welche das Sicherheitsinteresse der Gesellschaft grundlegend tangiere, nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Die gestützt darauf getroffene vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS seien erfüllt, ist bundesrechtskonform.
6.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Anträge hinsichtlich der Genugtuungs- und Zivilforderungen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive der Entschädigung für die erstandene Haft) nicht bzw. (implizit) einzig mit dem beantragten Freispruch - welcher nicht ergeht - begründet, bleibt es auch insoweit beim angefochtenen Urteil. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder