Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_300/2024
Urteil vom 26. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nina Stefanie Langner,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafzumessung (versuchte Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung usw.); Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 20. November 2023 (SB220287-O/U/cs).
Sachverhalt
A.
A.________ und C.________ führten im Zeitraum Dezember 2018 bis Dezember 2019 eine "On-/Off-Beziehung". A.________ wird unter anderem Folgendes vorgeworfen:
Im Winter 2018/2019 habe er in seinem Wohnzimmer versteckt eine Kamera aufgestellt und ohne Kenntnis von C.________ Tatsachen aus deren Privatbereich aufgenommen. Im Zeitraum Mai 2019 bis Januar 2020 habe er seine Go-Pro-Kamera im Schlafzimmer versteckt und an zehn Tagen ohne Kenntnis von C.________ einvernehmliche sexuelle Handlungen gefilmt.
Am 11. Februar 2020 habe er C.________ gedroht, sie und ihren neuen Lebenspartner B.________ zu töten, sollten sie eine Familie gründen. Dann habe er C.________ im Badezimmer eingeschlossen und sie zwecks Überprüfung, ob sie seine soeben gemachten Aussagen aufgezeichnet hatte, gewaltsam dazu gebracht, den Entsperrcode für ihre Smartwatch bekannt zu geben.
Am 21. oder 22. Februar 2020 sei A.________ in die Sammelgarage der Wohnliegenschaft von B.________ eingedrungen, um an dessen Fahrzeug zwecks GPS-Ortung sein Mobiltelefon samt Powerbank zu befestigen.
Am 9. März 2020 habe A.________ C.________ gedroht, B.________ "würde sie nicht bekommen"; er, A.________ und sie, gingen gemeinsam in den Himmel. Tags darauf habe er C.________ am Wohnort von B.________ in dessen Wohnung gezerrt, ihr die Smartwatch sowie ihr Mobiltelefon abgenommen und sie erneut mit dem Tod bedroht. Dabei habe er sie gewürgt, geknebelt und im WC eingeschlossen. Anschliessend habe er sie gefesselt und zum Schlafzimmer geschleift, wodurch sie Verletzungen am Rücken erlitten habe. Im Schlafzimmer habe er C.________, die sich bei einem Fluchtversuch Kopfverletzungen zugezogen gehabt habe, ans Bett gefesselt. Dann habe er gegen ihren Willen Oral- und Analsex an ihr vollzogen sowie seine Finger in ihre Vagina eingeführt und ausserdem versucht, an ihr auch den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Die sexuellen Handlungen habe er mit der mitgeführten Go-Pro-Kamera aufgezeichnet. Im Verlaufe des Übergriffs habe A.________ mehrere Beschädigungen an der Wohnungseinrichtung und persönlichen Gegenständen von C.________ und B.________ verursacht.
B.
Mit Beschluss vom 2. September 2021 stellte das Bezirksgericht Horgen das Verfahren gegen A.________ betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der harten Pornografie ein (Dossier 4, Anklageziffern XX und XXI). Mit Urteil desselben Datums sprach es ihn der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Sachentziehung, des unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage (Letzteres betreffend Dossier 3, Anklageziffer XVIII), der mehrfachen Sachbeschädigung, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der Freiheitsberaubung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der versuchten Vergewaltigung schuldig; vom Vorwurf des unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage (Letzteres betreffend Dossier 1, Anklageziffer XII) sprach es ihn frei.
Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 541 Tagen. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB sah es ab. Gestützt auf Art. 67b untersagte es A.________, für die Dauer von fünf Jahren mit C.________ in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Im Weiteren ordnete es die Einziehung und Vernichtung respektive die Herausgabe verschiedener sichergestellter bzw. beschlagnahmter Gegenstände und von Spuren- und Spurenträgern und die unwiderrufliche Löschung von diversem Bild- und Videomaterial an. Es verpflichtete A.________ zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'215.50 und einer Genugtuung von Fr. 1'000.--, jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem 10. März 2020, an B.________ und zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 12'194.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. März 2021 (Erwerbsschaden) und von Fr. 1'174.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. September 2021 sowie einer Genugtuung von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 10. März 2020 an C.________. Es stellte im Weiteren fest, dass A.________ gegenüber C.________ aus dem Ereignis dem Grundsatz nach auch für künftigen Schaden ersatzpflichtig ist; zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches verwies es C.________ auf den Zivilweg. Schliesslich verpflichtete es A.________ zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 13'244.05 an den Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
Mit Beschluss vom 20. November 2023 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass der erstinstanzliche Entscheid vom 2. September 2021 zusätzlich zu den Urteilsdispositivziffern 9, 10 und 13 (Herausgabe Gegenstände und Datenträger), die bereits mit Beschluss vom 8. November 2022 rechtskräftig erklärt worden seien, bezüglich des Vorbeschlusses (Verfahrenseinstellung mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Pornografie) und bezüglich der Urteilsdispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch Freiheitsberaubung), 2 (Freispruch unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem), 7, 8, 11 und 12 (Beschlagnahmungen bzw. Sicherstellungen), 15 (Parteientschädigung Privatkläger 1), 18 und 19 (Entschädigungen amtliche Mandate) sowie 20 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mit Urteil desselben Datums sprach auch das Obergericht des Kantons Zürich A.________ der versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der Drohung schuldig. Vom Vorwurf der Drohung betreffend den Vorfall vom 9. März 2020 (Anklageziffer I) sprach es ihn frei.
Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 592 Tagen, und einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 180.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme sah es ebenfalls ab. Es untersagte A.________, für die Dauer von drei Jahren mit C.________ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, E-Mail, Facebook, Twitter etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Dritte aufnehmen zu lassen. Es verpflichtete ihn zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'015.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. März 2020 an B.________; das darüber hinausgehende Schadenersatzbegehren von B.________ und dessen Genugtuungsbegehren wies es ab. Im Weiteren verpflichtete es A.________ zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'174.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. September 2021 sowie Fr. 105.90 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Februar 2022 (ungedeckt gebliebene Medizinalkosten) und von Fr. 7'375.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. Januar 2021 (Erwerbsschaden vom 1. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021) an C.________. Im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren betreffend Erwerbsschaden auf den Zivilweg verwiesen; im Umfang von Fr. 1'416.15 zuzüglich Zins zu 5 % ab Urteilsdatum (Ersatz Smartwatch, Laufschuhe, Brille) wurde das Schadenersatzbegehren von C.________ abgewiesen. Im Übrigen wurde festgestellt, dass A.________ gegenüber C.________ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach für künftigen Schaden ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches verwies es C.________ auf den Zivilweg. Alsdann verpflichtete es A.________ zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 13'244.05 an den Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, und zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 10. März 2020 an C.________; im Mehrbetrag wies es deren Begehren ab. Schliesslich bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich die erstinstanzliche Kostenauflage und regelte die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
D.
A.________ wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt, in Änderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich seien die Verurteilungen wegen versuchter Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Nötigung aufzuheben und er sei von diesen Vorwürfen freizusprechen. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 180.-- zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Das Genugtuungsbegehren von C.________ sei abzuweisen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss festzulegen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung und der mehrfachen Nötigung freizusprechen, unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung der Strafe. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2023 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst eine "krass" willkürliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG und erachtet Art. 9 BV als verletzt. Entgegen den Akten und im Widerspruch zu klaren Beweismitteln stelle die Vorinstanz in willkürlicher Weise auf widersprüchliche und offensichtlich falsche Aussagen von C.________ (im Folgenden Beschwerdegegnerin) ab. Die Würdigung der Aussagen sei unhaltbar und offensichtlich falsch. Darüber hinaus bestünden mehr als hinreichende Zweifel an der Glaubhaftigkeit bzw. Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin, die den Beizug eines Sachverständigen notwendig gemacht hätten. Die Vorinstanz habe ihre eigene Sachkunde über den Beizug einer sachverständigen Person gesetzt und damit Art. 182 StPO verletzt. Zudem sei eine Verletzung des Grundsatzes des "Fair Trials" und damit von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO zu konstatieren.
1.2.
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1184/2023 vom 18. August 2025 E. 1.1; 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Aussagen des Opfers stellen ein Beweismittel dar (Urteile 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3; 7B_1052/2023 vom 26. Mai 2025 E. 3.2.4; 6B_355/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 1.1.2; 6B_912/2022 vom 7. August 2023 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4; Urteil 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (Urteile 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3; 7B_88/2022 vom 14. Juli 2023 E. 3.1; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
Für die Wahrheitsfindung ist in der Aussagepsychologie die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage weitaus bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 534 E. 2.3 und dort insbes. E. 2.3.3). Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen (Urteile 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3; 7B_1052/2023 vom 26. Mai 2025 E. 3.2.4; 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3; 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person gestützt auf Art. 182 StPO drängt sich nach der Rechtsprechung nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit eines Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3; 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.1.2). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (Urteile 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3; 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.1.2; 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.2).
1.3.
1.3.1. Die Vorinstanz erwägt zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin, sie und der Beschwerdeführer hätten ab Ende Dezember 2018 bis ca. Anfang Januar 2020 eine "On-/Off-Paarbeziehung" geführt. Diese Beziehung respektive die zuvor eingegangene Verlobung sei aufgelöst worden, als die Beschwerdegegnerin eine ungeplant eingetretene Schwangerschaft beendet habe. In der Folge hätten sie und der Beschwerdeführer einen freundschaftlichen Umgang gepflegt, wobei es Ende Januar 2020 nochmals zu einem sexuellen Kontakt gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin habe den Charakter des Beschwerdeführers differenziert und teilweise sehr positiv dargestellt und bestätigt, dass während der Beziehung ein harmonischer, liebevoller und zärtlicher Umgang geherrscht habe. Die Vorinstanz folgert, dass diese persönliche Beziehung die generelle Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin nicht zu beeinflussen vermöge. Im Weiteren treffe zwar zu, dass sie in einem früheren Strafverfahren sexuelle Kontakte zwischen ihr und einer von ihr des Stalkings verdächtigten Person anfänglich verschwiegen gehabt habe. Dies lasse indes keinen direkten Rückschluss auf ihre Glaubwürdigkeit im vorliegenden Verfahren zu. Abgesehen davon und dass sie mit Blick auf die adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, lägen keine Hinweise auf eine generell eingeschränkte Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin vor. Ersteres gebiete indes eine vorsichtige Aussagewürdigung.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lägen auch keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, die eine aussagepsychologische Begutachtung aufdrängten. Daran vermöge das Schreiben von D.________ vom Zentrum für Aussagepsychologie in U.________ nichts zu ändern. Im Übrigen sei die Prüfung von Widersprüchen im Aussageverhalten primär die Aufgabe des Gerichts und nicht von Sachverständigen.
1.3.2.
1.3.2.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Die Vorinstanz setzt sich mit der Beziehungsbiografie und dem von der Beschwerdegegnerin in einem früheren Strafverfahren gezeigten Aussageverhalten auseinander (vgl. Art. 164 Abs. 1 StPO und Art. 177 Abs. 2 StPO; zum Ganzen BGE 147 IV 534 E. 2.3). Damit einhergehend befasst sie sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin "erneut nicht von Beginn an alles zu Protokoll gegeben", sie mithin die Ereignisse vom 11. Februar 2020 nicht bereits zu Beginn der nach dem Vorfall vom 10. März 2020 angehobenen Untersuchung zu Protokoll gegeben hat. Sie erachtet dieses Verhalten einerseits deswegen als erklärbar, weil die Beschwerdegegnerin bei ihrer Erstbefragung gänzlich unter dem Eindruck der vergleichsweise massiven Geschehnisse des Vortages gestanden sei, mithin frühere Ereignisse ausserhalb ihres Fokus gelegen seien. Andererseits habe der jeweils reumütige Beschwerdeführer sich sowohl nach dem Vorfall vom 11. Februar 2020 als auch jenem vom 22. Februar 2020 bei ihr entschuldigt; sie habe sich nochmals auf eine einvernehmliche Lösung eingelassen und deswegen auch davon abgesehen, die Polizei einzuschalten. Damit sei nachvollziehbar, dass sie die dem Vorfall vom 10. März 2020 vorangegangenen Ereignisse erst im späteren Verlauf der Untersuchung eingebracht habe.
Diese Erwägungen sind schlüssig und geben zu keiner Kritik Anlass. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stellen sie weder eine "reine Mutmassung" noch einen "Erklärungsversuch" der Vorinstanz dar, um die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin "zu konstruieren". Vielmehr ist unter keinem Titel zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit Blick auf die konkreten Umstände und dabei insbesondere den massiven Gewaltausbruch des Beschwerdeführers vom 10. März 2020 (vgl. nachfolgend E. 1.5) zum Schluss gelangt, dass sich aus der Fokussierung auf dieses naheliegendste Ereignis keine Hinweise ergeben, welche die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin generell in Frage zu stellen vermöchten. Im Übrigen erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die inhaltliche Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_1019/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.4). Der pauschale Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin in einem früheren, wegen Stalkings geführten Strafverfahrens vorgängige sexuelle Kontakte verschwiegen hat, taugt deshalb weder dazu, ihre Glaubwürdigkeit generell in Frage zu stellen, noch ihren Aussagen im vorliegenden Verfahren die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Umso weniger, als der Beschwerdeführer letztlich weder rechtsgenügend aufzeigt noch ersichtlich ist, woraus sich anhand der beiden Verfahren
relevante Parallelen für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin oder aber die Glaubhaftigkeit von ihren Aussagen ergeben sollen.
1.3.2.2. Wenn der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin wegen ihres - aus seiner Sicht - widersprüchlichen Aussageverhaltens in Frage stellen will, verkennt er, dass dies die (inhaltliche) Würdigung der Aussagen und damit die Frage von deren Glaubhaftigkeit beschlägt. Wenn er moniert, entgegen ihrer Ankündigung habe die Vorinstanz keine vorsichtige Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin vorgenommen, trifft dies nachweislich nicht zu. Wie nachfolgend (E. 1.4 f.) aufzuzeigen ist, setzt sich die Vorinstanz einlässlich und sorgfältig mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin auseinander und zwar insbesondere im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer monierten Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten. Insofern der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens mit narzisstischen Persönlichkeitszügen der Beschwerdegegnerin und damit mit "medizinischen Aspekten" begründen will, übersieht er, dass selbst wenn eine psychische Störung vorläge, diese allein keine Begutachtung rechtfertigt. Stattdessen bedarf es ernsthafter Anzeichen, dass die vorhandene psychische Störung die Aussageehrlichkeit der betroffenen Person beeinträchtigten könnte (Urteile 6B_275/2024 vom 5. August 2024 E. 1.4; 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.5.2). Solche ernsthaften Anzeichen werden vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
1.3.2.3. Betreffend das Schreiben von D.________ übersieht der Beschwerdeführer, dass es nicht zu beurteilen gilt, ob es sich hierbei um ein Parteigutachten handelt bzw. welcher Beweiswert diesem zukommt. Massgebend ist vielmehr, ob es Hinweise enthält oder Umstände aufzuzeigen vermag, welche die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens aufdrängen. Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach das Schreiben eine bloss äusserst kurz gehaltene Einschätzung einer vom Beschwerdeführer mandatierten Stelle über das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin darstelle, das zudem auf ungenauen Prämissen beruhe, setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Folglich vermag er nicht darzutun, dass und inwiefern dieses Schreiben entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen und Erwägungen geeignet wäre, die Begutachtung der Beschwerdegegnerin als angezeigt erscheinen zu lassen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
1.3.2.4. Nichts anderes gilt betreffend das vom Beschwerdeführer herangezogene "Phänomen des Parallelerlebnisses". Anhand dessen will er mit Blick auf die von der Vorinstanz - "gerade im Bereich der sexuellen Handlungen" - zahlreich evaluierten Realitätskriterien pauschal schliessen, dass es zu einer "Übertragung des Parallelerlebnisses auf den fraglichen Fall" gekommen sein könnte. Der Beschwerdeführer legt indes nicht ansatzweise dar, welches "echte Geschehen" im Handlungsstrang des 10. März 2020 durch ein "paralleles Geschehen" eingetauscht worden sein soll. Hierfür genügt der Hinweis auf einen früheren und völlig anders gearteten Kontext offensichtlich nicht. Auch darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.
Trotzdem sei auf folgende, von der Vorinstanz im Kontext der versuchten Vergewaltigung als erlebnisbasiert qualifizierten Aussagen der Beschwerdegegnerin hingewiesen: Der Beschwerdeführer habe sein Glied nicht mehr erigiert halten können, nachdem sie geäussert gehabt habe, "es bringe nichts, sie zu schwängern, sie würde ein Kind von ihm ohnehin abtreiben" (vgl. nachfolgend E. 1.5). Vor dem Hintergrund der für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Tatsache (Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach die Beziehung aufgelöst worden ist, nachdem die Beschwerdegegnerin eine ungeplant eingetretene Schwangerschaft abgebrochen hatte und es gemäss dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt am 10. März 2020 das erklärte Ziel des Beschwerdeführers war, mit der Beschwerdegegnerin ein "Kuckuckskind zu zeugen" (vgl. dazu wiederum nachfolgend E. 1.5), scheint eine "Übertragung eines Parallelerlebnisses" geradezu ausgeschlossen.
1.3.3. Nach dem Gesagten überschreitet die Vorinstanz weder das ihr zustehende Ermessen noch verletzt sie anderweitig Bundes- oder Konventionsrecht, wenn sie auf eine aussagepsychologische Begutachtung der Beschwerdegegnerin verzichtet.
1.4.
1.4.1. Betreffend den Vorfall vom 11. Februar 2020 ist der zur Anklage erhobene Sachverhalt vom Beschwerdeführer insoweit anerkannt, als er der Beschwerdegegnerin ihre Smartwatch entzogen und sich unbefugt Zugang zu den darin enthaltenen Daten verschafft hat.
Im Übrigen erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin an seinem Wohnort drohte, sie oder ihren neuen Partner (im Folgenden Beschwerdegegner) zu töten, falls sie ein Kind bekommen würden respektive er den Beschwerdegegner töten würde, indem er einen grossen Stein von der Autobahnbrücke werfe. Im Weiteren, dass der Beschwerdeführer unter Gewaltanwendung, konkret indem er die Beschwerdegegnerin gewürgt und ihr mehrere Finger in den Hals gesteckt hat, an deren Smartwatch gelangt ist; er sie dazu gebracht hat, den Entsperrcode preiszugeben und sie sodann durch Einsperren daran hinderte, das Badezimmer zu verlassen, damit er ihre Smartwatch nach einer allfälligen Tonaufzeichnung betreffend die zuvor ausgestossene Drohung durchforsten konnte. Schliesslich, dass der Beschwerdeführer die Smartwatch beschädigte, indem er sie zu Boden geworfen hat.
1.4.2. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin analysierend gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass jene den Vorfall glaubhaft schildere. So habe sie bereits im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 30. April 2020 anschaulich dargelegt, wie sie sich zur Wohnung des Beschwerdeführers begeben habe, um ihm den Hausschlüssel zurückzugeben und ihre restlichen Sachen abzuholen. Dabei habe er sie gefragt, ob sie bereits Sex mit dem Beschwerdegegner gehabt habe und gesagt, für nichts garantieren zu können, wenn sie sich bereits in Familiengründung befänden. Auf Nachfrage, was er damit meine, habe er entgegnet, ihr dies wegen einer möglichen Aufzeichnung mit ihrem Mobiltelefon nicht sagen zu können. Aufforderungsgemäss habe sie deshalb ihr Mobiltelefon im Wohnzimmer liegen lassen und sei ihm ins Badezimmer gefolgt. Dort habe er gesagt, dass er den Beschwerdegegner und sie umbringe, falls sie eine Familie gründeten.
Anlässlich der folgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2020 habe die Beschwerdegegnerin erklärt, die dahingehende Äusserung des Beschwerdeführers noch nicht erwähnt zu haben, wonach er einen grossen Stein von der Autobahnbrücke werfen werde. Mit dieser spontanen Selbstkorrektur respektive Offenlegung der Änderung der Aussagen liege ein weiteres Realkennzeichen vor. Dass die Beschwerdegegnerin bei der späteren Einvernahme von sich aus nur noch von gegenüber dem Beschwerdegegner geäusserten Drohungen gesprochen habe, vermöge die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu erschüttern. Die gegenteilige Version des Beschwerdeführers, wonach er die Beschwerdegegnerin nur darum gebeten habe, mit der Kinderzeugung noch mindestens einen Monat zuzuwarten, vermöge bereits deswegen nicht zu überzeugen, weil sich diesfalls nicht erklären lasse, weshalb er unmittelbar danach dazu übergangen sei, ihr die Smartwatch zu entreissen. Solche Strukturbrüche sprächen gegen die Glaubhaftigkeit von Aussagen.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin spreche zudem, dass sie in der Lage gewesen sei, auch hinsichtlich Nebenaspekten gleichbleibend auszusagen. So habe sie konstant ausgeführt, während des tätlichen Übergriffes, als der Beschwerdeführer sie "von oben am Hals" gewürgt habe, auf dem Badewannenrand gesessen zu sein. Damit einhergehend habe sie anschaulich von der Atemnot berichtet, in die sie geraten sei. Als gleichermassen glaubhaft sei die Aussage einzustufen, wonach sie "kaum mehr einen Ton herausbekommen" habe, nachdem der Beschwerdeführer ihr die Finger in den Hals gesteckt gehabt habe und sie sich in diesem Moment hilflos gefühlt, keine Kraft mehr zum Schreien gehabt und geweint habe. Damit einhergehend habe sie inhaltlich konstant ihre Verzweiflung geschildert, die sich während des einige Minuten dauernden Eingesperrtseins im Badezimmer mit Weinen, Schreien und an die Türe Klopfen geäussert habe.
Lebensnah seien auch die detaillierten Schilderungen, wonach der Beschwerdeführer sie aufgefordert habe, ihm die Aufnahmen auf der Smartwatch zu zeigen, woraufhin sie entgegnet habe, dass es keine solchen gebe, und er die Uhr mit Gewalt auf den Boden geworfen habe. Zudem deckten sich die Angaben der Beschwerdegegnerin nicht nur mit den Aufnahmen des geschädigten Gerätes, sondern auch mit der Textnachricht des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2020, mit der er sich bei ihr "wegen ihrer geliebten Uhr" entschuldigt habe. Abgerundet werde das Beweisergebnis durch weitere vom Beschwerdeführer am 13. Februar 2020 versandte Textnachrichten, die eindeutig zeigten, dass am besagten Treffen auch aus seiner Sicht Gewalt im Spiel gewesen sein müsse; seine gegenteiligen Aussagen seien folglich als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Hinzu komme, dass er beim späteren Vorfall vom 10. März 2020 gemäss seinen Aussagen deswegen Fesselutensilien mitgenommen habe, weil er nicht damit rechnete, dass die Beschwerdegegnerin ihm ihr Mobiltelefon freiwillig aushändigen würde. Damit liege ein Indiz dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin bereits bei dieser, dem Vorfall vom 10. März 2020 vorangegangenen und ähnlich gelagerten Situation nicht bereit gewesen sei, ihm ihre Smartwatch freiwillig herauszugeben; andererseits dafür, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschrecke, zwecks Erlangung der Daten mit körperlicher Gewalt vorzugehen.
1.4.3. Mit diesen Erwägungen legt die Vorinstanz umfassend und nachvollziehbar dar, weshalb sie von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin ausgeht und sie in Berücksichtigung und Würdigung weiterer Umstände und Indizien den zur Anklage erhobenen Sachverhalt als erstellt erachtet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht ansatzweise geeignet, Willkür darzutun. Anstatt sich mit der gesamten Beweislage zu befassen und darzulegen, inwiefern der aus der Gesamtheit der gewürdigten Aussagen und der übrigen Beweismittel gezogene vorinstanzliche Schluss geradezu willkürlich ist, begnügt er sich im Wesentlichen damit aufzuzeigen, wie einzelne Indizien respektive Aussagen der Beschwerdegegnerin aus seiner Sicht zu würdigen wären und damit der Sachverhalt zu erstellen wäre.
Dies ist namentlich der Fall, wenn er im Kontext mit der Todesdrohung moniert, die Vorinstanz versuche einen deutlichen Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdegegnerin zu "heilen". Indes geben die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sie keinen Widerspruch erkennt, wenn die Beschwerdegegnerin bei der späteren Einvernahme nur noch die den Beschwerdegegner betreffenden Drohungen thematisierte, zu keiner Kritik Anlass. Die Vorinstanz analysiert die Nachrichten, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdegegner unmittelbar nach dem Vorfall und damit zu einem Zeitpunkt zusandte, als der Beschwerdeführer sie (zwar) hatte gehen lassen, sie aber nicht gewusst habe, "was er als Nächstes vorhat". Gemäss diesem Chatverlauf habe sie den Beschwerdegegner aufgefordert, sie sofort nach Büroschluss anzurufen, mithin bevor er das Gebäude verlassen würde; zudem, dass sie auch in der Folge mehrmals ihrer Sorge um ihn Ausdruck verliehen und nachgefragt habe, ob alles in Ordnung sei. Ob damit mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin die gegen ihren Partner ausgestossene Drohung als "schlimmer" und damit ernstlicher empfand, als die gegen sie gerichtete, kann offen bleiben. So oder anders ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf eine gegen ihren Partner gerichtete Drohung schliesst, die die Beschwerdegegnerin als derart ernstlich empfand, als eine damit einhergehende Aussagenfokussierung die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage zu stellen vermag.
Im Übrigen legt die Vorinstanz detailliert dar, weshalb sie es als erstellt erachtet,
dass der Beschwerdeführer die inkriminierten Drohungen geäussert hat. Entgegen seinen Ausführungen stützt sie sich diesbezüglich nicht (bloss) auf den hiervor erwähnten Chatverlauf, sondern stellt diesen in den Kontext einer einlässlichen Aussagewürdigung (vgl. oben E. 1.4.2). Anhand dieser gelangt sie zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin den Vorfall vom 11. Februar 2020 konstant, bildlich, in ihre Emotionen eingebettet und damit glaubhaft schildere. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander; ebenso wenig mit jenen, mit denen die Vorinstanz seine Schilderung des Sachverhalts als unglaubhaft qualifiziert. Nichts anderes gilt hinsichtlich der von der Vorinstanz gewürdigten Nebenaspekte oder aber jener Erwägungen, mit denen sie Aussagen der Beschwerdegegnerin als eindrückliche Schilderungen eines emotionalen Zustandes qualifiziert. Schliesslich ignoriert der Beschwerdeführer auch die Würdigung seiner im Nachgang zum Vorfall verfassten Nachrichten, mit denen er sich bei der Beschwerdegegnerin u.a. mit den Worten entschuldigte, "dass er es krank finde, wie er "gestern" [...] ausgetickt sei, es sei ihm peinlich und es tue ihm aufrichtig leid"; oder aber, "dass er ihr nie wieder weh tun wolle und sie künftig wie ein rohes Ei behandeln werde". Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie anhand dieser Mitteilungen darauf schliesst, dass es seitens der Beschwerdeführers zur Anwendung von Gewalt gekommen ist, wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargetan.
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer weder darzutun noch ist ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Beweise willkürlich würdigt; damit einhergehend ebenso wenig, inwiefern die aus der Gesamtheit der Indizien gezogenen Schlüsse schlechterdings unhaltbar wären. Daran ändert entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, ob die Beschwerdegegnerin ihre Aussage betreffend die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner töten würde, von sich aus oder auf Nachfrage zu Protokoll gegeben hat. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
1.5.
1.5.1. Betreffend den Vorfall vom 10. März 2020 ist der zur Anklage erhobene Sachverhalt vom Beschwerdeführer insoweit anerkannt, als dass er das Wohnhaus des Beschwerdegegners unberechtigt betreten, er dort die Beschwerdegegnerin vor die Haustüre gelockt, sie überwältigt, in die Wohnung gezerrt und ihr den Mund zugehalten hat; im Weiteren, dass er der Beschwerdegegnerin das Mobiltelefon und die Smartwatch entzogen, sie mit Kabelbindern gefesselt und sie dabei [tätlich] verletzt hat; schliesslich, dass er ohne Einwilligung der Beschwerdegegnerin Aufnahmen von den nachfolgenden sexuellen Handlungen mit der GoPro-Kamera getätigt hat.
Im Übrigen erachtet es die Vorinstanz zusammengefasst als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mehrere Minuten im WC eingesperrt und gewürgt hat; dass er sie anschliessend über die Treppenkante drückte und die Treppe hinauf zum Schlafzimmer stiess, wo sie sich bei einem Fluchtversuch eine Rissquetschwunde am Kopf zugezogen hat; überdies, dass der Beschwerdeführer sie anschliessend mittels physischer Gewalt und verbaler Drohungen dazu gezwungen hat, den Oral- und Analverkehr über sich ergehen zu lassen und er schliesslich versucht hat, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen.
1.5.2. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin analysierend erwägt die Vorinstanz, dass diese sich wiederum durch Detailreichtum, gleichbleibende Struktur und Einbettung ihrer Sachdarstellung in die eigene emotionale Lage auszeichneten. So habe sie bereits bei ihrer Erstbefragung ausführlich, lebensnah und absolut plastisch geschildert, wie sie im Treppenhaus völlig unerwartet auf den Beschwerdeführer getroffen sei. Dieser habe einen Rucksack dabei gehabt und gesagt, jetzt sei es vorbei. Sie habe vor Angst geschrien und versucht, sich am Treppengeländer festzuhalten. Der Beschwerdeführer habe sie gewaltsam in die Wohnung gezerrt und die Türe von innen verschlossen. Im Eingangsbereich habe sie um sich geschlagen. Um zu verhindern, dass sie Aufzeichnungen erstelle, habe der Beschwerdeführer ihr die Smartwatch abgenommen. Auch das Mobiltelefon habe er ihr mit Gewalt entrissen und Nachschau gehalten, ob es in der Wohnung Überwachungskameras gebe. Dann habe er sie ins nahe liegende WC gezogen. Damit sie aufhöre zu schreien, habe er sie mit einem Dreieckstuch gewürgt; mit einem im Rucksack mitgeführten Tuch habe er ihren Mund geknebelt. Zudem habe er ihren Kopf "runtergedrückt", ihren Rücken über die Toilette gedrückt und dabei gedroht, sie umzubringen, würde sie nicht stillhalten. Mit im Rucksack mitgeführten Kabelbindern habe er ihre Hände gefesselt und gesagt, er wisse, dass sie ihre fruchtbaren Tage habe und er ein Kuckuckskind mit ihr zeugen werde; er sei der einzige, der sie schwängere. In der Folge habe er sie die Treppe hoch zum Schlafzimmer geschleift. Bei einem Fluchtversuch habe er sie am Bein zurückgezogen, worauf sie gestürzt, gegen den Türrahmen geprallt und vorübergehend bewusstlos gewesen sei. Dabei habe sie eine blutende Kopfwunde erlitten, die der Beschwerdeführer behelfsmässig mit einem Hemd des Beschwerdegegners versorgt habe. Daraufhin habe er ihre Hände und ein Bein mit Fesseln am Boden beim Bettsockel festgebunden, ihr mit einer Binde die Augen zugedeckt, ein "Erotiktuch" um den Hals gelegt und ihre Kleider ausgezogen. Er habe seine GoPro-Kamera positioniert, nach Sextoys gesucht und ihren Womanizer gefunden. Mit diesem habe er versucht, sie vaginal zu stimulieren. Als Nächstes habe er von ihr Oralverkehr verlangt, wofür er ihren Kopf von hinten festgehalten und sein Glied tief in ihren Mund gestossen habe. Zudem und obwohl sie immer wieder gesagt habe, dass sie das nicht wolle, sie geweint, geschrien und versucht habe, sich loszubinden, habe er sie mit seinem Penis anal penetriert. In der Folge habe er sie so umgelagert, dass sie in Rückenlage auf dem Bett festgebunden gewesen sei. Dabei habe er wiederholt, ein Kind von ihr zu wollen. Als sie entgegnet habe, es bringe nichts, sie zu schwängern, da sie in jedem Fall abtreiben würde, sei sein Glied nicht mehr erigiert gewesen und er habe nicht mehr in sie eindringen können. Der Beschwerdeführer habe begonnen zu weinen und sie zwecks Versorgung der Kopfwunde zur Arztpraxis seiner Schwester gefahren. Als sie in die Wohnung zurückgekehrt seien, sei es ihr gelungen, den Beschwerdegegner anzurufen, der umgehend die Polizei alarmiert habe.
Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen werde dadurch bestärkt, dass die Beschwerdegegnerin in der Lage gewesen sei, ihre Sachdarstellung über mehrere Einvernahmen hinweg weitgehend konstant und im Wesentlichen übereinstimmend zu wiederholen. Der Umstand, dass hinsichtlich gewisser Aspekte Abweichungen vorlägen, liege im zu erwartenden Bereich der Konstanzanalyse; es könne nicht erwartet werden, dass sich ein Opfer eines körperlichen und sexuellen Übergriffs auf sämtliche Nebenpunkte konzentriere. Dies gelte auch für die Frage des Zeitpunktes des Einsatzes des Womanizers und, wann der Beschwerdeführer ihr welche Kleider ausgezogen habe. Kein Lügensignal stelle dar, dass sie nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt habe, im WC eingesperrt worden zu sein. Wesentlich sei, dass sie das eigentliche Kerngeschehen, wonach der Beschwerdeführer sie in der Wohnung des Beschwerdegegners überwältigte, sie trotz ihres Widerstandes fesselte und knebelte sowie gegen ihren Willen Oral- und Analsex an ihr vollzog und versucht habe, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen, konstant geschildert habe. Hinzu komme, dass sie zahlreiche Einzelheiten zu Protokoll gegeben habe, deren Originalität und Realitätsnähe für die Schilderung wahrheitsgetreuer Vorgänge sprächen; dasselbe gelte, wenn sie von Interaktionen und Komplikationen berichte und eigene Gefühle und Gedankengänge benenne, namentlich wenn sie aussage, überlegt zu haben, in den Penis des Beschwerdeführers zu beissen; oder sie detailliert und stimmig über dessen Suche nach Gleitmittel berichte. Absolut lebensnah sei zudem die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach es dem Beschwerdeführer nicht mehr gelungen sei, sein Glied erigiert zu halten, nachdem sie ihm gesagt habe, dass sie sein Kind ohnehin abtreiben würde, wobei seine Stimmung zusätzlich dadurch getrübt worden sei, dass in diesem Moment auf seinem Mobiltelefon, das er vor den sexuellen Handlungen zum Abspielen von Musik eingeschaltet gehabt habe, ein "sentimentaler Sound" gelaufen sei.
Inhaltlich würden die Aussagen der Beschwerdegegnerin dadurch validiert, dass sich ihre Schilderungen mit den übrigen Beweismitteln deckten, sofern solche vorhanden seien. Dies treffe namentlich auf die von ihr geschilderte Gewaltanwendung zu, die sich mit dem Ergebnis des über ihre körperliche Untersuchung erstellten rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM in Übereinstimmung bringen lasse. Darin würden nicht nur die Verletzungen am Kopf, am Hals, an der Brust, am Rücken und an den Händen beschrieben, sondern werde gleichzeitig festgehalten, dass sämtliche Verletzungen mit dem von der Beschwerdegegnerin beschriebenen Sachverhaltsablauf erklärt werden könnten. Auch auf der beigezogenen Fotodokumentation des IRM seien die einzelnen Hautverfärbungen klar sichtbar und zeigten auch weitere Fotoaufnahmen deutliche Verletzungen im Halsbereich sowie am Kopf, am Rücken und an den Handgelenken der Beschwerdegegnerin. Die zufolge des erzwungenen Oralverkehrs beschriebenen Kieferschmerzen erschienen insofern plausibel, als die Ärztin, welche die Rissquetschwunde medizinisch erstversorgt habe, ein Knacksen am linken Kiefergelenk bestätigt und die Beschwerdegegnerin auf die Notwendigkeit einer Untersuchung im Spital hingewiesen habe. Darüber hinaus zeugten die zahlreichen, vom Beschwerdeführer teilweise eingestandenen Beschädigungen an der Wohnungseinrichtung, die blutbefleckte Bettwäsche, das blutverschmierte Hemd des Beschwerdegegners sowie die ebenfalls blutverschmierten Kleidungsstücke der Beschwerdegegnerin davon, dass in der Wohnung eine heftige und sich örtlich mehrfach verlagernde körperliche Auseinandersetzung stattgefunden habe. In Anbetracht dieser Umstände könne nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass es seitens des Beschwerdeführers zu einer erheblichen Gewaltanwendung gegenüber der Beschwerdegegnerin gekommen sei, wobei angesichts der zahlreichen Vorkommnisse und des dynamischen Handlungsablaufs kaum erwartet werden könne, dass die einzelnen Handlungsabläufe detailgetreu und in der richtigen Reihenfolge wiedergegeben werden könnten. Aggravationstendenzen seien keine erkennbar.
1.5.3. Die Aussagen des Beschwerdeführers analysierend gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass diese nicht nur zahlreiche Ungereimtheiten, sondern auch erhebliche Strukturbrüche aufwiesen. So gebe er zu, zur Beschwerdegegnerin gefahren zu sein und sie unter Gewaltanwendung in ihre Wohnung gedrängt zu haben, wo es am Boden zu einem Gerangel gekommen sei. Als es ihm gelungen sei, die Beschwerdegegnerin zu beruhigen, habe sie ihm auf Aufforderung hin ihre elektronischen Geräte ausgehändigt und ihm ihre Brille übergeben. Damit er in Ruhe ihr Telefon habe durchsuchen können, habe er sie ins WC gezogen, wo er sie mit Kabelbindern an den Händen gefesselt und mit einem Tuch geknebelt habe, wobei er nicht mit soviel Widerstand gerechnet gehabt habe. Einen nachvollziehbaren Grund, weshalb die Beschwerdegegnerin ihm die genannten Gegenstände von sich aus hätte überlassen sollen, nachdem er sie zuvor unter Anwendung von Gewalt überwältigt gehabt habe, könne der Beschwerdeführer indes keinen nennen. Völlig unstimmig sei zudem, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, die Beschwerdegegnerin ins WC zu ziehen, um sie zu fesseln und zu knebeln, nachdem er sie vorher beruhigt haben wolle; sinnwidrig sei zudem, dass er sich über den geleisteten Widerstand wundere, habe er doch von Beginn an Fesselutensilien bei sich gehabt, weil er gemäss seinen eigenen Angaben nicht damit gerechnet habe, dass sie ihre elektronischen Daten freiwillig herausgeben würde.
Gemäss den weiteren Angaben des Beschwerdeführers seien sie anschliessend zusammen ins Schlafzimmer gegangen und hätten sich vor Erschöpfung auf den Boden gesetzt. Plötzlich sei die Beschwerdegegnerin aufgestanden und an ihm vorbei gerannt, worauf sie mit dem Kopf die Wand touchiert und sich eine Platzwunde zugezogen habe. Um die Wunde zu versorgen, habe er sie ans Bett gefesselt. Er sei traurig gewesen, dass sie kein Kind von ihm habe bekommen wollen; umso mehr habe es ihn gefreut, als sie vorgeschlagen habe, Analsex zu haben. Da sein Penis noch nicht erigiert gewesen sei, habe sie ihn zunächst oral befriedigt. Danach habe er ihren Womanzier geholt und an ihre Klitoris gehalten, sei es ihm doch wichtig gewesen, dass sie auch Vergnügen habe. Auch hinsichtlich der sexuellen Handlungen sei indes überhaupt nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin angesichts des vorangegangenen tätlichen Übergriffs und der Tatsache, dass sie soeben eine blutende Rissquetschwunde davon getragen hatte, dem Beschwerdeführer das selbst für ihn völlig unerwartete Angebot unterbreitet haben soll, "er möge sie anal nehmen".
Sein Vorbringen, in seiner Gemütslage nicht fähig gewesen zu sein, die damalige emotionale bzw. psychische Druck-Zwangssituation der Beschwerdegegnerin wahrzunehmen, erscheine vor dem Hintergrund der sich bis dahin ereigneten Geschehnisse geradezu als absurd. So habe er selbst erklärt - wenn auch bezogen auf das Anfangsstadium - gewusst zu haben, dass die Beschwerdegegnerin Todesangst hatte. Daran vermöchten auch die Hinweise, dass Sex in der Beziehung die häufigste Lösungsstrategie bei Konflikten gewesen sei, die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit Würge- und Missbrauchsfantasien bzw. -vorlieben kommuniziert und während der Beziehung Kabelbinder und Fesselutensilien benutzt worden seien, nichts zu ändern. Vielmehr zeige das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers, dass er um das Unrecht seiner Handlungen gewusst habe, habe er doch Massnahmen ergriffen, um nicht entdeckt zu werden respektive "aufzufliegen", namentlich indem er Textnachrichten des Beschwerdegegners namens der Beschwerdegegnerin beantwortet habe.
Davon abgesehen sei nicht nachvollziehbar, wenn er einerseits geplant haben wolle, mit der Beschwerdegegnerin ein Kuckuckskind zu zeugen und - um sie hierzu zu überreden - eine Bargeldsumme von Fr. 12'000.-- mitgenommen habe; er andererseits aber behaupte, er habe an die Mobiltelefondaten der Beschwerdegegnerin gelangen und in Erfahrung bringen wollen, ob sie bereits während ihrer Beziehung Kontakt zum Beschwerdegegner gehabt habe. Dieses Motiv, mithin den Nachrichtenverlauf zu lesen bzw. abzufilmen, wobei er für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin ehrlich gewesen wäre, ein Kuckuckskind mit ihr habe zeugen wollen, vermöge nicht einzuleuchten. Insbesondere sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb er von seinem angeblich ursprünglichen Vorhaben, den zwischen den Beschwerdegegnern erfolgten Chatverlauf abzufilmen, abgerückt sei, um nunmehr den Geschlechtsverkehr zu filmen. Auch habe er nicht erklären können, weshalb er mit dem Abfilmen aufgehört habe, bevor er gewusst habe, ob die Beschwerdegegnerin ehrlich gewesen sei. Schliesslich sei als Lügensignal zu werten, dass er der Fragestellung häufig ausgewichen und in negative Beschreibungen der Beschwerdegegnerin verfallen sei.
1.5.4. Insoweit sich der Beschwerdeführer überhaupt mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, sind seine Vorbringen wiederum nicht geeignet, eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts darzutun. Die Vorinstanz nimmt eine einlässliche Würdigung sowohl der Aussagen der Beschwerdegegnerin als auch des Beschwerdeführers vor und stellt diese in den Kontext der übrigen Beweismittel. Der Beschwerdeführer hingegen beschränkt sich im Wesentlichen erneut darauf aufzuzeigen, wie einzelne Aussagen der Beschwerdegegnerin oder Umstände aus seiner Sicht zu würdigen sind.
1.5.4.1. Dies ist der Fall, wenn er der Vorinstanz vorwirft, dass sie widersprüchliche Aussagen der Beschwerdegegnerin als im Rahmen der Konstanzanalyse zu erwartende Aussageabweichungen einseitig zu deren Gunsten auflöse. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz nicht Widersprüche auflöst. Vielmehr prüft sie zu Recht, ob sich in den Aussagen der Beschwerdegegnerin Hinweise für derartige Unstimmigkeiten oder Widersprüchlichkeiten finden, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen lassen. Dass sie dies verneint, wenn die Beschwerdegegnerin nicht mehr genau wusste, wann genau der - vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene - Einsatz des Womanizers erfolgt war und sie nicht mehr exakt angeben konnte, wann der Beschwerdeführer ihr welche Kleider ausgezogen hatte, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz berücksichtigt dabei zu Recht die Vielzahl der von der Beschwerdegegnerin am 10. März 2020 durchlebten Ereignisse, die dabei zugezogene Kopfverletzung und dass der Beschwerdeführer ihr phasenweise die Augen verbunden hatte. Hierzu steht in keinem Widerspruch, dass die Beschwerdegegnerin durchaus in der Lage war, betreffend andere Umstände detaillierte Angaben zu machen. Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie in den Angaben der Beschwerdegegnerin zum (Dreiecks-) Tuch keine solchen Divergenzen erkennt, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Grundsatz und damit,
dass der Beschwerdeführer sie mit einem Tuch gewürgt hat, in Frage zu stellen vermag. Umso weniger, als gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) die gutachterlich festgestellten Verletzungen mit dem von der Beschwerdegegnerin geschilderten Tathergang im Einklang stehen. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der genaue Zeitpunkt der Verwendung des Womanizers das Kerngeschehen betreffen soll respektive die Vorinstanz hieraus auf die Tatbestandsmässigkeit der Vergewaltigung schliesst. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
1.5.4.2. Unter Willkürgesichtspunkten ist ebenso wenig zu beanstanden, wenn die Vorinstanz es mit Blick auf die konkreten Umstände als nicht untypisch erachtet, dass die Beschwerdegegnerin die Situation nicht von Beginn an lückenlos zu beschreiben vermochte. Umso weniger, als sich nicht erschliesst, weshalb die anfängliche Nichterwähnung des Eingesperrtseins im Badezimmer die Sinnhaftigkeit der späteren Aussagen in Frage stellen soll. Auch die vorinstanzliche Würdigung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin, die auf dem Weg zur Ärztin während einer Liftfahrt keinen Alarm schlug, gibt zu keiner Kritik Anlass. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht die Situation, in der sich die Beschwerdegegnerin unmittelbar nach dem Vorfall befand. Sie legt damit nachvollziehbar dar, weshalb sie in dieser "nicht logischsten Handlungsweise" keinen Umstand erkennt, der ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin zu wecken vermag. Die gegenteilige Sicht des Beschwerdeführers vermag diese Würdigung nicht als unhaltbar auszuweisen.
1.5.4.3. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er in den Aussagen der Beschwerdegegnerin betreffend der von ihm am 10. März 2020 angewandten Gewalt Aggravationstendenzen erkennt. Die Vorinstanz stellt - u.a. anhand des rechtsmedizinischen Gutachtens und mit Blick auf die am Tatort festgestellten Kampf- und Blutspuren - nachvollziehbar und schlüssig fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ein erhebliches Mass an Gewalt ausgeübt hat (vgl. oben E. 1.5.2). Anstatt sich mit diesen Erwägungen auseinanderzusetzen, fokussiert der Beschwerdeführer auf ein einzelnes Gewaltelement ("von keinem Schlagen zu Schlagen"). Dies ist per se nicht geeignet, Willkür darzutun. Aggravationstendenzen ergeben sich auch nicht bereits daraus, dass bezüglich einzelner der zur Anklage erhobenen Vorwürfe (Beschädigung der Brille im Kontext des Vorfalles vom 10. März 2020; Drohung anlässlich eines Spazierganges vom 9. März 2020) Freisprüche ergangen sind, oder aber weil sich einzelne Sachverhaltsdarstellungen eines zur Anklage erhobenen Tatgeschehens - vorübergehende Bewusstlosigkeit nach dem Sturz; Einführen von Fingern in die Vagina; Aufschneiden von Kabelbindern mit einem Messer oder einer Zange - nicht erstellen liessen. Nicht weiter einzugehen ist auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin "detailreiche, anschauliche und originelle Ausführungen" zum fraglichen Messer gemacht habe und er auch deswegen die Glaubhaftigkeit deren Aussagen in Frage stellen will. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, worin diese Beschreibungen konkret bestanden haben sollen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Unbehelflich ist dabei sein Hinweis auf bereits im kantonalen Verfahren gemachte Vorbringen. Sowohl die Anträge wie auch die Begründung müssen in der Beschwerde selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4). Entsprechend erübrigen sich Weiterungen hierzu.
Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine willkürliche Aussagewürdigung aufzuzeigen respektive darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft qualifiziert.
1.5.4.4. Eine (rechtsgenügende) Auseinandersetzung mit den übrigen Indizien und Beweisen findet nicht statt. Dies betrifft insbesondere die Erwägungen der Vorinstanz, mit denen sie die Feststellungen des IRM in ihre Erwägungen einfliessen lässt und jene, mit denen sie die Aussagen des Beschwerdeführers analysiert. Ihre Darlegungen, weshalb sie es im Ergebnis als unglaubhaft qualifiziert, dass der - seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellte - Oral- und Analverkehr einvernehmlich stattgefunden haben und es zu keinem Versuch einer Vaginalpenetration gekommen sein soll, sind nachvollziehbar und schlüssig (vgl. angefochtenes Urteil S. 57 ff. und oben E. 1.5.3). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht respektive nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Hierfür genügt sein pauschales Vorbringen, ihm werde "jede kleinste Ungereimtheit" vorgehalten bzw. als Schutzbehauptung taxiert, offensichtlich nicht. Die einzige Konkretisierung dieses Vorbringens - der Verweis auf Ziffer 5.2.6 des vorinstanzlichen Urteils - betrifft nicht die Ereignisse vom 10. März 2020, sondern jene vom 11. Februar 2020. Auch diesbezüglich wurde im Übrigen bereits ausgeführt, dass der vorinstanzliche Schluss, wonach es seitens des Beschwerdeführers auch am 11. Februar 2020 zur Anwendung von Gewalt gekommen ist, zu keiner Kritik Anlass gibt (vgl. oben E. 1.4.3).
1.5.5. Der Beschwerdeführer vermag folglich nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie seine Schilderung des Geschehens und dabei insbesondere, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich stattgefunden haben, als unglaubhaft qualifiziert; damit einhergehend ebenso wenig, inwiefern es schlechterdings unhaltbar ist, wenn sie in Würdigung der übrigen Indizien und Beweismittel auf die als glaubhaft qualifizierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin abstellt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer moniert die wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung sowie wegen mehrfacher sexueller Nötigung ergangenen Schuldsprüche. Die Vorinstanz messe der Kopfwunde zu Unrecht eine eigenständige rechtliche Bedeutung bei. Stattdessen werde die einfache Körperverletzung von den im Anschluss begangenen Sexualdelikten erfasst. Die Verhinderung des Fluchtversuches habe einzig dazu gedient, "die Privatklägerin zu sichern", um alsdann die sexuellen Handlungen an ihr vorzunehmen. Entsprechend sei von einer mitbestraften Vortat auszugehen. Nichts anderes gelte für den Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung. Schliesslich hätten auch die sexuellen Nötigungshandlungen als Vorbereitungshandlungen der versuchten Vergewaltigung zu gelten. Hiervon sei anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch die Staatsanwaltschaft ausgegangen.
2.2.
2.2.1. Am 1. Juli 2024 ist das neue Sexualstrafrecht in Kraft getreten (BBl 2023 1521 ff.). Es ist für den zu beurteilenden Fall nicht beachtlich, denn das angefochtene Urteil erging vor dessen Inkrafttreten und das Bundesgericht prüft nicht, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft getretene Recht milder ist im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB und daher ausnahmsweise als lex mitior Anwendung findet (vgl. BGE 149 IV 1 E. 1.2; 145 IV 137 E 2; Urteile 6B_233/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 3.2; 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 4.2.1; 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.1). Einschlägig bleibt daher das bis am 30. Juni 2024 in Kraft gewesene Sexualstrafrecht (nachfolgend mit aArt. zitiert).
2.2.2. Die Vergewaltigung nach aArt. 190 StGB geht der sexuellen Nötigung nach aArt. 189 StGB als lex specialis grundsätzlich vor (BGE 124 IV 154 E. 3a; 122 IV 97 E. 2a; 119 IV 309 E. 7b). Eine echte Konkurrenz (Realkonkurrenz) zwischen den beiden Tatbeständen liegt hingegen vor, wenn zusätzlich zum Beischlaf weitere beischlafsähnliche oder andere sexuelle Handlungen vorgenommen werden, die jeweils auf eine eigenständige geschlechtliche Befriedigung abzielen. Dies ist namentlich der Fall, wenn etwa zu einer vaginalen Penetration zusätzlich ein erzwungener Oral- oder Analverkehr erfolgt - insbesondere dann, wenn die Handlungen zeitlich getrennt stattfinden (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2c; Urteile 6B_233/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 3.2; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.4.1; 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3).
2.3.
2.3.1. Auch wenn respektive gerade weil es das erklärte Ziel des Beschwerdeführers war, mit der Beschwerdegegnerin am 10. März 2020 ein Kind zu zeugen, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den hierfür nicht notwendigen, im Vorfeld der versuchten Vergewaltigung vorgenommenen sexuellen Nötigungen eine eigenständige Bedeutung zuerkennt. Die erzwungenen analen und oralen Penetrationen erscheinen vorliegend weder als Begleiterscheinungen der versuchten Vergewaltigung noch dergestalt als mit der explizit als Hauptziel erklärten Zeugung eines Kindes und damit einer (erzwungenen) vaginalen Penetration verbunden, als dass von einer mitbestraften Vortat und damit einer Art. 49 Abs. 1 StGB ausschliessenden, unechten Konkurrenz ausgegangen werden kann.
2.3.2. Nichts anderes gilt mit Blick auf die einfache Körperverletzung und dabei die Rissquetschwunde, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bei ihrem Fluchtversuch zugefügt hat. Ungeachtet dessen, dass unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind, erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass diese nicht in einem derartigen Zusammenhang mit der versuchten Vergewaltigung steht, als dass sie nur als eine Vorstufe oder aber Begleiterscheinung des eigentlichen Angriffs auf die sexuelle Integrität erscheint. Stattdessen enthält die im Rahmen eines Fluchtversuches zugefügte Körperverletzung einen davon unabhängigen Willensentschluss. Hieran vermag entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass die Vorinstanz die unter Anklageziffer VIII und IX erwähnten Tätlichkeiten und einfachen Körperverletzungen als von den späteren Sexualdelikten umfasste Vortaten erachtet. Insofern der Beschwerdeführer pauschal und unter Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil geltend macht, der Sachschaden sei "im Rahmen des Verlaufs des Vorfalles vom 10. März 2020" entstanden respektive die "vom Gericht erkannten Schäden an der Wohnungseinrichtung, der Bettwäsche und der Kleidung" seien "allesamt im Rahmen der Handlungen entstanden, welche einzig dem Ziel dienten, mit der Privatklägerin an jenem Tag unbedingt ein Kind zu zeugen", genügt dies den Rügeanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer begründet nicht ansatzweise, weshalb sämtliche Sachbeschädigungen, unabhängig vom Zeitpunkt und Kontext von deren Entstehung im Handlungsverlauf, als mitbestrafte Vortat zu gelten hätten. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und erachtet Art. 47, 49 und 50 StGB als verletzt. Er rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz weiche in unzulässiger Weise von der konkreten Methode ab, wenn sie zu Beginn der Strafzumessung in genereller Hinsicht feststelle, dass für sämtliche Delikte lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht komme. Ebenso unzulässig sei, aufgrund der Tatmehrheit von einer erhöhten kriminellen Energie auszugehen und diese als Kriterium zur Begründung der Freiheitsstrafe heranzuziehen. Aufgrund der diversen Vorwürfe von Vergewaltigung bis zur Sachbeschädigung könne nicht von gleichgearteten Straftaten ausgegangen werden. Dies zeige sich bereits in der unterschiedlichen Natur der von den Strafbestimmungen geschützten Rechtsgütern, den unterschiedlichen Daten, an denen die Taten begangen worden seien, aber auch dem von der Vorinstanz jeweils unterschiedlich gewichteten objektiven Tatverschulden. Die Vorinstanz hätte für jedes Delikt die Strafart bestimmen und danach prüfen müssen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden bzw. eine allfällige Asperation vorzunehmen wäre. Indem sie dies nicht getan habe, verletze sie Bundesrecht. Im Übrigen verstosse die Strafzumessung mehrfach gegen das Doppelverwertungsverbot und habe die Vorinstanz im Rahmen der Asperation ausser Acht gelassen, dass dem Beschwerdeführer eine beschränkte Schuldfähigkeit attestiert worden sei.
3.2.
3.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
3.2.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1081/2022 vom 29. August 2023 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum zwischen dem 11. Februar 2020 und dem 10. März 2020 eine Vielzahl gleichgearteter und teilweise schwerwiegender Straftaten begangen. Soweit diese ausschliesslich gegen die Beschwerdegegnerin gerichtet gewesen seien, bestehe nicht nur eine zeitliche und sachliche, sondern insbesondere auch in personeller Hinsicht eine derart enge Verknüpfung, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände unabhängig davon, auf welches Strafmass bei isolierter Betrachtung der einzelnen Normverstösse zu erkennen wäre, jede Einzeltat zwingend eine Freiheitsstrafe als Sanktion nach sich ziehen müsse. Dies gelte nicht für die beiden gegen den Beschwerdegegner gerichteten Delikte (Hausfriedensbruch, Drohung). Diese seien nicht derart eng mit den übrigen Straftaten verknüpft, als dass nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, um präventiv genügend auf den Beschwerdeführer einzuwirken. Hinzu komme, dass sich aufgrund des Verschuldens weder bei der einen noch der anderen Tat ein Strafmass aufdränge, das die Verhängung einer Geldstrafe ausschliesse.
3.4.
3.4.1. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).
3.4.2. Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf im Sinne einer Ausnahme ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.3; 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; je mit Hinweisen).
3.4.3. Bei der Wahl der Sanktionsart steht dem Gericht ein Ermessen zu (Urteile 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.4; 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2; 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2; 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.1; 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011 E. 2.5; nicht publ. in: BGE 137 IV 312).
3.5.
3.5.1. Die Vorinstanz erwägt - wenn auch knapp aber richtig - dass vorliegend Umstände gegeben sind, die eine Ausnahme im Sinne der hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen. Sie verletzt mithin kein Bundesrecht, wenn sie für sämtliche Delikte, die der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin verübt hat, eine Gesamtfreiheitsstrafe ausfällt. Dabei gibt insbesondere zu keiner Kritik Anlass, wenn sie die personelle Verknüpfung der Taten in den Vordergrund rückt. Die vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin verübten Taten stellen insofern ein Gesamtgeschehen dar, als sie insgesamt aber auch einzeln von der Nichtakzeptanz der vorangegangenen Trennung und davon zeugen, dass der Beschwerdeführer nicht zu tolerieren bereit war, dass die Beschwerdegegnerin eine neue Beziehung einging. Die am 11. Februar 2020 und am 10. März 2020 ausgeübte Delinquenz spiegelt folglich nichts anderes als eine durchgängige Negierung des Selbstbestimmungsrechts der Beschwerdegegnerin und das vom Beschwerdeführer verfolgte Ziel wider, mit dieser gegen ihren Willen ein Kind zu zeugen. Dabei schreckte der Beschwerdeführer auch nicht vor der Anwendung massivster, gegen die körperliche und sexuelle Integrität der Beschwerdegegnerin gerichteter Gewalt zurück. Mit jeder der begangenen Taten - und damit auch der Freiheitsberaubung, den mehrfachen Nötigungen, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, den mehrfachen einfachen Körperverletzungen, den mehrfachen Sachbeschädigungen, dem unbefugten Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem und dem Hausfriedensbruch vom 10. März 2020 - verfolgte der Beschwerdeführer direkt oder indirekt das identische Ziel, der Beschwerdegegnerin seinen Willen aufzuzwingen. Jedes Delikt zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Dass der Beschwerdeführer zudem bis heute darauf beharrt, die Beschwerdegegnerin sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen bzw. habe ihm diese gar angeboten, deutet auf eine ausgesprochene Uneinsichtigkeit hin. Unter diesen Umständen ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte als zweckmässig erachtet, um genügend präventiv auf den Beschwerdeführer einzuwirken.
Daran ändert in der vorliegenden Konstellation nichts, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die gegen den Beschwerdegegner verübten und mit Geldstrafe geahndeten Delikte, u.a. mit Blick auf die ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren, den bedingten Strafvollzug gewährt, sie ihm mithin diesbezüglich eine günstige Prognose stellt. Umso weniger, weil gemäss dem über den Beschwerdeführer erstellten psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember 2020 bzw. den sich darauf stützenden, unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) davon auszugehen ist, dass sich eine Beziehungsdynamik wie die vorliegende in Zukunft erneut konstellieren kann; d.h. bei einer dereinst erneut möglichen einseitigen Auflösung einer Beziehung die erhöhte Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer "wiederum aggressiv-destruktiv gegen die sich trennende Partnerin agiere". In einer nachträglichen Stellungnahme ergänzte der Gutachter sodann, dass der Beschwerdeführer die Reaktivität trotz Fehlens einer psychiatrischen Diagnose in sich trage und sich diese unbehandelt in künftigen Beziehungen bzw. darauffolgenden Trennungssituationen erneut manifestieren und zu schweren persönlichen Störungen führen könne (vgl. angefochtenes Urteil S. 89). Auch diese Feststellungen korrespondieren mit der Annahme der Vorinstanz, wonach in der vorliegenden Konstellation einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte als zweckmässig erscheint.
3.5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in einem weiteren Schritt (zwar) "für die meisten Delikte Einzelstrafen ausgefällt" worden seien. Indes sei auf die Ausfällung einer Einzelstrafe verzichtet worden, soweit lediglich angegeben werde, "inwieweit betreffend Delikte asperiert wird". Um welche Delikte bzw. vorgenommenen Asperationen es sich hierbei handeln soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ergibt sich aus den Erwägungen der Vorinstanz, dass sie für jedes Delikt bzw. die jeweils auszufällende Einzelstrafe festhält, wie hoch diese unter Berücksichtigung der in leichtem Grad verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners ausfiele und um wie viele Monate sie die für die versuchte Vergewaltigung festgesetzte Einsatzstrafe von 32 Monaten asperiert (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.1.2, 2.2.2, 2.3.2.2, 2.3.3.2, 2.4.2, 2.5.2, 2.6.2, 2.7.2, 2.8.2).
Ebenso unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er - soweit nachvollziehbar - seine von der Vorinstanz jeweils im Rahmen der Asperation zu seinen Gunsten berücksichtigte verminderte Schuldfähigkeit doppelt veranschlagt wissen will, konkret einmal bei der Ausfällung der (hypothetischen) Einzelstrafe und alsdann bei der jeweiligen Asperation. Dem Strafmilderungsgrund ist vorliegend insofern Rechnung zu tragen, als nicht nur die für die versuchte Vergewaltigung auszusprechende Einsatzstrafe tiefer anzusetzen ist, sondern auch die mit Blick auf die Schärfung infolge Konkurrenz zwingend erforderlichen Erhöhungen weniger stark auszufallen haben. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 116 IV 300 E. 2a und c/dd; Urteil 6B_794/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.2). Dass und inwiefern die Vorinstanz gegen diese Vorgabe verstossen hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dargetan (vgl. die Erwägungen hiervor und wiederum das angefochtene Urteil Ziff. 2.1.2, 2.2.2, 2.3.2.2, 2.3.3.2, 2.4.2, 2.5.2, 2.6.2, 2.7.2, 2.8.2).
3.5.3. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Doppelverwertungsverbotes. Es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz ihn wegen Freiheitsberaubung, Nötigung, Drohung und ein-facher Körperverletzung bestrafe und diese Tatbestände "zusätzlich straferhöhend bei den anderen mitbeurteilt", was insbesondere bei der Strafzumessung zur Vergewaltigung der Fall sei.
Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer erwähnten Tatbestände bei der für die Vergewaltigung festzusetzenden Einsatzstrafe "zusätzlich straferhöhend" einfliessen lässt. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sie berücksichtigt, weshalb der Beschwerdeführer keine "brachiale Gewalt" angewandt habe respektive habe anwenden müssen, nachdem die Beschwerdegegnerin angesichts des dem Vergewaltigungsversuch vorausgegangenen Geschehens körperlich erschöpft und eingeschüchtert war. Damit einhergehend gibt zu keiner Kritik Anlass, dass die Vorinstanz die zwecks Erzwingung der (versuchten) vaginalen Penetration eingesetzten Nötigungsmittel (Fesselung an das Bett und verbale Drohungen) und deren Auswirkungen auf die Beschwerdegegnerin in die Beurteilung der objektiven Tatschwere der versuchten Vergewaltigung miteinbezieht.
So ist es entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers "lediglich" die Fesselung der Beschwerdegegnerin im Eingangsbereich zwecks deren Verbringung in den oberen Stock, den die Vorinstanz unter den Tatbestand der Nötigung (angefochtenes Urteil Ziff. 2.3.3.1) und zudem als ein Element der Freiheitsberaubung qualifiziert; Letzteres, weil der Beschwerdeführer sie während des gesamten Ereignisses daran gehindert hatte, die Wohnung zu verlassen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.3.3.2 und 2.2.1). Von dieser Nötigung als nicht umfasst erachtet die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin zwecks Vornahme der nachfolgenden sexuellen Übergriffe mit einem Seil mit beiden Händen und dem rechten Bein am Bett im Schlafzimmer fixierte und sie so praktisch bewegungsunfähig machte (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 7.3.6.1 und dort S. 65). Hierbei handelt es sich um eine massive Gewalteinwirkung, welche die Vorinstanz richtigerweise in die Beurteilung der objektiven Tatschwere der versuchten Vergewaltigung einfliessen lässt. Nichts anderes gilt mit Blick auf die "verbale Gewalt". Es sind "lediglich" die im Kontext der anfänglichen Überwältigung der Beschwerdegegnerin und der Entreissung namentlich des Mobiltelefons und der Smartwatch ausgestossenen Todesdrohungen, welche die Vorinstanz unter den Tatbestand der Nötigung subsumiert (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.3.3.1, Ziff. 7.3.3 und Anklageziffer V). Als von dieser Nötigung nicht umfasst erachtet sie zu Recht die verbalen Äusserungen, mit denen der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Kontext der sexuellen Übergriffe drohte, "sie solle ruhig sein, sonst werde es mehr wehtun resp. könne er für nichts mehr garantieren" und betreffend welche sie - u.a. gerade mit Blick auf die den sexuellen Übergriffen vorangegangenen Ereignisse - ohne Weiteres davon ausgehen darf, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Drohungen Todesängste ausstand (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.3.1 und wiederum Ziff. 7.3.6.1 S. 65). Ausführungen zum Vorbringen, die Vorinstanz habe auch bei der Festsetzung der Strafe für die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte das Doppelverwertungsverbot verletzt, erübrigen sich. Inwiefern eine solche Verletzung vorliegen soll, wenn die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer gefilmte Situation als für die Beschwerdegegnerin demütigend qualifiziert, ist nicht nachvollziehbar.
Zusammenfassend ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot verletzt hätte. Nicht weiter einzugehen ist damit auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem er anhand einer Verletzung des Doppelverwertungsverbotes für ihn "günstige Strafzumessungsfaktoren" doppelt berücksichtigt wissen will.
Nach dem Gesagten erweisen sich auch die hinsichtlich der Strafzumessung erhobenen Rügen als unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger