Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_639/2025, 5A_640/2025
Urteil vom 6. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Sieber.
5A_639/2025
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern.
und
5A_640/2025
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
Beschwerdeführer,
gegen
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Unterhalt, Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 8. Juli 2025 (ZK 24 311, ZK 24 312).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1969) und B.________ (geb. 1967) heirateten im Jahr 2006. Sie sind die Eltern von C.________ (geb. 2006) und D.________ (geb. 2007).
Am 14. September 2022 machte B.________ beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ein Eheschutzverfahren anhängig. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2023 stellte das Gericht fest, dass die Ehegatten im Juni 2023 den gemeinsamen Haushalt aufgehoben haben und zum Getrenntleben berechtigt sind. Die Kinder übergab es bei je hälftiger Betreuung in die alternierende Obhut beider Elternteile. Für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts verpflichtete das Regionalgericht B.________ dazu, für jedes Kind ab dem 1. November 2023 einen monatlichen Ausgleichungsbetrag im Sinne von Barunterhalt von Fr. 680.-- an die Ehefrau zu bezahlen. Ab dem 1. Mai 2025 erhöhte sich dieser Betrag, der über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung geschuldet ist, auf Fr. 860.-- im Monat. Den vom Ehemann für die Trennungsdauer monatlich zu bezahlenden Ehegattenunterhalt bezifferte das Regionalgericht mit Fr. 3'500.-- (ab 1. November 2023; Phase 1) bzw. Fr. 1'560.-- (ab 1. Mai 2024; Phase 2). Zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2023 sei B.________ seiner Unterhaltspflicht bereits nachgekommen. Die Gerichtskosten auferlegte das Regionalgericht den Parteien je zur Hälfte, die Parteikosten schlug es wett.
B.
In teilweiser Gutheissung der hiergegen von A.________eingereichten Berufung setzte das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Juli 2025 (beiden Parteien eröffnet am 10. Juli 2025) den von B.________ zu bezahlenden Ehegattenunterhalt soweit hier interessierend auf monatlich Fr. 3'500.-- für die 1. Phase und Fr. 4'180.-- für die 2. Phase fest. Ausserdem hielt es, wie bereits das Regionalgericht, die diesem Entscheid zugrunde liegenden Einkommen der Beteiligten fest. Auch das Obergericht auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu. Die Gesuche von A.________ um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 9'000.-- für das Berufungsverfahren sowie um unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht ab.
C.
B.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. August 2025 ans Bundesgericht (Verfahren Nr. 5A_640/2025). Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei der von ihm geschuldete Ehegattenunterhalt in teilweiser Aufhebung des Urteils des Obergerichts und entsprechender Festlegung der Erwerbsgrundlagen ab dem 1. November 2023 für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auf Fr. 1'560.-- festzusetzen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Am 11. August 2025 gelangt auch A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht (Verfahren 5A_639/2025). Sie stellt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen das Begehren, es sei das Urteil des Obergerichts teilweise aufzuheben, B.________ zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 9'000.-- zu bezahlen, und ihr für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Vertreters als amtlicher Anwalt zu gewähren. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Eventuell sei die Sache zu neuer Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihr auch für das Verfahren vor dem Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Mit Verfügung vom 1. September 2025 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde von B.________ auf dessen Gesuch hin und nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten für den verfallenen, nicht aber für den laufenden Ehegattenunterhalt die aufschiebende Wirkung gewährt. A.________ersucht auch für das Verfahren 5A_640/2025 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
Beide Beschwerden wurden gegen dasselbe Urteil erhoben und betreffen dasselbe (Eheschutz-) Verfahren. Zwar hat das Verfahren 5A_640/2025 den in der Hauptsache strittigen Unterhaltsanspruch zum Gegenstand, während die Beschwerde im Verfahren 5A_639/2025 sich gegen Nebenpunkte (Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege) richtet. Dennoch rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1). Basierend auf der vorinstanzlichen Parteirollenverteilung wird A.________ als Beschwerdeführerin und B.________ als Beschwerdegegner bezeichnet.
2.
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1, Art. 45 und 46 Abs. 2 Bst. a BGG) angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 Abs. 1 BGG) im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einerseits über den Ehegattenunterhalt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und andererseits über die Gesuche um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses während des Berufungsverfahrens (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ) sowie die unentgeltliche Rechtspflege in diesem Verfahren (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO) entschieden hat.
Der Entscheid über den Ehegattenunterhalt ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) betreffend eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG, wobei der Streitwert nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG erreicht ist (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG; Urteil 5A_991/2025 vom 15. Juni 2026 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist insoweit das zutreffende Rechtsmittel. Dasselbe gilt für den nicht selbständig eröffneten Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren (Urteile 5A_170/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 1.1; 5A_740/2012 vom 11. März 2013 E. 1.1). Ebenfalls um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit handelt es sich praxisgemäss beim Entscheid über das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (Urteile 5A_656/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1; 5D_222/2021 vom 30. März 2022 E. 1.2). Da insoweit die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG nicht erreicht wäre und auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht ist, wäre die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel (Art. 113 BGG). Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, wie sich dies auf den Rechtsmittelweg auswirkt, wenn hinsichtlich der ebenfalls strittigen unentgeltlichen Rechtspflege die Beschwerde in Zivilsache gegeben ist (Urteil 5A_1008/2025 vom 13. Mai 2026 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden, da die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts jedenfalls auf die Frage der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt ist ( Art. 98 und 116 BGG ; hinten E. 3).
Unerheblich bleibt, dass das Obergericht nur über den Ehegattenunterhalt auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 BGG; BGE 143 III 140 E. 1.2). Beide Parteien sind nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerden ist folglich unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
3.
Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen (BGE 149 III 81 E. 1.3). Auch der Entscheid betreffend den Prozesskostenvorschuss beschlägt eine solche Massnahme (BGE 146 III 203 E. 6.3; Urteil 5A_504/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.1.2). Nach Art. 98 BGG kann gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei hat präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4).
Unzulässig sind folglich die zahlreichen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen der Verletzung der ZPO und des ZGB.
4.
4.1. Die Beschwerde im Verfahren 5A_640/2025 betrifft die Höhe des vom Beschwerdegegner während der Dauer des Getrenntlebens zu bezahlenden Ehegattenunterhalts. Anlass zur Beschwerde gibt dabei die Frage, ob dem Obergericht eine Verfassungsverletzung vorzuwerfen ist, weil es der Ehefrau kein hypothetisches Einkommen anrechnete.
Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Ehegatten auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen angerechnet werden kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es dieser auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 102 E. 4.2.2.2).
4.2. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts wurde bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) moderater bis schwerer Ausprägung mit affektiver Problematik diagnostiziert. In der Folge habe sie ein Trauma erlitten, gemäss eigenen Aussagen wegen Behördenmobbings. Ausserdem leide sie unter einer protrahierten massiven Belastungsstörung sowie einer depressiven Erschöpfungsproblematik. Am 26. Juni 2023 habe die Ehefrau fürsorgerisch untergebracht werden müssen und heute befinde sie sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Ihr gelinge es nicht mehr, auch nur einfache administrative Arbeiten wie das (zeitnahe) Bearbeiten der eingehenden Post zu erledigen, weshalb eine Vertretungsbeistandschaft bestehe. Die gesundheitliche Problematik äussere sich ausserdem in einem auffälligen, fordernden und teils ungehaltenen Verhalten gegenüber Behörden und Amtsstellen sowie in zahlreichen und umfangreichen Eingaben an diese und darin, dass die Beschwerdeführerin ein im Jahr 2010 begonnenes Psychologiestudium nicht habe abschliessen können. Eine Verbesserung der Situation sei nicht absehbar. Mit Blick hierauf könne die Ehefrau, die sich seit 2010 um die Kinder und den Haushalt gekümmert habe, bis auf weiteres keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, zumal Tätigkeiten in ihrem Profilbereich durchwegs administrative Arbeiten umfassten. Die Arbeitsunfähigkeit werde durch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arztzeugnis vom 30. Juli 2024 bestätigt, an dem keine Zweifel bestünden.
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdegegner wirft dem Obergericht Willkür (Art. 9 BV) vor, weil es auf ein veraltetes Arztzeugnis abgestellt habe. Dieses sei rund ein Jahr alt und daher für die Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt nicht aussagekräftig. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beruhe folglich auf keinem sachlichen Grund. Ausserdem würden behandelnde Ärzte aufgrund ihrer Vertrauensstellung zum Patienten eher zu dessen Gunsten aussagen.
Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung ist gegeben, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2).
4.3.2. Aus den Ausführungen des Obergerichts ist zu schliessen, dass es sich beim streitbetroffenen Arztzeugnis vom 30. Juli 2024 um ein sog. Privatgutachten, mithin um ein von der Beschwerdeführerin selbst eingeholtes Gutachten einer Expertin (Urteil 4A_562/2025 vom 24. April 2026 E. 2.1.1) handelt. Seit dem 1. Januar 2025 gelten derartige Gutachen der Parteien als Urkunden (Art. 177 ZPO in der Fassung vom 17. März 2023 [AS 2023 491]; vgl. BGE 148 III 409 E. 4.5.2), wobei diese Regelung auf Verfahren Anwendung findet, die wie das hier zu beurteilende Berufungsverfahren im damaligen Zeitpunkt hängig waren (Art. 407f ZPO; Urteil 4A_562/2025 vom 24. April 2026 E. 2.1.2). Die Beweiskraft einer derartigen Urkunde bestimmt sich in freier Beweiswürdigung im Einzelfall. Allerdings kann von der Richtigkeit eines durch die Partei eingereichten Arztzeugnisses ausgegangen werden, sofern dessen Beweiswert nicht erschüttert wird (Urteil 4A_42/2026 vom 22. April 2026 E. 4.2.5, zur Publ. bestimmt; RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 18 zu Art. 177 ZPO).
Um den Beweiswert des Zeugnisses vom 30. Juli 2024 zu erschüttern, verweist der Beschwerdegegner schwergewichtig auf das formelle Kriterium von dessen Alter. Er nennt aber keinerlei konkrete Umstände, die aufzeigen würden, dass das Zeugnis nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprechen würde, oder die ansonsten Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen Aussagen erwecken könnten (vgl. Urteile 5A_491/2024 vom 11. April 2025 E. 4.1.2; 5A_59/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.1.2). Hierzu reicht es insbesondere auch nicht aus, pauschal darauf zu verweisen, dass Ärzte zugunsten ihrer Patienten aussagen würden. Damit gelingt es dem Beschwerdegegner nicht, Willkür aufzuzeigen (vgl. Urteile 5A_718/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.3.1; 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2).
4.4. Als willkürlich erachtet der Beschwerdegegner weiter die Annahme, die Beschwerdeführerin könne keine einfachen administrativen Arbeiten mehr erledigen und sei nicht arbeitsfähig. Tatsächlich sei sie in der Lage, "zahlreiche rechtliche Abklärungen, Aufzeichnungen, Beschwerden an Behörden und E-Mails (Spam) " zu tätigen bzw. verfassen. Auch könne sie die Behörden, den Beschwerdegegner und ihm nahestehende Personen mit einer Vielzahl von Schreiben "gewissermassen [...] bombardieren". Daher sei davon auszugehen, dass sie auch administrative Aufgaben "sorgfältig, gewissenhaft, mit viel Wissen und Herzblut"erledigen könne.
In tatsächlicher Hinsicht weicht der Beschwerdegegner mit diesen Ausführungen insoweit unzulässig (vgl. vorne E. 3) von den Feststellungen des Obergerichts ab, als dieses zwar ein problematisches Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber den Behörden, nicht aber gegenüber weiteren Personen festgestellt hat. Unbesehen hierum geht er aber nicht auf die Erwägung der Vorinstanz ein, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwäche beim Erledigen von administrativen Arbeiten verbeiständet und ihr Verhalten gegenüber den Behörden Ausfluss nicht einer Ressource, sondern der bestehenden gesundheitlichen Problematik ist. Vielmehr beschränkt der Beschwerdegegner sich darauf, seine eigene Einschätzung der Sachlage jener des Obergerichts gegenüberzustellen, womit die Beschwerde ungenügend begründet bleibt (vgl. vorne E. 3). Ohnehin überzeugt es aber nicht, wenn der Beschwerdegegner allein daraus, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche und umfangreiche Eingaben an Behörden verfassen kann, schliessen will, sie sei in der Lage, administrative Tätigkeiten in einer für den Berufsalltag erforderlichen Qualität zu erledigen. Willkür vermag er damit nicht aufzuzeigen.
4.5. Willkür ergibt sich sodann auch nicht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine ADHS-Diagnose nichts über die Arbeitsfähigkeit einer Person aussagen müsse: Zum einen beschränkt er sich auf allgemein gehaltene Überlegungen, ohne auf den konkreten Fall einzugehen. Zum anderen blendet er aus, dass bei der Beschwerdeführerin nicht nur eine ADHS-Symptomatik, sondern auch weitere gesundheitliche Probleme bestehen. Unerfindlich bleibt zuletzt, was der Beschwerdegegner aus dem Vorbringen ableitet, die Beschwerdeführerin selbst möchte wieder berufstätig sein und mache ihre Arbeits (un) fähigkeit von der Arbeit der Behörden und nicht von ihrem Gesundheitszustand abhängig.
4.6. Zumal unter Verfassungsgesichtspunkten ist der Entscheid des Obergerichts, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und ihr deshalb kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei, damit nicht zu beanstanden. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdegegners zu einem solchen Einkommen, namentlich aber auch auf das Vorbringen, es sei der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung des Regelungsgehalts von Art. 8 Abs. 3 BV zumutbar, wieder einer Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist damit nicht mehr einzugehen. Hinzuweisen bleibt auf Folgendes:
Der Beschwerdegegner trägt vor, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass sie sich zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung (IV) angemeldet habe. Ein Ehegatte, der aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, müsse sich um die ihm möglicherweise zustehende Sozialversicherungsrente bemühen. Unterlasse er das, sei ihm deswegen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Indes war die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine IV-Rente bezieht oder erhältlich machen könnte, nicht Thema des obergerichtlichen Verfahrens. Der Beschwerdegegner macht auch nicht geltend, ein entsprechendes Vorbringen seinerseits sei zu Unrecht nicht beachtet worden (Art. 29 Abs. 2 BV). Unter diesen Umständen ist es ihm nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art. 75 BGG; BGE 145 III 42 E. 2.2.2; 143 III 290 E. 1.1) verwehrt, sich vor Bundesgericht nunmehr hierauf zu berufen. Ohnehin hat das Obergericht hierzu auch keine Feststellungen getroffen (vgl. vorne E. 3; Art. 99 BGG).
5.
Der Beschwerdegegner wirft der Vorinstanz im Verfahren 5A_640/2025 sodann verschiedentlich vor, seinen Bedarf "nicht korrekt" berechnet zu haben. Dies betreffe zum einen die Kosten des Arbeitswegs, die von der Arbeitgeberin nicht entschädigt würden. Richtig berechnet seien diesbezüglich Fr. 333.-- im Monat zu berücksichtigen. Weiter habe das Obergericht für den Beschwerdegegner und die Kinder mit veralteten Prämien für die Krankenkasse gerechnet. Die aktuellen Policen seien dem Obergericht am 14. Oktober 2025 zugestellt, von diesem aber nicht berücksichtigt worden. Soweit der Beschwerdegegner damit überhaupt eine im vorliegenden Verfahren zu prüfende Rüge erhebt, liegt in dieser Darstellung seiner eigenen Sichtweise keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und damit auch keine ausreichende Begründung der Beschwerde (vgl. vorne E. 3). Was die aktuellen Krankenkassenprämien betrifft, wäre der Beschwerdegegner insbesondere gehalten gewesen, mit genauen Aktenhinweisen zu belegen, dass seine entsprechenden Sachbehauptungen im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz zu Unrecht aber nicht beachtet worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; Urteil 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 1.4). Hierauf ist nicht weiter einzugehen.
6.
6.1. Im Verfahren 5A_639/2025 gibt die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Berufungsverfahren Anlass zur Beschwerde.
Das Obergericht verwies im Wesentlichen darauf, die Beschwerdeführerin habe sich in ihrem Gesuch auf den Hinweis beschränkt, über kein liquides Vermögen und kein Einkommen zu verfügen. Zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners habe sie allein ausgeführt, dieser sei in der Lage, den beantragten Vorschuss zu leisten. Damit sei sie ihrer Mitwirkungspflicht bei der Klärung der massgeblichen finanziellen Verhältnisse (zur unentgeltlichen Rechtspflege vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO und dazu etwa Urteile 5A_826/2025 vom 28. April 2026 E. 3.5.2; 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1) nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin erachtet dies als überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV). Zusammengefasst macht sie geltend, es könne ihr nicht vorgeworfen werden, im Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses keine ausreichenden Angaben zu den massgebenden finanziellen Verhältnissen gemacht zu haben, wenn diese in der Hauptsache (Ehegattenunterhalt) gerade strittig und Gegenstand eines ausführlichen Beweisverfahrens gewesen seien. Entsprechend habe sie dort zahlreiche Belege zu den Akten gegeben, die es dem Obergericht erlaubt hätten, sich ein umfassendes Bild über die finanzielle Situation der Ehegatten zu machen. Der Sachverhalt sei im Hauptverfahren aufgrund des dort geltenden uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes geklärt worden und weitere Beweisanträge im Gesuchsverfahren hätten nichts zu dessen weiteren Klärung beigetragen. Aufgrund der Zahlen aus dem Hauptverfahren werde klar, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gegeben seien.
6.2. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (vgl. BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 I 10 E. 2.4.2) kann im Kontext der unentgeltlichen Rechtspflege namentlich darin liegen, dass für die Feststellung der finanziellen Situation der Parteien nur bestimmte Beweismittel zugelassen und andere in den Akten liegende Beweise ausser Acht gelassen werden (Urteile 1B_14/2021 vom 28. April 2021 E. 3.3; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.3). Unbesehen darum, ob die Beschwerdeführerin überhaupt eine vergleichbare Konstellation anspricht, hat das Obergericht entgegen ihrer Darstellung die im Laufe des Eheschutzverfahrens getroffenen Feststellungen aber nicht einfach ausser Acht gelassen. Vielmehr hat es erwogen, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch ohne jegliche Substanziierung und ohne jegliche Anhaltspunkte auf die Akten des Hauptverfahrens verwiesen. Weshalb der Vorinstanz im Lichte dieser Überlegung eine Verfassungsverletzung vorzuwerfen sein sollte, führt die Beschwerdeführerin nicht aus. Entsprechende Ausführungen wären insbesondere mit Blick darauf zu erwarten gewesen, dass es grundsätzlich nicht Sache des Gerichts ist, die einschlägigen Unterlagen in den Akten zusammenzusuchen (Urteil 5A_463/2016 vom 12. August 2016 E. 3.2 [betreffend unentgeltliche Rechtspflege]). Zudem dauert die in der Hauptsache strittige Unterhaltspflicht über einen längeren Zeitraum hin an, weshalb nicht offensichtlich ist, welche Unterlagen des Hauptverfahrens im Einzelnen für das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses massgebend sind. Die Beschwerde ist damit ungenügend begründet (vgl. vorne E. 3).
Ebenfalls als ungenügend begründet erweisen sich nach dem Ausgeführten die von der Beschwerdeführerin aufgrund derselben Überlegungen erhobenen Vorwürfe der Willkür (Art. 9 BV) und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Beschwerdeführerin bringt sodann nicht vor, der Vorinstanz sei deshalb eine Verfassungsverletzung vorzuwerfen, weil sie ihr eine Mitwirkungspflicht auferlegt habe.
6.3. Die Beschwerdeführerin erachtet weiter Art. 29 Abs. 3 BV als verletzt, weil das Obergericht Ausführungen dazu verlangte, ob angesichts der beantragten höheren Unterhaltsbeiträge nicht von einem künftigen Überschuss auszugehen wäre. Die Beschwerdeführerin hat zu ihren finanziellen Verhältnissen unbestritten keinerlei Ausführungen getätigt und es ist daher unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass das Obergericht ihr Gesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen hat (vgl. E. 6.2 hiervor). Es bleibt im Ergebnis daher unerheblich, ob auch Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einem künftigen Überschuss notwendig gewesen wären, um der Mitwirkungspflicht zu genügen. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.
7.
7.1. Gegenstand des Verfahrens 5A_639/2025 ist weiter die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren. Das Obergericht verwies auch insoweit auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht. Ausserdem sei die unentgeltliche Rechtspflege zur ehelichen Beistandspflicht und der daraus fliessenden Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses subsidiär. Nachdem das Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses mangels hinreichender Mitwirkung der Beschwerdeführerin abzuweisen sei, bestehe auch kein Raum für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
7.2. Die Beschwerdeführerin ist auch insoweit der Ansicht, das Obergericht verfalle in Willkür (Art. 9 BV) und entscheide überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV), indem es ihr eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwerfe. Auch hier setzt sie sich nicht mit der Überlegung des Obergerichts auseinander, weshalb eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gegeben sei (vgl. vorne E. 6.2). Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als ungenügend begründet. Damit lässt sich der angefochtene Entscheid auf eine (selbständige) Begründung stützen, die ihn unter Verfassungsgesichtspunkten zu tragen vermag. Unter diesen Umständen ist auf die weitere Begründungslinie der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr einzugehen (BGE 142 III 364 E. 2.4 a.E.).
8.
Nach dem Ausgeführten sind beide Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf den vorinstanzlichen Kostenentscheid, der nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens angefochten ist, ist nicht mehr einzugehen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens 5A_639/2025 der Beschwerdeführerin und jene des Verfahrens 5A_640/2025 (inkl. den Kosten des Verfahrens um aufschiebende Wirkung) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen, da mangels Einholens von Vernehmlassungen keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ), der Kanton Bern ohnehin keinen Anspruch auf Kostenersatz hat (Art. 68 Abs. 3 BGG) und für das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung in der vorliegenden Konstellation praxisgemäss keine Entschädigungen gesprochen werden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren 5A_639/2025 wird abgewiesen, da es nach dem vorstehend Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos eingestuft werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dagegen ist, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, jenes im Verfahren 5A_640/2025 gutzuheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und ist der Beschwerdeführerin ihr Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 5A_639/2025 und 5A_640/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
3.1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltlich Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren 5A_639/2025 wird abgewiesen.
3.2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren 5A_640/2025 wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.
4.
4.1. Die Gerichtskosten des Verfahrens 5A_639/2025 von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.2. Die Gerichtskosten des Verfahrens 5A_640/2025 von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
6.
Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber