Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_504/2025
Urteil vom 11. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Graf,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral,
2. Kanton Zürich,
vertreten durch Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht,
Lindstrasse 10, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Prozesskostenvorschuss, eventuell unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. Mai 2025 (PC240036-O/U).
Sachverhalt
A.
A.a. Am 3. Juli 2024 reichte A.________ beim Bezirksgericht die Scheidungsklage ein. Zugleich beantragte er, seine Ehefrau B.________ zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 6'000.-- zu bezahlen. Eventualiter ersuchte er für das Scheidungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
A.b. Am 25. Oktober 2024 fand die Einigungsverhandlung sowie die Verhandlung betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege statt. Anlässlich dieser Verhandlung gab das Bezirksgericht A.________ Gelegenheit, seinen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ergänzen, worauf A.________ verzichtete.
A.c. Mit Verfügung vom 7. November 2024 wies das Bezirksgericht sowohl das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses als auch dasjenige um unentgeltliche Rechtspflege ab.
B.
B.a. A.________ erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und hielt an seinen Gesuchen um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (principaliter) und um unentgeltliche Rechtspflege (eventualiter) für das Scheidungsverfahren fest. Auch für das Beschwerdeverfahren verlangte er von seiner Frau einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 5'000.-- und ersuchte für dieses Verfahren eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege.
B.b. Mit Beschluss und Urteil vom 22. Mai 2025 (eröffnet am 28. Mai 2025) wies das Obergericht sowohl die Beschwerde als auch die Gesuche für das kantonale Beschwerdeverfahren ab und auferlegte A.________ die zweitinstanzliche Entscheidgebühr.
C.
Mit Beschwerde vom 24. Juni 2025 (Datum der Postaufgabe) wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, und hält an den vor Obergericht gestellten Anträgen (s. Bst. B.a) fest. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder subsubeventualiter an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Die prozessualen Anträge, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und von der Einholung eines Kostenvorschusses abzusehen, wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 25. Juni 2025 ab.
Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).
1.1. Im Hauptantrag wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Anträge, seine Ehefrau für das vor erster Instanz hängige Scheidungsverfahren und für das kantonale Rechtsmittelverfahren zur Leistung je eines Prozesskostenvorschusses zu verurteilen. Das sind Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 1.1). Vor Obergericht hielt der Beschwerdeführer an seinem Anspruch von Fr. 6'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren fest und forderte für das Rechtsmittelverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Summe (Art. 52 BGG) dieser vor der Vorinstanz streitig gebliebenen Begehren (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG) erreicht den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) nicht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG). Dass dies der Fall wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. In der Folge ist im Streit um die Prozesskostenvorschüsse lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zulässig. Die diesbezüglichen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Der selbständig eröffnete Entscheid über ein im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestelltes Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gilt nach der Rechtsprechung als Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG; Urteil 5A_422/2018 vom 26. September 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 115 BGG), die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG).
Unter den gleichen Voraussetzungen steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschluss offen, mit dem das Obergericht das Begehren des Beschwerdeführers um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das kantonale Beschwerdeverfahren abweist. Dass das Obergericht über das fragliche Begehren nicht als Rechtsmittelinstanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 2 BGG) entschieden hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen (vgl. BGE 143 III 140 E. 1.2).
1.2. Eventualiter ersucht der Beschwerdeführer für das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht um unentgeltliche Rechtspflege. Das diesbezügliche Urteil des Obergerichts beschlägt - im Verhältnis zum Scheidungsverfahren - einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und daher gestützt auf Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG selbständig anfechtbar ist (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2). Dort geht es um die vom Beschwerdeführer angestrengte Scheidungsklage, mithin um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur, in der die Beschwerde in Zivilsachen ohne Streitwerterfordernis zulässig wäre (Urteil 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 1.3). Das gleiche Rechtsmittel steht daher auch gegen den angefochtenen Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege offen. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind gegeben. Bezüglich der Anfechtbarkeit des Beschlusses, mit dem das Obergericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren versagt, gelten die obigen Ausführungen (E. 1.1) sinngemäss.
2.
Wie der Anspruch gegenüber dem Gemeinwesen auf unentgeltli che Rechtspflege (Art. 117 ZPO) setzt auch derjenige gegenüber dem Ehe gatten auf einen Prozesskostenvorschuss unter anderem die - hier um strittene - tatsächliche Bedürftigkeit des ansprechenden Ehegatten voraus (s. BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Die Streitsachen, die der Beschwerdeführer vor das Bundesge richt trägt, betreffen mithineinen im Wesent lichen gleichartigen Streitpunkt, der es rechtfertigt, sie im selben Verfah ren zu beurteilen. Die vorgebrachten Rügen sind freilich bezogen auf den jeweiligen Anspruch nach den jeweils anwendbaren Verfahrensv orschriften zu prüfen. Dabei ist im Auge zu behalten, dass der Beschwerdeführer im Streit um den Prozesskostenvorschuss lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen kann, weil gegen den diesbezüglichen kantonalen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist (s. vorne E. 1.1). Soweit der - im Verhältnis zum Prozesskostenanspruch subsidiäre (BGE 142 III 36 E. 2.3 mit Hinweisen) - Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zur Beurteilung gelangt, prüft das Bundesgericht demgegenüber mit freier Kognition, ob die Kriterien zur Bestimmung der zivilprozessualen Bedürftigkeit zutreffend angewendet wurden (BGE 135 I 221 E. 5.1). Im einen wie im anderen Fall ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts hinsichtlich der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gebunden (Art. 105 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, sie seien willkürlich (Art. 9 BV; vgl. BGE 134 I 12 E. 2.3 mit Hinweis). Was die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung anbelangt, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens (BGE 135 I 19 E. 2.2.2) im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein, das heisst mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lassen sollen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5 mit Hinweisen).
3.
Der Streit dreht sich im Wesentlichen um die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinen vor Bezirksgericht gestellten Gesuchen um Leistung eines Prozesskostenvorschusses und (eventualiter) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seine prozessuale Bedürftigkeit hinreichend substanziiert hat.
3.1.
3.1.1. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Partei (BGE 141 III 369 E. 4.1). Dazu zählen neben den Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b). Die tatsächlichen finanziellen Mittel und die finanziellen Verpflichtungen sind gegeneinander aufzuwiegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Grundsätzlich darf der gesuchstellenden Partei nicht entgegengehalten werden, ihre Mittellosigkeit selbst verschuldet zu haben (vgl. BGE 108 Ia 108 E. 5b; 104 Ia 31 E. 4; 99 Ia 437 E. 3c; 58 I 285 E. 5). Vorbehalten bleibt der Fall, dass sie gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess auf ein Einkommen verzichtet oder sich gewisser Vermögenswerte entäussert hat; ein solch rechtsmissbräuchliches Verhalten (Art. 2 Abs. 2 ZGB) verdient keinen Schutz (vgl. BGE 126 I 165 E. 3b; 104 Ia 31 E. 4; Urteile 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 3.2; 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1).
3.1.2. Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses wurzelt in der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ), mithin im materiellen Zivilrecht (BGE 146 III 203 E. 6.3; 142 III 36 E. 2.3). Als vorläufige Leistung (BGE 146 III 203 a.a.O.) stellt der Prozesskostenvorschuss im vorliegenden Kontext eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des hängigen Scheidungsverfahrens dar (Art. 276 ZPO). Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom gesuchstellenden Ehegatten geltend zu machen; er trägt bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen die Beweislast (zit. Urteil 5A_716/2021 E. 3 mit Hinweis). Das Beweismass ist im Verfahren betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen auf das Glaubhaftmachen beschränkt (Urteil 5A_446/2019 vom 5. März 2020 E. 4.2.4; 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Allein mit diesem reduzierten Beweismass verbindet sich freilich keine Herabsetzung der Anforderungen an die Behauptung und Substanziierung der rechtserheblichen Tatsachen (vgl. Urteil 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.4.3). Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO). Dieser "einfache" oder "soziale" Untersuchungsgrundsatz dient nicht dazu, das Beweisverfahren beliebig auszudehnen und alle möglichen Beweise zu erheben. Das Gericht trägt nicht die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Insbesondere schreitet es auch nicht aus eigener Initiative zu irgendwelchen Nachforschungen. Vielmehr beschränkt es sich darauf, seine Fragepflicht auszuüben und die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise hat es sich nur zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Falls die Parteien anwaltlich vertreten sind, hat das Gericht freilich - wie in einem dem ordentlichen Verfahren unterliegenden Prozess - Zurückhaltung zu üben (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f.).
3.1.3. Auch im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege obliegt es dem Gesuchsteller, sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle seine finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Insofern gilt ein durch diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteile 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; 5A_417/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (Urteil 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 142 III 713). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO aber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Kommt der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nach, so kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (zit. Urteil 5A_716/2021 E. 3 mit Hinweisen).
3.2. Laut dem angefochtenen Entscheid wies das Bezirksgericht die Gesuche um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und (eventualiter) um unentgeltliche Rechtspflege mangels substanziierter Begründung ab. Der Beschwerdeführer habe zu seinen Einkommensverhältnissen erklärt, Teilzeit zu arbeiten und monatlich Fr. 3'580.-- zu verdienen, was sich aus dem Lohnausweis und den Lohnabrechnungen ergebe. Aus diesen Urkunden gehe hervor, dass der Lohn von der C.________ GmbH ausbezahlt werde. Aufgrund des (damals hängigen) Eheschutzverfahrens sei für das Bezirksgericht aktenkundig gewesen, dass der Beschwerdeführer Gründer und bis April 2022 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser im Bereich von IT-Dienstleistungen tätigen Gesellschaft gewesen sei und die Gesellschaft danach vollständig auf seine im Iran lebende und im IT-Bereich unerfahrene Mutter übertragen habe. Dem erstinstanzlichen Entscheid zufolge sei er im Handelsregister als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsbefugnis eingetragen. Angesichts dessen habe das Bezirksgericht die Frage aufgeworfen, ob der Beschwerdeführer die C.________ GmbH faktisch immer noch alleine kontrolliere und ob er als unselbständig oder als selbständig erwerbende Person zu behandeln sei. Es habe erwogen, dass diese Frage zur Bestimmung der Einkommensverhältnisse von zentraler Bedeutung sei, weil im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch der Gewinn der C.________ GmbH heranzuziehen sei. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Gesuchsbegründung weder zu seiner Rolle bzw. Geschäftsführertätigkeit bei der C.________ GmbH geäussert noch Unterlagen zur Bilanz- und Erfolgsrechnung der Gesellschaft eingereicht habe, habe das Bezirksgericht sein Gesuch in Bezug auf seine Einkommensverhältnisse als ungenügend substanziiert angesehen. An diesem Ergebnis habe laut dem erstinstanzlichen Entscheid auch der Eheschutzentscheid vom 15. März 2023 nichts geändert, der sich ausführlich mit der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetze. Überdies habe das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer entgegengehalten, anlässlich der Verhandlung vom 25. Oktober 2025 die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Ergänzung seines Gesuchs nicht wahrgenommen zu haben.
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 55 Abs. 2 und Art. 272 ZPO . Das Bezirksgericht habe ihm zwar Gelegenheit gegeben, sein Gesuch zu ergänzen, ihn aber nicht darauf hingewiesen, in welchem Punkt eine Ergänzung gefordert sein könnte. Es habe die in der sozialen Untersuchungsmaxime gegründete Fragepflicht nicht genutzt, obwohl er die Parteiaussage als Beweis offeriert habe. Der Beschwerdeführer beteuert, dass die vorliegenden Verhältnisse "alles andere als komplex" seien. Die Umstände der Übergabe des Unternehmens an seine Mutter seien den kantonalen Instanzen aus dem aktenkundigen Eheschutzverfahren bekannt gewesen. Die Mitwirkungspflicht könne nicht dazu führen, dass ihm verunmöglicht wird, allfällige Zweifel des Gerichts zu beseitigen; andernfalls würde die anwaltliche Vertretung einer Partei und die bestehende Mitwirkungspflicht den Untersuchungsgrundsatz "gänzlich verhindern". Dass er nicht zu seiner aktuellen finanziellen Situation befragt worden sei, verletze den Untersuchungsgrundsatz.
Seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen zu sein und seine finanzielle Ausgangslage nicht ausreichend substanziiert dargestellt zu haben, könne ihm nur basierend auf der These unterstellt werden, dass er weitere Einkommen erziele. Eine korrekte Würdigung seiner Ausführungen müsste aber zum Schluss führen, dass er lediglich die angegebenen Einkünfte erzielt und damit seine finanzielle Lage umfassend geschildert habe. Indem die kantonalen Instanzen seine Aussagen nicht korrekt gewürdigt und die von ihm offerierte Parteibefragung nicht wahrgenommen hätten, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Dieser beinhalte das Recht, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Hätten die Vorinstanzen Zweifel an der Darstellung der Einkommensverhältnisse gehabt, so hätten sie weitere Beweismittel abnehmen müssen.
3.3.2. Die Rügen laufen ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer im Streit um den Prozesskostenvorschuss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ausgemacht haben will, erhebt er keine Verfassungsrügen. Insbesondere macht er auch nicht geltend, dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 272 ZPO in Willkür verfalle. Soweit sich sein Vorwurf auf den Streit um die unentgeltliche Rechtspflege bezieht, versäumt er es, auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen. Dies gilt namentlich für die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach das Eheschutzgericht ihn bezogen auf sein tatsächliches Einkommen weiterhin als selbständig Erwerbenden betrachtet und daher neben seinem Nettolohn auch den Reingewinn der Gesellschaft als Einkommen angerechnet habe, weshalb er sich in seinem Rechtspflegegesuch unter dem Blickwinkel der Mitwirkungspflicht nach Art. 119 Abs. 2 ZPO nicht mit den oben erwähnten Angaben zu seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit (s. vorne E. 3.2) habe begnügen dürfen. Einfach die Komplexität seiner Einkommensverhältnisse zu bestreiten und der Vorinstanz eine Verletzung der Fragepflicht vorzuwerfen, genügt nicht.
Was sodann die Gehörsrüge angeht, trifft es zwar zu, dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verbürgte Gehörsanspruch alle Befugnisse umfasst, die dem Rechtsunterworfenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann, darunter insbesondere auch das Recht, erhebliche Beweise beizubringen und mit Beweisofferten zu erheblichen Tatsachen zugelassen zu werden (BGE 143 V 71 E. 4.1; 142 I 86 E. 2.2; 138 III 252 E 2.2; 135 II 286 E. 5.1). Der Gehörsanspruch ist aber formeller Natur (BGE 122 II 464 E. 4a). Er verschafft dem Rechtsunterworfenen keinen Anspruch auf eine "korrekte" Würdigung von Beweisen, namentlich auch kein Recht darauf, dass die Behörde bei inhaltlichen Unsicherheiten zu weiteren Beweiserhebungen schreitet. Ob die Abnahme eines offerierten Beweismittels angezeigt war, ist vielmehr eine Frage der (korrekten) Sachverhaltsfeststellung und Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer müsste also in einem ersten Schritt aufzeigen, dass die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung, so wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurden, unvollständig und damit offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG) bzw. im Sinne von Art. 9 BV willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3) sind (s. Urteil 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Dies aber gelingt ihm nicht. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen.
3.4.
3.4.1. Unter dem Titel einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung verwahrt sich der Beschwerdeführer gegen den Vorhalt, keine Ausführungen zu seinem Arbeitgeber und seinem Eintrag im Handelsregister gemacht und damit seine Einkommenssituation nicht umfassend substanziiert zu haben. Solche Ausführungen hätten in keiner Art und Weise einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt. Die Mutmassungen der Vorinstanz würden an der Realität vorbeigehen und ihm unterstellen, nebst dem im Lohnausweis umfassend angegebenen Lohn entgegen der rechtlichen Grundlage nach Obligationenrecht an einem möglichen Unternehmensgewinn beteiligt zu sein. Damit werde nebst dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) auch der Grundsatz der Effektivität verletzt.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Erwägung III/2, in der ihm das Obergericht unter Verweis auf die erstinstanzliche Argumentation vorwerfe, sich zur Frage, ob er als unselbständig oder als selbständig Erwerbender zu behandeln sei, nicht geäussert und über seine Rolle bei der C.________ GmbH kein Wort verloren zu haben. Damit verkenne die Vorinstanz die Funktion der Substanziierungslast und verletze die prozessualen Grundsätze von Art. 55 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdeführer zitiert aus der bundesgerichtlichen Praxis zur Behauptungs- und Substanziierungslast und folgert, dass er mit seinen Ausführungen zu seinem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit seiner Substanziierungspflicht umfassend nachgekommen sei. Weiter beteuert er, sich im Eheschutzverfahren eingängig mit seiner Position als Angestellter der C.________ GmbH auseinandergesetzt zu haben. Indem die Vorinstanz bzw. die erste Instanz einzelne Aktenstücke herbeiziehe und selektiv zu seinem Nachteil würdige, seine Ausführungen im Eheschutzprozess jedoch unbeachtet lasse, handele sie willkürlich, stelle den Sachverhalt gänzlich falsch fest und würdige die ihr vorliegenden Beweise nicht korrekt.
Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auch seine im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen zu seiner wirtschaftlichen Ausgangslage unter Hinweis auf die Novenschranke nicht gelten lasse. Er insistiert, dass es sich hierbei nicht um neue Informationen oder gar neue Entwicklungen, sondern bloss um eine erneute Darstellung seiner Geschäftsbeziehungen entsprechend der nachweislich von der ersten Instanz bereits konsultierten Eheschutzakten handele. Den kantonalen Instanzen seien seine finanziellen Verhältnisse durchaus bekannt gewesen und es grenze an Willkür, wenn "nach Kenntnis der Unternehmensstruktur" von ihm eine Erklärung verlangt werde, weshalb seine Aussagen wahr sein sollen.
3.4.2. Auch diese Beanstandungen sind unbehelflich. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung III/2 ins Visier nimmt, vermag er nichts auszurichten. In dieser Erwägung fasst das Obergericht lediglich die Entscheidgründe zusammen, mit denen das Bezirksgericht die Gesuche um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies (s. vorne E. 3.2). Zur Begründetheit der kantonalen Beschwerde äussert sich das Obergericht dort nicht. Entscheidtragend sind die Erwägungen III/3-6, in denen das Obergericht die Beanstandungen beurteilt, die der Beschwerdeführer mit seiner kantonalen Beschwerde vortrug. Auch dagegen kommt der Beschwerdeführer freilich nicht auf, gibt er sich doch im Wesentlichen damit zufrieden, bereits vor der Vorinstanz vorgetragene Vorwürfe zu wiederholen, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.
Was den erneuten Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO) anbelangt, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (s. vorne E. 3.3.2). Sodann ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer kein hypothetisches Einkommen anrechnete und deshalb von einer Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes nicht die Rede sein könne. Inwiefern das Obergericht mit dieser Beurteilung falsch liegt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Nichts anderes gilt für das Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO), mit dem das Obergericht die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Vergangenheit und zu seinen Verstrickungen mit der C.________ GmbH mitsamt den dazu eingereichten Belegen aus dem Recht weist. Weshalb sich das Obergericht bei der Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO vertut, wenn es angebliche Umstände, die im aktenkundigen Eheschutzverfahren zur Sprache kamen, bezogen auf die hier streitgegenständlichen Gesuchsverfahren als unzulässige Noven einstuft, mag der Beschwerdeführer nicht erklären. Insbesondere macht er auch nicht geltend, dass erst die bezirksgerichtliche Verfügung Anlass zu den besagten Vorbringen gegeben habe (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471).
3.5.
3.5.1. In der Folge argumentiert der Beschwerdeführer, dass die "von der Vorinstanz bzw. der ersten Instanz aufgestellten Formvorschriften" auf einen überspitzten Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV hinauslaufen. Sollte das Gericht trotz der gemachten Ausführungen und der im Eheschutzverfahren ersichtlichen Hinweise Zweifel gehabt haben, hätte es ihn aufgrund des sozialen Untersuchungsgrundsatzes darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben müssen, diese Zweifel auszuräumen. Die rigorose, übertrieben strikte Anwendung der Formvorschriften, die allein zur Abweisung der Gesuche um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtspflege geführt habe, sei sachlich in keiner Weise gerechtfertigt. Es wäre dem Gericht ein Leichtes gewesen, ihn, den Beschwerdeführer, zu seiner Geschäftsbeziehung zur C.________ GmbH zu befragen; das Verhalten des Gerichts sei als böswilliges Vorgehen zu rügen.
3.5.2. Die Rüge geht an der Sache vorbei. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (s. zum Ganzen BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Inwiefern das Obergericht sich einem derartigen Vorwurf aussetzt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Bei den eingangs geschilderten Anforderungen an die Begründung und Substanziierung der prozessualen Bedürftigkeit und bei der Mitwirkungspflicht (s. vorne E. 3.1.1-3.1.3) handelt es sich nicht um Formvorschriften. Diese Vorgaben betreffen nicht die Form, sondern den Inhalt des prozessualen Handelns der Person, die einen Prozesskostenvorschuss verlangt oder um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
3.6.
3.6.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines in Art. 29 Abs. 3 BV verankerten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Er beteuert, er habe in seinem ursprünglichen Antrag vor Bezirksgericht sein Unvermögen aufgezeigt, den anstehenden Prozess mit eigenen Mitteln zu finanzieren. Mit der Abweisung seiner Anträge bzw. bereits mit der Verweigerung der inhaltlichen Prüfung seiner Begehren würden ihm die kantonalen Instanzen den Zugang zum Recht faktisch verwehren und Art. 29 Abs. 3 BV verletzen.
3.6.2. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, scheitert der Beschwerdeführer mit seinen Versuchen, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig auszuweisen (s. vorne E. 3.3-3.5). Schon deshalb ist seinem Vorwurf, die kantonalen Instanzen hätten sein Armenrechtsgesuch "in Verletzung der obgenannten Verfahrensgrundsätze" nicht geprüft, der Boden entzogen. Im Übrigen setzt sich das Obergericht, dessen Entscheid allein zur Beurteilung steht (Art. 75 BGG), in einer Reihe von Erwägungen mit diversen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beanstandungen auseinander (s. vorne E. 3.4.2). Inwiefern es dabei etwas übersehen hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.
4.
Was die Gesuche um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und (eventualiter) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren angeht, ist streitig, ob die vor Obergericht gestellten Begehren aussichtslos waren.
4.1.
4.1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Dieselbe Voraussetzung gilt auch für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (Urteil 5D_17/2024 vom 6. November 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Von Aussichtslosigkeit darf hingegen nicht gesprochen werden, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2).
4.1.2. Steht - wie hier - zur Beurteilung, ob ein Prozesskostenvorschuss bzw. die unentgeltliche Rechtspflege für ein Rechtsmittelverfahren gewährt werden soll, so ist massgebend, ob das Rechtsmittel aus Sicht einer vernünftigen Partei hinreichend erfolgversprechend war. Die Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheides sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und (allenfalls neuen) Tatsachen der Gesuchsteller sich gegen diesen Entscheid wendet und ob die Vorbringen im Rechtsmittel zulässig sind. Mithin ist zu berücksichtigen, dass ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt, der mit den gestellten Rechtsbegehren verglichen werden kann (Urteile 5A_19/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 6.2; 5A_455/2020 vom 1. September 2020 E. 5.2; speziell zum Prozesskostenvorschuss: zit. Urteil 5D_17/2024 a.a.O. mit Hinweisen).
4.1.3. Ob eine Klage oder ein Rechtsmittel im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten hat, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE a.a.O.; 138 III 217 E. 2.2.4; 133 III 614 E. 5).
4.2. Das Obergericht erklärt unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweise, weshalb die Gesuche des Beschwerdeführers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschuss bzw. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen seien.
4.3. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, seine Gesuche gar nicht inhaltlich zu prüfen und sie stattdessen wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Ein blanker Verweis auf vorherige Erwägungen, die sich einzig auf die Rechtsschrift vor Bezirksgericht bezögen und keine Ausführungen zur Argumentation vor Obergericht enthielten, sei keine Begründung. Die Vorinstanz unterlasse es gänzlich, die Abweisung des Prozesskostenvorschusses zu begründen, und verletze damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf "freien Zugang zum Recht" (Art. 29 Abs. 3 BV). Entgegen der Ansicht des Obergerichts sei das Verfahren keineswegs aussichtslos gewesen; es hätte wenigstens eine materielle Prüfung erfolgen müssen. Allein schon die Verfahrensdauer von beinahe sechs Monaten spreche klar gegen einen aussichtslosen Fall.
4.4. Die Reklamationen sind zum Scheitern verurteilt. Wie oben dargelegt, ist die fehlende Aussichtslosigkeit (hier) der Rechtsmittelanträge eine materielle Anspruchsvoraussetzung sowohl für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses als auch für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (s. vorne E. 4.1.1 f.). Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, der angefochtene Entscheid lasse eine inhaltliche Prüfung der für das Beschwerdeverfahren gestellten Gesuche vermissen, indem er diese wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweist. Ebenso täuscht sich der Beschwerdeführer, wenn er argumentiert, der Verweis des Obergerichts auf die "vorstehenden Erwägungen" stelle keine Begründung dar. Im Abschnitt III seiner Entscheidbegründung erörtert das Obergericht die prozessuale Bedürftigkeit (Erwägung 1) und rekapituliert nicht nur das erstinstanzliche Verfahren (Erwägung 2), sondern äussert sich, wie erwähnt (s. vorne E. 3.6.2), auch zu den Argumenten, mit denen der Beschwerdeführer die Verfügung des Bezirksgerichts angreift (Erwägungen 3-6). Ist der Beschwerdeführer mit der Art und Weise, wie die Abweisung der für das vorinstanzliche Verfahren gestellten Gesuche begründet wird, nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör (s. BGE 145 III 324 E. 6.1 mit Hinweisen), sondern die Handhabung der Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit. Diesbezüglich gibt sich der Beschwerdeführer mit einem Verweis auf die Verfahrensdauer zufrieden. Allein damit vermag er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 BGG; s. dazu etwa BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1) nicht zu genügen. Insbesondere macht er auch nicht geltend, dass das Obergericht bei der Beurteilung der Prozessaussichten Elemente berücksichtigt hätte, die sich erst nach der Einreichung des das kantonale Beschwerdeverfahren betreffenden Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eingestellt hätten (s. Urteil 5A_576/2024 vom 26. Juni 2025 E. 8.2).
5.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn