Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_991/2025
Urteil vom 11. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Dietrich,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Schindler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Oktober 2025 (LE240049-O/U).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1979; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1980; Beschwerdegegnerin) sind die miteinander verheirateten Eltern von C.________ und D.________ (beide geb. 2003).
Die Ehegatten trennten sich im Januar 2024. Am 22. Januar 2024 machte B.________ das Eheschutzverfahren anhängig und mit Urteil vom 17. Dezember 2024 regelte das Bezirksgericht Zürich das Getrenntleben. Dabei übertrug es die Obhut über die Kinder soweit hier interessierend der Mutter und teilte dieser das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Ansonsten verblieb die elterliche Sorge bei beiden Elternteilen. Weiter regelte das Bezirksgericht das Besuchsrecht des Vaters und verpflichtete diesen zur Zahlung von Kindesunterhalt (für beide Kinder ab dem 15. Januar 2024 Barunterhalt von Fr. 2'660.-- sowie ab dem 1. Januar 2025 Betreuungsunterhalt von Fr. 5'000.-- im Monat, inkl. Familienzulagen). Eheliche Unterhaltsbeiträge sprach das Gericht keine zu. Die Kosten des Verfahrens auferlegte das Bezirksgericht A.________, den es ausserdem zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Ehefrau verpflichtete.
B.
Gegen diesen Entscheid reichte B.________ soweit den Kindes- und Ehegattenunterhalt betreffend am 30. Dezember 2024 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (eröffnet am 17. Oktober 2025) legte dieses in Gutheissung des Rechtsmittels den von A.________ monatlich zu bezahlenden Kindesunterhalt wie folgt fest: Je Kind ab dem 15. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 Fr. 2'986.-- und ab dem 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 4'708.-- (davon Fr. 2'127.-- als Betreuungsunterhalt; je zzgl. allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen). Ausserdem verpflichtete das Obergericht A.________ zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 5'642.-- von 22. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 und von Fr. 2'447.-- im Monat ab dem 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Sodann stellte es fest, dass der Ehemann den seit 1. Januar 2024 ausstehenden Kindes- und Ehegattenunterhalt bis zum 5. Mai 2025 im Umfang von Fr. 93'028.-- bereits getilgt hat und erklärte ihn für berechtigt, seitdem geleistete Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Die Gerichtskosten für beide kantonalen Verfahren auferlegte es den Parteien je zur Hälfte; Parteientschädigungen sprach es keine zu.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. November 2025 ans Bundesgericht. Er beantragt, es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, der Kindesunterhalt ab dem 1. Januar 2025 auf Fr. 761.-- pro Monat und Kind festzulegen und festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts hinsichtlich des Ehegattenunterhalts in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter sei festzustellen, dass er den seit dem 1. Januar 2024 ausstehenden Kindes- und Ehegattenunterhalt bis zum 5. Mai 2025 im Umfang von Fr. 93'028.-- bereits getilgt hat und berechtigt ist, seither erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug zu bringen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung des Kindesunterhalts nach englischem Recht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens seien B.________ aufzuerlegen, die ausserdem zur Zahlung einer Parteientschädigung von wenigstens Fr. 3'500.-- zu verpflichten sei. B.________ sei ausserdem zur Zahlung einer Sicherheitsleistung in der Höhe der mutmasslichen Parteientschädigung zu verpflichten; eventuell sei auf eine gegenseitige Sicherheitsleistung zu verzichten.
Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2026 verzichtet das Obergericht auf eine Vernehmlassung. B.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 273 E. 1; 147 I 268 E. 1).
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 BGG ) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) im Rahmen eines Eheschutzverfahrens über den Kindes- und Ehegattenunterhalt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (vgl. etwa Urteil 5A_362/2021 vom 12. April 2022 E. 1). Der nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG notwendige Streitwert ist unbestritten erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheids und ist insoweit nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt. Auf diese ist in diesem Umfang einzutreten.
1.2.
1.2.1. Nicht der Beschwerdeführer, sondern allein die Beschwerdegegnerin erhob (am 30. Dezember 2024) Berufung gegen das Urteil vom 17. Dezember 2024 (vgl. vorne Bst. B). Hieran ändern auch die Anträge in der Berufungsantwort vom 5. Mai 2025 nichts, mit denen der Beschwerdeführer verlangte, der Kindesunterhalt sei auf maximal Fr. 680.-- pro Kind und Monat festzusetzen: Nach der damals geltenden Fassung von Art. 314 Abs. 2 ZPO (AS 2010 1739) konnten diese Anträge nicht als Anschlussberufung entgegengenommen werden. Art. 314 Abs. 2 ZPO in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung vom 17. März 2023 (AS 2023 491), der solches zulassen würde, war auf bereits hängige Verfahren sodann nicht anwendbar (Art. 404 Abs. 1 und Art. 407f ZPO ). Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer in der Berufungsantwort lediglich die Abweisung der Berufung beantragen und das Obergericht nicht in eigener Sache mit darüber hinausgehenden Anträgen befassen. Soweit er vor Bundesgericht nun mehr oder anderes verlangt, ist er durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und kann auf die Beschwerde mangels eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 76 Abs. 1 BGG nicht eingetreten werden (Urteil 5A_503/2024 vom 11. August 2025 E. 1.2). Die Beschwerde ist damit nur insoweit zulässig, als das Obergericht der Beschwerdegegnerin höhere Unterhaltsbeiträge zusprach als das Bezirksgericht. Dies umfasst den ehelichen Unterhalt sowie den Kindesunterhalt im Zeitraum vom 15. Januar 2024 bis 1. Januar 2025.
1.2.2. Kein schutzwürdiges Interesse nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG vermag der Beschwerdeführer sodann insoweit geltend zu machen, als er nichts anderes verlangt, als das Kantonsgericht ohnehin angeordnet hat (Urteile 5A_137/2025 vom 27. November 2025 E. 1; 5A_749/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3). Dies betrifft den Antrag auf Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen über Fr. 93'028.-- und auf Feststellung der Berechtigung, nach dem 5. Mai 2025 geleisteter Unterhaltszahlungen von der Unterhaltspflicht in Abzug zu bringen.
2.
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 149 III 81 E. 1.3). Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei hat in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 145 I 121 E. 2.1; 144 II 313 E. 5.1).
3.
3.1. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob der Kindesunterhalt nach schweizerischem oder englischem Recht zu bestimmen ist.
In tatsächlicher Hinsicht stellte das Obergericht fest und blieb unbestritten, dass die Parteien Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs (Beschwerdegegnerin) bzw. der Französischen Republik (Beschwerdeführer) sind. Sie lebten bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Dezember 2024 in Zürich. Danach verlegte erst die Beschwerdegegnerin zusammen mit den Kindern - das Aufenthaltsbestimmngsrecht war der Mutter allein übertragen (vgl. vorne Bst. A) - den Wohnsitz nach London. Der Beschwerdeführer meldete sich Ende Februar 2025 ebenfalls aus Zürich ab und zog nach Paris. Heute leben die Parteien in U.________/GB respektive V.________/F. Seit dem 13. August 2024 ist im Vereinigten Königreich ein Scheidungsverfahren hängig.
3.2. Damit liegt ein internationales Verhältnis (Art. 1 Abs. 1 IPRG [SR 291]) vor. Zu Recht unbestritten bleibt die (internationale) Zuständigkeit der Gerichte in der Schweiz (Art. 2 LugÜ [SR 0.275.12]; BGE 149 III 81 E. 3.1). Betroffen ist sodann der Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ; SR 0.211.213.01; vgl. Art. 83 Abs. 1 IPRG).
Das Obergericht erwog, für die Unterhaltspflicht massgebend sei nach Art. 4 Abs. 1 HUÜ das am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person geltende Recht. Wechsle die unterhaltsberechtigte Person ihren Aufenthalt, so sei nach Art. 4 Abs. 2 HUÜ vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht am neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort anzuwenden. Zu den Auswirkungen eines Aufenthaltswechsels während eines laufenden Verfahrens äussere sich das Übereinkommen dagegen nicht. Wie in diesen Fällen vorzugehen sei, bestimme sich nach der
lex fori. Vorliegend seien für das gesamte Verfahren die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit massgebend. Veränderungen während des Verfahrens führten daher nicht zu einem Statutenwechsel (sog.
perpetuatio iuris). Ansonsten bestehe die Gefahr, dass erhebliche Tatsachen nicht vorgebracht oder vorgebrachte Tatsachen hinfällig werden könnten. Diese Lösung dränge sich daher aus Gründen der Rechtssicherheit auf. Hinzu komme das im Eheschutzverfahren besonders wichtige Ziel, möglichst rasch eine einstweilige Regelung im Sinn einer Friedensordnung zu schaffen. Da die Beschwerdegegnerin mit den Kindern während des Eheschutzverfahrens in das Vereinigte Königreich gezogen sei, sie bei Verfahrenseinleitung aber in Zürich gelebt habe, gelange das schweizerische Recht zur Anwendung.
3.3. Diese Lösung verletzt nach Ansicht des Beschwerdeführers Art. 4 HUÜ. Der Rechtshängigkeit komme keine Fixierungswirkung im Sinne einer
perpetuatio fori zu. Nach Massgabe des Haager Übereinkommens sei ein Aufenthaltswechsel vielmehr zwingend zu berücksichtigen; nach einem solchen sei das Recht des neuen Aufenthaltsorts massgebend. Daher wäre vorliegend spätestens ab dem 1. Januar 2025 das englische Recht anzuwenden gewesen.
Der Beschwerdeführer ist sich der beschränkten Kognition des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren (vgl. vorne E. 2) bewusst. Er ist im Ergebnis jedoch der Ansicht, beim HUÜ handle es sich um verfassungsmässiges Recht nach Art. 98 BGG. Als verfassungsmässige Rechte gelten Verfassungsbestimmungen, die dem Bürger oder der Bürgerin einen Schutzbereich gegen staatliche Eingriffe sichern wollen oder die, obwohl vorwiegend im öffentlichen Interesse erlassen, daneben auch noch individuelle Interessen schützen. Bei der Bestimmung, ob ein verfassungsmässiges Recht vorliegt, stellt das Bundesgericht insbesondere auf das Rechtsschutzbedürfnis und die Justiziabilität ab (BGE 137 I 77 E. 1.3.1; 136 I 266 E. 2.2). Verfassungsmässige Recht in diesem Sinn können zwar auch in internationalen Konventionen, namentlich der EMRK, enthalten sein (BGE 125 III 209 E. 2; Urteil 5A_170/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 2). Die vorliegend in Frage stehende Kollisionsnorm dient aber der Bestimmung des auf das streitbetroffene Rechtsverhältnis anwendbaren Rechts und nicht dem Schutz der Einzelperson gegen staatliche Eingriffe. Bei ihr handelt es sich demnach nicht um ein verfassungsmässiges Recht (vgl. auch die Übersicht in BIAGGINI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 21 zu Art. 116 BGG), dessen Anwendung das Bundesgericht hier prüfen könnte. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 4 HUÜ vorträgt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
3.4. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht weiter vor, bei der Anwendung der Konventionsbestimmung in Willkür (Art. 9 BV) verfallen zu sein. Dabei beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die von seiner eigenen Ansicht abweichenden Erwägungen der Vorinstanz als unhaltbar zu bezeichnen. Es kann indes offen bleiben, ob er damit seiner Begründungsobliegenheit (vgl. vorne E. 2) nachkommt:
Wie das Obergericht ausführt, wird die Lösung des angefochtenen Urteils auch in der Lehre vertreten (vgl. BODENSCHATZ, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 49 IPRG; DUTOIT/BONOMI, Droit international privé suisse, 6. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 48 IPRG; LÜCHINGER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 20 zu Art. 49 IPRG). Ein Entscheid, der sich auf Lehrmeinungen abstützen lässt, kann indes regelmässig nicht als willkürlich bezeichnet werden (BGE 148 III 95 E. 4.7). Der Vorwurf der Willkür erhärtet sich damit nicht und die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
Nicht mehr einzugehen ist unter diesen Umständen auf die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen zur Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs nach Massgabe des englischen Rechts.
4.
4.1. Zum Ehegattenunterhalt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Vor Obergericht habe er beantragt, es sei auf die Berufung der Ehefrau soweit deren persönlichen Unterhalt betreffend nicht einzutreten, da das Rechtsmittel nach Massgabe von Art. 311 ZPO nicht hinreichend beziffert und begründet sei. Das Obergericht sei auf die Berufung eingetreten, ohne sich auch nur ansatzweise mit seinen Einwänden auseinanderzusetzen.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich in der Begründung ihres Entscheids auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2).
4.2.
4.2.1. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts beantragte die Beschwerdegegnerin in der Berufung vom 30. Dezember 2024, es sei der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines "monatlich noch zu beziffernden ehelichen Unterhaltsbeitrag[s], mindestens jedoch von Fr. 5'000.--" zu verpflichten. Zwar rüge der Beschwerdeführer, das Rechtsmittel sei damit nicht hinreichend beziffert und begründet. Die in der Berufung enthaltene Formulierung entspreche indes jener des erstinstanzlichen Verfahrens und sei genügend beziffert.
4.2.2. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert werden soll (BGE 147 III 174 E. 4.2.1). Ein Rechtsbegehren muss dabei so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Hieraus folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, machte er vor Obergericht geltend, die Berufung genüge bezüglich des Ehegattenunterhalts den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht. Im Einzelnen führte er im Berufungsverfahren aus, dass die Beschwerdegegnerin sich inhaltlich nicht mit dem erstinstanzlichen Erkenntnis auseinandersetze, sondern nur pauschale Kritik an diesem äussere. In der Berufung werde sodann lediglich ein zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt genauer zu bestimmender Mindestbetrag verlangt, womit sie nicht hinreichend beziffert sei. Das Obergericht äussert sich, wie vorstehend wiedergegeben, zur Bezifferung der Berufung. Ob der Hinweis, dass die in dieser enthaltene Formulierung des Rechtsbegehrens jener des erstinstanzlichen Verfahrens entspreche, überzeugt, ist dabei eine Frage der Begründetheit des angefochtenen Entscheids (BGE 146 III 335 E. 5.2; 145 III 324 E. 6.1). Insoweit genügt dieser jedoch (knapp) den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV. Dagegen äussert sich die Vorinstanz nicht dazu, weshalb die Berufung vor dem Hintergrund der Kritik des Beschwerdeführers den Begründungserfordernissen genügen soll. Diesem war es daher nicht möglich, sich insoweit ein Bild über die Tragweite des angefochtenen Entscheids zu machen und sich mit diesem sachgerecht auseinander zu setzen (vgl. vorne E. 2). Ebenso wenig konnte er sich vor Bundesgericht diesbezüglich zu den Auswirkungen der geltend gemachten Gehörsverletzung äussern (vgl. statt vieler Urteil 5A_569/2025 vom 10. Februar 2026 E. 3.3).
4.3. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich nach dem Ausgeführten als begründet und die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, ohne dass diesbezüglich auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers noch einzugehen wäre.
5.
5.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde den Kindesunterhalt betreffend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts ist die Beschwerde hingegen gutzuheissen, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein Entscheid des Bundesgerichts in der Sache, wie der Beschwerdeführer dies möchte, und damit eine Heilung der vorgefallenen Gehörsverletzung fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil dem Bundesgericht keine volle Kognition zukommt (vgl. vorne E. 2; BGE 147 IV 340 E. 4.11.3). Da im erneuten Verfahren einzig zu prüfen sein wird, ob die Berufung mit Blick auf den Ehegattenunterhalt hinreichend begründet und beziffert, die Unterhaltsberechnung als solche aber nicht (mehr) strittig ist (BGE 150 III 123 E. 3; 135 III 334 E. 2), stehen auch mögliche Interdependenzen zwischen den Unterhaltskategorien (BGE 147 III 301 E. 2.2) diesem Vorgehen nicht entgegen.
Aufzuheben sind auch die Anordnungen des Obergerichts zu den Kosten der kantonalen Verfahren ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ).
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Parteikosten wettzuschlagen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Sicherheitsleistung für die Parteikosten gegenstandslos und ist abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Ziffern 1/6.1 sowie 2-6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2025 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung über den Ehegattenunterhalt sowie die Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Sicherheitsleistung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber