Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1008/2025
Urteil vom 13. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Cécile Pelet,
Beschwerdegegnerin 1,
Obergericht des Kantons Aargau,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aargau,
Beschwerdegegner 2.
Bezirksgericht Lenzburg, Malagarain 2, 5600 Lenzburg,
Beschwerdegegner 3.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege / Prozesskostenvorschuss (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 22. September 2025 (ZSU.2025.139).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1986; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1987; Beschwerdegegnerin 1) sind die verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2015) und D.________ (geb. 2017).
Am 5. August 2022 klagte A.________ beim Bezirksgericht Lenzburg auf Scheidung der Ehe. Gleichentags stellte er den Antrag, B.________ sei im Scheidungsverfahren sowie in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen für dessen Dauer zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen zu verpflichten und ihm sei für beide Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dieses Gesuch wurde im Rechtsmittelverfahren insoweit gutgeheissen, als A.________ für die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens im Umfang von Fr. 500.-- die unentgeltliche Rechtspflege erhielt (vgl. Urteil 5A_292/2024 vom 20. Dezember 2024).
Dem von B.________ am 29. August 2022 gestellten Gesuch um Prozesskostenvorschüsse sowie unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Scheidungsverfahren als auch das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen für dessen Dauer war insoweit Erfolg beschieden, als das Bezirksgericht ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährte.
A.b. Mit Entscheid vom 7. März 2025 wies das Bezirksgericht die Gesuche beider Ehegatten um Prozesskostenvorschüsse sowie unentgeltliche Rechtspflege für ein Verfahren betreffend Änderung der vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab. Das von A.________ hiergegen erhobenen Rechtsmittel bleib erfolglos.
A.c. Am 20. März 2025 ersuchte A.________ das Bezirksgericht erneut um Verpflichtung der Ehefrau zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren. Ausserdem sei sie auch für das Verfahren betreffend den Prozesskostenvorschuss zu einem solchen zu verpflichten und ihm sei für beide Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Entscheid vom 14. Mai 2025 wies das Bezirksgericht die Gesuche ab. Die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend Prozesskostenvorschuss auferlegte es A.________, die Prozesskosten schlug es wett.
B.
Mit Entscheid vom 22. September 2025 (eröffnet am 15. Oktober 2025) wies das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde ab, korrigierte den Entscheid des Bezirksgerichts aber insoweit von Amtes wegen, als es auf die Gesuche vom 20. März 2025 nicht eintrat. Ausserdem wies das Obergericht auch das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Die Gerichtskosten auferlegte auch das Obergericht A.________, Parteientschädigungen sprach es keine zu.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. November 2025 ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass dieser das rechtliche Gehör verletze. Die Sache sei zu neuer Entscheidung unter vollständiger Wahrung des rechtlichen Gehörs und zwecks Eintretens an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ sei für das Scheidungsverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und es seien die ihm von den kantonalen Gerichten auferlegten Gebühren aufzuheben. Die Kosten sämtlicher vorinstanzlicher Verfahren seien einstweilen dem Kanton Aargau aufzuerlegen. Ausserdem ersucht A.________ für das Verfahren vor dem Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat den Entscheid des Bezirksgerichts vom 14. Mai 2025 ediert, ansonsten aber auf die Einholung der kantonalen Akten verzichtet. Vernehmlassungen hat es keine eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über ein Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss im Scheidungsverfahren (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ) sowie über die unentgeltliche Rechtspflege in diesem Verfahren (Art. 117 ff. ZPO) und damit eine Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (Urteil 5A_504/2025 vom 11. Februar 2026 E.1.1).
Der Entscheid über das im Scheidungsverfahren gestellte Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (Urteile 5A_656/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1; 5D_222/2021 vom 30. März 2022 E. 1.2). Der Streitwert (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG) beträgt nach den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Obergerichts (Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG) Fr. 9'000.--, womit das Erfordernis von Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG nicht erfüllt ist. Zulässig wäre insoweit allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Dagegen stellt der selbständig eröffnete Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar, der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung bewirken kann (BGE 133 V 402 E. 1.2; 129 I 129 E. 1.1). Der Rechtsweg folgt jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3), bei der es um ein Scheidungsverfahren und damit eine insgesamt nicht vermögensrechtliche Angelegenheit geht, in der die Beschwerde in Zivilsachen streitwertunabhängig zulässig ist (BGE 137 III 380 E. 1.1). Hiervon scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen.
Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, ob der angefochtene Entscheid in dieser Situation (gesamthaft) als Endentscheid oder als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist (Urteil 5A_392/2025 vom 12. August 2025 E. 1). Je nach dem wäre die Beschwerde in Zivilsachen oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel, was sich namentlich auf die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts auswirkt (Art. 95 f. bzw. 116 BGG). Da die Beschwerde vom 14. November 2025, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, auch erfolglos bleibt, wenn das Bundesgericht mit voller Kognition entscheidet, braucht diese Frage auch hier nicht entschieden zu werden. Unter diesem Vorbehalt ist die Beschwerde, zu der der Beschwerdeführer im Prinzip berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1 und Art. 115 BGG ; vgl. aber hinten E. 1.2 und 3), grundsätzlich zu behandeln.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt neben der Rückweisung der Angelegenheit an das Obergericht zwecks Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) die Feststellung, dass eine Gehörsverletzung vorliegt (vgl. vorne Bst. C).
Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt aufgrund von dessen formeller Natur im Grundsatz zur Aufhebung des betroffenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.8). Ausnahmsweise ist eine Heilung einer Gehörsverletzung möglich. Diesfalls ist dieser bei der Kostenverletzung Rechnung zu tragen (BGE 147 IV 340 E. 4.11.4). Weshalb der Beschwerdeführer unter diesen Umständen ein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG) an der beantragten Feststellung haben sollte, ist zumal mit Blick auf die Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Leistungsbegehren (BGE 141 II 113 E. 1.7; 135 III 378 E. 2.2) nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht ausgeführt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Insoweit ist auf diese daher nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Allerdings prüft es nur die erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 III 426 E. 2.4; 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das gilt auch für die Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (sog. Prozesssachverhalt; vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1) und die Beweiswürdigung (BGE 144 V 50 E. 4.2). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153).
3.
3.1. Anlass zur Beschwerde gibt der Umstand, dass das Obergericht auf die im Scheidungsverfahren gestellten Gesuche nicht eingetreten ist.
Das Obergericht gelangte zum Schluss, es würden verglichen mit dem (ersten) Gesuchsverfahren im August 2022 (vgl. vorne Bst. A.a) keine veränderten Verhältnisse vorliegen. Auf die (erneuten) Gesuche um Prozesskostenvorschüsse im Scheidungsverfahren und im Gesuchsverfahren sowie um unentgeltliche Rechtspflege sei daher nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 Bst. e ZPO). Entsprechend korrigierte es den Entscheid der Erstinstanz, der auf Abweisung der Gesuche lautete, von Amtes wegen (vgl. vorne Bst. B). Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass das Fehlen veränderter Verhältnisse keine (formelle) Eintretensvoraussetzung, sondern eine (materielle) Anspruchsvoraussetzung betreffe. Allenfalls hätten die Gesuche daher abgewiesen werden können. Weil das Obergericht auf diese nicht eingetreten sei, sei ihm eine Rechtsverweigerung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29a BV) sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Zivilprozessordnung vorzuwerfen. Namentlich habe es Art. 59 ZPO in "verdeckter Form" falsch angewandt.
3.2. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde, welche es der beschwerdeführenden Person ermöglicht, einen (wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen) Nachteil, den der angefochtene Entscheid mit sich brächte, zu vermeiden (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Es obliegt grundsätzlich der beschwerdeführenden Person, das Vorliegen eines derartigen Nachteils darzutun (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und die Hinweise vorne in E. 1.2). In der sehr wortreichen Beschwerde (Art. 42 Abs. 6 BGG) äussert der Beschwerdeführer sich zwar in allgemeiner Weise zu den Folgen eines Nichteintretensentscheids, namentlich führt er aus, dass dieser die Beendigung des Verfahrens zur Folge habe. Er legt indes nicht dar, welcher Benachteiligung er dadurch entgehen könnte, wenn das Obergericht seine Gesuche abgewiesen hätte, anstatt nicht darauf einzutreten. Dabei scheint er insbesondere zu verkennen, dass die weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche (finanzielle Verhältnisse der Beschwerdegegnerin, Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, Aussichtslosigkeit der Gesuche) auch bei einem Eintreten auf die Gesuche nicht zu prüfen sind, wenn es wie vom Obergericht angenommen an einer anderen Anspruchsvoraussetzung (Veränderung der Verhältnisse) fehlt. Auch wenn die Vorinstanz auf seine Gesuche eingetreten wäre, wäre sie mit anderen Worten nicht gehalten gewesen, eine weitergehende Prüfung durchzuführen, als sie dies getan hat. Damit fehlt es mit Blick auf dieses Vorbringen an einem schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers an Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
4.
4.1. Eine Verfassungsverletzung liegt nach Ansicht des Beschwerdeführers darin, dass das Obergericht eine zu berücksichtigende Änderung in den Verhältnissen verneinte.
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird die verfassungsrechtliche Minimalgarantie auf Gesetzesstufe gewährleistet (BGE 142 III 131 E. 4.1). In ein und derselben Angelegenheit ist nach Abweisung eines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein erneutes Gesuch um Gewährung der Rechtswohltat namentlich zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neu eingetretener Tatsachen und Beweismittel (echte Noven) verändert haben (Urteil 4A_314/2025 vom 4. August 2025 E. 2). Bei derart veränderten Verhältnissen kann auch ein erneutes Gesuch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses gestellt werden (Urteile 5A_392/2025 vom 12. August 2025 E. 5.3; 5A_656/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.2.2).
4.2. Nach Einschätzung des Obergerichts liegt in Kosten, die infolge weiterer Verfahren (Fremdplatzierung des Sohnes C.________) neu entstehen, keine relevante Änderung der Verhältnisse. Sei eine Partei nicht in der Lage, solche Kosten zu tragen, habe sie in den betreffenden Verfahren die nötigen Anträge zu stellen. Ihre Berücksichtigung falle im ursprünglichen Verfahren dagegen ausser Betracht. Aus seinem entsprechenden Vorbringen könne der Beschwerdeführer daher nichts für sich ableiten. Das weitere Argument, der Beschwerdeführer werde im Scheidungsverfahren sein Einverständnis zu einer Teilvereinbarung zurückziehen, was zu höheren Kosten führe, beruhe auf unzulässigen Noven. Ohnehin sei das Obergericht im ersten Gesuchsverfahren (vgl. vorne Bst. A.a) für die Anwaltskosten von der Pauschale für ein durchschnittliches Scheidungsverfahren ausgegangen. Weshalb (nunmehr) ein überdurchschnittliches Verfahren vorliegen sollte und von höheren Kosten auszugehen sei, bringe der Beschwerdeführer nicht konkret vor und sei auch nicht ersichtlich. Es sei daher nicht von höheren Kosten als ursprünglich angenommen auszugehen.
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es stelle überzogene Anforderungen an das Vorliegen geänderter Verhältnisse und verwehre ihm faktisch den Rechtsschutz (Art. 29a BV). Die verschiedenen (familienrechtlichen) Verfahren, in die der Beschwerdeführer involviert ist, dürften nicht einzeln gewürdigt werden; notwendig sei vielmehr eine Gesamtbetrachtung. Das Obergericht vernachlässige die kumulative Last der anfallenden Kosten und beurteile die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht anhand der gesamten wirtschaftlichen Situation, wie dies notwendig sei. Ausserdem verkenne die Vorinstanz die Realität einer Vielzahl paralleler Prozesse in Familiensachen, wenn es dem Beschwerdeführer nahe lege, in jedem Verfahren separat um unentgeltliche Prozessführung zu ersuchen.
4.3.2. Zwar weist der Beschwerdeführer zurecht darauf hin, dass (tatsächlich anfallende) Kosten in zusätzlichen Verfahren sich auf die Fähigkeit der betroffenen Person auswirken, die Kosten des aktuellen Prozesses zu bestreiten. Dennoch rechtfertigt es sich nicht, derartige Kosten in beiden Prozessen zu berücksichtigen, da darin eine Privilegierung gegenüber Personen liegen würde, die nur an einem Verfahren beteiligt sind (Urteile 8C_471/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.2; 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 4.4.4, in: SRV 2009 UV Nr. 12 S. 49; SAARBACH, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 219 zu Art. 117 ZPO). Die angeblich neu anfallenden Kosten sind damit bei der Berechnung der Prozessbedürftigkeit von vornherein nicht zu berücksichtigen. Entsprechend erwächst dem Obergericht kein Vorwurf, weil es mit Blick auf diese Kosten auch keine Änderung der Verhältnisse bejaht hat, die erneute Gesuche erlauben würde.
Anders als der Beschwerdeführer meint, kann dem Obergericht sodann auch keine Treuwidrigkeit (Art. 52 Abs. 1 ZPO) vorgeworfen werden: Selbst wenn dem Beschwerdeführer in den Parallelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls verweigert worden wäre, wie dieser geltend macht, bleibt der Grund hierfür unbekannt (vgl. vorne E. 2.2). In der Gesuchsabweisung
an sich liegt aber keine Verstoss gegen Treu und Glauben.
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, bei seinem Vorbringen zum zu erwartenden Prozessaufwand (Rückzug der Zustimmung zur Teilvereinbarung) handle es sich nicht um ein unzulässiges Novum. Das Scheidungsverfahren könne heute sodann nicht mehr als durchschnittlich bezeichnet werden. Ein Verfahren über Vermögensfragen, den Kindesunterhalt, die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen und verschiedene Kindesangelegenheiten (Obhut, Betreuungsanteile) sei überdurchschnittlich komplex, zumal ein paralleles Schulheimverfahren hängig sei. Das Obergericht begründe nicht, weshalb trotz veränderter Prozesslage (nur) von einem durchschnittlichen Verfahren auszugehen sei. Dies sei willkürlich (Art. 9 BV) und begründe eine Gehörsverletzung (Art 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV).
4.4.2. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer vorgehalten, sich nicht dazu geäussert zu haben, weshalb ein überdurchschnittliches Verfahren gegeben sei (vgl. E. 4.2 hiervor). Es hat daher die im kantonalen Verfahren erhobene Beschwerde als ungenügend begründet erachtet (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz keine Verfassungsverletzung vorgeworfen werden, weil der angefochtene Entscheid in der Sache unbegründet geblieben ist (vgl. Urteile 5A_512/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 3.2.2; 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). Eine solche könnte zwar allenfalls darin liegen, dass das Obergericht zu Unrecht auf das bei ihm erhobene Rechtsmittel nicht eintrat. Dies ist vor Bundesgericht indes nicht oder jedenfalls nicht hinreichend geltend gemacht (vgl. vorne E. 2.1).
In der gegebenen Situation beschränkt sich das höchstgerichtliche Verfahren ausserdem auf die Eintretensfrage (BGE 139 II 233 E. 3.2; 135 II 145 E. 3.2). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Sache gehen damit am Streitgegenstand vorbei. Diese wären aber ohnehin ungenügend begründet: Die Tarife für die Prozesskosten setzen die Kantone fest (Art. 96 Abs. 1 ZPO). Die Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts prüft das Bundesgericht grundsätzlich allein auf seine Vereinbarkeit mit Bundes- und Völkerrecht hin (Art. 95 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Eine derartige Rechtsverletzung macht der Beschwerdeführer nicht geltend und es genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde grundsätzlich nicht, in appellatorischer Art und Weise die eigene Sicht der Dinge darzulegen (vgl. vorne E. 2.1).
4.4.3. Damit konnte das Obergericht ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, dass aufgrund des (angeblichen) Widerrufs der Zustimmung zur Teilvereinbarung im Scheidungsverfahren keine wesentliche Veränderung der Kosten dieses Verfahrens zu erwarten ist. Unter diesen Umständen braucht auf die Frage nicht mehr eingegangen zu werden, ob die entsprechenden Umstände überhaupt hätten in das Verfahren eingebracht werden dürfen.
4.5. Nach dem Ausgeführten vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid konventions-, verfassungs- oder gesetzeswidrig wäre. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass das Obergericht den Gesuchen vom 20. März 2025 keine Folge gegeben hat. Da es bereits an veränderten Verhältnissen fehlt, ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Bedürftigkeit nicht mehr einzugehen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer sieht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als verletzt an, weil die Erstinstanz ihren Entscheid weder hinsichtlich der Verteilung der Gerichtskosten noch hinsichtlich deren Höhe begründet habe.
Das Obergericht erwägt demgegenüber, dass sich die Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer unmittelbar aus dessen Unterliegen ergebe. Die allgemeine Regel nach Art. 106 ZPO sei dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt. Dieser habe in der Beschwerde sodann nicht dargelegt, weshalb eine abweichende Kostenverteilung angezeigt gewesen wäre. Bezüglich der Höhe der Gerichtskosten komme der Erstinstanz sodann ein gewisses Ermessen zu. Der festgesetzte Betrag liege am unteren Ende des Gebührenrahmens, weshalb eine weitergehende Begründung nicht notwendig gewesen sei. Der Beschwerdeführer bringe sodann nicht vor, die Gebühr von Fr. 600.-- verstosse gegen das einschlägige Dekret oder das Äquivalenz- oder Kostendeckungsprinzip.
5.2. Der Entscheid des Bezirksgerichts enthält keine Begründung für die Festsetzung und Verteilung der Gerichtskosten (act. 8; Art. 105 Abs. 2 BGG).
Ist nicht die Kostenverlegung Verfahrensgegenstand und wird sie von der Partei nicht thematisiert - beides ist hier der Fall -, gelten hinsichtlich der Begründung des Kostenentscheids auch mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 BV nicht dieselben Anforderungen wie bezüglich der Begründung der Entscheidung in der Sache selbst (Urteile 2C_247/2022 vom 16. August 2022 E. 3.1; 5A_695/2021 vom 18. Januar 2021 E. 2.3; 1C_58/2019 vom 31. Dezember 2019 E. 2.2). Die Begründung der Verteilung der Kosten kann insbesondere dann knapp ausfallen, wenn eine Verteilung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens gemäss Art. 106 Abs. 1 oder 2 ZPO erfolgt (JENNY, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025 N. 4 zu Art. 104 ZPO; MARTI/STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 7 zu Art. 104 ZPO; GRÜTTER, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 104 ZPO). Die Kostenhöhe bedarf keiner Begründung, wenn die Kosten nach Massgabe der einschlägigen kantonalen Bestimmungen pauschal innerhalb eines gewissen Rahmentarifs erhoben werden und dieser Rahmen nicht über- oder unterschritten wird und wenn nicht besondere Umstände geltend gemacht sind (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil 5A_363/2021 vom 7. Juni 2021 E. 5).
5.3. Mit Blick auf das soeben Ausgeführte macht der Beschwerdeführer grundsätzlich richtig geltend, dass zumindest kurz zu begründen gewesen wäre, weshalb die Gerichtskosten ihm auferlegt werden. Wie das Obergericht aber ebenfalls korrekt bemerkt, musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt sein, dass sich die Kostenverlegung im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung richtet (Art. 1 Bst. a ZPO) und grundsätzlich das Unterliegerprinzip ( Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO ) zur Anwendung gelangt. In dieser Situation ist nicht ersichtlich und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan (Art. 42 Abs. 2 ZPO; vgl. statt vieler Urteil 5A_569/2025 vom 10. Februar 2026 E. 3.3), weshalb er den Kostenentscheid nur deshalb nicht hätte sachgerecht anfechten können, weil das Bezirksgericht die vorerwähnten und ihm bekannten Selbstverständlichkeiten nicht ausdrücklich genannt hat. Dass es dem Beschwerdeführer, wie er vorträgt, gar nicht möglich gewesen wäre, Argumente für eine abweichende Kostenverlegung vorzutragen, überzeugt nicht. Insbesondere ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Kostenverlegung anders als nach Art. 106 Abs. 1 ZPO erfolgt sein könnte.
5.4. Das Bezirksgericht hat die Gerichtskosten nach Massgabe der einschlägigen kantonalen Regelung festgesetzt und ist dabei im unteren Bereich des Gebührenrahmens geblieben. Der Beschwerdeführer stellt aufgrund der fehlenden Begründung die Anwendung des einschlägigen Gebührendekrets zwar in Frage und führt aus, es bleibe unklar, auf welche Norm das Gericht sich beziehe. Mit diesen allgemein gehaltenen Einwänden vermag er indes nicht aufzuzeigen, dass das Bezirksgericht die Gerichtskosten nicht in Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen festgelegt hätte (vgl. vorne E. 2.1).
Nach Massgabe der vorzitierten Rechtsprechung war das Bezirksgericht unter diesen Umständen nicht gehalten, die Höhe der Gerichtskosten zu begründen. Dem Beschwerdeführer hilft es daher nicht weiter, wenn er sich darauf beruft, in früheren Verfahren seien (leicht) tiefere Kosten erhoben worden. An der Sache vorbei geht der weitere Hinweis, in Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege würden üblicherweise keine Kosten erhoben: Die streitbetroffenen Kosten betreffen das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (vgl. vorne Bst. A.c). Zu prüfen ist sodann einzig, ob im erstinstanzlichen Verfahren der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Entsprechend bleibt der Hinweis des Beschwerdeführers unbehelflich, im Rechtsmittelverfahren habe der Verfahrensgegenstand auch die Prozesskosten erfasst, weshalb höhere Anforderungen an die Begründung eines Entscheids zu stellen seien. An dem Ausgeführten ändert zuletzt auch ein dem Bezirksgericht bei der Festsetzung der Kosten allfällig zukommender Ermessensspielraum nichts.
5.5. Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, hat das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid als hinreichend begründet erachtet. Eine Gehörsverletzung kann nicht festgestellt werden. Unter diesen Umständen ist nicht mehr auf die in der Beschwerde weiter thematisierte Frage einzugehen, ob eine Heilung einer Gehörsverletzung möglich wäre.
Vor Bundesgericht nicht mehr strittig und daher nicht zu prüfen ist die Frage, ob das Bezirksgericht den Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss im Gesuchsverfahren behandelt hat.
6.
6.1. Anlass zur Beschwerde gibt zuletzt die Frage, ob das Obergericht das im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Verfassungs- oder Rechtsverletzung zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. zu dieser BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1) abweisen konnte.
Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind für jedes Verfahren gesondert zu prüfen, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (Art. 119 Abs. 5 ZPO; Urteil 5D_134/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 8; anschaulich: Urteil 5A_683/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3-5). Der Beschwerdeführer beruft sich daher vergeblich darauf, in zusammenhängenden Verfahren und auch vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls gewährt worden.
6.2.
6.2.1. Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, er habe gewichtige Argumente für die Gutheissung seiner Beschwerde vorgetragen und dabei namentlich Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Das Rechtsmittel dürfte nicht nur deshalb als aussichtslos bezeichnet werden, weil das Obergericht diese Rechtsauffassung nicht teile. Zudem habe die Vorinstanz entscheidwesentliche Punkte ausser Acht gelassen, was Aussichtslosigkeit ausschliesse. Willkürlich sei es, wenn das Obergericht den geforderten Prognoseentscheid durch eine rückblickende Begründung ersetze.
6.2.2. Nach der Einreichung der Beschwerde musste der Rechtsvertreter im kantonalen Beschwerdeverfahren keine Verfahrensschritte mehr unternehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Obergericht erst zusammen mit dem Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden hat (Urteile 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 142 III 713; 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Unbesehen hierum hatte es dennoch zu begründen, weshalb bei einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung keine genügenden Erfolgsaussichten bestanden (Urteile 5A_390/2025, 5A_391/2025 vom 30. September 2025 E. 5.1; 5A_576/2024 vom 26. Juni 2025 E. 8.2, in: RSPC 2025 S. 615; vgl. allgemein BGE 142 III 138 E. 5.1). Das Obergericht verwies diesbezüglich auf seine Erwägungen in der Sache. Dort hat es die Argumentation der Erstinstanz wiedergegeben und sich zu den hiergegen vorgetragenen Argumenten des Beschwerdeführers geäussert. Dies vermag den Anforderungen an die Entscheidbegründung (knapp) zu genügen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es seien Elemente berücksichtigt worden, die erst nach Einreichung des streitbetroffenen Gesuchs entstanden sind (Urteil 5A_504/2025 vom 11. Februar 2026 E. 4.4). Unschädlich bleibt, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen der Aussichtslosigkeit nach Art. 107 Bst. b ZPO nicht ausdrücklich wiederholt hat, da diese dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt sein mussten (vgl. vorne E 5.3).
6.2.3. Ohne Erfolg macht der Beschwerdeführer geltend, seine Vorbringen im Beschwerdeverfahren hätten Aussicht auf Erfolg gehabt: Namentlich zum Anspruch auf rechtliches Gehör stellt er weitgehend Überlegungen an, die sich nach dem vorstehend Ausgeführten von Anfang an (offensichtlich) nicht aufrechterhalten lassen, und verweist er vielfach auf nicht massgebende Umstände. Keine Rede kann sodann davon sein, dass das Obergericht relevante Vorbringen oder Themenbereiche nicht aufgegriffen hätte. Was der Beschwerdeführer aus dem Umstand zu seinen Gunsten ableiten könnte, dass das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen korrigierte, ist mit Blick auf das vorne in E. 3 Ausgeführte nicht ersichtlich. Zuletzt ist nicht nachvollziehbar, weshalb der angefochtene Entscheid in seiner Argumentation zirkulär sein sollte und deshalb gegen Treu und Glauben verstossen würde.
7.
Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die verschiedentlich beantragte Edition von weiteren Akten des kantonalen Verfahrens erübrigt sich (Art. 55 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 37 BZP [SR 273]).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da den Beschwerdegegnern mangels Einholens von Vernehmlassungen keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind und der Kanton Aargau ohnehin keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da seine Beschwerde nach dem Ausgeführten als von vornherein aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber