Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_562/2025
Urteil vom 24. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Säuberli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Martin Lutz,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankentaggeld, Beweis der Verletzung der Schadenminderungspflicht,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Dezember 2024 (ZV.2020.18).
Sachverhalt
A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war bis zum 11. Oktober 2018 bei der C.________ Ltd. (Arbeitgeberin) als Lagermitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der B.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) taggeldversichert.
Ab dem 12. September 2018 war der Kläger zu 100% arbeitsunfähig. Dies meldete er seiner Arbeitgeberin, die sich mit Schadensmeldung vom 19. September 2018 zunächst an die SUVA als zuständige Unfallversicherung wandte. Die Unfallversicherung lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 10. Januar 2019 vorerst und mit Verfügung vom 31. Januar 2019 definitiv ab. Mit Formular "Krankmeldung/Taggeldanspruch" vom 29. Januar 2019 meldete die ehemalige Arbeitgeberin der Beklagten die seit dem 12. September 2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit.
In der Folge leistete die Beklagte Taggelder für den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 28. Februar 2019. Ab dem 8. Februar 2019 befand sich der Kläger nach Überweisung durch seinen Hausarzt Dr. med. D.________ in Behandlung beim Psychiater Dr. med. E.________. Im März 2019 begab er sich auf die Interdisziplinäre Notfallstation des Universitätsspitals U.________. Am 15. April 2019 meldete sich der Kläger bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 22. April 2019 nahm der Vertrauensarzt der Beklagten, Dr. med. F.________, zum Dossier Stellung und ging von einer günstigen Prognose und damit von einer schrittweisen Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit aus. Entsprechend informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2019, dass sie gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. F.________ davon ausgehe, er werde ab dem 27. Mai 2019 wieder zu 20%, ab dem 17. Juni 2019 zu 40%, ab dem 1. Juli 2019 zu 60%, ab dem 15. Juli 2019 zu 80%, und ab dem 22. Juli 2019 zu 100% arbeitsfähig sein. Mit IV-Arztbericht vom 29. Mai 2019 äusserte sich Dr. med. E.________ zu Handen der IV-Stelle.
Am 24. September 2019 untersuchte Dr. med. F.________ den Kläger erneut persönlich. In seiner Kurzbeurteilung vom 23. Oktober 2019 ging er wiederum davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers mit entsprechender medikamentöser Therapie stufenweise gesteigert werden könne. In der Folge forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 auf, im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht die von Dr. med. F.________ vorgeschlagenen medizinisch indizierten Behandlungsmassnahmen umzusetzen. Zudem bat sie den behandelnden Arzt Dr. med. E.________ mittels Laboruntersuchung, den Blutspiegel des Klägers regelmässig zu messen, um die Medikamenteneinnahme zu kontrollieren. Sie wies ausserdem den Kläger darauf hin, dass aus Sicht von Dr. med. F.________ ab dem 23. Dezember 2019 mit einem 20%-Pensum die Arbeit wieder aufgenommen werden könne, dies mit einer Steigerung um 20% alle zwei Wochen, sodass der Kläger ab dem 3. Februar 2020 wieder zu 80% arbeitsfähig sei. Sie werde daher die Taggeldzahlungen ab dem 20. Januar 2020 entsprechend herabsetzen und ab dem 2. Februar 2020 ganz einstellen.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 teilte Dr. med. E.________ der Beklagten mit, dass bis anhin keine relevante Besserung des Gesundheitszustands eingetreten sei, weshalb die Ausführungen in seinem Bericht vom 8. August 2019 weiterhin Gültigkeit hätten. Dazu äusserte sich Dr. med. F.________ mit E-Mail vom 26. Februar 2020. Gestützt darauf antwortete die Beklagte Dr. med. E.________ mit Schreiben vom 6. März 2020, dass sie ab 3. Februar 2020 keine Leistungen mehr erbringen werde.
Mit Schreiben vom 1. April 2020 wandte sich der Rechtsvertreter des Klägers an die Beklagte und bat diese um Wiederaufnahme der Leistungen, da der Kläger nach wie vor vollumfänglich arbeitsunfähig sei. In der Beilage liess er der Beklagten die Berichte von Dr. med. E.________ vom 26. März und 31. März 2020 zukommen. Dr. med. F.________ nahm am 28. April 2020 nochmals zum Dossier Stellung. In der Folge hielt die Beklagte mit Schreiben vom 19. Mai 2020 an der Leistungseinstellung fest.
Der Kläger machte im Anschluss daran eine weiter andauernde hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit geltend und reichte der Beklagten die entsprechenden ärztlichen Zeugnisse ein. Die Beklagte nahm ihre Leistungen nicht wieder auf.
B.
B.a. Mit Klage vom 22. Dezember 2020 beantragte der Kläger beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 21'691.-- nebst Zins zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Eventualiter beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Mit Urteil vom 28. Juni 2022 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab. Es erwog im Wesentlichen, der Kläger habe die in Art. 20 der zwischen den Parteien geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kollektive Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) (AVB) vorgesehene Frist zur Anzeige der Krankheit verpasst. Dabei sei es dem Kläger nicht gelungen, den Nachweis des fehlenden Verschuldens im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VVG zu erbringen. Aufgrund der verschuldeten verspäteten Anmeldung der Arbeitsunfähigkeit habe die Beklagte einen Taggeldanspruch des Klägers zu Recht abgelehnt.
B.b. Dagegen erhob der Kläger beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 4A_183/2023 vom 12. Dezember 2023 gut, hob das Urteil vom 28. Juni 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons-Basel Stadt zurück.
Das Bundesgericht erwog, das Sozialversicherungsgericht habe die soziale Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO verletzt, indem es mit der verspäteten Anmeldung der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 20 der AVB einen Umstand berücksichtigt habe, der von keiner Partei geltend gemacht worden sei. Entsprechend werde das Sozialversicherungsgericht über den geltend gemachten Krankentaggeldanspruch neu im Lichte der von den Parteien hinreichend behaupteten (und bewiesenen) Umstände zu urteilen haben.
B.c. Mit Urteil vom 19. Dezember 2024 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage erneut ab. Es erwog im Wesentlichen, der Kläger habe seine Schadenminderungspflicht schuldhaft verletzt, indem er eine sich positiv auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkende zumutbare Behandlung verweigert habe. Die Beklagte sei daher zu Recht ab dem 1. Februar 2020 von einer den Taggeldanspruch ausschliessenden Arbeitsfähigkeit ausgegangen und habe ihre Leistungen ab diesem Zeitpunkt einstellen dürfen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. Dezember 2024 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Klage vom 22. Dezember 2020 zu verurteilen, ihm Fr. 21'691.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Mai 2020 zu bezahlen. Zudem sei eine Parteientschädigung von Fr. 7'704.-- für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Festlegung des Honorars des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gemäss den Grundsätzen der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
D.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wurde mit Verfügung vom 16. Februar 2026 gutgeheissen.
Erwägungen
1.
1.1. Das angefochtene Urteil des Sozialversicherungsgerichts hat eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 7 ZPO zum Gegenstand. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1). Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert (BGE 138 III 799 E. 1.1; 2 E. 1.2.2).
Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer Verletzung seiner Schadenminderungspflicht ausgegangen. Sie habe diese einzig gestützt auf zwei ärztliche Begutachtungen des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin bejaht. Diese seien jedoch nach dem im Zeitpunkt des Urteils anwendbaren Recht als reine Parteibehauptungen zu qualifizieren. Er wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 168 ZPO vor. Zudem rügt er in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, da es die Vorinstanz unterlassen habe, die bei ihm bestehenden gesundheitlichen Leiden näher zu umschreiben und festzuhalten, dass er die von der Beschwerdegegnerin eingereichten ärztlichen Berichte substanziiert bestritten habe.
2.1.
2.1.1. In der Praxis reichen die Prozessparteien dem Gericht regelmässig von ihnen selbst eingeholte Gutachten von Experten ein. Dabei handelt es sich nicht um gerichtlich bestellte Gutachten im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO, sondern um sog. Privatgutachten. Das Bundesgericht hat in BGE 141 III 433 klargestellt, dass im Zivilprozess - anders als nach der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung - ein Privatgutachten kein Beweismittel darstellt, sondern Privatgutachten die Qualität von blossen Parteibehauptungen beizumessen ist (BGE 141 III 433 E. 2.6). Damit gelten namentlich von einer Partei eingereichte Arztzeugnisse, fachärztliche Berichte und dergleichen als blosse Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel (Urteile 4A_106/2025 vom 4. August 2025 E. 5.2; 4A_601/2018 vom 13. März 2019 E. 4.1.3). Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Rechtsprechung gerade in Streitigkeiten um Krankentaggelder zu praktischen Schwierigkeiten führen könne. Dies, weil oft zum Beweis der umstrittenen Arbeitsunfähigkeit lediglich von den Parteien selbst eingeholte ärztliche Äusserungen vorlägen, die aber ohne durch Beweismittel nachgewiesene Indizien lediglich Parteibehauptungen darstellten. Dieses Beweisvakuum müsse das Gericht grundsätzlich durch die Einholung eines von den Parteien beantragten gerichtlichen Gutachtens über den (dannzumaligen) Gesundheitszustand der versicherten Person beheben, was zu Verteuerungen und Verzögerungen führen könne, wobei insbesondere die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens retrospektiv oftmals in Frage gestellt sei (Urteil 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
Der Bundesgesetzgeber änderte in der Folge Art. 177 ZPO, um die als unbefriedigend empfundene Rechtslage anzupassen (Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], BBl 2020 S. 2697 ff., S. 2751 f.; BGE 148 III 409 E. 4.5.2). Seit dem 1. Januar 2025 gelten private Gutachten der Parteien als Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO und damit als zulässige Beweismittel (Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO).
2.1.2. Art. 407f ZPO sieht als Übergangsbestimmung vor, dass Art. 177 ZPO auch für Verfahren gilt, die bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2025 rechtshängig sind. Das vorliegende Verfahren wurde mit Einreichung der Klage am 22. Dezember 2020 rechtshängig (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil erging am 19. Dezember 2024, mithin noch vor Inkrafttreten der Änderung von Art. 177 ZPO am 1. Januar 2025.
Folglich ist der vorliegende Fall anhand der in BGE 141 III 433 klargestellten Rechtsprechung zu beurteilen, wonach Parteigutachten als blosse Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten. Dies hat denn auch die Vorinstanz zutreffend erkannt.
2.2. Gemäss Feststellung der Vorinstanz gehen sowohl die Beschwerdegegnerin und ihr Vertrauensarzt als auch der Beschwerdeführer übereinstimmend davon aus, dass dieser seit September 2018 anhaltend gänzlich arbeitsunfähig ist. Die Beschwerdegegnerin stellte sich jedoch auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe seine Schadenminderungspflicht verletzt, indem er sich einer sich positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden zumutbaren Behandlung verweigert habe. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin hätte der Beschwerdeführer durch eine angemessene Behandlung seine Arbeitsfähigkeit bis zum 2. Februar 2020 wiedererlangen können, weshalb die nach diesem Datum bestehende Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Taggeldleistungen mehr begründe.
Nach dem vorliegend anwendbaren Art. 61 Abs. 1 aVVG (in Kraft bis 31. Dezember 2021; AS 2020 4969) ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Diese nunmehr in Art. 38a Abs. 1 VVG enthaltene Schadenminderungspflicht kann durch Parteiabrede konkretisiert werden. So findet sich in den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) mitunter die Pflicht der versicherten Person, sich bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in ärztliche Behandlung zu begeben und die Anordnungen des behandelnden Arztes zu befolgen. Die Versicherung darf der versicherten Person allerdings keine unzumutbaren Pflichten auferlegen (vgl. zu Art. 38a Abs. 1 VVG Urteil 4A_193/2025 vom 15. September 2025 E. 3.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Eine entsprechende Parteiabrede findet sich vorliegend in Art. 21 bis 23 AVB, die Verhaltenspflichten regeln, bei deren Verletzung die Beschwerdegegnerin die Leistungen kürzen oder verweigern kann (vgl. Art. 24 Abs. 1 AVB). Gemäss Art. 21 Abs. 1 AVB unternimmt die versicherte Person alles, was der Abklärung der Krankheit und deren Folgen dienen kann. Im Sinne der Schadenminderungspflicht unterlässt die versicherte Person alles, was mit der Arbeitsunfähigkeit bzw. mit dem Bezug von Taggeldern nicht zu vereinbaren ist und den Heilungsverlauf gefährdet oder verzögert. Nach Art. 22 Abs. 1 AVB zieht die versicherte Person bei einer Krankheit einen zugelassenen Arzt bei und sorgt für fachgemässe Behandlung. Zudem folgt die versicherte Person den Anordnungen des Arztes und des Pflegepersonals. Nach Art. 23 Abs. 1 AVB können die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich die versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt.
Bei Streitigkeiten aus einem Versicherungsvertrag trifft den Versicherer die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber der anspruchsberechtigten Person unverbindlich machen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; 130 III 321 E. 3.1). Die Beweislast für die von ihr behauptete Verletzung der Schadenminderungspflicht obliegt damit der Beschwerdegegnerin als Versicherung (Urteile 4A_314/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 3.3.2; 4A_304/2012 vom 14. November 2012 E. 2.3, nicht publ. in BGE 138 III 799).
2.3.
2.3.1. Im Rahmen der Prüfung der behaupteten Verletzung der Schadenminderungspflicht ging die Vorinstanz zunächst auf eine Kurzbeurteilung des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.________, vom 22. April 2019 ein. Dieser stellte nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit fest, ging jedoch unter der von ihm vorgeschlagenen medikamentösen Behandlung von einer Verbesserung des Zustands und einer schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit aus. Die Vorinstanz erwog, die Kurzbeurteilung vom 22. April 2019 erfülle die in BGE 125 V 351 an den Beweiswert von medizinischen Stellungnahmen aufgestellten Anforderungen. Die Ausführungen in der Kurzbeurteilung seien nachvollziehbar und schlüssig und der darin formulierte Therapievorschlag leitliniengerecht und adäquat. Auf die Kurzbeurteilung vom 22. April 2019 könne daher in grundsätzlicher Hinsicht abgestellt werden.
Nach der Würdigung auch der Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ und weiterer Stellungnahmen von Dr. med. F.________, insbesondere der Kurzbeurteilung vom 23. Oktober 2019, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die wiederholten klar formulierten und leitlinienkonformen Empfehlungen von Dr. med. F.________ hinsichtlich der Einnahme verschiedener Medikamente und der Intensivierung der Gesprächstherapie vollumfänglich nachvollzogen werden könnten. Im Ergebnis sei es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen gestützt auf die Einschätzungen ihres Vertrauensarztes eingestellt habe. Mit der fehlenden Umsetzung der von der Beschwerdegegnerin klar aufgezeigten Behandlungsmassnahmen liege eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Beschwerdeführer vor.
2.3.2. Art. 177 ZPO in seiner seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung kommt auf die vorliegende Streitigkeit übergangsrechtlich nicht zur Anwendung. Nach der übergangsrechtlich noch anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich daher bei den Kurzbeurteilungen und Stellungnahmen von Dr. med. F.________ um blosse Parteibehauptungen der Beschwerdegegnerin. Die von der Vorinstanz erwähnte sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Stellungnahmen (BGE 125 V 351) ist im Zivilprozess nicht anwendbar (BGE 141 III 433 E. 2.6).
Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, sind meist besonders substanziiert. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen (BGE 141 III 433 E. 2.6).
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen und habe die ihm vorgeworfene Verletzung substanziiert bestritten. In diesem Zusammenhang beantragt er eine Ergänzung des Sachverhalts, da die Vorinstanz es unterlassen habe, seine gesundheitlichen Leiden näher zu umschreiben und festzuhalten, dass er die von der Beschwerdegegnerin eingereichten ärztlichen Berichte substanziiert bestritten habe.
In der Tat ist dem angefochtenen Urteil keine Feststellung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Parteigutachten substanziiert bestritten hat. Aber auch das Gegenteil hielt die Vorinstanz nicht fest. Vielmehr ging sie gerade auf die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb er die vom Vertrauensarzt empfohlenen Medikamente nicht einnehmen könne, ein und ist somit implizit von einer substanziierten Bestreitung ausgegangen. Eine diesbezügliche Sachverhaltsergänzung erübrigt sich demnach, da die Vorinstanz die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers in ihren Erwägungen adressiert.
2.3.3. Die Beschwerdegegnerin berief sich im vorinstanzlichen Verfahren auf Art. 22 AVB, wonach die versicherte Person den Anordnungen des Arztes und des Pflegepersonals zu folgen hat, und auf Art. 23 AVB, wonach Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn sich die versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt. Für die entsprechenden Pflichtverletzungen obliegt der Beschwerdegegnerin die Beweislast. Diese müsste somit nachweisen, dass insbesondere die primär empfohlene medikamentöse Behandlung zumutbar war, dass der Beschwerdeführer die Medikamente tatsächlich nicht eingenommen hat und dass deren Einnahme eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit versprochen hätte. Als Beweis hierfür bot sie einzig die beiden Kurzgutachten ihres Vertrauensarztes Dr. med. F.________ vom 22. April 2019 und vom 23. Oktober 2019 sowie dessen Stellungnahme vom 28. April 2020 an.
Gestützt auf die Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ vom 8. August 2019 hielt der Beschwerdeführer den Behandlungsempfehlungen von Dr. med. F.________ in seinem Kurzgutachten vom 22. April 2019 entgegen, dass bei ihm die therapeutischen Möglichkeiten aufgrund des Leberleidens und einer möglichen Niereninsuffizienz sowie aufgrund der ausgesprochenen Angst vor einer psychopharmakologischen Therapie stark eingeschränkt seien. Mit Schreiben vom 31. März 2020 erklärte Dr. med. E.________, dass beim Beschwerdeführer die gutachterlichen Empfehlungen von Dr. med. F.________ aus medizinischen Gründen nicht hätten umgesetzt werden können. Dabei erwähnte er insbesondere, dass der Beschwerdeführer zwei hypertensive Krisen mit Blutdruckwerten erlitten habe, die medizinisch einem absoluten Notfall entsprochen hätten. Bezüglich der durchgeführten Behandlung bestätigte Dr. med. E.________ in seinem IV-Arztbericht vom 26. März 2020, dass er dem Beschwerdeführer Claropram 20mg verordnet habe und dass eine Spiegelkontrolle vom 7. Januar 2020 einen Wert im therapeutischen Bereich ergeben habe. Zudem gab er im IV-Bericht die Daten der im letzten halben Jahr erfolgten Konsultationen an. Damit bestätigte Dr. med. E.________, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Befolgung der Anweisungen seines behandelnden Arztes im Sinne von Art. 22 Abs. 1 AVB nachgekommen war. Gestützt auf die Ausführungen seines behandelnden Psychiaters hat der Beschwerdeführer somit die Ausführungen des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin substanziiert bestritten.
Die Vorinstanz liess dies jedoch insofern nicht gelten, als im Bericht nicht stehe, seit wann das Medikament verschrieben worden sei. Zudem handle es sich beim erwähnten Blutspiegel um eine einmalige Kontrolle, deren Werte sich nicht in den Akten befänden und damit nicht belegt seien. Weiter erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin bestreite die geltend gemachten Wechselwirkungen mit den somatischen Beschwerden, die als gegebene Gefahr in die Risikoabwägung bei der Behandlung einbezogen werden müssten. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht labormässig nachgewiesen, dass sich die Leberparameter im Rahmen eines Behandlungsversuchs erhöht hätten und daher eine Gefährdung der Gesundheit bestanden habe.
Damit verkennt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Behauptungen der Beschwerdegegnerin lediglich substanziiert bestreiten, nicht aber mittels Beweisen widerlegen musste. Da der Beschwerdeführer nicht beweisbelastet ist, genügte es, dass er mit den von ihm angerufenen medizinischen Unterlagen ernsthafte Zweifel an der behaupteten Verletzung der Schadenminderungspflicht, insbesondere an der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen medikamentösen Behandlung, begründete (vgl. Urteil 4A_106/2025 vom 4. August 2025 E. 5.2). Eine eigentliche Widerlegung der Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. ihres Vertrauensarztes war demgegenüber nicht nötig. Vielmehr wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen, ihre durch den Beschwerdeführer bestrittenen Behauptungen mittels Indizien oder sonstiger Beweise nachzuweisen. Für den Beweis der Verletzung der Schadenminderungspflicht genügte es nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen ihres Vertrauensarztes berief und zugleich jene des behandelnden Psychiaters bestritt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete namentlich darauf, ein gerichtliches Gutachten im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO zu beantragen. Als reine Parteibehauptungen vermochten die Kurzbeurteilungen und Stellungnahmen von Dr. med. F.________ für sich allein den Beweis der behaupteten Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht zu erbringen.
Wäre die Vorinstanz gemäss der übergangsrechtlich vorliegend noch anwendbaren Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es sich bei den Kurzbeurteilungen und Stellungnahmen von Dr. med. F.________ um reine Parteibehauptungen handelt, hätte sie die behauptete Verletzung der Schadenminderungspflicht aufgrund der substanziierten Bestreitung durch den Beschwerdeführer als nicht bewiesen erachten müssen. Indem es die Vorinstanz einzig gestützt auf die substanziiert bestrittenen Parteigutachten der Beschwerdegegnerin dennoch als bewiesen annahm, dass der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht verletzt hat, verkannte sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung und verletzte Art. 168 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteil 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 5.2).
2.4. Die Rüge der Verletzung von Art. 168 ZPO erweist sich damit als begründet. Da die Beschwerdegegnerin die behauptete Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht nachzuweisen vermag und die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht bestreitet, besteht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung der vollen Taggeldzahlungen bis zum 31. August 2020. Unter Berücksichtigung der im Zeitraum vom 20. Januar 2020 bis zum 2. Februar 2020 ausgerichteten um 50% reduzierten Taggelder beläuft sich der Anspruch des Beschwerdeführers insgesamt auf die begehrten Fr. 21'691.--.
Die Taggeldforderung ist zu verzinsen, wenn sich die Versicherung mit der Zahlung in Verzug befindet (Art. 100 Abs. 1 VVG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR). Nach der Rechtsprechung ist eine Mahnung für die Fälligkeit der Versicherungsleistungen (Art. 41 Abs. 1 VVG) in analoger Anwendung von Art. 108 OR nicht erforderlich, wenn die Versicherung ihre Leistungspflicht definitiv verneint. Fälligkeit und Verzug treten diesfalls gleichzeitig ein (Urteile 4A_58/2019 vom 13. Januar 2020 E. 4.1; 4A_16/2017 vom 8. Mai 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin fiel somit im Zeitpunkt der Leistungsverweigerung am 20. Januar 2020 erstmals in Verzug. Bei periodisch anfallenden Zahlungen kann aus Praktikabilitätsgründen ein mittlerer Verfall angenommen werden (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.5). Der mittlere Verfalltag zwischen dem 20. Januar 2020 und dem 31. August 2020 ist der 11. Mai 2020.
Die Beschwerdegegnerin ist daher in Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 21'691.-- zuzüglich Zins von 5% ab dem 11. Mai 2020 zu bezahlen.
3.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, da sich die Vorinstanz trotz des in der Klage gestellten Eventualantrags auf unentgeltliche Rechtspflege nicht mit der Honorarnote und der unentgeltlichen Rechtspflege auseinandergesetzt habe. Er beantragt dem Bundesgericht in diesem Zusammenhang die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 7'704.--.
3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; vgl. auch BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1).
3.2. Die Vorinstanz hat den für den Fall der Abweisung der Klage gestellten Eventualantrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege nicht beurteilt, obwohl sie die Klage abgewiesen hat. Damit hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Nachdem das Bundesgericht die Klage gutheisst und das angefochtene Urteil aufhebt, entfällt der Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Die Sache ist aber zur Regelung der Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht entscheidet praxisgemäss nicht reformatorisch über den Betrag der vorinstanzlichen Parteientschädigung. Dem Beschwerdeantrag, dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'704.-- zuzusprechen, ist daher nicht stattzugeben. Darüber wird nach Rückweisung die Vorinstanz zu entscheiden haben.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ). Die Parteientschädigung wird nach dem praxisgemässen Tarif des Bundesgerichts in Relation zur Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und nicht nach der eingereichten Kostennote. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kommt daher nur für den Fall der Uneinbringlichkeit der Forderung Bedeutung zu, wovon bei der Beschwerdegegnerin nicht auszugehen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Dezember 2024 wird aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 21'691.-- zu bezahlen, nebst Verzugszins von 5% seit dem 11. Mai 2020.
Die Sache wird zur Regelung der Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Martin Lutz, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit wird ihm dieser Betrag aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Die Gerichtsschreiberin: Säuberli