Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_826/2025
Urteil vom 28. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdegegnerin 1,
Regionalgericht Emmental-Oberaargau,
Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf,
Beschwerdegegner 2.
Obergericht des Kantons Bern,
Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner 3.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung (Abänderung eines Scheidungsurteils),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 27. August 2025 (ZK 25 178, ZK 25 179).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1965; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1977; Beschwerdegegnerin 1) heirateten im Jahr 2011. Sie sind die Eltern von C.________ (geb. 2004) und D.________ (geb. 2012). Die Ehe wurde mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 2. Oktober 2020 auf gemeinsames Begehren hin geschieden. Dabei beliess das Regionalgericht die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, stellte sie unter die Obhut der Mutter und verpflichtete A.________ zur Bezahlung von Kindesunterhalt.
A.b. Am 19. Juli 2024 klagte A.________ beim Regionalgericht auf Abänderung des Scheidungsurteils und beantragte, es sei der Sohn unter seine Obhut zu stellen, der Kindesunterhalt anzupassen und zu viel geleisteter Unterhalt zu erstatten.
Sowohl A.________ (Gesuch vom 19. Juli 2024) als auch B.________ (Gesuch vom 10. Oktober 2024) ersuchten im Abänderungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Am 7. November 2024 und am 3. Dezember 2024 reichte A.________ neue Beweismittel zu seiner finanziellen Situation zu den Akten. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 ersuchte B.________ ausserdem darum, der frühere Ehemann sei zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 10'000.-- für eine allfällige Parteientschädigung zu verpflichten.
A.c. Am 23. April 2025 wies das Regionalgericht beide Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete A.________ zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 5'000.-- bis am 31. Mai 2025. Gleichzeitig drohte es ihm an, bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Abänderungsklage nicht einzutreten.
B.
Mit Entscheid vom 27. August 2025 (eröffnet am 29. August 2025) wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten ab und setzte diesem für die Sicherheitsleistung eine neue Frist bis am 30. September 2025 an. Auch das Obergericht drohte A.________ an, bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Abänderungsklage nicht einzutreten. Auf das Gesuch von B.________ um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung des Beschwerdeverfahrens trat das Obergericht nicht ein und das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.
C.
A.________ gelangt am 24. September 2025 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei ihm in Aufhebung des Entscheids des Obergerichts für das Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es seien die ihm auferlegte Kaution zur Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung sowie die Frist zu deren Leistung aufzuheben. Weiter sei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht gutzuheissen und es sei die ihm für dieses Verfahren auferlegte Pflicht zur Entschädigung von B.________ aufzuheben. Ausserdem ersucht A.________ auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten die aufschiebende Wirkung erteilt und erwogen, dass damit die Frist zur Sicherheitsleistung als abgenommen gelte. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 BGG ) angefochten ist vorab der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) sowie die Anordnung einer Sicherheit für eine Parteientschädigung (Art. 99 ZPO) im erstinstanzlichen Verfahren befunden hat. Hierbei handelt es sich um einen anderen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG (Urteile 5A_898/2025 vom 13. März 2026 E. 1.1; 5A_504/2025 vom 11. Februar 2026 E. 1.2). Dieser kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken: Der Beschwerdeführer führt aus, dass er die verfügte Sicherheit nicht leisten könne (BGE 150 III 248 E. 1.3), und ihm deshalb droht, dass auf die Abänderungsklage vom 19. Juli 2024 nicht eingetreten wird (Urteile 5D_120/2021 vom 10. November 2021 E. 1.1; 5A_285/2015 vom 29. Juni 2015 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3). Diese betrifft die Abänderung eines Scheidungsurteils hinsichtlich der Obhut über den Sohn sowie den Kindesunterhalt und damit eine Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_652/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 2.1) ohne Streitwert (BGE 137 III 380 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, auf die damit soweit die Anordnungen des Regionalgerichts betreffend vorbehältlich ausreichender Begründung (vgl. hinten E. 2) einzutreten ist.
Zulässig ist die Beschwerde damit auch insoweit, als sie die Kosten des kantonalen Rechtsmittelverfahrens betrifft (Urteil 5A_536/2020 vom 23. November 2020 E. 3 mit Hinweisen).
1.2. Ebenfalls um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG handelt es sich bei der weiter angefochtenen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren (Urteil 5A_119/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 2.3). Diesbezüglich ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG drohen sollte: Da im Verfahren vor dem Obergericht alle nötigen Rechtshandlungen bereits vorgenommen wurden und auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 um Sicherheitsleistung in diesem Verfahren nicht eingetreten wurde, läuft der Beschwerdeführer nicht Gefahr, seine Rechte wegen Verweigerung der Rechtswohltat nicht gehörig geltend machen zu können. Vielmehr stellt sich allein noch die Frage, wer die im kantonalen Beschwerdeverfahren bereits angefallenen Kosten zu bezahlen hat, und dem Be-schwerdeführer bleibt die Möglichkeit, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege noch nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten (Urteile 5A_536/2020 vom 23. November 2020 E. 4.1; 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 3.1). Der Beschwerdeführer äussert sich zu diesem Punkt denn auch nicht weiter (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Da auch die Variante von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG nicht einschlägig ist, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Allerdings prüft es nur die erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 III 426 E. 2.4; 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das gilt auch für die Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (sog. Prozesssachverhalt; vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1) und die Beweiswürdigung (BGE 144 V 50 E. 4.2). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153).
3.
3.1. Anlass zur Beschwerde gibt die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Abänderungsverfahren zufolge fehlender Mittellosigkeit.
Sowohl nach Art. 29 Abs. 3 BV als auch nach Art. 117 Bst. a ZPO hat eine Person nur dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt (zum Verhältnis der beiden Bestimmungen zueinander vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.3). Als bedürftig in diesem Sinn gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 144 III 531 E. 4.1). Für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Person zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Person ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Person erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls - wenn, wie hier, ein entsprechendes Begehren gestellt wurde - zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 369 E. 4.1).
3.2. Nach den Feststellungen des Obergerichts wurde am 26. September 2023 über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet. Im Nachgang an die Konkurseröffnung habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Da das entsprechende Einkommen dem Beschwerdeführer verbleibe und nicht in die Konkursmasse falle, begründe das laufende Konkursverfahren die Bedürftigkeit nicht. Vielmehr sei unter Berücksichtigung des neu erzielten Einkommens zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen zur Prozessfinanzierung genügenden Überschuss erwirtschafte. Hierbei berücksichtigte das Obergericht die (nachträglichen) Eingaben vom 7. November und vom 3. Dezember 2024, womit auf die in der Beschwerde thematisierte Frage, ob die Noven zulässig waren, nicht mehr einzugehen ist.
Der Beschwerdeführer hat gemäss dem angefochtenen Entscheid bei Einreichung des Gesuchs als Chauffeur einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'831.50 erzielt. Infolge einer Krankheit habe sich dieses Einkommen im September und Oktober 2024 zwar reduziert. Diese Reduktion sei indes temporär geblieben. Hiervon konnte das Regionalgericht nach Dafürhalten der Vorinstanz ohne weitere Nachforschungen ausgehen, zumal der Beschwerdeführer Entsprechendes im November 2024 in Aussicht gestellt habe. Demgegenüber war nach Ansicht des Obergerichts eine Mitteilung des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2024 nicht zu berücksichtigen, wonach er weiterhin krank geschrieben und eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) erfolgt sei: Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe hierzu keinerlei Unterlagen eingereicht, was ihm problemlos möglich und zu erwarten gewesen wäre. Auch eine Verletzung der Fragepflicht nach Art. 56 ZPO liege nicht vor und es habe keine Nachfrist zur Verbesserung des Gesuchs angesetzt werden müssen. Mit entsprechender Begründung konnte gemäss dem Obergericht auch der Einwand des Beschwerdeführers unbeachtlich bleiben, sein Verdienst sei bis auf den Betrag von Fr. 2'200.-- gepfändet. Auch hierzu seien keinerlei Unterlagen eingereicht worden. In den Akten liege zwar ein Auszug aus dem Betreibungsregister, der mehrere hängige Betreibungen ausweise. Dies allein reiche jedoch nicht aus, um die Lohnpfändung zu belegen. Damit sei von einem massgebenden Monatseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 4'831.50 auszugehen.
Der Bedarf des Beschwerdeführers von Fr. 3'616.40 im Monat blieb gemäss dem angefochtenen Entscheid unbestritten. Mit dem resultierenden monatlichen Überschuss von Fr. 1'215.10 vermöge der Beschwerdeführer die voraussichtlich anfallenden Prozesskosten von Fr. 18'600.-- innert der kommenden zwei Jahre zu decken, womit er nicht mittellos sei.
3.3. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Tatsache des Konkurses allein die Mittellosigkeit nicht nachzuweisen vermag (vgl. auch Urteil 5P.426/2002 vom 17. Januar 2003 E. 2.2, in: Pra 2003 S. 927). Dennoch sei dieser als "deutliches Indiz" für seine Bedürftigkeit zu werten. In diesem Vorbringen liegt keine hinreichende Rüge einer relevanten Rechtsverletzung (vgl. vorne E. 2.1), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.
3.4. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er habe im Rahmen des hier anwendbaren herabgesetzten Beweismasses der Glaubhaftmachung mit den eingereichten Lohnabrechnungen und den ergänzenden Erläuterungen und Hinweisen dargelegt, dass infolge Krankheit und Lohnpfändung dauerhafte Lohneinbussen bestehen würden. Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer weder geltend noch begründet er, dass und weshalb der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Würdigung der vorgelegten Beweismittel eine relevante Verfassungs- oder Rechtsverletzung vorzuwerfen wäre. Auch den in der Beschwerde enthaltenen "Einleitenden Bemerkungen zum Sachverhalt", mit denen der Beschwerdeführer die tatsächlichen Geschehnisse aus seiner Sicht darlegt, ist keine hinreichende Rüge zu den massgebenden tatsächlichen Grundlagen zu entnehmen (vgl. zum Ganzen vorne E. 2.2). Es bleibt damit bei der Feststellung, dass die geltend gemachte Dauerhaftigkeit der Lohneinbusse nicht hinreichend dargetan wurde.
3.5.
3.5.1. Auch vor Bundesgericht beruft der Beschwerdeführer sich schliesslich auf eine Verletzung von Art. 56 ZPO. Selbst wenn die Partei nach Art. 119 Abs. 2 ZPO eine Mitwirkungspflicht treffe, komme dem Gericht bei der Sammlung des Prozessstoffs im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege eine gewisse Mitverantwortung zu, zumal das Zivilprozessrecht eine dienende Funktion habe und die Durchsetzung des materiellen Rechts bezwecke. Auch bei einer anwaltlich vertretenen Partei könne das Gericht daher nicht auf erkennbar mangelhafte Angaben abstellen. Vielmehr habe es bei Unsicherheiten und Unklarheiten den Sachverhalt in Ausübung der Fragepflicht nach Art. 56 ZPO zu klären. Die Partei sei daher und auch mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zumindest ein Mal auf Unvollständigkeit, Unklarheit, Widersprüchlichkeit oder Missverständlichkeit in ihren Darlegungen oder der zu diesen eingereichten Unterlagen hinzuweisen.
Soweit das Regionalgericht die Angaben des Beschwerdeführers als ungenügend substanziiert betrachtet habe, sei es daher verpflichtet gewesen, weitere Nachforschungen anzustellen bzw. nähere Angaben zu verlangen. Diese Pflicht entfalle auch nicht, weil der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sei oder die Beschwerdegegnerin 1 die Mittellosigkeit bestritten habe. Das Regionalgericht habe diese Anforderungen nicht erfüllt.
3.5.2. Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. statt vieler Urteil 5A_472/2024 vom 15. Januar 2025 E. 3.1). Das Gericht hat den Sachverhalt zwar dort weiter zu klären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht mit Blick auf Art. 56 und 97 ZPO aber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Kommt die Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch vielmehr mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile 5A_287/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2; 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3).
3.5.3. Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht das Regionalgericht nicht in der Pflicht gesehen hat, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auf Unvollständigkeiten oder Unklarheiten in seinem Gesuch hinzuweisen und ihm eine Frist zu dessen Verbesserung anzusetzen.
Vergebens beruft der Beschwerdeführer sich demgegenüber auf die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO, deren Gehalt ohnehin bereits in die zitierte Rechtsprechung eingeflossen ist: Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass von einer Anwältin oder einem Anwalt schlüssige und in sich stimmige Vorbringen erwartet werden dürfen. Es ist ihre oder seine Pflicht, einen Prozess sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen zu führen (SUTTER-SOMM/GRIEDER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 40 zu Art. 56 ZPO). Bei anwaltlich vertretenen Parteien kommt der gerichtlichen Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite zu (vgl. Urteile 5A_1102/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.6; 4A_200/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.1). Unbesehen darum, ob er diese korrekt wiedergibt, kann dem Beschwerdeführer daher auch insoweit nicht gefolgt werden, als er sich für seine abweichende Auffassung auf eine Lehrmeinung (GLASL/GLASL, in: Brunner et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 42 zu Art. 56 ZPO) sowie ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (Urteil PC120038 vom 26. November 2012 E. 10) stützt.
Nicht weiter begründet (vgl. vorne E. 2.1) ist sodann, weshalb sich mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) etwas anderes ergeben könnte. Ohnehin musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die dargestellte Praxis bekannt sein und war ihm ihre Anwendung vorhersehbar (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38 f.).
3.6. Damit erweist die Beschwerde sich mit Blick auf die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Regionalgericht als unbegründet und das Obergericht durfte das entsprechende Gesuch zufolge Mittellosigkeit abweisen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist daher nicht mehr einzugehen.
4.
4.1. Hinsichtlich der weiter strittigen Sicherheitsleistung wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vor und macht ausserdem geltend, es verfalle in Willkür (Art. 9 BV). Die Vorinstanz habe wegen des Konkurses den (unwiderlegbaren) Anschein seiner Zahlungsunfähigkeit nach Art. 99 Abs. 1 Bst. b ZPO bejaht und es ausserdem abgelehnt eine Ausnahme von der Kautionspflicht analog Art. 99 Abs. 3 Bst. b ZPO anzunehmen. Dabei missachte sie, dass der Beschwerdeführer faktisch nicht in der Lage sei, seine laufenden Kosten zu decken oder die angesetzte Kaution innert Frist zu bezahlen. Dies zeige sich nicht zuletzt an der Pfändungsankündigung vom 21. Januar 2025 und der in der Folge erlassenen Pfändungsverfügung. Auch die Aufnahme eines Kredits dürfte mit Blick auf den Betreibungsregisterauszug nicht möglich sein. Die verfügte Anordnung leide daher an einem inneren Widerspruch und nehme dem offensichtlich bedürftigen Beschwerdeführer jede Möglichkeit, sich im Abänderungsverfahren gegen die zu hohe Unterhaltspflicht zu wehren.
4.2. In seinen Ausführungen geht der Beschwerdeführer von tatsächlichen Verhältnissen (namentlich Zahlungsunfähigkeit) aus, die von den durch das Obergericht festgestellten abweichen (vgl. vorne E. 3.2). Dabei erhebt er auch im Zusammenhang mit der Pflicht zur Sicherheitsleistung keine Rügen, die es dem Bundesgericht erlauben würden, von einem anderen als dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (vgl. vorne E. 2.2, 3.4 und 3.5). Soweit der Beschwerdeführer sich zudem auf eine Pfändungsankündigung vom 21. Januar 2025 und eine daraufhin erlassene Pfändungsverfügung - es handelt sich dabei soweit ersichtlich nicht um die in E. 3.2 hiervor erwähnte Lohnpfändung - bezieht, fällt auf, dass diese von der Vorinstanz nicht erwähnt werden. Da der Beschwerdeführer dem Obergericht nicht vorwirft, diese zu Unrecht nicht beachtet zu haben, ist davon auszugehen, dass er sich erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren darauf abstützt. Weshalb dies nach Massgabe von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sein sollte, legt der Beschwerdeführer entgegen der ihn insoweit treffenden Begründungspflicht (Art. 42 BGG; BGE 143 V 19 E. 3.1.2; 139 III 120 E. 1.2) nicht dar. Damit bleibt es bei der Feststellung des Obergerichts, wonach der Beschwerdeführer über hinreichende Mittel verfügt, um die voraussichtlichen Prozesskosten zu bezahlen und eine Verletzung von Art. 9 oder 29a BV kann entsprechend nicht festgestellt werden.
5.
5.1. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die Kosten des kantonalen Rechtsmittelverfahrens einzugehen, die nicht unabhängig von der Beschwerde in der Sache in Frage gestellt sind.
Dem Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz eine Frist zur Leistung der Prozesskostensicherheit angesetzt. Das Bundesgericht hat der vorliegenden Beschwerde in dem Sinn die aufschiebende Wirkung erteilt, als es dem Beschwerdeführer diese Frist abnahm. Es rechtfertigt sich damit, die Frist neu anzusetzen (Urteil 5A_547/2025 vom 24. September 2025 E. 2). Deren Dauer beträgt entsprechend der mit dem angefochtenen Urteil angesetzten Frist 30 Tage.
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. den Kosten für das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen, da die Beschwerdegegnerin 1 im Verfahren betreffen die aufschiebende Wirkung unterlegen ist, ihr in der Hauptsache mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind und das Gemeinwesen keinen Anspruch auf Kostenersatz hat ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer wird zur Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung im Verfahren CIV 24 1955 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau in der Höhe von Fr. 5'000.-- eine neue Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass das Regionalgericht bei unbenutztem Fristablauf auf die Abänderungsklage nicht eintritt.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber