Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_133/2026
Urteil vom 23. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Universität Bern, handelnd durch die Universitätsleitung, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern,
2. Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nichtzulassung zum Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bern,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 22. Januar 2026 (100.2025.354U).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Entscheid vom 17. September 2025 liess die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern A.________ nicht zum Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bern zu.
1.2. Dagegen erhob A.________ am 27. Oktober 2025 Beschwerde ans Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.
Mit Verfügung vom 4. November 2025 forderte der Abteilungspräsident sie auf, bis zum 19. November 2025 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
Am 19. November 2025 stellte A.________ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; den verlangten Kostenvorschuss bezahlte sie nicht. Ihrem Gesuch legte sie einen Auszug aus den Veranlagungsverfügungen für das Steuerjahr 2023 bei (Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer).
Mit Verfügung vom 21. November 2025 setzte der Abteilungspräsident A.________ Frist bis zum 8. Dezember 2025, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu vervollständigen. Er wies sie darauf hin, dass das Gesuch mit einer Bescheinigung der Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde, mit vollständigen Angaben über ihre Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse, mit einem aktuellen Lohnausweis im Fall unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. mit aktuellen Belegen im Fall anderer Einkünfte (z.B. Renten u.Ä.) sowie mit einer detaillierten Aufstellung samt Belegen über ihre regelmässigen Auslagen (Wohnungsmiete, Berufsauslagen, Versicherungsbeiträge, Steuern usw.) zu belegen sei. Zu diesem Zweck legte er ihr das Formular "Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen" bei. Schliesslich wies er A.________ ausdrücklich darauf hin, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten würde, falls sie innert Frist weder ein vollständiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen noch den Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom 4. November 2025 leisten sollte.
A.________ reichte innert Frist das ausgefüllte Formular "Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen" sowie erneut den Auszug aus den Veranlagungsverfügungen für das Steuerjahr 2023 ein. Gleichzeitig ersuchte sie um eine einmonatige Fristerstreckung zur Einreichung eines vollständigen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, die ihr antragsgemäss gewährt wurde. Innert erstreckter Frist reichte A.________ weitere Unterlagen ins Recht.
Mit Urteil vom 22. Januar 2026 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, mangels ausreichender Begründung nicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde ein.
1.3. Mit Eingabe vom 2. März 2026 (Poststempel 3. März 2026) erhebt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2026 und die Anweisung an die Universität Bern, die Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium der Rechtswissenschaften für das Herbstsemester 2026 zu immatrikulieren. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden die Akten eingeholt, aber keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 354 E. 1). Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe nicht näher bezeichnet. Die mangelhafte Bezeichnung schadet ihr jedoch nicht, sofern die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen des ihr offenstehenden Rechtsmittels an das Bundesgericht genügt (vgl. BGE 138 I 367 E. 1.1 sowie Urteil 2C_52/2024 vom 18. Februar 2025 E. 1, nicht publ. in: BGE 151 I 177).
2.2. Die Vorinstanz brachte das bei ihr hängige Verfahren mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid zum Abschluss (Dispositiv-Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Urteils). Ein Nichteintretensentscheid (Art. 90 BGG) kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn diese auch für den Entscheid in der Sache offensteht (BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteile 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 1.2; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 I 73).
Ausgeschlossen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, der Weiterbildung sowie der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Der Ausschluss gilt allerdings nur, wenn das eigentliche Ergebnis der Prüfung umstritten ist bzw. wenn ein Entscheid in Frage steht, der auf einer Bewertung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruht. Wenn andere Aspekte im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.2).
Vorliegend geht es in der Hauptsache um die Nichtzulassung zum Studium. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen Validität und Eignung des im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an der Universität Bern durchgeführten kognitiven Tests. Sie beanstandet damit nicht das Ergebnis einer Leistungsbewertung, sondern das Verfahren der Leistungsbewertung an sich. Die Ausnahmeregelung von Art. 83 lit. t BGG greift daher nicht, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Hauptsache und folglich auch gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid zulässig ist.
2.3. Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintritt, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch materiell zu beurteilen, kann vor Bundesgericht nur das Nichteintreten angefochten werden. Ist die Beschwerde begründet, weist das Bundesgericht die Sache zur weiteren Beurteilung des Falles zurück. Andernfalls hat es mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; Urteil 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 1.5). Der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens ist somit grundsätzlich auf die Eintretensfrage beschränkt (Urteil 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 1.3 mit Hinweisen).
Soweit sich die Beschwerde gegen den im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an der Universität Bern durchgeführten kognitiven Test richtet, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstandes, der auf das Nichteintreten beschränkt ist. Auf die entsprechenden Rügen ist nicht einzutreten.
2.4. Ob die Beschwerde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht wurde, kann offen bleiben. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 42 Abs. 1, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 2.3 - als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
3.
3.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 151 II 850 E. 4.3).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1).
4.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist.
5.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, diese habe ihr keine Nachfrist für die Einreichung von Unterlagen gesetzt, zudem keine konkreten Unterlagen verlangt und überdies keine ergänzenden Unterlagen eingefordert. Ferner sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihre Vermögensverhältnisse nicht dargelegt habe, habe zu Unrecht auf Aussagen auf der Homepage der Beschwerdeführerin abgestellt und ihr als Privatperson ihr Geschäftsvermögen zugerechnet und schliesslich zu Unrecht weder einen Schriftenwechsel durchgeführt noch die Vorakten einverlangt. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 9 BV .
5.1. Die Vorinstanz hat in korrekter Weise die anwendbaren rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung, aufgrund derer eine Partei bei der Erstellung der Mittellosigkeit im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Mitwirkung verpflichtet ist, dargestellt (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 111 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE; BGS 155.21] in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 ZPO [SR 272]; BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteile 2C_588/2024 vom 28. Mai 2025 E. 3.5; 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 6.3.1, nicht publ. in: BGE 150 III 153; 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2). Diesbezüglich kann deshalb auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.2. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein, da die Beschwerdeführerin es trotz entsprechender Hinweise und Nachfrist unterlassen habe, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. So habe die Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht, dass sie aktuell aufgrund einer langjährigen chronischen Krankheit kein Einkommen habe bzw. mit ihrer Tätigkeit als selbständige Rechtsberaterin noch kein Einkommen erziele. Ebenso habe sie erwähnt, dass sie von 2023 bis Mai 2024 Sozialhilfe bezogen habe. Allerdings habe sie ihre Angaben lediglich mit den Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2023 und 2024, bei denen es sich mangels eingereichter Steuererklärung um Einschätzungsentscheide handele, belegt. Unterlagen zu ihren aktuellen Einkünften, namentlich aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, zu ihren Auslagen und Vermögensverhältnissen habe sie aber nicht eingereicht, namentlich fehle es an Kontoauszügen und Jahresabschlüssen. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin wohne mangels Einkommens bei einem Freund, sei ebenfalls unbelegt geblieben, genauso wie unbekannt bleibe, wie die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt finanziere. Nachdem die Beschwerdeführerin, so die Vorinstanz weiter, Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin einer immer noch aktiven GmbH im IT-Bereich sei und sie sich auf ihrer Webseite als "Geschäftsführerin mehrerer Unternehmen verschiedener Branchen" sowie "Arbeitgeberin in der Region Biel, Nidau und andere Seelandregionen" bezeichne, sei davon auszugehen, dass sie durchaus Einkünfte habe, mit denen sie ihren Lebensunterhalt zu bestreiten vermag. Die Vorinstanz zog daraus den Schluss, dass die rudimentären und in weiten Teilen unbelegten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen es nicht zuliessen, deren aktuelle finanzielle Situation bzw. Mittellosigkeit zu beurteilen. Daher mangelte es dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus Sicht der Vorinstanz an einer hinreichenden Begründung, weshalb sie darauf nicht eintrat (angefochtener Entscheid S. 3-5).
5.3. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV aufzuzeigen. Sie setzt sich weder mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach sie keine aktuellen Einkommensnachweise, Kontoauszüge und Belege über die Lebenshaltungskosten eingereicht habe, noch legt sie in einer den qualifizierten Begründungsanforderungen (vorstehend E. 3.1) genügenden Weise dar, inwiefern es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen.
Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin zwei Nachfristen an, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu vervollständigen (vorstehend E. 1.2) und gab ihr damit die Gelegenheit, das ungenügend eingereichte Gesuch zweimal zu verbessern. Die Vorinstanz kam damit ihrer gegenüber unbeholfenen Rechtsuchenden bestehenden Pflicht, auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt, nach (vgl. Urteile 5A_504/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.1; 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2; 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3).
Ferner trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe keine konkreten Unterlagen verlangt, offensichtlich nicht zu. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin nicht nur auf, vollständige Angaben über ihre Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu machen, sondern auch, diese mit einem aktuellen Lohnausweis oder anderen aktuellen Belegen nachzuweisen. Weiter wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, eine detaillierte Aufstellung samt Belegen über ihre regelmässigen Auslagen (namentlich Wohnungsmiete, Berufsauslagen, Versicherungsbeiträge, Steuern usw.) einzureichen und konkretisierte dies anhand des Formulars "Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen" (vorstehend E. 1.2). Aus diesem ergibt sich im Einzelnen, welche Positionen zu benennen und
zu belegen sind (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin aber legte nichts dergleichen ins Recht, sondern reichte lediglich die auf Ermessen gestützten Steuerveranlagungen der Jahre 2023 und 2024 ein und begnügte sich im Übrigen mit unbelegt gebliebenen Behauptungen. Dabei handelt es sich weder um
detaillierte noch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Oktober 2025
aktuelle Belege zu Einkommen, Ausgaben und Vermögen. Deren Nachweis ist aber Voraussetzung, um die Mittellosigkeit prüfen zu können (vgl. Urteile 2C_739/2025 vom 6. März 2026 E. 4.2; 2C_588/2024 vom 28. Mai 2025 E. 3.5). Nachdem die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge "Rechtsberaterin mit Nachdiplom-Studienabschluss an der Universität St. Gallen, HSG" ist, durfte die Vorinstanz sie auch als rechtskundig ansehen und Grundkenntnisse und Eigeninitiative für ein nach zweimaliger Aufforderung hinreichend begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege voraussetzen. Daher ist auch der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt, keine aktenwidrige Feststellung, wie die Beschwerdeführerin vergeblich vorbringt, sondern eine fundierte Beweiswürdigung. Gestützt darauf durfte die Vorinstanz folgern, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, ohne Art. 29 Abs. 3 BV zu verletzen.
Weiter ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 18 Abs. 1 VRPG/BE; angefochtener Entscheid S. 3) eigene Nachforschungen anstellte, anlässlich derer sie auf die Homepage der Beschwerdeführerin und die Gesellschaft der Beschwerdeführerin stiess. Wenn die Beschwerdeführerin auf ihrer eigenen Homepage damit wirbt, Geschäftsführerin und Arbeitgeberin zu sein, und überdies angibt, Rechtsberaterin zu sein, darf die Vorinstanz dies auch entsprechend dahingehend würdigen, dass die Beschwerdeführerin ein Einkommen erzielen dürfte. Gegenteiliges, namentlich aktuelle Kontoauszüge oder Jahresberichte der Gesellschaft, reichte die Beschwerdeführerin nicht ein.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das Vermögen der Gesellschaft zu Unrecht der Beschwerdeführerin angerechnet, geht ebenfalls fehl, nachdem die Vorinstanz lediglich die Beweise bzw. deren Nichtvorliegen würdigte und zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin dürfte über ein Einkommen verfügen. Da die Beschwerdeführerin keinerlei Belege für nicht vorhandenes Einkommen eingereicht hat oder anderweitig plausibilisierte, wovon sie lebte, muss sie die Folgen der Beweislosigkeit tragen (Art. 8 ZGB; BGE 151 II 11 E. 2.2.2; 146 II 6 E. 4.2; Urteil 2C_518/2024 vom 12. Februar 2026 E. 5.6.3). Entsprechend durfte die Vorinstanz darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin keinen Bedarf nachgewiesen hat. Dies ist weder willkürlich (Art. 9 BV; BGE 151 II 850 E. 4.3; 151 I 337 E. 6.1) noch stellt es eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 oder 2 BV dar, welche die Beschwerdeführerin ohnehin nicht weiter begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorstehend E. 3.1).
5.4. Der Entscheid der Vorinstanz, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mangels genügender Nachweise der Mittellosigkeit nicht einzutreten, ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ergänzend kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Damit erweist sich das Nichteintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als verfassungskonform. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV ist unberechtigt.
5.5. Dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlte, die Vorinstanz für diesen Fall das Nichteintreten auf die Beschwerde androhte und androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde eintrat, wird vorliegend in der Sache zu Recht nicht beanstandet. Nachdem die Leistung des Kostenvorschusses eine Prozessvoraussetzung darstellt und dieser nicht geleistet wurde, musste die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde eintreten (vgl. Urteil 2C_165/2023 vom 20. September 2023 E. 3.3 mit Hinweisen) und dementsprechend die Rügen nicht materiell prüfen, keine Akten beiziehen und keine Stellungnahme der Gegenseite einholen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist offensichtlich unbegründet.
6.
6.1. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.
6.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird einer bedürftigen Partei vor Bundesgericht nur gewährt, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Nachdem die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Entscheid nichts Substanzielles entgegenzusetzen wusste und die Beschwerde kaum den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren genügte (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ), erweist sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist dementsprechend abzuweisen. Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha