Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_337/2026
Urteil vom 23. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät,
Rämistrasse 74/26, 8001 Zürich,
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen,
Walcheplatz 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Modulprüfung Öffentliches Recht I,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 16. April 2026
(VB.2025.00725).
Erwägungen
1.
1.1. A.________, Studentin des Studiengangs Bachelor of Law an der Universität Zürich, absolvierte am 27. Juni 2024 zum zweiten Mal die Prüfung im Modul "Öffentliches Recht I". Mit Leistungsnachweis vom 28. September 2024 wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Note 3.5 erzielt und das Modul somit nicht bestanden habe.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Vorstand der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich mit Beschluss vom 21. Dezember 2024 sowie die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 25. September 2025 ab, soweit sie darauf eintraten.
1.2. Mit Urteil vom 16. April 2026 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, eine Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 25. September 2025 teilweise gut. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und IV jenes Beschlusses wurde das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren gutgeheissen und wurden die ihr auferlegten Kosten des Rekursverfahrens unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
1.3. A.________ erhebt mit einer vom 1. Juni 2026 datierten Eingabe Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt im Hauptbegehren, es sei das Urteil vom 16. April 2026 aufzuheben und es sei die Modulprüfung "Öffentliches Recht I" vom 27. Juni 2024 als bestanden zu erklären. Prozessual ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2026 setzte das Bundesgericht A.________ eine am 18. Juni 2026 ablaufende Frist an, um allfällige Belege für die Einhaltung der Beschwerdefrist nachzureichen. Dabei wurde sie darauf hingewiesen, dass andernfalls das Bundesgericht gestützt auf die verfügbaren Unterlagen entscheiden werde, ob auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Dieses Schreiben wurde ihr gemäss dem "Track & Trace" Auszug der Schweizerischen Post (Sendungsnummer xxx) am 10. Juni 2026 zugestellt.
Dieser Aufforderung ist A.________ innert der angesetzten Frist (und bis heute) nicht nachgekommen.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
2.2. Die rechtsuchende Person trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Es wird vermutet, dass das Datum des Poststempels (bzw. der erstmaligen Erfassung durch die Post gemäss Sendungsverfolgung; vgl. u.a. Urteil 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 1.4) mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 147 IV 526 E. 3.1; vgl. auch Urteil 6B_1360/2023 und 6B_1361/2023 vom 18. September 2025 E. 3.2.3, zur Publ. vorgesehen). Der Nachweis für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung kann sich aus dem Poststempel, dem Einschreibebeleg, der Empfangsbestätigung am Postschalter, der vom "MyPost 24"-Automaten ausgedruckten Quittung oder aus jedem anderen tauglichen Beweismittel ergeben (vgl. Urteil 6B_1360/2023 und 6B_1361/2023 vom 18. September 2025 E. 3.2.2, zur Publ. vorgesehen, mit zahlreichen Hinweisen).
2.3. Das vorliegend angefochtene Urteil vom 16. April 2026 wurde der Beschwerdeführerin am 30. April 2026 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem "Track & Trace" Auszug der Schweizerischen Post (Sendungsnummer yyy) und entspricht zudem den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift. Folglich begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Freitag, 1. Mai 2026, zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete - unter Berücksichtigung des Umstands, dass der letzte Tag ein Samstag war - am Montag, 1. Juni 2026 (Art. 45 Abs. 1 BGG).
2.4. Gemäss dem "Track & Trace" Auszug der Schweizerischen Post wurde die vorliegende Beschwerde mit der Sendungsnummer zzz erst am 2. Juni 2026 bei der Schweizerischen Post aufgegeben. Bezüglich des 1. Juni 2026 findet sich darauf lediglich der Vermerk "Ihre Sendung wird demnächst der Post übergeben". Folglich wird vermutet, dass die Beschwerde am 2. Juni 2026 und damit einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist (mithin verspätet) der Schweizerischen Post übergeben wurde (vgl. E. 2.2 hiervor). Insbesondere kann aus dem Vermerk, dass die Sendung demnächst der Post übergeben werde, nicht geschlossen werden, dass diese tatsächlich aufgegeben wurde (vgl. Urteil 7B_70/2023 vom 13. Mai 2025 E. 1.3 und 1.4.5).
2.5. Die Beschwerdeführerin gibt zwar in ihrer Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der Fristwahrung an, sie könne bei Bedarf eine Filmaufnahme der Einreichung der Beschwerde sowie eine Kopie der Empfangsquittung My Post vom 1. Juni 2026 nachreichen. Dies hat sie indessen bis heute unterlassen. Zudem ist sie der Aufforderung des Bundesgerichts, allfällige Nachweise zur Einhaltung der Beschwerdefrist bis spätestens am 18. Juni 2026 nachzureichen, nicht nachgekommen. Somit gelingt es ihr nicht, die Vermutung umzustossen, dass das Datum der Beschwerdeerhebung mit dem Datum des Poststempels (bzw. hier: der erstmaligen Erfassung durch die Post am 2. Juni 2026, 00:03 Uhr) übereinstimmt. Die Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 Abs. 1 BGG) wird weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt.
3.
3.1. Auf die verspätet erhobene und somit offensichtlich unzulässige Beschwerde wird mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht eingetreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird damit ebenfalls gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov