Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_739/2025
Urteil vom 6. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 18. November 2025 (KG 7H 25 200 / 7U 25 34).
Sachverhalt
A.
A.________ absolviert den Studiengang "Bachelor of Science in Elektrotechnik und Informationstechnologie" am Departement Technik & Architektur der Hochschule Luzern.
Wegen zweimaligem Nichtbestehen der Prüfung im Modul "Mathematik 1B" schloss ihn die Hochschule aus dem Studiengang aus. Die gegen die Leistungsbewertung und den Studienausschluss erhobene Einsprache wies die Hochschule zunächst ab, korrigierte den Entscheid dann aber dahingehend, dass sie A.________ nicht vom Studium ausschloss, weil ihm nach Änderung des Studienreglements ein weiterer Prüfungsversuch zustand. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ Beschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern (Verfahren Nr. 2024-945).
In der Folge legte A.________ die Prüfung in "Mathematik 1B" zum dritten Mal ab. Zudem legte er die Prüfung im Fach "Phyton Basics" ab.
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 schloss die Hochschule A.________ vom Studiengang aus, weil sie auch dessen dritten Prüfungsversuch im Modul "Mathematik 1B" als ungenügend bewertete. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab, wogegen A.________ wiederum Beschwerde beim Departement erhob (Verfahren Nr. 2025-348).
Ebenfalls mit Verfügung vom 12. Februar 2025 bewertete die Hochschule die Prüfungsleistung von A.________ im Fach "Phyton Basics" als ungenügend. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab, wogegen A.________ ebenfalls Beschwerde beim Departement erhob (Verfahren Nr. 2025-436).
Mit Entscheid vom 12. August 2025 wies das Departement die Beschwerden in den Verfahren 2024-945 und 2025-348 ab und trat auf die Beschwerde im Verfahren 2025-436 nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 11. September 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern und beantragte u.a. die Feststellung von formellen und materiellen Rechtsverletzungen sowie die Feststellung mittels unabhängiger Gerichtsexpertise, dass er die Prüfung "Mathematik 1B" im zweiten Versuch und die Prüfung "Phyton Basics" bestanden habe. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonsgerichtliche Verfahren. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2025 wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab.
C.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt zunächst den Ausstand von Bundesrichterin Aubry Girardin mit der Begründung, diese habe in einem früheren ihn betreffenden Verfahren (2C_450/2025) einen Nichteintretensentscheid gefällt.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. November 2025 aufzuheben und ihm für das Verfahren in der Hauptsache die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Carla Hool als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zudem ersucht er auch für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG). Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde u.a. zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Bei Zwischenentscheiden, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, ist diese Voraussetzung in der Regel erfüllt (BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 1.3). Das trifft auch auf die hier angefochtene Zwischenverfügung des Kantonsgerichts zu.
1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ist daher nur zulässig, wenn sie auch gegen den Entscheid in der Hauptsache zulässig wäre. In der Hauptsache hat der Beschwerdeführer vor dem Kantonsgericht die Bewertung der von ihm abgelegten Prüfungen und den damit verbundenen Studienausschluss angefochten. Damit stellt sich die Frage, ob der Ausschlusstatbestand von Art. 83 lit. t BGG zur Anwendung kommt. Danach ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Die Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist. Zudem ist die Beschwerde gegen Entscheide ausgeschlossen, welche die direkte Folge eines negativen Prüfungsergebnisses sind, wie etwa der Ausschluss aus dem betreffenden Studiengang. Sind dagegen andere Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1).
1.3. Die vorliegende Beschwerde enthält Hinweise, dass der Beschwerdeführer in der Hauptsache auch organisatorische Mängel rügt, die sich womöglich von der Leistungsbewertung getrennt beurteilen lassen, namentlich zur Frage, ob die Prüfungen anonym korrigiert wurden. Ob dies die Anwendbarkeit von Art. 83 lit. t BGG ausschliesst, kann offenbleiben. Denn die in der Beschwerde an das Bundesgericht erhobenen Rügen betreffen Verfahrensrechte der Bundesverfassung, namentlich Art. 29 Abs. 3 BV, die auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zulässig sind (Art. 115 lit. b, Art. 116 BGG ; vgl. Urteile 2C_1005/2022 vom 26. Oktober 2023 E. 1.2; 2C_796/2022 vom 9. August 2023 E. 1.1.3).
1.4. Da auch die übrigen Voraussetzungen, sowohl für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1, Art. 114 und Art. 117 BGG ).
1.5. Bundesrichterin Aubry Girardin wirkt an diesem Verfahren nicht mit. Das gegen sie erhobene Ausstandsgesuch ist somit gegenstandslos. Es wäre aber ohnehin abzuweisen, da die Mitwirkung in einem früheren bundesgerichtlichen Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dazu ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Grundrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 118 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 III 408 E. 2.4). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen, andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eingeht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1).
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann, darunter etwa das Recht, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern, das Recht auf Abnahme von erheblichen Beweisen und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 148 III 30 E. 3.1; 147 I 433 E. 5.1).
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seine finanziellen Verhältnisse in mehrfacher Hinsicht falsch berechnet, u.a. durch Rechenfehler und falsche Zuordnungen. Dieser Vorwurf betrifft insoweit nicht die von Art. 29 Abs. 2 BV geschützten Verfahrensrechte, sondern die materiell zu beurteilende Feststellung des Sachverhalts (dazu E. 4.3 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe eingereichte Belege ignoriert, eine Verletzung des Rechts auf Beweisabnahme rügt, beträfe dies nur dann das rechtliche Gehör, wenn die Vorinstanz die Belege nicht bloss (materiell) fehlerhaft gewürdigt, sondern (prozessual) gar nicht entgegen genommen hätte. Dies müsste der Beschwerdeführer aber substanziiert geltend machen, was er in Bezug auf den Arbeitsvertrag bei der B.________ SA, von dem die Vorinstanz Kenntnis hatte (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2), nicht tut. Darüber hinaus gibt er nicht an, auf welche konkreten Beweismittel und -tatsachen er sich bezieht, womit er den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf die Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen.
4.
In der Sache rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, indem sie ihn zu Unrecht als nicht bedürftig eingestuft habe. In diesem Zusammenhang macht er auch eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse geltend.
4.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist in erster Linie durch das anwendbare (kantonale) Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein Anspruch unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1; Urteil 2C_108/2025 vom 20. März 2025 E. 7.2; vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1). Der Beschwerdeführer rügt einzig eine Verletzung dieser Verfassungsnorm.
4.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, d.h. bedürftig ist, und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Satz 1). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Satz 2).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, die zur Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wozu diese ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre Ausgaben vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen hat. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten zu vergleichen. Dabei soll es der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 144 III 531 E. 4.1; 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1).
Das Bundesgericht prüft als Rechtsfrage frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden prüft es dagegen nur auf Willkür hin (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteile 5A_783/2025 vom 4. November 2025 E. 3.1.1; 5A_417/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1.2).
4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Ausführungen zu seiner Bedürftigkeit hauptsächlich in Bezug auf die vom Kantonsgericht gewählte Berechnungsmethode, die das Bundesgericht als Rechtsfrage überprüft. Soweit er sich auf die Feststellung des Sachverhalts bezieht, ist seine Rüge insofern begründet, als die Vorinstanz das Einkommen, das er seit November 2025 bei der neuen Arbeitgeberin B.________ SA erzielt, nicht in ihre Feststellung einbezog, obwohl ihr der betreffende Arbeitsvertrag vorlag. Gemäss diesem Arbeitsvertrag, der in den Akten liegt, beträgt das jährliche Bruttoeinkommen Fr. 39'000.--. Die vorinstanzliche Feststellung ist in diesem Punkt offensichtlich unvollständig und entsprechend zu ergänzen. Darüber hinaus beschränkt sich der Beschwerdeführer auf allgemein gehaltene Kritik, etwa dass die Vorinstanz fehlerhaft gerechnet oder Positionen falsch geschätzt bzw. abweichend von (nicht näher bezeichneten) Belegen bewertet habe (vgl. bereits E. 3 hiervor). Er zeigt insoweit nicht konkret auf, wie die einzelnen Einnahme- und Ausgabepositionen zahlenmässig falsch bestimmt worden sein sollen. Den qualifizierten Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge (E. 2.2 hiervor) genügt er damit nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.4. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers ab, weil sie dessen Bedürftigkeit verneinte. Die Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde und die Voraussetzungen eines unentgeltlichen Rechtsbeistands prüfte sie nicht. Die Bedürftigkeit verneinte sie mit der Begründung, der Beschwerdeführer erziele ein Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 3'773.40 pro Monat und habe Ausgaben bzw. einen Bedarf von Fr. 3'438.50 pro Monat, was einen monatlichen Überschuss von Fr. 334.90 ergebe. Zudem habe der Beschwerdeführer im Oktober 2025 einmalig einen Einkommensüberschuss von Fr. 1'856.90 erzielt. Zur Errechnung des durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 3'773.40 stützte sich die Vorinstanz auf die Lohnabrechnungen der damaligen Arbeitgeberin C.________ AG für die Monate Juli, August und September 2025. Die Lohnabrechnung Oktober 2025 berücksichtigte sie nicht, weil der Beschwerdeführer in diesem Monat wegen eines Umbaus bei der Arbeitgeberin ausserordentliche Zusatzarbeit geleistet und entsprechend mehr verdient habe. Die Vorinstanz wies zudem auf einen neuen Arbeitsvertrag hin, den der Beschwerdeführer per November 2025 mit der B.________ SA abgeschlossen hatte, und hielt dazu fest, das darin vereinbarte Arbeitspensum von 60 % entspreche in etwa dem bisherigen Pensum bei der C.________ AG.
4.5. Der Beschwerdeführer erhebt keine substanziierten Einwände gegen die vorinstanzliche Bestimmung seines monatlichen Bedarfs. Gegen die Bestimmung seines Einkommens bringt er vor, es sei bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz dazu einzig die Monate Juli, August und September 2025 berücksichtigt habe. Dabei handle es sich nicht um reguläre, sondern um untypische, einmalige Einnahmen bzw. um kurzzeitige Schwankungen. Allein auf solche dürfe nach Art. 29 Abs. 3 BV ohne sachlichen Grund nicht abgestellt werden. Vielmehr seien die Gesamtverhältnisse zu berücksichtigen, was die Vorinstanz unterlassen habe. Bei den drei Monaten handle es sich um eine Übergangssituation, die auf eine Phase ausgewiesener Bedürftigkeit (Arbeitslosigkeit) gefolgt sei. Die Vorinstanz habe damit in einer rein momentanen Betrachtung lediglich einzelne Monate mit höherem Einkommen herangezogen, ohne die Nachhaltigkeit des Einkommens zu prüfen, womit sie seine effektive Leistungsfähigkeit verkannt habe. Aufgrund seiner effektiven wirtschaftlichen Situation sei er nicht in der Lage, die Prozesskosten zu bestreiten und Anwaltskosten von geschätzt bis zu Fr. 5'000.-- vorzuschiessen oder zu tragen.
4.6. Nach der dargelegten Rechtsprechung beurteilt sich die Bedürftigkeit danach, ob die monatliche Differenz aus verfügbaren Mitteln und Bedarf ausreicht, um die konkret zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten innert einem bzw. zwei Jahren zu tilgen (E. 4.2 hiervor). Die Kosten müssen also nicht auf einmal, sondern über einen längeren, in der Zukunft liegenden Zeitraum abbezahlt werden können. Diesem Umstand ist zum einen dadurch Rechnung zu tragen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nicht aufgrund einer momentanen Situation, sondern über einen längeren Zeitraum beurteilt werden, sodass sie ihre dauerhafte Leistungsfähigkeit möglichst stabil abbilden. Dazu kann bei unregelmässigen Einkünften etwa auf das über einen längeren, für die Gesamtsituation repräsentativen Zeitraum erzielte Durchschnittseinkommen abgestellt werden, wobei Monate mit aussergewöhnlich hohem oder tiefem Einkommen unter Umständen ausser Betracht bleiben (vgl. Urteil 5P.333/2000 vom 19. Oktober 2000 E. 2; zur Einkommensermittlung in anderen Rechtsbereichen 8C_215/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2 f. [Invalidenrente]; 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2.1.2-2.1.4 [familienrechtlicher Unterhalt]). Zum anderen ist dem Umstand, dass die Kosten über einen zukünftigen Zeitraum zu tilgen sind, dadurch Rechnung zu tragen, dass die Leistungsfähigkeit mit Blick auf die Zukunft beurteilt wird. So ist namentlich eine künftige Änderung des Einkommens, die im Beurteilungszeitpunkt bereits bekannt ist und sich im Zeitraum, in dem die Prozesskosten abzuzahlen sind, auf die Leistungsfähigkeit der Prozesspartei auswirkt, in die Bedürftigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. BGE 108 V 265 E. 4; Urteile 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.2; 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.1-3.3).
4.7. Die Vorinstanz setzte das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers einzig gestützt auf drei Lohnabrechnungen der damaligen Arbeitgeberin auf Fr. 3'773.40 fest, obwohl ihr bekannt war, dass der Beschwerdeführer per November 2025 einen Arbeitsvertrag mit einer neuen Arbeitgeberin abgeschlossen hatte. Dieser neue Arbeitsvertrag sieht ein Bruttoeinkommen von Fr. 39'000.-- pro Jahr vor (E. 4.3 hiervor), ausmachend Fr. 3'250.-- pro Monat. Dieses Bruttoeinkommen liegt unter dem von der Vorinstanz errechneten monatlichen Bedarf von Fr. 3'438.50. Somit würde mit diesen Berechnungsgrundlagen ab November 2025 kein Einkommens-, sondern ein Ausgabenüberschuss resultieren. Die Einkommensänderung per November 2025 ist damit offenkundig relevant für die Bedürftigkeitsprüfung, weshalb die Vorinstanz sie entsprechend hätte einbeziehen müssen. Stattdessen ging die Vorinstanz unzutreffend von einem über längere Zeit zu erzielenden Einkommensüberschuss aus, den sie einzig gestützt auf die dreimonatige Zeitspanne des auslaufenden Arbeitsverhältnisses errechnete, die für die langzeitige, zukunftsgerichtete Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht repräsentativ ist. Damit verletzte die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 BV. Darüber hinaus ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen, von welchen mutmasslichen Gerichts- und Anwaltskosten im Hauptverfahren die Vorinstanz ausging, was zur Prüfung der Bedürftigkeit im Sinne der Rechtsprechung jedoch notwendig wäre (E. 4.2 hiervor; Urteile 5D_79/2015 vom 15. September 2015 E. 2.3; 5A_849/2014 vom 30. März 2015 E. 4.6). Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG).
4.8. Da die angefochtene Verfügung bereits wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV aufzuheben ist, brauchen die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV), soweit diese überhaupt selbständige Bedeutung haben, nicht mehr geprüft zu werden.
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Damit obsiegt der Beschwerdeführer, womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren hinfällig wird (vgl. Urteil 7B_598/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 4). Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 39 E. 8.3; Urteil 2C_179/2023 vom 4. Juni 2024 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 150 I 174).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 18. November 2025 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Der Gerichtsschreiber: M. Müller