Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_377/2026
Urteil vom 13. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kreisschulbehörde U.________ der Stadt Zürich,
Bezirksrat Zürich,
Löwenstrasse 17, 8001 Zürich.
Gegenstand
Wegweisung vom Unterricht; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, vom
9. Juni 2026 (VB.2026.00348).
Erwägungen
1.
1.1. Die 2013 geborene Tochter von A.________ besucht seit dem Schuljahr 2025/2026 eine erste Klasse der Sekundarschule im Schulkreis U.________. Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 wurde das Mädchen vorübergehend vom Unterricht weggewiesen und es wurde ihr gegenüber ein Arealverbot ausgeprochen.
Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ hiess der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 7. Mai 2026 gut, soweit er das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte die Verfahrenskosten der Kreisschulbehörde U.________ der Stadt Zürich (Dispositiv-Ziff. II). A.________s Antrag um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit er nicht mangels Kostenauflage abgeschrieben wurde (Dispositiv-Ziff. III).
1.2. Am 28. Mai 2026 leitete der Bezirksrat Zürich eine vom 18. Mai 2026 datierte Eingabe von A.________ mit dem Betreff "Einsprache gegen Dispositiv-Ziff. III des Entscheids vom 7. Mai 2026 [...]" dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiter. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin teilte A.________ diesem mit, dass dieses Schreiben als formelle Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. III des Entscheids des Bezirksrats Zürich vom 7. Mai 2026 " (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung") zu verstehen sei.
1.3. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 9. Juni 2026 wies das Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 25. Juni 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verfahren (vor dem Bezirksrat) erfüllt gewesen seien. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie, eventualiter, um unentgeltliche Rechtsvertretung im bundesgerichtlichen Verfahren.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den gestellten Rechtsbegehren und der Begründung einzig gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in einem Rekursverfahren vor dem Bezirksrat Zürich. In der Sache geht es um eine vorübergehende Wegweisung vom Unterricht sowie ein Arealverbot. Mit Blick auf Art. 83 lit. t BGG dürfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sein, da nicht ersichtlich ist, dass die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zur Diskussion stehen könnte (vgl. u.a BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
2.2. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (lit. c). Dieses Interesse muss sowohl bei der Beschwerdeeinreichung als auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und von praktischer Natur sein (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 147 I 478 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.3.1). Das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 150 II 409 E. 2.2.2; 141 II 14 E. 4.4). Zu verlangen ist daher, dass die Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens überhaupt in rechtserheblicher Weise verbessert werden kann (BGE 151 I 41 E. 2; 150 II 409 E. 2.2.2). Das schutzwürdige Interesse muss grundsätzlich aktuell sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ausnahmsweise unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses auf eine Beschwerde einzutreten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 149 V 49 E. 5.1; 147 I 478 E. 2.2; 139 I 206 E. 1.1). Fehlt das schutzwürdige Interesse bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 23 E. 1.3.1).
2.3. Vorliegend ergibt sich aus den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ihren Rekurs an den Bezirksrat ohne anwaltliche Vertretung erhob. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stellte sie erst nach Abschluss des Schriftenwechsels. Anschliessend entschied der Bezirksrat in der Sache zu ihren Gunsten bzw. hiess den Rekurs gut, soweit er das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb.
2.4. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht weist die Beschwerdeführerin insbesondere auf die Komplexität des Verfahrens (vor dem Bezirksrat), dessen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Entwicklung ihrer Tochter sowie auf die damit verbundenen Belastungen für die ganze Familie hin. Die Angelegenheit sei noch nicht abgeschlossen, da die Auswirkungen der damaligen Ereignisse heute noch fortdauern würden.
Damit vermag die Beschwerdeführerin indessen nicht darzutun, inwiefern sie über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung der Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Bezirksrat habe. Denn es ist nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen ihr eine allfällige Gutheissung der vorliegenden Beschwerde bringen bzw. inwiefern sich ihre tatsächliche oder rechtliche Situation (oder jene ihrer Tochter) bei einem Obsiegen verbessern würde. Ein solcher Nutzen ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Folglich fehlt es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde. Dass die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses gegeben wären, wird nicht hinreichend dargetan und ist auch nicht erkennbar (vgl. E. 2.2 hiervor).
2.5. Abschliessend ist festzuhalten, dass aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie (sinngemäss) um eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bezirksrat ersucht. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz diese Frage geprüft und gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht (vgl. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) erwogen hat, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn der Bezirksrat der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigungen zugesprochen habe. Die Beschwerdeführerin geht auf diese Ausführungen in keiner Weise ein und legt folglich auch nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass das Verwaltungsgericht das kantonale Recht betreffend die Zusprechung von Parteientschädigungen an anwaltlich nicht vertretene Personen willkürlich angewendet habe (vgl. dazu u.a. BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1).
3.
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov