Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_518/2024
Urteil vom 12. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Sicherheitsdirektion, des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
vertreten durch Advokat Daniel Levy,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staatshaftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 24. April 2024 (810 23 290).
Sachverhalt
A.
A.a. B.A.________ (geb. 1949) untersteht gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________ vom 28. Juli 2015 einer Vermögensbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB (SR 210).
A.b. A.A.________ ist der Bruder von B.A.________. Nach dem Tod der Mutter übernahm A.A.________ die Liegenschaft an der Strasse E.________ xxx in U.________ aus dem Nachlass und vermietete sie mit Mietvertrag vom 4. April 2016 an seine Schwester B.A.________.
A.c. Mit Schreiben an die Gemeindeverwaltung V.________ vom 29. August 2016 hält A.A.________ fest, er sei darüber informiert worden, dass die von ihm vermietete Liegenschaft zurzeit systematisch demoliert werde und sich der Zustand derart verändert habe, dass nicht nur Schäden an Einrichtungen und Wänden, Fenstern und Treppen entstünden, sondern sogar befürchtet werden müsse, dass die Statik des Gebäudes in Mitleidenschaft gezogen werde. In der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter von A.A.________ und dem ehemaligen Beistand von B.A.________ zwischen dem 8. und 15. September 2016 wurden allfällige Haftungsfragen diskutiert und festgestellt, dass mutwillige Beschädigungen nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt wären.
A.d. Am 23. Juni 2018 besichtigte und kontrollierte die Gemeindepolizei die Liegenschaft. Sie stellte gemäss Polizeibericht vom selben Tag wesentliche bauliche Veränderungen fest und führte aus, es sei davon auszugehen, dass die statischen Anforderungen im Haus nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Mit E-Mail vom 30. Juni 2018 leitete der Beistand dem Rechtsvertreter von A.A.________ Polizeirapport und Fotodokumentation weiter.
A.e. Am 17. Januar 2019 verfügte das Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft gegen A.A.________ als Grundeigentümer und B.A.________ als Mieterin unter Androhung der Ungehorsamsstrafe die sofortige Einstellung der Bauarbeiten, die Pflicht zur nachträglichen Bewilligung bzw. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bis 30. April 2019 und die Ersatzvornahme im Unterlassungsfall.
B.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 gelangte A.A.________ mit einem Schadenersatzbegehren von Fr. 342'145.80 zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 9. Februar 2021 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die Gemeinde V.________. Die Eingabe wurde am 30. September 2022 zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft weitergeleitet. Diese wies das Schadenersatzbegehren mit Verfügung vom 7. November 2023 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 24. April 2024 ab.
C.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 erhebt A.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) "Beschwerde" beim Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den Kanton Basel-Landschaft zu verpflichten, ihm Fr. 342'145.80 zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 9. Februar 2021 zu bezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.
Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Sicherheitsdirektion, beantragt die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 187 E. 1; 151 II 68 E. 1).
1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ; Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]; vgl. BGE 144 II 281 E. 1.1). Der Streitwert überschreitet die Grenze von Fr. 30'000.-- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG).
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Die mangelhafte Bezeichnung des Rechtsmittels - es ist bloss mit Beschwerde tituliert - schadet dem Beschwerdeführer nicht (BGE 138 I 367 E. 1.1 mit Hinweis; Urteile 2C_257/2025 vom 23. Juli 2025 E. 2; 2C_165/2024 vom 8. August 2024 E. 1.1; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 I 73).
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte frei ( Art. 95 lit. a und c BGG ). Die Anwendung von einfachgesetzlichem kantonalen (Staatshaftungs-) Recht prüft es dagegen nur auf Willkür hin (BGE 150 I 80 E. 2.1; 144 II 281 E. 3.3). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 vorstehend; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde mithin explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Urteil 2C_507/2023 vom 14. Mai 2025 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 148 I 104 E. 1.5).
Der Beschwerdeführer erhebt keine begründete Sachverhaltsrüge, weshalb der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt verbindlich bleibt (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. Die Vorinstanz wies den aus Art. 454 ZGB abgeleiteten Anspruch wegen fehlender Aktivlegitimation ab, während sie jenen gestützt auf das kantonale Haftungsrecht wegen Verjährung abwies.
4.
Der Beschwerdeführer stützt seinen Entschädigungsanspruch einerseits auf Art. 454 ZGB. Er macht geltend, er könne sich als Aktivlegitimierter auf diese Schadenersatznorm berufen. Er wirft der Vorinstanz die falsche Rechtsanwendung von Art. 454 ZGB vor.
4.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer könne sich zur Geltendmachung von vermögensrechtlichen Interessen, die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwachsenenschutz stehen oder durch diesen geschützt wären, nicht auf Art. 454 ZGB berufen. Sie verneinte daher mangels Aktivlegitimation einen Anspruch aus Art. 454 ZGB (angefochtener Entscheid E. 7.3).
4.2. Gemäss Art. 454 Abs. 1 ZGB hat jene Person, die im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. Haftbar ist der Kanton (Art. 454 Abs. 3 ZGB).
4.3.
4.3.1. Das Bundesgericht entschied bereits im Jahr 1927, dass die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe gemäss den damaligen aArt. 426 ff. ZGB nur dem Mündel oder solchen anderen Personen, zu deren Schutz die Vormundschaftsbehörde berufen war, und deren Rechtsnachfolgern zusteht. Dritte hingegen können nur gestützt auf kantonale Vorschriften über die Staatshaftung Schadenersatz verlangen (BGE 53 II 365 Regest). aArtikel 426 ZGB sah vor, dass der Vormund und die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden bei der Ausübung ihres Amtes die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung zu beobachten haben und für den Schaden haften, den sie absichtlich oder fahrlässig verschulden. Das Bundesgericht begründete die Einschränkung des Kreises der nach aArt. 426 ZGB auf Schadenersatz berechtigten Personen auf den Mündel bzw. dessen Rechtsnachfolger namentlich damit, dass die Einführung der Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit des Mündelvermögens stattgefunden habe (BGE 53 II 365 f.).
4.3.2. Das Bundesgericht begründete diese Rechtsprechung zwar bereits vor gut 100 Jahren im Bereich des Kindesschutzes, bestätigte sie seither jedoch mehrfach auch im Bereich des Erwachsenenschutzes. Es hielt fest, dass sich die Haftung der vormundschaftlichen Organe gegenüber Dritten nicht nach den Vorschriften über die vormundschaftliche Verantwortlichkeit, sondern nach den Haftungsbestimmungen des Obligationenrechts oder nach kantonalem Recht richtet (BGE 135 III 198 E. 2.2; 115 II 15 E. 2; 62 II 270; Urteil 2P.230/2003 vom 23. November 2004 E. 1.1).
4.4. Die aArt. 426-429a ZGB wurden mit der Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 durch die Art. 454 ff. ZGB ersetzt, galten bis dahin aber unverändert (HAUSHEER HEINZ/WEY RAINER, Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 1 zu Art. 454; WERRO FRANZ/SCHMIDLIN IRÈNE, Commentaire Rommand CC I, N. 8 Art. 454). Dass der Gesetzgeber etwas am Kreis der Anspruchsberechtigten ändern wollte, ist nicht ersichtlich (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, 7092 ff.).
4.5. Die Lehre teilt diese Auffassung nur teilweise. Während ein Teil der Lehre in Fortführung der Rechtsprechung Dritte weiterhin von der Aktivlegitimation ausschliesst (FASSBIND PATRICK, in: Kren Kostkiewicz Jolanta et al. [Hrsg.], Orell Füessli Kommentar ZGB, 4. Aufl., 2021, N. 4 zu Art. 454; GEISER THOMAS, in: Büchler Andrea et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 20 f. zu Art. 454; WEY RAINER, in: Fountoulakis Christiana et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N. 20.16 f.), lässt ein anderer Teil Dritte zur Klage zu, sofern die Vorschriften des Erwachsenenschutzrechts auf ihren Schutz abzielen (MEIER PHILIPPE, Droit de la protection de l'adulte, 2. Aufl., 2022, S. 168 f. N. 312; MÖSCH PAYOT PETER/ROSCH DANIEL, Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., 2018, N. 6 zu Art. 454-456; SCHWANDER IVO, in: Fischer Willi/Luterbacher Thierry [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, 2016, N. 15, N. 18 zu Art. 454; STEINAUER PAUL-HENRI/FOUNTOULAKIS CHRISTIANA, Droit des personnes physiques et de la protection de I'adulte, Bern 2014, N. 1298, 1298b). Sie begründen dies einerseits mit dem Wortlaut der Bestimmung, andererseits mit der Schaffung bestimmter Sorgfaltspflichten zum Schutz der Interessen Dritter, namentlich die Lockerung der Verschwiegenheitspflicht (Art. 451 Abs. 2 ZGB), die Pflicht zur Unterrichtung der Schuldner (Art. 452 Abs. 2 ZGB), der Zusammenarbeitspflicht (Art. 453 ZGB) und die Berücksichtigung der Belastung und des Schutzes von Angehörigen und Dritten bei der Errichtung einer Beistandschaft (Art. 390 Abs. 2 ZGB; vgl. S CHWANDER, Haftpflichtkommentar, N. 18 zu Art. 454; STEINAUER/FOUNTOULAKIS, N. 1298b).
Geht es um den Schutz fremden Vermögens, müsste gegen eine Pflicht aus dem Erwachsenenschutzrecht verstossen werden, die jenes fremde Vermögen schützen soll (FASSBIND, OFK ZGB, N. 4 zu Art. 454; WEY, N. 20.36). Denkbar wäre in diesem Zusammenhang die mangelnde Sorgfalt des Beistands bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihm bundesrechtlich zugewiesen werden können (Art. 405 ff. ZGB) und ihm im Zusammenhang mit dem jeweiligen Mandat auch tatsächlich übertragen worden sind (vgl. FASSBIND, OFK ZGB, N.4 zu Art. 454; MÖSCH PAYOT/ROSCH, KuKo ZGB, N. 7 zu Art. 454-456; STEINAUER/FOUNTOULAKIS, N. 1287).
4.6. Mit Blick auf die dargestellten Lehrmeinungen kann vorliegend offengelassen werden, ob ein Klagerecht nach Art. 454 ZGB auch dann besteht, wenn eine Bestimmung des Erwachsenenschutzrechts verletzt worden ist, die auch Interessen von Angehörigen oder Dritten schützt. Dies aus folgenden Gründen:
4.6.1. Gemäss dem verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) vermietete der Beschwerdeführer seiner verbeiständeten Schwester das ihm gehörende Haus, in dem es während der Mietdauer zu Beschädigungen kam (vorstehend Bst. A.b). Als Schaden macht er unter anderem die Kosten der Instandstellung der Liegenschaft geltend. Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdeführer weder Verbeiständeter noch Rechtsnachfolger der Verbeiständeten ist.
4.6.2. Der geltend gemachte Schaden betrifft allein das Vermögen des Beschwerdeführers als Vermieter der Verbeiständeten, nicht aber jenes der Verbeiständeten, zu dessen Schutz die Verantwortlichkeitsklage primär erlassen wurde (vorstehend E. 4.3.1). Es gibt keine Norm des Erwachsenenschutzrechts, die die Interessen des Beschwerdeführers als Vermieter schützt. Ebenso wenig wurde dem Beistand vorliegend eine entsprechende Pflicht zum Schutz des Vermögens des Beschwerdeführers als Vermieter der Verbeiständeten auferlegt (angefochtener Entscheid E. 9.1). Vielmehr, so hält die Vorinstanz zutreffend fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), bezweckte die Aufgabe des Beistands, für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein, ausschliesslich den Schutz der Verbeiständeten und nicht der vermögensrechtlichen Interessen der Vermieterschaft der Wohnung, in der die Verbeiständete lebte (angefochtener Entscheid E. 9.3).
4.6.3. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die erwachsenenschutzrechtliche Verantwortlichkeit berufen.
4.7. Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht, als sie zum Schluss kam, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 454 ZGB berufen. Die Rüge der falschen Rechtsanwendung von Art. 454 ZGB ist daher unbegründet.
5.
Der Beschwerdeführer stützt sich andererseits auf das kantonale Haftungsrecht. Er macht geltend, sein Schadenersatzanspruch sei nicht verjährt, weshalb er einen Anspruch aus kantonalem Haftungsrecht habe. Er rügt eine willkürliche Anwendung von § 3 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz/BL; SGS 105) in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 OR (SR 220).
5.1. Die Staatshaftung ist im Kanton Basel-Landschaft in § 3 ff. Haftungsgesetz/BL geregelt. Gemäss § 3 Abs. 1 Haftungsgesetz/BL haftet der Staat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Schaden, den seine Mitarbeitenden in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten Dritten rechtswidrig verursachen. § 10 Abs. 1 Haftungsgesetz/BL sieht vor, dass sich die Verjährung der Haftung des Staates unter Vorbehalt dieses oder eines anderen Gesetzes nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts richtet. Die (bundes-) zivilrechtliche Haftungsordnung gilt demnach als subsidiäres kantonales Verwaltungsrecht (BGE 148 I 145 E. 4.1; Urteil 2C_622/2024 vom 28. April 2025 E. 5.1; je mit Hinweisen). Dessen Anwendung prüft das Bundesgericht - sofern eine entsprechende Rüge erhoben und substanziiert begründet wird - nur auf Willkür hin (vgl. vorstehend E. 2.1).
5.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür (Art. 9 BV) in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 151 II 120 E. 6.9.1; 149 I 329 E. 5.1; 148 III 95 E. 4.1).
5.3. Da das Haftungsgesetz/BL keine Bestimmung zur Verjährung staatshaftungsrechtlicher Schadenersatzforderungen enthält, kommt Art. 60 OR zur Anwendung. Mit Blick auf die am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Revision des Verjährungsrechts (AS 2018 5343) beträgt die relative Verjährungsfrist vorliegend drei Jahre, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (§ 10 Abs. 1 Haftungsgesetz/BL i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB). Fraglich ist, ob der vorinstanzliche Befund, die relative Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 1 OR i.V.m. § 10 Abs. 1 Haftungsgesetz/BL sei bereits verstrichen gewesen, als der Beschwerdeführer sein Staatshaftungsgesuch einreichte, vor dem Willkürverbot standhält.
5.4. Nach der Rechtsprechung zu (a) Art. 60 OR, auf die trotz Revision weiterhin zurückgegriffen werden kann (Urteil 2C_622/2024 vom 28. April 2025 E. 5.4 mit Hinweis), beginnt die relative Verjährungsfrist zu laufen, sobald der Geschädigte Kenntnis von der Person des Schädigers sowie der wesentlichen Elemente des Schadens erlangt hat, die es ihm erlauben, den gesamten Schaden grob zu überblicken und sein Haftungsbegehren in den Grundzügen zu begründen (BGE 131 III 61 E. 3.1.1; Urteile 2C_622/2024 vom 28. April 2025 E. 5.7.1; 4A_150/2022 vom 12. September 2022 E. 4.2), wobei der Geschädigte nicht zu wissen braucht, wie hoch der Schaden ziffernmässig ist (Urteile 2C_1098/2018 vom 27. September 2019 E. 2.3; 2C_357/2016 vom 12. Juni 2017 E. 2.3). Wenn der Schaden auf einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang zurückgeht, beginnt die Frist erst mit dessen Abschluss zu laufen (BGE 148 I 145 E. 6.5; 146 III 14 E. 6.1.2; Urteile 2C_622/2024 vom 28. April 2025 E. 5.7.1; 2C_1098/2018 vom 27. September 2019 E. 2.3).
5.5. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe seit längerem von den Schäden in seiner Liegenschaft gewusst. Sie ging davon aus, dass die schädigenden Handlungen zum Zeitpunkt des vom Bauinspektorat verfügten Baustopps am 17. Januar 2019 beendet waren. Von da an sei dem Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz der Schadenseintritt, die Art und der ungefähre Umfang der Schädigung bekannt gewesen (angefochtener Entscheid E. 8.5). Die Verjährungsfrist sei mithin an jenem 17. Januar 2019 ausgelöst worden und am 18. Januar 2022 unbenutzt verstrichen. Die Vorinstanz schloss daher, die mittels Staatshaftung geltend gemachte Schadenersatzforderung vom 18. Juli 2022 sei verjährt (angefochtener Entscheid E. 8.6).
5.6. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Beginn der relativen Verjährungsfrist sind unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Vielmehr ist es vertretbar, dass die Vorinstanz davon ausging, dass nach dem verfügten Baustopp keine weiteren schädigenden Handlungen vorgenommen wurden und es dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt möglich war, den Schaden in groben Zügen zu überblicken. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
5.6.1. Der Beschwerdeführer war gemäss den Feststellungen der Vorinstanz seit August 2016 über schädigende Handlungen an seiner Liegenschaft informiert (vorstehend Bst. A.b). Mit dem Polizeirapport vom 23. Juni 2018, der ihm am 30. Juni 2018 zuging, wurde ihm überdies eine Fotodokumentation zugestellt (vorstehend E. A.d). Zudem enthält die Verfügung des Bauinspektorats vom 17. Januar 2019, deren Adressat er war, eine Aufzählung der vorgenommenen Änderungen an der Liegenschaft (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es ist daher nicht willkürlich, anzunehmen, der Beschwerdeführer habe sich bereits zu diesem Zeitpunkt ein Bild vom Schaden machen können. Dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft erst nach dem Auszug seiner Schwester Ende Januar 2020 habe besichtigen und einem Gutachter zugänglich machen können, wie er vorbringt, ändert daran nichts, da er bereits vor ihrem Auszug über die baulichen Veränderungen, die er instandsetzen musste, in Wort und Bild informiert war. Die Kenntnis der exakten Schadenshöhe und deren genaue zahlenmässige Bezifferung mithilfe eines Gutachtens ist, anders als es der Beschwerdeführer annimmt, nicht erforderlich (vorstehend E. 5.4). Der Beschwerdeführer geht daher fehl in der Annahme, erst die Erstattung des Gutachtens am 28. August 2020 markiere den Zeitpunkt der Schadenskenntnis und stelle den Beginn des Fristenlaufs dar.
5.6.2. Ebenso vertretbar ist die Annahme der Vorinstanz, dass nach dem verfügten Baustopp am 17. Januar 2019 keine weiteren Schäden entstanden sind, nachdem keine solchen aktenkundig sind. Dass sich seine Schwester von Verboten des Beistandes, keine weiteren baulichen Veränderungen vorzunehmen, nicht habe beeindrucken lassen, führt entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht zum Schluss, sie hätte der Verfügung des Bauinspektorats keine Folge geleistet. Nicht nur kommt einer Verfügung mit Strafandrohung eine andere Verbotsqualität zu als nicht durchsetzbaren Aufforderungen des Beistands, was die Rechtstreue vermuten lässt, wie es die Vorinstanz treffend festhält. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer der Vorinstanz weder Schäden nach dem 17. Januar 2019 aufzeigen noch nachweisen, dass er oder seine Schwester wegen Ungehorsams gebüsst worden wären. Nachdem das Bauinspektorat über den unrechtmässigen Zustand der Liegenschaft informiert war und einen Baustopp verfügte, darf davon ausgegangen werden, dass es dessen Einhaltung auch überwachte und im Widerhandlungsfalle von der angedrohten Ungehorsamsstrafe Gebrauch machen würde. Dies unterstreicht den Schluss der Vorinstanz, dass nach dem 17. Januar 2019 keine weiteren Schäden entstanden sind.
5.6.3. Inwiefern die Vorinstanz Art. 8 ZGB verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dieser Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 146 II 6 E. 4.2). Der Beschwerdeführer macht (implizit) geltend, es seien nach dem Baustopp bauliche Veränderungen vorgenommen worden. Er ist mithin jene Partei, die aus der Tatsache weiterer baulicher Veränderungen einen Vorteil, nämlich den späteren Fristbeginn, ableitet. Es wäre daher an ihm gewesen, entsprechende Nachweise zu erbringen. Nachdem mit der Fotodokumentation der Polizei und der Bestandsaufnahme in der Baustoppverfügung festgehalten wurde, welche Schäden in jenem Zeitpunkt entstanden sind (vorstehend E. 5.6.1), war es dem Beschwerdeführer spätestens nach dem Auszug der Schwester im Abgleich mit den genannten Dokumenten möglich, weitere bauliche Veränderungen, mithin weitere Schäden, zu erkennen, zu benennen und zu belegen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden.
5.6.4. Nachdem es sich bei der Vorinstanz um ein kantonales Gericht handelt (vorstehend E. 1.2), geht die Rüge der Verletzung von Art. 9 VwVG, der einzig auf Bundesbehörden anwendbar ist (Art. 1 Abs. 1 VwVG), von vornherein fehl. Diese ist nicht weiter zu behandeln. Entsprechend ist der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt (vorstehend E. 2.1), kein Erfolg beschieden. Dass die Vorinstanz ihrer aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht im Übrigen nicht nachgekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Eine Pflicht, sich mit jedem Argument des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, traf die Vorinstanz nicht (BGE 150 III 1 E. 4.5; 150 V 474 E. 4.1; 146 II 335 E. 5.1).
5.7. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass es unter dem Blickwinkel der Willkür nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz davon ausging, der Beschwerdeführer sei ab dem 17. Januar 2019 in der Lage gewesen, den Schaden grob zu überblicken, und es seien von da an keine weiteren schadensstiftenden Handlungen hinzugekommen. Dementsprechend durfte sie den mit Eingabe vom 18. Juli 2022 geltend gemachten Schadenersatzanspruch als verjährt erachten, ohne gegen den Willkürverbot zu verstossen. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha