Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_688/2025
Urteil vom 28. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
Stadt Winterthur,
handelnd durch die Schulpflege Stadt Winterthur, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur,
und diese vertreten durch Frau Nalan Seifeddini,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Jaël Schramm und/oder Dr. André Kalbermatter, Rechtsanwälte,
3. Bezirksrat Winterthur,
Lindstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Zuteilung Schulhaus,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Oktober 2025 (VB.2025.00521).
Sachverhalt
A.
C.A.________ (geboren 2018) wohnt mit ihren Eltern B.________ und A.A.________ sowie ihrer älteren Schwester in Winterthur.
B.
B.a. Am 16. Mai 2025 teilte die Leitung Bildung des Departements Schule und Sport der Stadt Winterthur B.________ und A.A.________ mit, dass C.A.________ für das Schuljahr 2025/26 der Schule D.________ zugeteilt werde. Gleichentags informierte die Schulleitung der Schule D.________ die Eltern über die Schul- und Klassenzuteilung des Mädchens. Die Schulzuteilung C.A.________s für das Schuljahr 2025/26 wurde in der Folge sowohl von der Schulpflege der Stadt Winterthur (Neubeurteilungsentscheid vom 26. Juni 2025) wie auch vom Bezirksrat Winterthur (Rekursentscheid vom 7. August 2025) bestätigt. Einer allfälligen Beschwerde gegen seinen Entscheid entzog der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung.
B.b. Gegen den Entscheid des Bezirksrats erhoben B.________ und A.A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Tochter C.A.________ in eine 1. Klasse im Schulhaus E.________ in Winterthur umzuteilen, wobei die Umteilung bereits für die Dauer des Beschwerdeverfahrens anzuordnen sei. Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2025 entsprach das Verwaltungsgericht dem Gesuch um vorsorgliche Massnahme. Mit Urteil vom 23. Oktober 2025 hiess das Gericht die Beschwerde der Eltern gut und teilte C.A.________ in die 1. Klasse des Schulhauses E.________ um.
B.c. Am 27. November 2025 teilte die Stadt Winterthur B.________ und A.A.________ mit, dass C.A.________ ab dem 5. Januar 2026 der Schule F.________ und dem Schulhaus E.________ zugeteilt werde.
C.
C.a. Die Stadt Winterthur gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Dezember 2025 ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 23. Oktober 2025 sei aufzuheben. Sodann seien der Entscheid des Bezirksrats Winterthur vom 7. August 2025 und ihr eigener Entscheid vom 26. Juni 2025 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Stadt Winterthur, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eventualiter sei superprovisorisch und vorsorglich anzuordnen, dass C.A.________s Umteilung in die 1. Klasse des Schulhauses E.________ für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt wird.
C.b. Am 3. Dezember 2025 setzte das Bundesgericht den Beschwerdegegnern, dem Bezirksrat und dem Verwaltungsgericht bis am 19. Januar 2026 Frist, um sich in der Sache vernehmen zu lassen. Ausserdem setzte es den Beschwerdegegnern, dem Bezirksrat und dem Verwaltungsgericht bis am 18. Dezember 2025 Frist, um zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen, und ordnete an, dass bis zum Entscheid über das besagte Gesuch alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
C.c. Am 11. Dezember 2025 hob die Stadt Winterthur ihre Anordnungen vom 27. November 2025, wonach C.A.________ ab dem 5. Januar 2026 der Schule F.________ und dem Schulhaus E.________ zugeteilt werde, wieder auf, da sie mit dem seitens des Bundesgerichts verfügten Vollzugsstopp in Widerspruch stehe.
C.d. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Der Bezirksrat beantragt die Gutheissung der Beschwerde und verweist auf seinen Entscheid vom 7. August 2025. Am 18. Dezember 2025 reichte die Stadt Winterthur eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher sie auf ihre Verfügungen vom 27. November und 11. Dezember 2025 hinwies. Ebenfalls am 18. Dezember 2025 sowie am 16. Januar 2026 nahmen B.________ und A.A.________ zur Beschwerde Stellung. Sie beantragen, das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen seien abzuweisen und das Verfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Eventualiter sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
C.e. Am 19. Dezember 2025 lud das Bundesgericht die Beschwerdeführerin, den Bezirksrat und das Verwaltungsgericht dazu ein, zur allfälligen Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin nahm am 19. Januar 2026 Stellung. Sie hält an ihren in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest und beantragt, die Anträge der Beschwerdegegner seien abzuweisen. Insbesondere liege keine Gegenstandslosigkeit vor.
C.f. Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2025 wies das Bundesgericht die Gesuche der Beschwerdeführerin um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.
C.g. Am 5. Januar 2026 teilte die Stadt Winterthur C.A.________ per sofort erneut der Schule E.________ zu.
C.h. Am 29. Januar 2026 reichten die Beschwerdegegner eine Replik auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2026 ein. Sie halten an ihren Anträgen in der Sache fest. Am 4. Februar 2026 replizierte die Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 16. Januar 2026. Sie hält ebenfalls an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts als letzter kantonaler Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ).
1.2. Nach Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Dieser Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteil 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.2). Auf Streitigkeiten über Schul (haus) zuteilungen findet diese Bestimmung keine Anwendung, soweit organisatorische Fragen im Vordergrund stehen (vgl. Urteil 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 1.1; vgl. auch Urteil 2C_409/2024 vom 21. August 2025 E. 1.1). So verhält es sich vorliegend. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig.
1.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich mit Blick auf ihre Legitimation zur Beschwerdeführung sowohl auf Art. 89 Abs. 1 wie auch auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG.
1.3.1. Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sieht vor, dass Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde legitimiert sind, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder die Bundesverfassung gewährt. Als eine solche Garantie gilt - nach Massgabe des kantonalen Rechts - insbesondere diejenige der Gemeindeautonomie (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV; BGE 147 I 136 E. 1.2 i.V.m. E. 2.1; 146 I 36 E. 1.4). Gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation von Gemeinden gegen kantonale Rechtsmittelentscheide über Schulzuteilungen mehrfach bejaht (vgl. Urteil 2C_409/2024 vom 21. August 2025 E. 3.2.4 mit Hinweisen).
1.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe ihre Autonomie im Schulbereich und damit Art. 50 (Abs. 1) BV verletzt, indem sie auf unzulässige Weise in ihr Ermessen betreffend die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen eingegriffen habe. Damit beruft sich die Beschwerdeführerin, welche die vorliegend strittige Zuteilung als Hoheitsträgerin vornahm, in vertretbarer Weise auf ihre Gemeindeautonomie. Ob die behauptete Autonomie tatsächlich besteht und durch den angefochtenen Entscheid verletzt wird, sind keine Fragen des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 136 E. 1.2; 146 I 83 E. 1.2; Urteil 2C_623/2024 vom 2. April 2026 E. 8.1).
1.3.3. Die Beschwerdeführerin ist damit grundsätzlich gestützt auf Art. 89 Abs. 2 BGG zur Beschwerde berechtigt. Ob sie sich auch auf Art. 89 Abs. 1 BGG berufen könnte, kann offenbleiben (vgl. BGE 146 I 83 E. 1.2).
1.4. Die Beschwerdegegner bringen vor, das bundesgerichtliche Verfahren sei gegenstandslos, weil die Beschwerdeführerin kein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung mehr habe.
1.4.1. Das Eintretenserfordernis eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses besteht auch im Bereich der Autonomiebeschwerde nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG (vgl. Urteile 1C_373/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4; 1C_620/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 1.2; 2C_998/2019 vom 7. Juli 2020 E. 1.4; 1C_424/2009 vom 6. September 2010 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 136 I 404]; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 83 zu Art. 89 BGG; vgl. auch BGE 128 I 136 E. 1.3). Fällt das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse im Lauf des Verfahrens dahin, wird die Sache zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt erklärt (Art. 72 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG); fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E. 1.3.1). Dass und inwiefern ein aktuelles und praktisches Anfechtungsinteresse besteht, ist - Offensichtlichkeit vorbehalten - von der beschwerdeführenden Partei darzutun (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; vgl. BGE 145 I 121 E. 1; 142 V 395 E. 3.1; 134 II 45 E. 2.2.3; Urteile 2C_351/2023 vom 15. April 2025 E. 1.1; 2C_296/2023 vom 25. September 2024 E. 1.1).
1.4.2. Die Beschwerdegegner argumentieren in ihren Eingaben vom 18. Dezember 2025 sowie vom 16. und 29. Januar 2026, das vorliegende Verfahren sei gegenstandslos geworden, da die Beschwerdeführerin die jüngere Tochter der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 27. November 2025 ab dem 5. Januar 2026 dem Schulhaus E.________ zugewiesen habe. Gestützt auf das angefochtene Urteil vom 23. Oktober 2025 sei in der vorliegend strittigen Angelegenheit kein weiterer Zuteilungsentscheid erforderlich gewesen. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 27. November 2025 kein Rechtsschutzinteresse mehr. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2026 demgegenüber auf den Standpunkt, der Zuteilungsentscheid vom 27. November 2025 sei eine vorläufige Vollzugshandlung gewesen. Es sei bloss provisorisch umgesetzt worden, was das Verwaltungsgericht im September 2025 einstweilig und im Oktober 2025 instanzabschliessend beschlossen habe, nämlich die Umteilung der jüngeren Tochter der Beschwerdegegner ins Schulhaus E.________.
1.4.3. Die Mitteilungen der Beschwerdeführerin vom 27. November 2025 (Zuteilung der Tochter der Beschwerdegegner ins Schulhaus E.________), 11. Dezember 2025 (Aufhebung der Anordnung vom 27. November 2025) und 5. Januar 2026 (abermalige Zuteilung der Tochter der Beschwerdegegner ins Schulhaus E.________) erfolgten nach dem angefochtenen Urteil und können daher vor Bundesgericht im Prinzip nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Allerdings handelt es sich dabei um Sachverhaltselemente, die zur Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde führen könnten, weshalb ihre Einführung ins bundesgerichtliche Verfahren zulässig ist (BGE 145 III 422 E. 5.2; Urteil 2C_1038/2020 vom 15. März 2022 E. 1.4 [nicht publ. in: BGE 148 II 369] mit Hinweis).
1.4.4. Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 23. Oktober 2025. Gemäss dessen Dispositiv (Ziff. 1, zweiter Absatz) wird die jüngere Tochter der Beschwerdegegner "in die 1. Klasse des Schulhauses E.________ umgeteilt". Am 27. November 2025 teilte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern mit, dass ihre Tochter ab dem 5. Januar 2026 der Schule F.________, dem Schulhaus E.________ und der 1. Klasse von G.________ und H.________ zugeteilt werde. Damit stellt sich die Frage, ob auf die vorliegende Beschwerde
nicht einzutreten ist, weil das Rechtsschutzinteresse bereits vor der Beschwerdeerhebung dahinfiel.
1.4.5. Klarzustellen ist vorab, dass die Beschwerdeführerin nach dem Urteil der Vorinstanz aufgrund des sog. Devolutiveffekts nicht über den Streitgegenstand verfügen konnte (vgl. dazu BGE 136 V 2 E. 2.5; Urteile 9C_401/2024, 9C_535/2024 vom 4. Juni 2025 E. 2.2.3.3; 9C_481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 1.4). Die Beschwerdeführerin hätte jedoch losgelöst vom Streitgegenstand einen neuen Schulzuteilungsentscheid treffen können. Vor Bundesgericht ist in diesem Zusammenhang die Rechtsnatur der Anordnungen vom 27. November 2025 und 5. Januar 2026 strittig (vgl. E. 1.4.2 hiervor). Mit Blick auf das Rechtsschutzinteresse ist von Bedeutung, dass der Entscheid der Vorinstanz zwar, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, noch der Umsetzung bedurfte. Die Beschwerdeführerin legt aber nicht nachvollziehbar dar, dass sie mit den Anordnungen vom 27. November 2025 und 5. Januar 2026 lediglich Vollzugsanordnungen traf. Nicht nachvollziehbar ist namentlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin vier Tage vor der Einreichung ihrer Beschwerde ans Bundesgericht dazu veranlasst sah, Vollzugsmassnahmen zu treffen, nur um dann vor Bundesgericht die Anordnung eines Vollzugsstopps zu beantragen. Bei dieser Ausgangslage oblag es der Beschwerdeführerin, das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen substanziiert zu begründen (vgl. E. 1.4.1 hiervor). Da sie das nicht getan hat, ist auf die Beschwerde mangels eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner haben Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann