Richter
26,479 richter
von Art. 29 Abs. 1
1 Entscheide6 Aufrufevon Art. 2 ZGB
1 Entscheide8 Aufrufevon Art. 33 RPG
1 Entscheide11 Aufrufevon Art. 368 OR
1 Entscheide8 Aufrufevon Art. 369 OR
1 Entscheide10 Aufrufevon Art. 45 der kantonalen Raumplanungsverordnung vom 24. Mai 2005 (KRVO). Auf die Rüge
1 Entscheide10 Aufrufevon Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat-
1 Entscheide11 Aufrufevon Art. 8 RPG n.F
1 Entscheide9 Aufrufevon aufgeklärten Konsumenten abgelehnt werden müssten
1 Entscheide13 Aufrufevon aussen ersichtliche Anknüpfungsmöglichkeit
1 Entscheide11 Aufrufevon B.________ (Beschwerdeführer 2) die Rückzahlung von unzulässigen Gewinnentnahmen
1 Entscheide9 Aufrufevon Behördenvertretern einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 18. August 2011 schrieb das Baudepartement den Rekurs ab
1 Entscheide9 Aufrufevon Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Zürich vom 1. September 2003 über die politischen Rechte (LS 161; im Folgenden: GPR) zulässig
1 Entscheide10 Aufrufevon betrieblich bedingten Mehrhöhen vereinzelter Gebäudeteile andererseits. Sowohl die Gemeinde als auch das Verwaltungsgericht gingen davon aus
1 Entscheide11 Aufrufevon Beweismitteln Kenntnis zu nehmen
1 Entscheide12 Aufrufevon ca. 15 weiteren geschädigten Bankkunden der Beklagten;
1 Entscheide5 Aufrufevon C.________ bzw. von deren Firmen gewesen zu sein. Seine Einwände sind nicht geeignet
1 Entscheide11 Aufrufevon C.________ sowie den Handel mit anderen Titeln (Libidfit-
1 Entscheide11 Aufrufevon dem die Aufwendungen für Schallschutzmassnahmen (Fr. 62'241.--) abzuziehen seien. Die sich daraus ergebende Entschädigung von (gerundet) Fr. 326'000.-- sei seit dem 1. Januar 2002 zu verzinsen
1 Entscheide10 Aufrufevon dem die Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin 2 einen bestimmten Anteil an die Beschwerdegegner herauszugeben hat. Unbestrittenermassen trifft den Beschwerdeführer 1 die Pflicht
1 Entscheide9 Aufrufevon dem ein Käufer im Zeitpunkt des Erwerbs ausgehen würde
1 Entscheide11 Aufrufevon dem im Rahmen der Auslegung stets Gebrauch zu machen ist (BGE 137 III 470 E. 6.5.2 S. 472 mit Hinweisen)
1 Entscheide10 Aufrufevon dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet
1 Entscheide13 Aufrufevon den acht in a§ 21 Abs. 2 ABauV genannten Qualitätszielen habe sie in ihrem Entscheid vom 16. Juni 2009 lediglich ein einzelnes überprüft
1 Entscheide7 Aufrufevon den Behörden nach Treu
1 Entscheide10 Aufrufevon den Beklagten mit Anschlussappellation angefochten. Das Obergericht des Kantons Obwalden hiess die Appellation teilweise gut
1 Entscheide10 Aufrufevon den Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bekämpfte Rechtsbegehren 1 des EDÖB. Das Bundesgericht kann diese Präzisierungen gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG mit dem vorliegenden Urteil anordnen
1 Entscheide12 Aufrufevon den Beschwerdeführern anerkannten Verpflichtung der Beschwerdeführerin 2
1 Entscheide9 Aufrufevon den Beschwerdeführern eingereichte Fotomontage
1 Entscheide12 Aufrufevon den Beschwerdeführern gerügten Fragen zu Unrecht als an ihren Entscheid vom 16. Juni 2009 gebunden betrachtet
1 Entscheide10 Aufrufevon den Beschwerdeführern gerügten Fragen zu Unrecht als an ihren Zwischenentscheid vom 16. Juni 2009 gebunden betrachtet. Dieser Mangel wurde im vorinstanzlichen Verfahren geheilt (vgl. E. 3.3 f. hiervor). Es stellt sich aber die Frage
1 Entscheide6 Aufrufevon den Beschwerdeführern "illustrierten" Gestaltungsplan für ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen lasse sich aus dem bestehenden Erscheinungsbild des Quartiers nichts ableiten
1 Entscheide9 Aufrufevon den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerdeschrift hervorgehobenen Elemente (Hinweis auf Verschiebung des Profils; Zusage der Berechnung der Strahlungswerte an der nördlichen Ecke des Wohnhauses Bündtestr. 5 durch den Vertreter der Sunrise; Übergabe einer Frageliste an das ANU)
1 Entscheide10 Aufrufevon den Beschwerdeführern könne ein Vorschuss nur verlangt werden
1 Entscheide9 Aufrufevon den Beschwerdeführern lediglich behauptete Sachverhalt zugrunde gelegt wird (Art. 105 Abs. 1 BGG)
1 Entscheide10 Aufrufevon den Beschwerdeführern nach dem Gesagten nicht dargelegten Gründen ein aufwändiges Beweisverfahren. Der blosse Hinweis auf die im weiteren Verfahren noch zu klärende
1 Entscheide8 Aufrufevon den Beschwerdeführern nicht beanstandeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts hervorgeht
1 Entscheide9 Aufrufevon den Beschwerdeführern nicht behauptet wird. Damit ist nicht zu beanstanden
1 Entscheide8 AufrufeVon den Beschwerdeführern nicht explizit beanstandet wird demgegenüber die Einschätzung der Vorinstanz
1 Entscheide9 Aufrufevon den Beschwerdeführern nicht selbständig angefochten wurde
1 Entscheide10 Aufrufevon den Beschwerdegegnern kritisierten Verbuchungen sei zu prüfen
1 Entscheide10 Aufrufevon den Beschwerdegegnern nicht mehr aufgegriffen worden seien. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts
1 Entscheide10 Aufrufevon den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide
1 Entscheide7 Aufrufevon den Brautleuten
1 Entscheide9 Aufrufevon den Dokumenten Kenntnis erhalten zu haben. Damit ist nicht erstellt
1 Entscheide12 Aufrufevon den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte
1 Entscheide8 Aufrufevon denen anzunehmen ist
1 Entscheide7 Aufrufevon denen bestimmte andere Nachbarn unmittelbar betroffen bzw. verletzt gewesen seien. Im Übrigen sei angefügt
1 Entscheide10 Aufrufevon denen der Bereich CCD profitiert hätte
1 Entscheide9 Aufrufevon denen der Gesuchsteller wissen muss
1 Entscheide11 Aufrufe