Juges
26,479 juges
von Art. 29 Abs. 1
1 arrêts6 consultationsvon Art. 2 ZGB
1 arrêts8 consultationsvon Art. 33 RPG
1 arrêts11 consultationsvon Art. 368 OR
1 arrêts8 consultationsvon Art. 369 OR
1 arrêts10 consultationsvon Art. 45 der kantonalen Raumplanungsverordnung vom 24. Mai 2005 (KRVO). Auf die Rüge
1 arrêts10 consultationsvon Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat-
1 arrêts11 consultationsvon Art. 8 RPG n.F
1 arrêts9 consultationsvon aufgeklärten Konsumenten abgelehnt werden müssten
1 arrêts13 consultationsvon aussen ersichtliche Anknüpfungsmöglichkeit
1 arrêts11 consultationsvon B.________ (Beschwerdeführer 2) die Rückzahlung von unzulässigen Gewinnentnahmen
1 arrêts9 consultationsvon Behördenvertretern einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 18. August 2011 schrieb das Baudepartement den Rekurs ab
1 arrêts9 consultationsvon Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Zürich vom 1. September 2003 über die politischen Rechte (LS 161; im Folgenden: GPR) zulässig
1 arrêts10 consultationsvon betrieblich bedingten Mehrhöhen vereinzelter Gebäudeteile andererseits. Sowohl die Gemeinde als auch das Verwaltungsgericht gingen davon aus
1 arrêts11 consultationsvon Beweismitteln Kenntnis zu nehmen
1 arrêts12 consultationsvon ca. 15 weiteren geschädigten Bankkunden der Beklagten;
1 arrêts5 consultationsvon C.________ bzw. von deren Firmen gewesen zu sein. Seine Einwände sind nicht geeignet
1 arrêts11 consultationsvon C.________ sowie den Handel mit anderen Titeln (Libidfit-
1 arrêts11 consultationsvon dem die Aufwendungen für Schallschutzmassnahmen (Fr. 62'241.--) abzuziehen seien. Die sich daraus ergebende Entschädigung von (gerundet) Fr. 326'000.-- sei seit dem 1. Januar 2002 zu verzinsen
1 arrêts10 consultationsvon dem die Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin 2 einen bestimmten Anteil an die Beschwerdegegner herauszugeben hat. Unbestrittenermassen trifft den Beschwerdeführer 1 die Pflicht
1 arrêts9 consultationsvon dem ein Käufer im Zeitpunkt des Erwerbs ausgehen würde
1 arrêts11 consultationsvon dem im Rahmen der Auslegung stets Gebrauch zu machen ist (BGE 137 III 470 E. 6.5.2 S. 472 mit Hinweisen)
1 arrêts10 consultationsvon dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet
1 arrêts13 consultationsvon den acht in a§ 21 Abs. 2 ABauV genannten Qualitätszielen habe sie in ihrem Entscheid vom 16. Juni 2009 lediglich ein einzelnes überprüft
1 arrêts7 consultationsvon den Behörden nach Treu
1 arrêts10 consultationsvon den Beklagten mit Anschlussappellation angefochten. Das Obergericht des Kantons Obwalden hiess die Appellation teilweise gut
1 arrêts10 consultationsvon den Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bekämpfte Rechtsbegehren 1 des EDÖB. Das Bundesgericht kann diese Präzisierungen gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG mit dem vorliegenden Urteil anordnen
1 arrêts12 consultationsvon den Beschwerdeführern anerkannten Verpflichtung der Beschwerdeführerin 2
1 arrêts9 consultationsvon den Beschwerdeführern eingereichte Fotomontage
1 arrêts12 consultationsvon den Beschwerdeführern gerügten Fragen zu Unrecht als an ihren Entscheid vom 16. Juni 2009 gebunden betrachtet
1 arrêts10 consultationsvon den Beschwerdeführern gerügten Fragen zu Unrecht als an ihren Zwischenentscheid vom 16. Juni 2009 gebunden betrachtet. Dieser Mangel wurde im vorinstanzlichen Verfahren geheilt (vgl. E. 3.3 f. hiervor). Es stellt sich aber die Frage
1 arrêts6 consultationsvon den Beschwerdeführern "illustrierten" Gestaltungsplan für ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen lasse sich aus dem bestehenden Erscheinungsbild des Quartiers nichts ableiten
1 arrêts9 consultationsvon den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerdeschrift hervorgehobenen Elemente (Hinweis auf Verschiebung des Profils; Zusage der Berechnung der Strahlungswerte an der nördlichen Ecke des Wohnhauses Bündtestr. 5 durch den Vertreter der Sunrise; Übergabe einer Frageliste an das ANU)
1 arrêts10 consultationsvon den Beschwerdeführern könne ein Vorschuss nur verlangt werden
1 arrêts9 consultationsvon den Beschwerdeführern lediglich behauptete Sachverhalt zugrunde gelegt wird (Art. 105 Abs. 1 BGG)
1 arrêts10 consultationsvon den Beschwerdeführern nach dem Gesagten nicht dargelegten Gründen ein aufwändiges Beweisverfahren. Der blosse Hinweis auf die im weiteren Verfahren noch zu klärende
1 arrêts8 consultationsvon den Beschwerdeführern nicht beanstandeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts hervorgeht
1 arrêts9 consultationsvon den Beschwerdeführern nicht behauptet wird. Damit ist nicht zu beanstanden
1 arrêts8 consultationsVon den Beschwerdeführern nicht explizit beanstandet wird demgegenüber die Einschätzung der Vorinstanz
1 arrêts9 consultationsvon den Beschwerdeführern nicht selbständig angefochten wurde
1 arrêts10 consultationsvon den Beschwerdegegnern kritisierten Verbuchungen sei zu prüfen
1 arrêts10 consultationsvon den Beschwerdegegnern nicht mehr aufgegriffen worden seien. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts
1 arrêts10 consultationsvon den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide
1 arrêts7 consultationsvon den Brautleuten
1 arrêts9 consultationsvon den Dokumenten Kenntnis erhalten zu haben. Damit ist nicht erstellt
1 arrêts12 consultationsvon den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte
1 arrêts8 consultationsvon denen anzunehmen ist
1 arrêts7 consultationsvon denen bestimmte andere Nachbarn unmittelbar betroffen bzw. verletzt gewesen seien. Im Übrigen sei angefügt
1 arrêts10 consultationsvon denen der Bereich CCD profitiert hätte
1 arrêts9 consultationsvon denen der Gesuchsteller wissen muss
1 arrêts11 consultations