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Judges

26,479 judges

von Art. 29 Abs. 1
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von Art. 2 ZGB
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von Art. 33 RPG
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von Art. 368 OR
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von Art. 369 OR
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von Art. 45 der kantonalen Raumplanungsverordnung vom 24. Mai 2005 (KRVO). Auf die Rüge
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von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat-
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von Art. 8 RPG n.F
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von aufgeklärten Konsumenten abgelehnt werden müssten
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von aussen ersichtliche Anknüpfungsmöglichkeit
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von B.________ (Beschwerdeführer 2) die Rückzahlung von unzulässigen Gewinnentnahmen
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von Behördenvertretern einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 18. August 2011 schrieb das Baudepartement den Rekurs ab
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von Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Zürich vom 1. September 2003 über die politischen Rechte (LS 161; im Folgenden: GPR) zulässig
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von betrieblich bedingten Mehrhöhen vereinzelter Gebäudeteile andererseits. Sowohl die Gemeinde als auch das Verwaltungsgericht gingen davon aus
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von Beweismitteln Kenntnis zu nehmen
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von ca. 15 weiteren geschädigten Bankkunden der Beklagten;
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von C.________ bzw. von deren Firmen gewesen zu sein. Seine Einwände sind nicht geeignet
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von C.________ sowie den Handel mit anderen Titeln (Libidfit-
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von dem die Aufwendungen für Schallschutzmassnahmen (Fr. 62'241.--) abzuziehen seien. Die sich daraus ergebende Entschädigung von (gerundet) Fr. 326'000.-- sei seit dem 1. Januar 2002 zu verzinsen
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von dem die Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin 2 einen bestimmten Anteil an die Beschwerdegegner herauszugeben hat. Unbestrittenermassen trifft den Beschwerdeführer 1 die Pflicht
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von dem ein Käufer im Zeitpunkt des Erwerbs ausgehen würde
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von dem im Rahmen der Auslegung stets Gebrauch zu machen ist (BGE 137 III 470 E. 6.5.2 S. 472 mit Hinweisen)
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von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet
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von den acht in a§ 21 Abs. 2 ABauV genannten Qualitätszielen habe sie in ihrem Entscheid vom 16. Juni 2009 lediglich ein einzelnes überprüft
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von den Behörden nach Treu
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von den Beklagten mit Anschlussappellation angefochten. Das Obergericht des Kantons Obwalden hiess die Appellation teilweise gut
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von den Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bekämpfte Rechtsbegehren 1 des EDÖB. Das Bundesgericht kann diese Präzisierungen gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG mit dem vorliegenden Urteil anordnen
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von den Beschwerdeführern anerkannten Verpflichtung der Beschwerdeführerin 2
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von den Beschwerdeführern eingereichte Fotomontage
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von den Beschwerdeführern gerügten Fragen zu Unrecht als an ihren Entscheid vom 16. Juni 2009 gebunden betrachtet
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von den Beschwerdeführern gerügten Fragen zu Unrecht als an ihren Zwischenentscheid vom 16. Juni 2009 gebunden betrachtet. Dieser Mangel wurde im vorinstanzlichen Verfahren geheilt (vgl. E. 3.3 f. hiervor). Es stellt sich aber die Frage
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von den Beschwerdeführern "illustrierten" Gestaltungsplan für ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen lasse sich aus dem bestehenden Erscheinungsbild des Quartiers nichts ableiten
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von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerdeschrift hervorgehobenen Elemente (Hinweis auf Verschiebung des Profils; Zusage der Berechnung der Strahlungswerte an der nördlichen Ecke des Wohnhauses Bündtestr. 5 durch den Vertreter der Sunrise; Übergabe einer Frageliste an das ANU)
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von den Beschwerdeführern könne ein Vorschuss nur verlangt werden
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von den Beschwerdeführern lediglich behauptete Sachverhalt zugrunde gelegt wird (Art. 105 Abs. 1 BGG)
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von den Beschwerdeführern nach dem Gesagten nicht dargelegten Gründen ein aufwändiges Beweisverfahren. Der blosse Hinweis auf die im weiteren Verfahren noch zu klärende
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von den Beschwerdeführern nicht beanstandeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts hervorgeht
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von den Beschwerdeführern nicht behauptet wird. Damit ist nicht zu beanstanden
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Von den Beschwerdeführern nicht explizit beanstandet wird demgegenüber die Einschätzung der Vorinstanz
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von den Beschwerdeführern nicht selbständig angefochten wurde
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von den Beschwerdegegnern kritisierten Verbuchungen sei zu prüfen
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von den Beschwerdegegnern nicht mehr aufgegriffen worden seien. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts
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von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide
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von den Brautleuten
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von den Dokumenten Kenntnis erhalten zu haben. Damit ist nicht erstellt
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von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte
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von denen anzunehmen ist
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von denen bestimmte andere Nachbarn unmittelbar betroffen bzw. verletzt gewesen seien. Im Übrigen sei angefügt
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von denen der Bereich CCD profitiert hätte
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von denen der Gesuchsteller wissen muss
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