Giudici
26,479 giudici
von Art. 29 Abs. 1
1 sentenze6 visualizzazionivon Art. 2 ZGB
1 sentenze8 visualizzazionivon Art. 33 RPG
1 sentenze11 visualizzazionivon Art. 368 OR
1 sentenze8 visualizzazionivon Art. 369 OR
1 sentenze10 visualizzazionivon Art. 45 der kantonalen Raumplanungsverordnung vom 24. Mai 2005 (KRVO). Auf die Rüge
1 sentenze10 visualizzazionivon Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat-
1 sentenze11 visualizzazionivon Art. 8 RPG n.F
1 sentenze9 visualizzazionivon aufgeklärten Konsumenten abgelehnt werden müssten
1 sentenze13 visualizzazionivon aussen ersichtliche Anknüpfungsmöglichkeit
1 sentenze11 visualizzazionivon B.________ (Beschwerdeführer 2) die Rückzahlung von unzulässigen Gewinnentnahmen
1 sentenze9 visualizzazionivon Behördenvertretern einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 18. August 2011 schrieb das Baudepartement den Rekurs ab
1 sentenze9 visualizzazionivon Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Zürich vom 1. September 2003 über die politischen Rechte (LS 161; im Folgenden: GPR) zulässig
1 sentenze10 visualizzazionivon betrieblich bedingten Mehrhöhen vereinzelter Gebäudeteile andererseits. Sowohl die Gemeinde als auch das Verwaltungsgericht gingen davon aus
1 sentenze11 visualizzazionivon Beweismitteln Kenntnis zu nehmen
1 sentenze12 visualizzazionivon ca. 15 weiteren geschädigten Bankkunden der Beklagten;
1 sentenze5 visualizzazionivon C.________ bzw. von deren Firmen gewesen zu sein. Seine Einwände sind nicht geeignet
1 sentenze11 visualizzazionivon C.________ sowie den Handel mit anderen Titeln (Libidfit-
1 sentenze11 visualizzazionivon dem die Aufwendungen für Schallschutzmassnahmen (Fr. 62'241.--) abzuziehen seien. Die sich daraus ergebende Entschädigung von (gerundet) Fr. 326'000.-- sei seit dem 1. Januar 2002 zu verzinsen
1 sentenze10 visualizzazionivon dem die Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin 2 einen bestimmten Anteil an die Beschwerdegegner herauszugeben hat. Unbestrittenermassen trifft den Beschwerdeführer 1 die Pflicht
1 sentenze9 visualizzazionivon dem ein Käufer im Zeitpunkt des Erwerbs ausgehen würde
1 sentenze11 visualizzazionivon dem im Rahmen der Auslegung stets Gebrauch zu machen ist (BGE 137 III 470 E. 6.5.2 S. 472 mit Hinweisen)
1 sentenze10 visualizzazionivon dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet
1 sentenze13 visualizzazionivon den acht in a§ 21 Abs. 2 ABauV genannten Qualitätszielen habe sie in ihrem Entscheid vom 16. Juni 2009 lediglich ein einzelnes überprüft
1 sentenze7 visualizzazionivon den Behörden nach Treu
1 sentenze10 visualizzazionivon den Beklagten mit Anschlussappellation angefochten. Das Obergericht des Kantons Obwalden hiess die Appellation teilweise gut
1 sentenze10 visualizzazionivon den Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bekämpfte Rechtsbegehren 1 des EDÖB. Das Bundesgericht kann diese Präzisierungen gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG mit dem vorliegenden Urteil anordnen
1 sentenze12 visualizzazionivon den Beschwerdeführern anerkannten Verpflichtung der Beschwerdeführerin 2
1 sentenze9 visualizzazionivon den Beschwerdeführern eingereichte Fotomontage
1 sentenze12 visualizzazionivon den Beschwerdeführern gerügten Fragen zu Unrecht als an ihren Entscheid vom 16. Juni 2009 gebunden betrachtet
1 sentenze10 visualizzazionivon den Beschwerdeführern gerügten Fragen zu Unrecht als an ihren Zwischenentscheid vom 16. Juni 2009 gebunden betrachtet. Dieser Mangel wurde im vorinstanzlichen Verfahren geheilt (vgl. E. 3.3 f. hiervor). Es stellt sich aber die Frage
1 sentenze6 visualizzazionivon den Beschwerdeführern "illustrierten" Gestaltungsplan für ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen lasse sich aus dem bestehenden Erscheinungsbild des Quartiers nichts ableiten
1 sentenze9 visualizzazionivon den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerdeschrift hervorgehobenen Elemente (Hinweis auf Verschiebung des Profils; Zusage der Berechnung der Strahlungswerte an der nördlichen Ecke des Wohnhauses Bündtestr. 5 durch den Vertreter der Sunrise; Übergabe einer Frageliste an das ANU)
1 sentenze10 visualizzazionivon den Beschwerdeführern könne ein Vorschuss nur verlangt werden
1 sentenze9 visualizzazionivon den Beschwerdeführern lediglich behauptete Sachverhalt zugrunde gelegt wird (Art. 105 Abs. 1 BGG)
1 sentenze10 visualizzazionivon den Beschwerdeführern nach dem Gesagten nicht dargelegten Gründen ein aufwändiges Beweisverfahren. Der blosse Hinweis auf die im weiteren Verfahren noch zu klärende
1 sentenze8 visualizzazionivon den Beschwerdeführern nicht beanstandeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts hervorgeht
1 sentenze9 visualizzazionivon den Beschwerdeführern nicht behauptet wird. Damit ist nicht zu beanstanden
1 sentenze8 visualizzazioniVon den Beschwerdeführern nicht explizit beanstandet wird demgegenüber die Einschätzung der Vorinstanz
1 sentenze9 visualizzazionivon den Beschwerdeführern nicht selbständig angefochten wurde
1 sentenze10 visualizzazionivon den Beschwerdegegnern kritisierten Verbuchungen sei zu prüfen
1 sentenze10 visualizzazionivon den Beschwerdegegnern nicht mehr aufgegriffen worden seien. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts
1 sentenze10 visualizzazionivon den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide
1 sentenze7 visualizzazionivon den Brautleuten
1 sentenze9 visualizzazionivon den Dokumenten Kenntnis erhalten zu haben. Damit ist nicht erstellt
1 sentenze12 visualizzazionivon den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte
1 sentenze8 visualizzazionivon denen anzunehmen ist
1 sentenze7 visualizzazionivon denen bestimmte andere Nachbarn unmittelbar betroffen bzw. verletzt gewesen seien. Im Übrigen sei angefügt
1 sentenze10 visualizzazionivon denen der Bereich CCD profitiert hätte
1 sentenze9 visualizzazionivon denen der Gesuchsteller wissen muss
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