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Richter

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Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission beschwerten sich die Steuerpflichtigen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 4. Juni 2009 teilweise gut
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Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis führen die Steuerpflichtigen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren
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Gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 9. Dezember 2008 erhoben X.________
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Gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts haben die Einsprecher am 13. Dezember 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen
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Gegen den Entscheid des JSD erhoben X.________
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Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes vom 9. August 2011 gelangten X.________
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Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 28. Oktober 2010 gelangten der Angeklagte
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Gegen den Entscheid des Regierungsrats gelangten die Einwohnergemeinde Wohlen sowie die C.________ AG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 16. Juni 2009 hob das Verwaltungsgericht den Entscheid des Regierungsrats auf
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Gegen den Entscheid des Regierungsrats reichten die X.________ AG
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Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 2. November 2010 erhoben C.________
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Gegen den Entscheid des Staatsrates führten die X.________ AG
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Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts haben X.________
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Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2008 erheben das Ehepaar Aa.________ sowie 34 mitunterzeichnende Parteien mit Eingabe vom 25. April 2008 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
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Gegen den Entscheid in der Hauptsache steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen
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Gegen den Entscheid vom 2. Februar 2012 führen A.________
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Gegen den Entsiegelungsentscheid des Bundesstrafgerichtes gelangten X.________
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Gegen den Gesamtentscheid des AGR erhoben B.________
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Gegen den Gestaltungsplan "Wohnüberbauung Walzmühle" erhoben die A.________ AG sowie verschiedene Bewohner
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Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 ff. BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht daher kein Raum (Art. 113 BGG)
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Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts
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Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG)
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Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts über den Gestaltungsplan "Materialabbau-
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Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Zuger Verwaltungsgerichts
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Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Ortsplanungsrevision steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a
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Gegen den kantonsrätlichen Entscheid über die Validierung der Wahl von Barbara Keller-Inhelder legen Jörg Frei
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Gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts führen X.________ sowie die von ihm beherrschten Firmen Y.________ AG
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Gegen den Quartierplan Tinus wurden zahlreiche Einsprachen erhoben. Zu den Einsprechern gehörte auch die StWEG X.________. Deren Mitglieder sind Eigentümer der an das Teilgebiet A angrenzenden
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Gegen den Rekursentscheid des Departements gelangten A.________
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Gegen den Rekursentscheid erhoben A.________
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Gegen den Rekursentscheid gelangten die Grundeigentümerin
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Gegen den Rekursentscheid gelangten sowohl die Sunrise als auch der Hochbau-
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Gegen den RRB 1452/2009 erhoben die Gemeinden Affoltern am Albis
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Gegen den Verurteilten sind weitere Strafverfahren hängig. Im Rahmen einer separaten Strafuntersuchung war der Angeschuldigte am 25. September 2009 in Untersuchungshaft versetzt worden. Am 6. Mai 2010 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beim Strafgericht des Kantons Zug eine zusätzliche Anklage wegen mehrfachen Betrugs
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Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhoben A.________
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Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhoben die Eheleute A.________
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Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben A._______
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Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben B.________
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Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben der Schweizer Heimatschutz
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Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben die Eheleute A.________
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Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben die im Rubrum genannten Personen am 17. Januar 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
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Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben die Mitglieder der IGS
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Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben drei Eigentümer von Grundstücken im Bereich des projektierten Stegs - X.________
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Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid i.S. Betriebsbewilligung haben A.________
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Gegen deren Entscheid erhob er Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 17. September 2008 ist dieses auf die Beschwerde nicht eingetreten
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Gegen die Abgabeverfügung des BLW beschwerten sich die X.________ SA
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Gegen die abschlägigen Einspracheentscheide erhoben sämtliche Einsprecher Rekurs beim Baudepartement des Kantons St. Gallen
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Gegen die Ausnahmebewilligung
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Gegen die Ausweisungsverfügung führten X.________
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Gegen die Baubewilligung
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Gegen die Baubewilligungen erhoben W.________
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