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Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 ff. BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht daher kein Raum (Art. 113 BGG)

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