Richter
26,476 richter
Fröschengasse 7
1 Entscheide8 AufrufeFrost
1 Entscheide15 AufrufeF.________ SA
1 Entscheide6 AufrufeFS-Heinrich Koller
1 Entscheide7 AufrufeF.________ sowie die Höhe der festgesetzten Gebühr auf. Im Übrigen wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Rekurs ab
1 Entscheide13 AufrufeF.________ sowie G.________ gegen die Beschlüsse des Gemeinderats vom 23. Januar 2008 Gemeindebeschwerde an den Bezirksrat Zürich mit dem Antrag
1 Entscheide10 AufrufeFS Paul Richli
1 Entscheide11 AufrufeF.________ stellen den Antrag
1 Entscheide11 AufrufeFuchsschwanz
1 Entscheide9 AufrufeFünfeckpalast
1 Entscheide10 AufrufeFunktion gestalterisch nur schwer als befriedigende oder gute Einordnung erfasst werden können
1 Entscheide7 AufrufeFunktionsschutz). Die Frage
1 Entscheide10 AufrufeFunktionsteilung im Gesamtplan. Die Beschwerdeführerinnen wurden (zumindest teilweise) in den Werbepräsentationen
1 Entscheide12 AufrufeF.________ unterzeichnete Zahlungsaufforderung sei nicht ordnungsgemäss erfolgt
1 Entscheide9 AufrufeFür alle Gutachten ist nebst gutem Leumund
1 Entscheide10 AufrufeFür alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 117 i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG)
1 Entscheide9 AufrufeFür das Ausgabenreferendum folgt aus dem Prinzip der Einheit der Materie einerseits
1 Entscheide9 AufrufeFür das Bauvorhaben wurde eine erste Parzellierung der ursprünglichen Parzelle Nr. 480 vorgenommen: Diese wurde in zwei Parzellen
1 Entscheide10 AufrufeFür das Bundesgericht besteht keine Veranlassung
1 Entscheide7 AufrufeFür das bundesgerichtliche Berichtigungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben
1 Entscheide9 AufrufeFür das bundesgerichtliche Verfahren hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer 4 Fr. 120.--
1 Entscheide7 AufrufeFür das bundesgerichtliche Verfahren verlangen die Beschwerdeführer zudem die Anordnung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einräumung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um Ergänzung der Beschwerdeschrift ab. Auf Verfügung der Instruktionsrichterin vom 1. März 2011 hin hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die mangelhaft unterzeichnete Beschwerde am 2. März 2011 innerhalb der gewährten Nachfrist verbessert eingereicht
1 Entscheide4 AufrufeFür das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben
1 Entscheide11 AufrufeFür das gesamte Verwaltungs-
1 Entscheide12 AufrufeFür das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1 Entscheide10 AufrufeFür das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdeführern ist eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Bundesgerichtskasse zuzusprechen (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG)
1 Entscheide6 AufrufeFür den Fall
1 Entscheide4 AufrufeFür den Fall der Rückweisung stellen die Beschwerdeführer folgende Anträge:
1 Entscheide14 AufrufeFür den Fall einer zukünftigen
1 Entscheide10 AufrufeFür den Flugbetrieb schleppt ein ferngesteuertes (Modell-)Motorflugzeug die Modellsegler auf eine Höhe von rund 300 m über Boden
1 Entscheide12 AufrufeFür den Inhalt der Dienstbarkeit ist gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB der Eintrag massgebend
1 Entscheide10 AufrufeFür die angefochtene Nutzungsplanung ist eine Bewilligung für die Rodung von insgesamt 1'298 m² Wald erforderlich (1'059 m² definitiv
1 Entscheide7 AufrufeFür die Ausgestaltung einer Verjährungsfrist für Ansprüche aus materieller Enteignung ist in erster Linie der kantonale Gesetzgeber zuständig. Schweigt das kantonale Recht zu dieser Frage
1 Entscheide10 AufrufeFür die Berechnung einer Standardarbeitskraft massgeblich sind die landwirtschaftliche Nutzfläche
1 Entscheide11 AufrufeFür die Beseitigung von Ufervegetation trifft Art. 22 Abs. 2 NHG dagegen eine spezielle Regelung. Die damit zusammenhängenden Fragen sind im Zusammenhang mit der Bachverlegung zu behandeln (unten E. 8)
1 Entscheide8 AufrufeFür die Beurteilung
1 Entscheide7 AufrufeFür die Beurteilung der Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeit
1 Entscheide6 AufrufeFür die Beurteilung der Lärmemissionen stützte sich das Gericht auf eine vom Beschwerdegegner eingereichte Stellungnahme der Widmer Consulting. Diese stellt aufgrund der Kulturpläne
1 Entscheide12 AufrufeFür die Beurteilung der Urteilsfähigkeit am 11. November 2003 zwischen 15.30 Uhr
1 Entscheide10 AufrufeFür die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist von folgenden Grundlagen auszugehen:
1 Entscheide10 AufrufeFür die Beurteilung des überwiegenden Interesses ist das Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens den Anliegen des Lärmschutzes gegenüberzustellen
1 Entscheide10 AufrufeFür die Erweiterung der Stützmauer auf Parz.No. 3775 reicht Herr. H. Schoop ergänzende Pläne (als Projektänderung) ein
1 Entscheide6 AufrufeFür die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das Bundesgericht prüft nur klar
1 Entscheide7 AufrufeFür die geplanten Sanierungsarbeiten bestehen auf den einzelnen Streckenabschnitten (wie Reussporttunnel
1 Entscheide10 AufrufeFür die im Fall 2C_539/2010 als massgeblich erklärte Lösung sprechen indessen wesentliche Gesichtspunkte: Wie die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben hat
1 EntscheideFür die Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung
1 Entscheide10 AufrufeFür die Projektrealisierung ist eine temporäre Rodung von 239 m²
1 Entscheide8 AufrufeFür die Qualifikation einer Fürsorgeabhängigkeit als fortgesetzt im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG ist allerdings nicht so sehr von Bedeutung
1 Entscheide8 AufrufeFür die Rechtsuchenden ist es unerheblich
1 Entscheide10 AufrufeFür die Verkabelung spricht das gewichtige energiepolitische Interesse an der Vermeidung unnötiger Stromverluste
1 Entscheide11 Aufrufe