Juges
26,476 juges
Fröschengasse 7
1 arrêts8 consultationsFrost
1 arrêts15 consultationsF.________ SA
1 arrêts6 consultationsFS-Heinrich Koller
1 arrêts7 consultationsF.________ sowie die Höhe der festgesetzten Gebühr auf. Im Übrigen wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Rekurs ab
1 arrêts13 consultationsF.________ sowie G.________ gegen die Beschlüsse des Gemeinderats vom 23. Januar 2008 Gemeindebeschwerde an den Bezirksrat Zürich mit dem Antrag
1 arrêts10 consultationsFS Paul Richli
1 arrêts11 consultationsF.________ stellen den Antrag
1 arrêts11 consultationsFuchsschwanz
1 arrêts9 consultationsFünfeckpalast
1 arrêts10 consultationsFunktion gestalterisch nur schwer als befriedigende oder gute Einordnung erfasst werden können
1 arrêts7 consultationsFunktionsschutz). Die Frage
1 arrêts10 consultationsFunktionsteilung im Gesamtplan. Die Beschwerdeführerinnen wurden (zumindest teilweise) in den Werbepräsentationen
1 arrêts12 consultationsF.________ unterzeichnete Zahlungsaufforderung sei nicht ordnungsgemäss erfolgt
1 arrêts9 consultationsFür alle Gutachten ist nebst gutem Leumund
1 arrêts10 consultationsFür alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 117 i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG)
1 arrêts9 consultationsFür das Ausgabenreferendum folgt aus dem Prinzip der Einheit der Materie einerseits
1 arrêts9 consultationsFür das Bauvorhaben wurde eine erste Parzellierung der ursprünglichen Parzelle Nr. 480 vorgenommen: Diese wurde in zwei Parzellen
1 arrêts10 consultationsFür das Bundesgericht besteht keine Veranlassung
1 arrêts7 consultationsFür das bundesgerichtliche Berichtigungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben
1 arrêts9 consultationsFür das bundesgerichtliche Verfahren hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer 4 Fr. 120.--
1 arrêts7 consultationsFür das bundesgerichtliche Verfahren verlangen die Beschwerdeführer zudem die Anordnung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einräumung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um Ergänzung der Beschwerdeschrift ab. Auf Verfügung der Instruktionsrichterin vom 1. März 2011 hin hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die mangelhaft unterzeichnete Beschwerde am 2. März 2011 innerhalb der gewährten Nachfrist verbessert eingereicht
1 arrêts4 consultationsFür das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben
1 arrêts11 consultationsFür das gesamte Verwaltungs-
1 arrêts12 consultationsFür das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1 arrêts10 consultationsFür das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdeführern ist eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Bundesgerichtskasse zuzusprechen (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG)
1 arrêts6 consultationsFür den Fall
1 arrêts4 consultationsFür den Fall der Rückweisung stellen die Beschwerdeführer folgende Anträge:
1 arrêts14 consultationsFür den Fall einer zukünftigen
1 arrêts10 consultationsFür den Flugbetrieb schleppt ein ferngesteuertes (Modell-)Motorflugzeug die Modellsegler auf eine Höhe von rund 300 m über Boden
1 arrêts12 consultationsFür den Inhalt der Dienstbarkeit ist gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB der Eintrag massgebend
1 arrêts10 consultationsFür die angefochtene Nutzungsplanung ist eine Bewilligung für die Rodung von insgesamt 1'298 m² Wald erforderlich (1'059 m² definitiv
1 arrêts7 consultationsFür die Ausgestaltung einer Verjährungsfrist für Ansprüche aus materieller Enteignung ist in erster Linie der kantonale Gesetzgeber zuständig. Schweigt das kantonale Recht zu dieser Frage
1 arrêts10 consultationsFür die Berechnung einer Standardarbeitskraft massgeblich sind die landwirtschaftliche Nutzfläche
1 arrêts11 consultationsFür die Beseitigung von Ufervegetation trifft Art. 22 Abs. 2 NHG dagegen eine spezielle Regelung. Die damit zusammenhängenden Fragen sind im Zusammenhang mit der Bachverlegung zu behandeln (unten E. 8)
1 arrêts8 consultationsFür die Beurteilung
1 arrêts7 consultationsFür die Beurteilung der Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeit
1 arrêts6 consultationsFür die Beurteilung der Lärmemissionen stützte sich das Gericht auf eine vom Beschwerdegegner eingereichte Stellungnahme der Widmer Consulting. Diese stellt aufgrund der Kulturpläne
1 arrêts12 consultationsFür die Beurteilung der Urteilsfähigkeit am 11. November 2003 zwischen 15.30 Uhr
1 arrêts10 consultationsFür die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist von folgenden Grundlagen auszugehen:
1 arrêts10 consultationsFür die Beurteilung des überwiegenden Interesses ist das Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens den Anliegen des Lärmschutzes gegenüberzustellen
1 arrêts10 consultationsFür die Erweiterung der Stützmauer auf Parz.No. 3775 reicht Herr. H. Schoop ergänzende Pläne (als Projektänderung) ein
1 arrêts6 consultationsFür die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das Bundesgericht prüft nur klar
1 arrêts7 consultationsFür die geplanten Sanierungsarbeiten bestehen auf den einzelnen Streckenabschnitten (wie Reussporttunnel
1 arrêts10 consultationsFür die im Fall 2C_539/2010 als massgeblich erklärte Lösung sprechen indessen wesentliche Gesichtspunkte: Wie die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben hat
1 arrêtsFür die Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung
1 arrêts10 consultationsFür die Projektrealisierung ist eine temporäre Rodung von 239 m²
1 arrêts8 consultationsFür die Qualifikation einer Fürsorgeabhängigkeit als fortgesetzt im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG ist allerdings nicht so sehr von Bedeutung
1 arrêts8 consultationsFür die Rechtsuchenden ist es unerheblich
1 arrêts10 consultationsFür die Verkabelung spricht das gewichtige energiepolitische Interesse an der Vermeidung unnötiger Stromverluste
1 arrêts11 consultations