Judges
26,476 judges
Fröschengasse 7
1 rulings8 viewsFrost
1 rulings15 viewsF.________ SA
1 rulings6 viewsFS-Heinrich Koller
1 rulings7 viewsF.________ sowie die Höhe der festgesetzten Gebühr auf. Im Übrigen wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Rekurs ab
1 rulings13 viewsF.________ sowie G.________ gegen die Beschlüsse des Gemeinderats vom 23. Januar 2008 Gemeindebeschwerde an den Bezirksrat Zürich mit dem Antrag
1 rulings10 viewsFS Paul Richli
1 rulings11 viewsF.________ stellen den Antrag
1 rulings11 viewsFuchsschwanz
1 rulings9 viewsFünfeckpalast
1 rulings10 viewsFunktion gestalterisch nur schwer als befriedigende oder gute Einordnung erfasst werden können
1 rulings7 viewsFunktionsschutz). Die Frage
1 rulings10 viewsFunktionsteilung im Gesamtplan. Die Beschwerdeführerinnen wurden (zumindest teilweise) in den Werbepräsentationen
1 rulings12 viewsF.________ unterzeichnete Zahlungsaufforderung sei nicht ordnungsgemäss erfolgt
1 rulings9 viewsFür alle Gutachten ist nebst gutem Leumund
1 rulings10 viewsFür alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 117 i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG)
1 rulings9 viewsFür das Ausgabenreferendum folgt aus dem Prinzip der Einheit der Materie einerseits
1 rulings9 viewsFür das Bauvorhaben wurde eine erste Parzellierung der ursprünglichen Parzelle Nr. 480 vorgenommen: Diese wurde in zwei Parzellen
1 rulings10 viewsFür das Bundesgericht besteht keine Veranlassung
1 rulings7 viewsFür das bundesgerichtliche Berichtigungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben
1 rulings9 viewsFür das bundesgerichtliche Verfahren hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer 4 Fr. 120.--
1 rulings7 viewsFür das bundesgerichtliche Verfahren verlangen die Beschwerdeführer zudem die Anordnung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einräumung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um Ergänzung der Beschwerdeschrift ab. Auf Verfügung der Instruktionsrichterin vom 1. März 2011 hin hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die mangelhaft unterzeichnete Beschwerde am 2. März 2011 innerhalb der gewährten Nachfrist verbessert eingereicht
1 rulings4 viewsFür das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben
1 rulings11 viewsFür das gesamte Verwaltungs-
1 rulings12 viewsFür das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1 rulings10 viewsFür das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdeführern ist eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Bundesgerichtskasse zuzusprechen (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG)
1 rulings6 viewsFür den Fall
1 rulings4 viewsFür den Fall der Rückweisung stellen die Beschwerdeführer folgende Anträge:
1 rulings14 viewsFür den Fall einer zukünftigen
1 rulings10 viewsFür den Flugbetrieb schleppt ein ferngesteuertes (Modell-)Motorflugzeug die Modellsegler auf eine Höhe von rund 300 m über Boden
1 rulings12 viewsFür den Inhalt der Dienstbarkeit ist gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB der Eintrag massgebend
1 rulings10 viewsFür die angefochtene Nutzungsplanung ist eine Bewilligung für die Rodung von insgesamt 1'298 m² Wald erforderlich (1'059 m² definitiv
1 rulings7 viewsFür die Ausgestaltung einer Verjährungsfrist für Ansprüche aus materieller Enteignung ist in erster Linie der kantonale Gesetzgeber zuständig. Schweigt das kantonale Recht zu dieser Frage
1 rulings10 viewsFür die Berechnung einer Standardarbeitskraft massgeblich sind die landwirtschaftliche Nutzfläche
1 rulings11 viewsFür die Beseitigung von Ufervegetation trifft Art. 22 Abs. 2 NHG dagegen eine spezielle Regelung. Die damit zusammenhängenden Fragen sind im Zusammenhang mit der Bachverlegung zu behandeln (unten E. 8)
1 rulings8 viewsFür die Beurteilung
1 rulings7 viewsFür die Beurteilung der Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeit
1 rulings6 viewsFür die Beurteilung der Lärmemissionen stützte sich das Gericht auf eine vom Beschwerdegegner eingereichte Stellungnahme der Widmer Consulting. Diese stellt aufgrund der Kulturpläne
1 rulings12 viewsFür die Beurteilung der Urteilsfähigkeit am 11. November 2003 zwischen 15.30 Uhr
1 rulings10 viewsFür die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist von folgenden Grundlagen auszugehen:
1 rulings10 viewsFür die Beurteilung des überwiegenden Interesses ist das Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens den Anliegen des Lärmschutzes gegenüberzustellen
1 rulings10 viewsFür die Erweiterung der Stützmauer auf Parz.No. 3775 reicht Herr. H. Schoop ergänzende Pläne (als Projektänderung) ein
1 rulings6 viewsFür die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das Bundesgericht prüft nur klar
1 rulings7 viewsFür die geplanten Sanierungsarbeiten bestehen auf den einzelnen Streckenabschnitten (wie Reussporttunnel
1 rulings10 viewsFür die im Fall 2C_539/2010 als massgeblich erklärte Lösung sprechen indessen wesentliche Gesichtspunkte: Wie die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben hat
1 rulingsFür die Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung
1 rulings10 viewsFür die Projektrealisierung ist eine temporäre Rodung von 239 m²
1 rulings8 viewsFür die Qualifikation einer Fürsorgeabhängigkeit als fortgesetzt im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG ist allerdings nicht so sehr von Bedeutung
1 rulings8 viewsFür die Rechtsuchenden ist es unerheblich
1 rulings10 viewsFür die Verkabelung spricht das gewichtige energiepolitische Interesse an der Vermeidung unnötiger Stromverluste
1 rulings11 views