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Judges

26,476 judges

Fröschengasse 7
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Frost
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F.________ SA
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FS-Heinrich Koller
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F.________ sowie die Höhe der festgesetzten Gebühr auf. Im Übrigen wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Rekurs ab
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F.________ sowie G.________ gegen die Beschlüsse des Gemeinderats vom 23. Januar 2008 Gemeindebeschwerde an den Bezirksrat Zürich mit dem Antrag
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FS Paul Richli
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F.________ stellen den Antrag
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Fuchsschwanz
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Fünfeckpalast
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Funktion gestalterisch nur schwer als befriedigende oder gute Einordnung erfasst werden können
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Funktionsschutz). Die Frage
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Funktionsteilung im Gesamtplan. Die Beschwerdeführerinnen wurden (zumindest teilweise) in den Werbepräsentationen
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F.________ unterzeichnete Zahlungsaufforderung sei nicht ordnungsgemäss erfolgt
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Für alle Gutachten ist nebst gutem Leumund
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Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 117 i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG)
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Für das Ausgabenreferendum folgt aus dem Prinzip der Einheit der Materie einerseits
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Für das Bauvorhaben wurde eine erste Parzellierung der ursprünglichen Parzelle Nr. 480 vorgenommen: Diese wurde in zwei Parzellen
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Für das Bundesgericht besteht keine Veranlassung
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Für das bundesgerichtliche Berichtigungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben
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Für das bundesgerichtliche Verfahren hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer 4 Fr. 120.--
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Für das bundesgerichtliche Verfahren verlangen die Beschwerdeführer zudem die Anordnung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einräumung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um Ergänzung der Beschwerdeschrift ab. Auf Verfügung der Instruktionsrichterin vom 1. März 2011 hin hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die mangelhaft unterzeichnete Beschwerde am 2. März 2011 innerhalb der gewährten Nachfrist verbessert eingereicht
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Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben
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Für das gesamte Verwaltungs-
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Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
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Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdeführern ist eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Bundesgerichtskasse zuzusprechen (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG)
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Für den Fall
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Für den Fall der Rückweisung stellen die Beschwerdeführer folgende Anträge:
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Für den Fall einer zukünftigen
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Für den Flugbetrieb schleppt ein ferngesteuertes (Modell-)Motorflugzeug die Modellsegler auf eine Höhe von rund 300 m über Boden
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Für den Inhalt der Dienstbarkeit ist gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB der Eintrag massgebend
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Für die angefochtene Nutzungsplanung ist eine Bewilligung für die Rodung von insgesamt 1'298 m² Wald erforderlich (1'059 m² definitiv
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Für die Ausgestaltung einer Verjährungsfrist für Ansprüche aus materieller Enteignung ist in erster Linie der kantonale Gesetzgeber zuständig. Schweigt das kantonale Recht zu dieser Frage
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Für die Berechnung einer Standardarbeitskraft massgeblich sind die landwirtschaftliche Nutzfläche
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Für die Beseitigung von Ufervegetation trifft Art. 22 Abs. 2 NHG dagegen eine spezielle Regelung. Die damit zusammenhängenden Fragen sind im Zusammenhang mit der Bachverlegung zu behandeln (unten E. 8)
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Für die Beurteilung
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Für die Beurteilung der Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeit
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Für die Beurteilung der Lärmemissionen stützte sich das Gericht auf eine vom Beschwerdegegner eingereichte Stellungnahme der Widmer Consulting. Diese stellt aufgrund der Kulturpläne
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Für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit am 11. November 2003 zwischen 15.30 Uhr
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Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist von folgenden Grundlagen auszugehen:
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Für die Beurteilung des überwiegenden Interesses ist das Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens den Anliegen des Lärmschutzes gegenüberzustellen
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Für die Erweiterung der Stützmauer auf Parz.No. 3775 reicht Herr. H. Schoop ergänzende Pläne (als Projektänderung) ein
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Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das Bundesgericht prüft nur klar
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Für die geplanten Sanierungsarbeiten bestehen auf den einzelnen Streckenabschnitten (wie Reussporttunnel
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Für die im Fall 2C_539/2010 als massgeblich erklärte Lösung sprechen indessen wesentliche Gesichtspunkte: Wie die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben hat
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Für die Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung
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Für die Projektrealisierung ist eine temporäre Rodung von 239 m²
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Für die Qualifikation einer Fürsorgeabhängigkeit als fortgesetzt im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG ist allerdings nicht so sehr von Bedeutung
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Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich
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Für die Verkabelung spricht das gewichtige energiepolitische Interesse an der Vermeidung unnötiger Stromverluste
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