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Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdeführern ist eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Bundesgerichtskasse zuzusprechen (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG)

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14. Sept. 10

Ökologisches Gleichgewicht

1G 1/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Ökologisches Gleichgewicht·DE·4 min·1
Gutheissung