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Für die Ausgestaltung einer Verjährungsfrist für Ansprüche aus materieller Enteignung ist in erster Linie der kantonale Gesetzgeber zuständig. Schweigt das kantonale Recht zu dieser Frage

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13. Aug. 10

Enteignung

1C 98/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Enteignung/Zug·DE·18 min·13
Abweisung