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Richter

26,476 richter

Durchsetzung auch ausserhalb der Schulzeiten gewährleistet sein müsse
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Durchsetzung der Bauvorschriften
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Durchsetzung der Bauvorschriften sowie des Raumplanungsrechts sicherstellen. Er stellt eine im öffentlichen Interesse liegende
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Durchsichten erhalten bleiben. In der Wohnzone W1
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Durchsuchung der sichergestellten Papiere
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Durchsuchung der versiegelten Unterlagen ist nach Art. 50 Abs. 1 VStR zulässig
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Durchsuchung. Nach erfolgter Durchsuchung werde die EStV (mittels beschwerdefähiger Verfügung) noch zu entscheiden haben
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Durchsuchungshindernis ersichtlich. Zwar machten die Beschwerdeführer geltend
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Durchsuchung von beschlagnahmten Unterlagen. Mit Entscheid vom 19. Juni 2009 (BE.2009.8
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Durchsuchung von Dokumenten
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Durchsuchung von Dokumenten bzw. elektronischen Datenträgern jedoch grundsätzlich nicht als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG eingestuft werden. Sie unterliegen deshalb dem Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG
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Dusche
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Duschräume
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DUTOIT
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DVD
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D.________ (Vermieter
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D.________ verschiedene Strafverfahren wegen Schmuggels
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D.________ wies es ab
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D.________ wurde am 23. Juni 2005 im Universitätsspital Basel infolge eines Schlaganfalls an der rechten Halsschlagader operiert. Die Operation erfolgte mit Hilfe eines sogenannten Elektrokauters. Im Verlauf der Operation kam es zu einer plötzlichen Brandentwicklung
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D.X.________ beantragen vor Bundesgericht
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D.X.________ ein Revisionsgesuch. Sie beantragen im Wesentlichen
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D.X.________ erfolglos um die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Am 8. November 2011 ersuchte A.X.________ erneut um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Aufenthaltszweck: Geschäftsführung der Firma E.________ GmbH). Das Amt für Migration teilte ihm
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D.X.________ (geb. 2005)
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D.X.________ gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Juli 2011 ab
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D.X.________ habe nur noch eine stark gelockerte Beziehung zur Schweiz gehabt
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D.X.________ habe seinen Wohnsitz von der Schweiz nach Saudi-Arabien verlegt gehabt
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D.X.________ machen geltend
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D.X.________ sei für ein Studium von einer Dauer von zwei Jahren an der Islamischen Universität in Medina immatrikuliert gewesen
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D.X.________ verfügte gemäss den Feststellungen der Vorinstanz im Todeszeitpunkt über die schweizerische Staatsangehörigkeit. Umstritten ist
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D.Y.________
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D.Y.________)
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D.Y.________ führen mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2008. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen
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D.Z.________ habe entgegen den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz überhaupt kein Tiererhebungsformular für die X.________ SA unterzeichnet. Ohnehin hätte D.Z.________ - so die Beschwerdeführerinnen - ein entsprechendes Formular nur als Stellvertreter unterzeichnen können
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D Ziff. 13 - 15 aufzuheben
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D.________ zufallen. D.________ hat sich bereit erklärt Bruder A.________ zu übernehmen
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D.________ zur Beschwerde gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft legitimiert seien. Eventualiter sei der Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben
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DZV; SR 910.13) abgestützt. Das Bundesgericht erachtete es aber als unzulässig
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E.2.2). Soweit sich der Beschwerdeführer auf solche Beweismittel beruft (es betrifft dies namentlich jene zu seinem aktuellen Gesundheitszustand
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E.3.2
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E-5106/2006
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E.________ ab
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E.________ AG
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E.a Gegen den obergerichtlichen Entscheid führen X.________ (fortan: Beschwerdeführer 1)
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E.________ als Beschwerdegegnerin
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E.a Mit "Beschwerde bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde" vom 11. Oktober 2011 fechten X.________ (Mutter/Beschwerdeführerin 1)
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E.________ an das Eidgenössische Justiz-
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E.________ an der Beschwerde fest
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E.B.________
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E.________ beabsichtigt
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E.________ bei den meisten Gesellschaften Organe. An deren Wohnsitzen oder in geographischer Nähe dazu waren auch die Sitzverhältnisse gestaltet. Ins Gewicht fielen ein reger Zahlungsverkehr zwischen den Betroffenen
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