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D.________ zur Beschwerde gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft legitimiert seien. Eventualiter sei der Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben

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3. Okt. 12

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 370/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Rechtshilfe und Auslieferung·DE·11 min·1
Gutheissung